Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA120003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 12. Juni 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____,
sowie
1. Vormundschaftsbehörde B._____, 2. C._____ AG, 3. D._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik C._____ Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FFE Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. Mai 2012 (FF120023)
- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Nachdem der Gesuchsteller beim Einwohneramt der Gemeindeverwaltung B._____ eine Drohung ausgestossen hatte und die Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung in seiner Wohnung einsatzbereite (geladene) Waffen sichergestellt hatte, wurde er nach einer polizeilichen Befragung am 3. April 2012 vom Bezirksarzt mittels fürsorgerischem Freiheitsentzug in die psychiatrische Klinik C._____ AG eingewiesen. Am 4. April 2012 beschloss die Vormundschaftsbehörde B._____ gemäss Art. 397b Abs. 3 ZGB die Zurückbehaltung des Gesuchstellers in der Klinik, von wo er ohne vorgängige Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nicht entlassen werden dürfe (act. 4/3 und act. 4/4). 1.2. Am 24. April 2012 erteilte die Vormundschaftsbehörde dem Psychiatriezentrum E._____ einen Gutachtensauftrag, um die Frage des künftigen Gefährdungspotentials zu beantworten und gleichzeitig Auskunft über eine geeignete vormundschaftliche Massnahme zu geben (act. 4/5). 1.3. Mit Beschluss vom 26. April 2012 errichtete die Vormundschaftsbehörde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB für den Gesuchsteller. Als Beistand wurde D._____ ernannt (act. 6). 1.4. Das vom Gesuchsteller, vertreten durch den Verein Y._____, gestellte Entlassungsgesuch vom 8. Mai 2012 lehnte die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 10. Mai 2012 ab (act. 4/7). 1.5. Mit Faxschreiben vom 16. Mai 2012 bzw. mit Schreiben vom 18. Mai 2012 (Poststempel) verlangte der Gesuchsteller beim Einzelgericht in FFE Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (Vorinstanz) die Entlassung aus der Klinik (act. 1 und act. 1A). Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 lud die Vorinstanz zur Hauptverhandlung auf den 22. Mai 2012 vor, forderte die Klinik auf, diverse Unterlagen einzureichen, und beauftragte med. pract. F._____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über den Gesuchsteller (act. 4/12). Am 18. Mai 2012 gingen bei der Vorinstanz die Akten der Staatsanwaltschaft See / Oberland zum Gesuch-
- 3 steller bezüglich des Straftatbestandes Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. sowie die Akten der Kantonspolizei Zürich ein (act. 4/13). Am 21. Mai 2012 erhielt die Vorinstanz die Stellungnahme der Klinik (act. 4/15) sowie die Akten der Vormundschaftsbehörde B._____ (act. 4/16). Das psychiatrische Kurzgutachten von med. pract. F._____ ging am 22. Mai 2012 bei der Vorinstanz ein (act. 4/17). 1.6. Die Hauptverhandlung fand am 22. Mai 2012 in der Klinik statt (vgl. Protokoll S. 8 ff.). Die Vorinstanz verfügte am 25. Mai 2012, es werde ein Gutachten im Sinne von § 10 Abs. 2 lit. a PPGV eingeholt und als Gutachter werde med. pract. G._____ bestellt. Dem Gesuchsteller wurde ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 4/20 = act. 3). Die Verfügung vom 25. Mai 2012 wurde dem Gesuchsteller am 29. Mai 2012 zugestellt (act. 4/20B). 1.7. Mit Eingabe vom 4. Juni 2012 erhob der Gesuchsteller rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Mai 2012 (act. 2) und stellte die folgenden Anträge: "1. Die Verfügung vom 25. Mai 12 sei aufzuheben unter Aufhebung der FFE bzw. Rückweisung der Sache zum Entscheid an die Vorinstanz. 2. Dem Beschwerdeführer sei auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.8. Auf eine Stellungnahme der Vorinstanz sowie auf eine schriftliche Beantwortung der Verfahrensbeteiligten wird verzichtet (Art. 324 ZPO und § 186 Abs. 1 GOG). Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 teilte das Sozialamt B._____ mit, dass der Gesuchsteller nach H._____ verlegt wurde (act. 5). Am 11. Juni 2012 reichte der Gesuchsteller diverse Unterlagen ein (act. 6). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales Prozessleitende Verfügungen sind anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Diese Voraus-
