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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.01.2009 NZ080005

5 gennaio 2009·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·512 parole·~3 min·1

Riassunto

Zuständigkeit des Handelsgerichts

Testo integrale

GVG 62, Zuständigkeit des Handelsgerichts. Ein nicht vermögensrechtlicher Streit gehört ans Handelsgericht, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dass die Sache keinen im wörtlichen Sinn "Fr. xy übersteigenden" Streitwert hat, spielt (entgegen ZR 88/1989 Nr. 51) keine Rolle. Streitig ist die Verletzung der Gesuchstellerin (einer Bank) in den persönlichen Verhältnissen durch einen Journalisten und durch die Gesellschaft, welche die betreffende Zeitung herausgibt. (Aus dem Beschluss betreffend amtliche Anweisung des sachlich zuständigen Gerichts, GVG 65:) Das Handelsgericht ist nur dann sachlich zuständig, wenn der Streitwert für die Berufung an das Bundesgericht erreicht wird (§ 62 Abs. 1 letzter Teilsatz GVG). Dies ist gemäss § 2 der Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über das Bundesgericht der Fall, wenn der Streitwert Fr. 30'000.– beträgt. Die Gesuchstellerin behauptet, der Streitwert liege über Fr. 30'000.–, ohne dies näher zu begründen. Die Gesuchsgegner bestreiten diese Streitwertangabe. Die Gesuchsgegnerin 1 stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich bei Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsklagen nach Art. 28a ZGB um Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb das Bezirksgericht Zürich zuständig sei. Bei den in Frage stehenden Klagen nach Art. 28a ZGB handelt es sich um nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, die einer Schätzung des Streitwertes nicht zugänglich sind (Hauser/Schweri, a.a.O., N 5 zu § 31). Sinn und Zweck der Streitwertgrenze von § 62 Abs. 1 GVG ist es unter anderem, dass das Handelsgericht nicht für Bagatellstreitigkeiten in Anspruch genommen werden soll (Hauser/Schweri, a.a.O., N 33 zu § 62). Des Weiteren soll die Bestimmung sicherstellen, dass Entscheide des Handelsgerichts durch das Bundesgericht überprüft werden können. Es geht also weniger um den Streitwert als vielmehr um die Weiterzugsmöglichkeit handelsgerichtlicher Entscheide mit einem ordentlichen Rechtsmittel ans Bundesgericht (Diggelmann, Wege zum Bundesgericht in Zivil-

- 2 sachen nach dem Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2007, S. 93). Laut Art. 72 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. Sodann sieht Art. 74 Abs. 1 BGG Streitwertgrenzen für vermögensrechtliche Angelegenheiten vor. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Beschwerde uneingeschränkt zulässig (Meier, Wege zum Bundesgericht in Zivilsachen nach dem Bundesgerichtsgesetz, S. 35). Es besteht nach dem Gesagten kein Grund, bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Zuständigkeit des Handelsgerichts auszuschliessen, da in diesen Fällen der Weiterzug an das Bundesgericht gewährleistet ist (vgl. auch Hauser/Schweri, a.a.O., N 27 zu § 62). Zur Klärung dieser Frage dürften die einschlägigen Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Entwurf in der Fassung der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung vom 19. Dezember 2008 [E-ZPO]) beitragen, die voraussichtlich Ende 2010 in Kraft treten werden. Nach Art. 6 Abs. 1 E- ZPO können die Kantone ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist. Eine Streitigkeit gilt unter anderem dann als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist und gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (Art. 6 Abs. 2 lit. a und b E-ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf Art. 72 BGG als auch auf Art. 74 BGG. Für die Beurteilung der Klage der Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegnerin 1 ist dementsprechend das Handelsgericht sachlich zuständig. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 5. Januar 2009 NZ080005

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