Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 01.11.2006 NX060068

1 novembre 2006·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·779 parole·~4 min·1

Riassunto

Rechtliches Gehör

Testo integrale

Art. 29 BV, Art. 56 ZPO/ZH (Art. 63 [CH]ZPO) rechtliches Gehör Ist ein Dossier aus vielen Aktenstücken nicht geordnet, kann die Rechtsmittelinstanz es nicht bearbeiten. Zudem muss angenommen werden, dass es auch die Vorinstanz nicht ordentlich zur Kenntnis nehmen konnte. Ein darauf gestützter Entscheid ist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(Erwägungen des Obergerichts:) 1. Daniel. Y., geboren am ..., ist das Kind von Ruth Y. und von Ferenc X. (dem heutigen Rekurrenten). Seit Jahren bestehen offenbar Spannungen zwischen den Eltern, und das Besuchsrecht ist ein Problem; es besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB. Am 30. Mai 2006 entschied der Bezirksrat über zwei Beschwerden gegen Beschlüsse der Sozialbehörde Q. als Vormundschaftsbehörde (act. 5). 2. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 wurde der Bezirksrat ersucht, dem Obergericht die vollständigen Akten von Bezirksrat und Vormundschaftsbehörde im Original und mit nachgeführtem Verzeichnis (einschliesslich der Empfangsscheine für den angefochtenen Entscheid) sowie eine zusätzliche Ausfertigung des angefochtenen Entscheides einzusenden (act. 4). Der Bezirksrat übersendet dem Obergericht ein eigenes Dossier mit einem Aktenverzeichnis (act. 6/1-9) sowie zwei Konvolute mit Papieren der Sozialbehörde (act. 7 und 8). 3. Die Akten zeigen verschiedene Merkwürdigkeiten. 3.1 Ein Empfangsschein des Beschwerdeführers im bezirksrätlichen und Rekurrenten im obergerichtlichen Verfahren liegt nicht in den Akten. Der an Ferenc X., ... adressierte Briefumschlag kam von der Post als "nicht abgeholt" zurück mit einem Kleber "c/o Herr S...". Daraufhin scheint der Beschluss an die Anschrift formlos noch einmal zur Post gegeben worden zu sein; ein Datum der Zustellung ist nicht eruierbar (act. 6/9, Anhang). 3.2 Der Beschluss des Bezirksrates nennt als Anfechtungsobjekte zwei Beschlüsse der Sozialbehörde Q. - einen vom 17. März und einen vom 23.

August 2005 (act. 5 = 6/9). Solche Beschlüsse sind im Dossier des Bezirksrates nicht zu finden. 3.3 Die Akten der Sozialbehörde scheinen teilweise nummeriert zu sein, aber nicht nach diesen Nummern abgelegt, sondern nach einem nachträglich angewendeten thematischen System. Grosse Teile der vielen hundert einzelnen Blätter tragen überhaupt keine Nummer (so vor allem das "2. Dossier / Pendenz"). Es ist nicht feststellbar, ob die Akten vollständig sind. 4. Eine geordnete Aktenführung verlangt die Nummerierung jedes Papiers, das im Dossier abgelegt wird, andernfalls sind solche Dokumente praktisch nicht mehr auffindbar, was eine faktische Gehörsverweigerung für beteiligte Private bedeutet. Die Unterlagen müssen aus dem selben Grund ferner chronologisch geordnet sein. Denkbar, wenn auch in der Regel unpraktisch, ist eine thematische Ordnung, wie sie hier offenbar versucht wurde ("Berichte", "Beschlüsse/Anträge", "Korrespondenz") - dann müssen aber die einzelnen Abteilungen wieder irgendwie, zweckmässig wohl auch nach einem Zahlensystem, gekennzeichnet werden. So könnte der ursprüngliche Beschluss betreffend Errichtung der Beistandschaft eine fortlaufende Nummer tragen (vielleicht wirklich "14", wie heute, wenn tatsächlich dreizehn frühere Dokumente zu akturieren sind) oder allenfalls eine Kombination von Kapitel und Nummer (vielleicht II/1 für "II - Beschlüsse" und dort das erste Dokument). Unabdingbar ist auch ein vollständiges Aktenverzeichnis. Im aktuellen Zustand kann das Dossier vom Obergericht nicht bearbeitet werden; es ist unmöglich, ein Bild über die Auseinandersetzung zu gewinnen (früher waren die Akten offenbar irgendwie geordnet - im letzten Rekursverfahren NX040027 konnte der Entscheid vom 10. November 2004 jedenfalls die einzelnen Belegstellen mit Akten-Nummern angeben). Vor einem Entscheid in der Sache muss ein brauchbares Dossier erstellt werden. Aber auch der Bezirksrat konnte keinen willkürfreien Entscheid fällen, ohne brauchbare Akten vorliegen zu haben. Offenkundig hat er einzig die Rekurse des (in seinem Verfahren) Beschwerdeführers und die Vernehmlassungen der Vorinstanz zur Kenntnis genommen. Er zitiert in seinem Entscheid kein einziges Aktenstück aus dem

Dossier der Sozialbehörde, und es wäre im Zustand, in dem sich die Akten befinden, auch ausgeschlossen gewesen, dass er die entsprechenden Papiere hätte finden können. Ein rechtsstaatliches Rechtsmittelverfahren verlangt aber, dass die entscheidende Instanz mindestens die wesentlichen Unterlagen zur Kenntnis nimmt und in ihre Beurteilung einfliessen lässt, andernfalls verletzt sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 BV). In dieser Situation ist der Entscheid des Bezirksrates ohne weiteres Verfahren aufzuheben. 5. Die Verwaltungsbehörden haben nun als Erstes für eine rasche Herstellung eines ordentlichen Aktenzustandes zu sorgen. Alsdann wird der Bezirksrat einen neuen Entscheid zu fällen haben. Diesen hat er nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern auch der von Entscheiden zu Beistandschaft und Besuchsrecht direkt betroffenen Ruth Y. zuzustellen. 6. Kosten für diesen Entscheid sind nicht zu erheben und Entschädigungen nicht zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 30. Mai 2006 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an den Bezirksrat zurückgewiesen.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 1. November 2006 Geschäfts-Nr. NX060068/U

(Erwägungen des Obergerichts:) Das Gericht beschliesst: 1. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates Bülach vom 30. Mai 2006 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an den Bezirksrat zurückgewiesen.

NX060068 — Zürich Obergericht Zivilkammern 01.11.2006 NX060068 — Swissrulings