- 4 setzung ist vorliegend gegeben, da sich durch die Erteilung des Gutachterauftrages der Freiheitsentzug verlängert und es sich beim Freiheitsentzug um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit handelt. Auf die Beschwerde ist somit bereits deswegen einzutreten. Ob dem Gesuchsteller auch durch die Erstellung des Gutachtens selbst ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. act. 2 S. 3 Ziff. 1), kann hier offen gelassen werden. 3. Ausgangslage 3.1. Die Klinik C._____ wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Mai 2012 aufgefordert, eine Stellungnahme zum Entlassungsgesuch einzureichen (act. 4/12 S. 3). Die ärztliche Leitung der Klinik C._____, vertreten durch Dr. med. I._____ und med. pract. J._____, nahm am 21. Mai 2012 wie folgt Stellung: Der aktuelle gesundheitliche Zustand des Gesuchstellers lasse aus medizinischer Sicht eine Entlassung aus der Klinik zu. Der Gesuchsteller befinde sich aktuell in einem stabilen psychischen Gesundheitszustand. Der physische Gesundheitszustand sei im Rahmen der vorbestehenden körperlichen Erkrankungen ebenfalls als stabil einzuschätzen. Aktuell distanziere sich der Gesuchsteller klar von akuter Selbst- und Fremdgefährdung. Der Gesuchsteller zeige im stationären Verlauf zu jeder Zeit ein im sozialen Kontakt angepasstes Verhalten. Er nehme regelmässig an den therapeutischen Angeboten teil, und eine Indikation für eine Zwangsmedikation oder Ähnliches sei zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Einschätzung des künftigen Gefährdungspotentials sei eine gutachterliche Fragestellung und könne durch die Klinik nicht beantwortet werden. Diesbezüglich sei bereits ein externes psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Im weiteren Verlauf werde eine regelmässige, ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Es sei eine Beistandschaft errichtet worden. Ob die Beistandschaft um eine Vormundschaft erweitert werden solle, sei ebenfalls durch das Gutachten zu klären (act. 4/15). 3.2. Der Gesuchsteller schilderte anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2012 den Grund für seine Einweisung wie folgt: Es habe am Freitag angefangen, als er beim Hausarzt gewesen sei und diesen wegen seiner körperlichen Beschwerden um Hilfe gebeten habe. Er könne seinen Haushalt nicht mehr führen
- 5 wegen der Schmerzen. Der Hausarzt habe ihn an die Gemeinde verwiesen. Er habe auch die Spitex und das Rote Kreuz angerufen, aber beide hätten sich für unzuständig erklärt. Er sei daraufhin zur Bank gegangen und habe einen Dauerauftrag erteilen wollen. Die Bank habe jedoch eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle verlangt, weshalb er sich zur Gemeinde begeben habe. Für die Bestätigung hätte er Fr. 30.– bezahlen sollen. Nachdem er zuvor überall abgewiesen worden sei, sei es dort schliesslich zum Ausbruch gekommen (vorinstanzliches Protokoll S. 8 f.). Auf die Frage des Einzelrichters, ob er jemandem gedroht habe, entgegnete der Gesuchsteller, dass er niemandem gedroht habe. Er habe nur gefragt, ob die Geschehnisse des letzten Jahres bereits vergessen seien. Dies sei keine Drohung, sondern nur eine verbale Drohung (vorinstanzliches Protokoll S. 9 f.). Der Einzelrichter fragte den Gesuchsteller, ob er sich bereits früher drohend geäussert habe und konfrontierte ihn mit Zitaten aus dem Kurzbericht von K._____, Leiter L._____, Arbeitsintegration der Gemeinde B._____ (act. 4/16/2), wonach das Sozialamt und das L._____ von Beginn an mit Drohungen des Gesuchstellers konfrontiert gewesen seien, wenn dem Gesuchsteller etwas nicht gepasst habe und wonach der Gesuchsteller jährlich ein bis zwei Mal zu ihm ins L._____-Büro gekommen sei und mit der Erschiessung von Personen gedroht habe. Der Gesuchsteller stritt ab, davon zu wissen bzw. K._____ gegenüber angriffig gewesen zu sein (vorinstanzliches Protokoll S. 10). Auf mehrmaliges Nachfragen des Einzelrichters gab der Gesuchsteller zu, auch schon zwei- bis viermal Russisch Roulette gespielt zu haben, aber nie mit scharfer Munition. Er besitze ausserdem eine Waffe, welche wie ein Kugelschreiber aussehe. Diesen Kugelschreiber habe er immer auf sich getragen. Weshalb, das wisse er nicht. Er habe nicht vor, neue Waffen zu besorgen. Er fühle sich nicht bedroht (vorinstanzliches Protokoll S. 11 f.). Er wolle seine Sammlerstücke, diejenigen Waffen, die er legal erworben habe, zurückhaben. Dabei handle es sich um sein Samuraischwert, das Kampfmesser und die CO2-Waffen (vorinstanzliches Protokoll S. 12). 3.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2012 führte Dr. med. I._____ von der Klinik aus, beim Gesuchsteller sei schon seit früher bekannt, dass er eine dissoziale Persönlichkeitsstörung habe. Hinsichtlich dieser Störung sei er bereits bei Herrn Dr. M._____ in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Der
- 6 - Gesuchsteller sei bisher noch nicht auf Medikamente eingestellt worden. Mittlerweile nehme er aber einen Stimmungsstabilisator, Depakine Chrono, ein. Sie gehe davon aus, dass der Gesuchsteller dieses Medikament auch im Falle einer Entlassung weiterhin einnehmen werde. Er habe das Medikament bisher gut vertragen, und es bestünden soweit keine Nebenwirkungen. Es handle sich um eine langfristige Medikation, was der Gesuchsteller wisse. Er zeige die nötige Bereitschaft, die Medikation über eine längere Dauer einzunehmen. Es gebe keinen Grund, von einer Absetzung auszugehen (vorinstanzliches Protokoll S. 13). Der Gesuchsteller sei schon mehrmals im Urlaub gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er sich mit der entsprechenden ambulanten Unterstützung auch ausserhalb der Klinik behaupten könne. Herr Dr. M._____ habe sich bereit erklärt, die Behandlung weiterzuführen. Die Möglichkeit von Krankentransporten bestehe. Der Gesuchsteller habe eine schwere arterielle Verschlusskrankheit, weshalb sein Gehradius stark eingeschränkt sei. Ein Transport könne organisiert werden, wenn mit der Austrittsplanung begonnen werden könne, was von diesem Verfahren abhänge. Bis zum Abschluss der Renovation seiner Wohnung habe sich der Gesuchsteller bereit erklärt, freiwillig in der Klinik zu verweilen (vorinstanzliches Protokoll S. 14 f.). Auf den Vorhalt des Einzelrichters, der Gesuchsteller habe gemäss Aufnahmeblatt der Klinik gesagt, er werde bestrebt sein, wieder neue Waffen zu besorgen, gab Dr. med. I._____ zur Auskunft, dieser habe wohl gesagt, er könne sich jederzeit neue Waffen besorgen, sofern er das wolle. Aber dies sei am Anfang des Aufenthaltes geschehen. In der Zwischenzeit habe er diesbezüglich keine Absichten geäussert (vorinstanzliches Protokoll S. 14 f.). 3.4. Die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Mai 2012 bestellte Gutachterin med. pract. F._____ reichte ihr Kurzgutachten am 22. Mai 2012 ein und verlas dieses anlässlich der Hauptverhandlung (vorinstanzliches Protokoll S. 15). Im Wesentlichen führte die Gutachterin aus, der Gesuchsteller leide an einer Anpassungsstörung mit Störung von Gefühlen und Sozialverhalten. Diese Störung habe sich über einen längeren Zeitraum entwickelt. Der Gesuchsteller sei wegen körperlicher Beschwerden in zahlreichen Behandlungen gewesen und sei zunehmend überfordert gewesen mit der Bewältigung von Zahlungen und den Büroarbeiten. Er habe versucht, Hilfe zu erhalten. Doch er sei bei der Spitex abgeblitzt
- 7 und vom Hausarzt habe er die erwartete Hilfe nicht bekommen. Dies alles habe ihn hilflos und wütend werden lassen. Einen Lebenssinn sehe er seit vielen Jahren keinen und in den vergangenen Monaten wäre er oft lieber nicht mehr am Leben gewesen. Einzig seiner Tiere wegen sei er da. Gefühle der Hilflosigkeit und Überforderung hätten den Gesuchsteller stark belastet. Aufgrund seines im Grunde scheuen und zurückgezogenen Wesens und einem Grundmisstrauen den Menschen gegenüber aufgrund seiner belasteten Lebensgeschichte, in welcher er sich oft hilflos und nicht wertgeschätzt erlebt habe, gelinge es dem Gesuchsteller nur ungenügend, Konflikten und Druck konstruktiv zu begegnen, und er reagiere im Zusammenhang mit erlebter Hilflosigkeit verbal aggressiv und aufbrausend (act. 4/17 S. 1 f.). Eine stationäre Unterbringung in einer Klinik sei nicht mehr zwingend notwendig, jedoch weiterhin sinnvoll. Der Gesuchsteller habe zu keiner Zeit während des Klinikaufenthaltes aggressives Verhalten gezeigt. Er werde als freundlich erlebt und nehme an allen Aktivitäten des Klinikalltages teil. Der Gesuchsteller wünsche, weiterhin in der Klinik auf freiwilliger Basis zu bleiben. Eine sofortige Entlassung würde sich auf den Gesundheitszustand und die Weiterführung der Medikation nicht verschlechternd auswirken, allerdings sollte vor einer Entlassung genügend Unterstützung in der allgemeinen Lebenssituation geschaffen werden. Bereits in die Wege geleitet worden sei die Beistandschaft, mit welcher der Gesuchsteller einverstanden sei. Weiter notwendig sei Hilfe im Haushalt sowie Betreuung / Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex, um bei Problemen Hilfestellung anzubieten und der Isolation entgegenzuwirken. Mit einer Belastung und Gefährdung bei sofortiger Entlassung sei nicht zu rechnen. Die erwähnte Unterstützung sollte vorher aber organisiert werden. Der Gesuchsteller habe bereits Wochenendurlaube zu Hause verlebt (act. 4/17 S. 2 f.). 3.5. Der Vertreter des Gesuchstellers führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2012 aus, der Auslöser der Geschehnisse sei die damalige Situation gewesen, in welcher dem Gesuchsteller die Hilfe, auf die er angewiesen gewesen sei, verweigert worden sei. Er habe mit dem Gesuchsteller über die Frustration, welche dieser erfahre, gesprochen, und der Gesuchsteller sehe sein Problem ein.
- 8 - Die Gemeinde habe nun auch erkannt, dass der Gesuchsteller Unterstützung brauche, vor allem in der Führung seines Haushaltes. Der Gesuchsteller sei zwar verbal ausfällig geworden, aber es sei auch erwiesen, dass er noch nie handgreiflich geworden, jemanden verletzt oder jemals einschlägig verurteilt worden sei. Seitens der Gemeinde seien verbale Ausfälligkeiten gegenüber den Behörden erwähnt worden, welche aber nie überprüft worden seien. Es sei auch noch kein Strafverfahren wegen früherer verbaler Ausfälligkeiten eingeleitet worden. Der Gesuchsteller bestreite die verbalen Ausfälligkeiten. Obwohl der Gesuchsteller Waffensammler sei und gerne Russisch Roulette – immer mit leeren Patronen – spiele, bedeute dies nicht, dass er eine Gefährdung für Dritte darstelle. Des Weiteren seien die Waffen mit Fremdgefährdungspotential bereits durch die Polizei entzogen worden. Von weiteren Massnahmen seitens der Staatsanwaltschaft gehe er nicht aus. In der Literatur werde klar festgehalten, dass der fürsorgerische Freiheitsentzug kein Instrument sei, um Sachverhalte wie den vorliegenden zu ahnden, sondern subsidiär zur Anwendung komme. Unter Umständen müsse ein Strafverfahren angestrengt werden. Sowohl die Gutachterin als auch Dr. med. I._____ hätten bereits Auskunft erteilt und bestätigt, dass mit keiner Selbst- oder Fremdgefährdung zu rechnen sei. Wichtig sei, dass der Gesuchsteller ambulant unterstützt werde (vorinstanzliches Protokoll S. 15 f.). 3.6. Der Einzelrichter erläuterte zum Schluss der Verhandlung seine vorläufige Einschätzung der Sachlage und erklärte den weiteren Ablauf des Verfahrens, insbesondere, dass gestützt auf die PPGV ein weiteres Gutachten eingeholt werde (vorinstanzliches Protokoll S. 17). Die Verfügung der Vorinstanz zur Einholung des Gutachtens erging am 25. Mai 2012 (act. 3). Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, dass das Gericht gemäss § 182 Abs. 1 GOG unmittelbar nach der Hauptverhandlung den Entscheid zu fällen habe, sofern keine dringenden Beweise abzunehmen seien. Nach Eingang der relevanten beigezogenen Akten von Polizei, Staatsanwaltschaft, Vormundschaftsbehörde etc. sei je länger je mehr der Eindruck entstanden, dass im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung über eine mögliche schwerwiegende Fremdgefährdung durch Begehung eines Verbrechens im Sinne von § 2 lit. d der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren
- 9 - (PPGV) zu entscheiden sei. Nachdem dieser Eindruck auch nicht durch das Ergebnis der Hauptverhandlung habe entkräftet werden können, erscheine die Einholung eines Gutachtens durch einen Gutachter aus dem Sachverständigenverzeichnis gemäss § 10 Abs. 2 lit. a PPGV unumgänglich (act. 3 S. 2). 3.7. Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerde vor, er habe sich einem gerichtlich bestellten Gutachten unterzogen und wolle keinen weiteren Eingriff (act. 2 S. 3 Ziff. 1). Er habe sich in seinem ganzen Leben nie eine Straftat zuschulden kommen lassen. Er habe hingegen wohl gesellschaftlich anerkannte Grenzen verbal überschritten, was ihm im April 2012 erstmals eine Untersuchung wegen Drohung eingetragen habe. Nachdem er bei verschiedenen Stellen abgewiesen worden sei, habe er am 23. März 2012 zur Sachbearbeiterin der Einwohnerkontrolle B._____ gesagt, "jetzt gebe es dann wieder einmal einen Chlapf" und "es müsse wieder einmal aufgeräumt werden". Mit einer Absicht sei diese Aussage nie verbunden gewesen. Falsch und weder zeitlich noch inhaltlich belegt seien die Aussagen der Vormundschaftsbehörde im Protokoll vom 4. April 2012, aus Sicht des Gesuchstellers sollten gewisse Personen, mit denen er zu tun habe, erschossen werden und er habe grosse Sympathien für das Blutbad von Zug. Hätte er diese Aussagen tatsächlich ausgesprochen, hätte die Behörde wohl umgehend Anzeige erstattet. Im Gegensatz zur Aussage des "Chlapf" sei es aber nie zu einer Anzeige gekommen. Der Gesuchsteller weise dies denn auch entschieden zurück. Es sei richtig, dass er vor 25 Jahren verschiedene Waffen erworben und diese zu Hause aufgestellt habe. Er habe jedoch nie damit geschossen. Richtig sei auch, dass er eine Waffe, die wie ein Kugelschreiber aussehe, auf sich trage, und zwei- bis viermal ohne scharfe Munition zu Hause einen Revolver an seine Schläfe gehalten und abgedrückt habe (act. 2 S. 3 Ziff. 2). Der Gesuchsteller führt weiter aus, alle seine Waffen seien durch die Polizei beschlagnahmt worden. Die Staatsanwaltschaft hätte im Zusammenhang dieses Verfahrens eine Haft aufgrund drohender Ausführungsgefahr erlassen können, die mit der Aufhebung der FFE in Kraft hätte treten können. Dies habe sie aber nicht getan. Offensichtlich sei sie nicht von einer akuten oder potentiellen Bedrohung für Dritte ausgegangen, die ein solches Vorgehen rechtfertigen würde. Es
- 10 sei nicht zulässig, dass die FFE nun hiefür verwendet werde. Belaste der Gesuchsteller die Umgebung, so kämen primär die polizei- und strafrechtlichen Massnahmen zum Zug, nicht die FFE (act. 2 S. 3 Ziff. 3). Der Gesuchsteller weist darauf hin, dass die gerichtlich bestellte Gutachterin im Gutachten klar festhalte, dass eine stationäre Unterbringung nicht mehr zwingend notwendig, jedoch sinnvoll sei. Zu keiner Zeit habe der Gesuchsteller während des Klinikaufenthaltes aggressives Verhalten gezeigt. Er werde als freundlich erlebt und nehme an allen Aktivitäten des Klinikaufenthaltes teil. Die sofortige Entlassung würde sich auf den Gesundheitszustand und die Weiterführung der Medikation nicht verschlechternd auswirken. Die Weiterbehandlung sei bereits angesprochen worden. Auch sei nicht mit einer Belastung und Gefährdung bei sofortiger Entlassung für betreuende Personen und das soziale Umfeld zu rechnen. Auch die Oberärztin Dr. I._____ beurteile den Gesuchsteller so, dass er sich ausserhalb der Klinik aufhalten könne und auch von einer Weiterführung der Medikation auszugehen sei (act. 2 S. 4 Ziff. 4). Der Gesuchsteller bringt vor, es sei nicht klar, inwiefern dringende Beweise abzunehmen seien. Die Fragestellungen des Gerichts seien umfassend. Es sei nicht klar, inwiefern über eine mögliche schwerwiegende Fremdgefährdung durch Begehung eines Verbrechens zu entscheiden sei. Es lägen keine Anhaltspunkte für die Begehung eines Verbrechens vor. Falsch sei, falls ein solcher Eindruck seitens des Gerichts bestehe, dass das Ergebnis der Hauptverhandlung dieses nicht habe entkräften können. Das Gegenteil treffe zu. Beide Fachärzte hätten klar Entwarnung gegeben. Das Gericht könne sich nicht ohne Weiteres gegen diese Fachmeinungen aussprechen. Insbesondere fehle es an jeglicher Begründung des Gerichts, inwiefern eine Fremdgefährdung vorliege, inwiefern eine Begehung eines Verbrechens drohe, inwiefern dieser Eindruck an der Hauptverhandlung sich bestätigt habe. Der Gesuchsteller rüge willkürliche tatsächliche Annahmen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 2 S. 4 Ziff. 5). Zur Mittellosigkeit werde auf die Unterlagen vor der Vorinstanz verwiesen (act. 2 S. 5).
- 11 - 4. Rechtliches 4.1. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). In der Praxis haben sich als Kurzformel für die Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung die Stichworte "Selbstgefährdung" und "Fremdgefährdung" etabliert. Das darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung keine polizeiliche Massnahme ist. Allein zur Gefahrenabwehr darf sie nicht angeordnet werden (ZK ZGB-Spirig, 1995, Art. 397a ZGB N. 338 ff.). Die Fremdgefährdung darf jedenfalls in Grenzfällen mit berücksichtigt werden. Wo aber die Unterbringung in einer Anstalt aus fürsorgerischen Überlegungen klarerweise nicht notwendig ist, ist keine fürsorgerische Freiheitsentziehung anzuordnen. Gegenüber Personen, die für Dritte gefährlich sind, ohne die Voraussetzungen von Art. 397a Abs. 1 ZGB zu erfüllen, kommt nur das Polizei- oder das Strafrecht zum Zug (ZR 108/2009 S. 176, 182; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2009 6B_786/2008, E.2.2). 4.2. Am 1. März 2011 trat die Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV) in Kraft (LS 321.4), und die Verordnung über psychiatrische Gutachten in Strafverfahren vom 10. Februar 1999 wurde auf diesen Zeitpunkt aufgehoben (vgl. Zürcher Amtsblatt 2010 1876 ff., 1876). Die Umbenennung der ursprünglichen Verordnung erfolgte aufgrund des veränderten Geltungsbereichs: Zum einen ist die PPGV nicht mehr auf Strafverfahren beschränkt, sondern erfasst neu auch Glaubhaftigkeitsgutachten im Zivilverfahren und Gutachtensaufträge im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung fürsorgerischer Freiheitsentziehungen bei schwerwiegenden Fremdgefährdungen. Zum andern sind auch psychologische Gutachten zu erwähnen, weil neu psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten ebenfalls als Sachverhttps://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReference=CH%2F210%2F397a%2F1 https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReference=CH%2F210%2F397a%2F2 https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReference=CH%2F210%2F397a https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReference=CH%2F210%2F397a%2F1
- 12 ständige berücksichtigt werden können (vgl. Zürcher Amtsblatt 2010 1876 ff., 1889). Die PPGV bezweckt die Sicherung der Qualität von psychiatrischen und psychologischen Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (§ 1 Ingress PPGV) und gilt unter anderem für psychiatrische und psychologische Gutachten, die im Auftrag öffentlicher Organe erstellt werden zur gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in Fällen einer möglichen schwerwiegenden Fremdgefährdung durch Begehung von Straftaten gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB (§ 2 lit. d PPGV). Bei Straftaten gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB handelt es sich um Verbrechen; diese sind mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht. In das Sachverständigenverzeichnis gemäss PPGV werden nur Personen eingetragen, welche die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Sachverständigentätigkeit gemäss der PPGV erfüllen (§ 10 Abs. 1 PPGV). Die Eintragung erfolgt für die Erstellung bestimmter Arten von (qualifizierten) Gutachten (vgl. § 10 Abs. 2 PPGV). Es obliegt den Auftrag gebenden Stellen zu prüfen, ob aufgrund der Umstände ein qualifizierter Gutachtensauftrag zu erteilen ist (vgl. Zürcher Amtsblatt 2010 1876 ff., 1895). Unter § 10 Abs. 2 lit. a PPGV fallen Gutachten zur Beurteilung komplexer Problemstellungen oder Risiken, insbesondere wenn aufgrund der Aktenlage Anzeichen für eine besondere oder erhöhte Gemeingefährlichkeit der zu begutachtenden Person bestehen (§ 10 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 PPGV). 4.3. Auch wenn in der PPGV vorgesehen ist, dass zur gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Auftrag öffentlicher Organe ein psychiatrisches und psychologisches Gutachten erstellt werden kann in Fällen einer möglichen schwerwiegenden Fremdgefährdung durch Begehung von Straftaten gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, so kann die PPGV das Bundesrecht nicht aushebeln. § 2 lit. d PPGV kann nur dann zur Anwendung gelangen, wenn eine Fremdgefährdung nebst einer Eigengefährdung gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB vorliegt, ansonsten die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung von vornherein nicht gegeben sind. Wenn die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht gegeben sind, dann rechtfertigt sich eine Zurückhttps://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReference=CH%2F210%2F397a%2F1
- 13 behaltung in der Klinik auch nicht für die Einholung eines Gutachtens gemäss PPGV. Mit der Begründung der Vorinstanz, es bestehe eine mögliche schwerwiegende Fremdgefährdung, durfte der Gesuchsteller demnach nicht in der Klinik zurückbehalten werden, auch nicht für die "blosse" Erstellung eines Gutachtens. Das Gutachten gemäss PPGV dient nicht der Abklärung, ob eine Eigengefährdung vorliegt, sondern der Abklärung, ob eine Fremdgefährdung besteht. 4.4. Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, dem Gutachten der gerichtlich bestellten Gutachterin sei nicht zu folgen, und es bestehe nebst der Fremdgefährdung auch eine Eigengefährdung, wäre das gewählte Vorgehen ebenfalls nicht korrekt gewesen. Dann hätte die Vorinstanz das Entlassungsgesuch direkt abweisen müssen. Es ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass das Gericht gutachterliche Schlussfolgerungen nicht unkritisch übernehmen muss, sondern diese grundsätzlich frei würdigen darf. Dass die Vorinstanz nebst einer Fremdgefährdung auch von einer Eigengefährdung ausging, geht aus der Begründung der angefochtenen Verfügung jedoch nicht hervor. 4.5. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Dispositiv-Ziffer 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2012 aufzuheben. Die Vorinstanz hat umgehend über das Entlassungsgesuch zu befinden. Sie kann den Gesuchsteller nur dann in der Klinik zurückbehalten, wenn sie zum Schluss kommt, dass – entgegen dem Gutachten – nebst einer Fremdgefährdung auch eine Eigengefährdung besteht. 4.6. Es ist an dieser Stelle zu bemerken, dass nach den tragischen Ereignissen in B._____ des vergangenen Jahres verständlich ist, dass die Behörden in solchen Bedrohungssituationen aktiv werden und sofort reagieren. Dennoch kann mittels des fürsorgerischen Freiheitsentzuges eine Person nicht allein deshalb in einer Klinik zurückbehalten werden, weil sie als potentiell fremdgefährdend eingestuft wird. Die Reaktion der Behörde hat aber dennoch Wirkung gezeigt. Dem Gesuchsteller wurden sämtliche Waffen abgenommen, was für eine Entschärfung der Gefahrenlage sorgte. Es wurde eine Beistandschaft errichtet, welche gewährleisten soll, dass der Gesuchsteller nicht erneut in eine – nach seinem Empfinden – auswegslose Situation gerät, wenn er dereinst aus der Klinik entlassen wird.
- 14 - Der Gesuchsteller wehrt sich weder gegen die errichtete Beistandschaft (vgl. Ziff. 1.3. und 3.4. vorstehend) noch gegen die verordnete Medikation (vgl. Ziff. 3.3.), was eine gute Voraussetzung und ein wichtiger Beitrag für ein künftiges Wohlverhalten des Gesuchstellers darstellt. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss fallen die Gerichtskosten ausser Ansatz. 5.2. Es rechtfertigt sich beim Ausgang des Verfahrens, den Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren nach § 183 GOG zu entschädigen. Die Prozessentschädigung ist in Anwendung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu bemessen (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss § 7 AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Vertretung im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.–. Vorliegend rechtfertigt sich angesichts des Aufwands von RA X._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– (vgl. act. 6), welche direkt an RA X._____ auszurichten ist. 6. Unentgeltliche Rechtspflege Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird durch die obenstehende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenstandslos. Das Gesuch ist daher abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und an den Beschwerdeführer mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
- 15 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Mai 2012 aufgehoben. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, umgehend über das Entlassungsgesuch zu entscheiden. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse bezahlt, welche direkt an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszuzahlen ist. 5. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in zweifacher Ausfertigung für sich und den Gesuchsteller, sowie – unter Beilage eines Doppels von act. 2 – an die Verfahrensbeteiligten und an das Einzelgericht in FFE Verfahren des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 16 -
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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Urteil vom 12. Juni 2012 Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Nachdem der Gesuchsteller beim Einwohneramt der Gemeindeverwaltung B._____ eine Drohung ausgestossen hatte und die Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung in seiner Wohnung einsatzbereite (geladene) Waffen sichergestellt hatte, wurde er nach ei... 1.2. Am 24. April 2012 erteilte die Vormundschaftsbehörde dem Psychiatriezentrum E._____ einen Gutachtensauftrag, um die Frage des künftigen Gefährdungspotentials zu beantworten und gleichzeitig Auskunft über eine geeignete vormundschaftliche Massnahm... 1.3. Mit Beschluss vom 26. April 2012 errichtete die Vormundschaftsbehörde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB für den Gesuchsteller. Als Beistand wurde D._____ ernannt (act. 6). 1.4. Das vom Gesuchsteller, vertreten durch den Verein Y._____, gestellte Entlassungsgesuch vom 8. Mai 2012 lehnte die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 10. Mai 2012 ab (act. 4/7). 1.5. Mit Faxschreiben vom 16. Mai 2012 bzw. mit Schreiben vom 18. Mai 2012 (Poststempel) verlangte der Gesuchsteller beim Einzelgericht in FFE Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (Vorinstanz) die Entlassung aus der Klinik (act. 1 und act. 1A). Mit Ve... 1.6. Die Hauptverhandlung fand am 22. Mai 2012 in der Klinik statt (vgl. Protokoll S. 8 ff.). Die Vorinstanz verfügte am 25. Mai 2012, es werde ein Gutachten im Sinne von § 10 Abs. 2 lit. a PPGV eingeholt und als Gutachter werde med. pract. G._____ be... 1.7. Mit Eingabe vom 4. Juni 2012 erhob der Gesuchsteller rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Mai 2012 (act. 2) und stellte die folgenden Anträge: 1.8. Auf eine Stellungnahme der Vorinstanz sowie auf eine schriftliche Beantwortung der Verfahrensbeteiligten wird verzichtet (Art. 324 ZPO und § 186 Abs. 1 GOG). Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 teilte das Sozialamt B._____ mit, dass der Gesuchsteller ... 2. Prozessuales Prozessleitende Verfügungen sind anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da sich durch die Erteilung des Gutachterauftrages der Freiheit... 3. Ausgangslage 3.1. Die Klinik C._____ wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Mai 2012 aufgefordert, eine Stellungnahme zum Entlassungsgesuch einzureichen (act. 4/12 S. 3). Die ärztliche Leitung der Klinik C._____, vertreten durch Dr. med. I._____ und med. p... 3.2. Der Gesuchsteller schilderte anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2012 den Grund für seine Einweisung wie folgt: Es habe am Freitag angefangen, als er beim Hausarzt gewesen sei und diesen wegen seiner körperlichen Beschwerden um Hilfe gebe... 3.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2012 führte Dr. med. I._____ von der Klinik aus, beim Gesuchsteller sei schon seit früher bekannt, dass er eine dissoziale Persönlichkeitsstörung habe. Hinsichtlich dieser Störung sei er bereits bei Her... 3.4. Die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Mai 2012 bestellte Gutachterin med. pract. F._____ reichte ihr Kurzgutachten am 22. Mai 2012 ein und verlas dieses anlässlich der Hauptverhandlung (vorinstanzliches Protokoll S. 15). Im Wesentlichen f... 3.5. Der Vertreter des Gesuchstellers führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2012 aus, der Auslöser der Geschehnisse sei die damalige Situation gewesen, in welcher dem Gesuchsteller die Hilfe, auf die er angewiesen gewesen sei, verweigert ... 3.6. Der Einzelrichter erläuterte zum Schluss der Verhandlung seine vorläufige Einschätzung der Sachlage und erklärte den weiteren Ablauf des Verfahrens, insbesondere, dass gestützt auf die PPGV ein weiteres Gutachten eingeholt werde (vorinstanzliche... 3.7. Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerde vor, er habe sich einem gerichtlich bestellten Gutachten unterzogen und wolle keinen weiteren Eingriff (act. 2 S. 3 Ziff. 1). Er habe sich in seinem ganzen Leben nie eine Straftat zuschulden kommen la... 4. Rechtliches 4.1. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönl... 4.2. Am 1. März 2011 trat die Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV) in Kraft (LS 321.4), und die Verordnung über psychiatrische Gutachten in Strafverfahren vom 10. Februar 1999 wurde auf diesen... 4.3. Auch wenn in der PPGV vorgesehen ist, dass zur gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Auftrag öffentlicher Organe ein psychiatrisches und psychologisches Gutachten erstellt werden kann in Fällen einer möglichen schwe... 4.4. Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, dem Gutachten der gerichtlich bestellten Gutachterin sei nicht zu folgen, und es bestehe nebst der Fremdgefährdung auch eine Eigengefährdung, wäre das gewählte Vorgehen ebenfalls nicht korrekt gewesen. ... 4.5. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Dispositiv-Ziffer 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2012 aufzuheben. Die Vorinstanz hat umgehend über das Entlassungsgesuch zu befinden. Sie kann den ... 4.6. Es ist an dieser Stelle zu bemerken, dass nach den tragischen Ereignissen in B._____ des vergangenen Jahres verständlich ist, dass die Behörden in solchen Bedrohungssituationen aktiv werden und sofort reagieren. Dennoch kann mittels des fürsorger... 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss fallen die Gerichtskosten ausser Ansatz. 5.2. Es rechtfertigt sich beim Ausgang des Verfahrens, den Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren nach § 183 GOG zu entschädigen. Die Prozessentschädigung ist in Anwendung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 20... 6. Unentgeltliche Rechtspflege Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und an den Beschwerdeführer mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Mai 2012 aufgehoben. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, umgehend über das Entlassungsgesuch zu entscheiden. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse bezahlt, welche direkt an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszuzahlen ist. 5. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in zweifacher Ausfertigung für sich und den Gesuchsteller, sowie – unter Beilage eines Doppels von act. 2 – an die Verfahrensbeteiligten und an das Einzelgericht in FFE Verfahren des Bezirks... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...