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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.07.2003 NX030026

1 luglio 2003·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·709 parole·~4 min·2

Riassunto

Art. 374 Abs. 2 ZGB, § 84 EGZGB, formelle Anforderungen an das Gutachten, § 16 VRG, § 29 Abs. 2 ZPO/ZH, Bestellung eines Vertreters.

Testo integrale

Art. 374 Abs. 2 ZGB, § 84 EGZGB, formelle Anforderungen an das Gutachten. Der behandelnde Arzt kann nicht Gutachter sein. Der Gutachter muss die Interdizendin selber untersuchen; es genügt nicht, dass er nach Lektüre eines Berichtes des behandelnden Arztes schreibt, dessen Beurteilung sei für ihn überzeugend. Erw. 4. § 16 VRG, § 29 Abs. 2 ZPO, Bestellung eines Vertreters. Die Interdizendin muss in der Regel auch vor den Verwaltungsbehörden anwaltlich vertreten sein. Erw. 6. Aus den Erwägungen: "4. Eine Entmündigung wegen Geisteskrankheit darf nur erfolgen, wenn das Gutachten eines Sachverständigen vorliegt (Art. 374 Abs. 2 ZGB). Nach der Praxis des Ober- und des Kassationsgerichtes muss dieser Sachverständige unabhängig sein; die behandelnden Ärzte kommen daher nicht als Gutachter in Frage. Das Gutachten über die Rekurrentin wurde von den Ärzten der Klinik X erstellt, wo die Rekurrentin hospitalisiert war. Die Vormundschaftsbehörde hat auch den Bezirksarzt um seine Beurteilung ersucht. Das entspricht § 84 [Abs. 1 ] EGZGB, wonach der Bezirksarzt das Gutachten erstattet und dabei den behandelnden Arzt "zuzieht". Der Bezirksarzt bleibt dabei allerdings Gutachter. Er muss also die massgeblichen Umstände zusammentragen und würdigen, und namentlich muss er selber die zu entmündigende Person untersuchen [§ 84 Abs. 2 EGZGB]. Im vorliegenden Fall beschränkt sich das Gutachten des Bezirksarztes auf eine Kontrolle der Plausibilität ohne eigene Feststellungen und Beurteilungen. Das ist umso weniger genügend, als die Ärzte der Klinik sich keineswegs klar geäussert hatten: Im Gutachten vom 10. September 2002 kam der Assistenzarzt med. pract. A. zusammengefasst zum Schluss, bei der Patientin liege eine manische Episode mit psychotischen Symptomen vor, welche sich unter medikamentöser Behandlung nur teilweise gebessert habe. Davor habe sie "wahrscheinlich" unter einer histrionischen Persönlichkeitsstörung gelitten, die zeitweise "nahezu" das Ausmass einer psychotischen Störung erreicht habe. Sie bedürfe der besonderen persönlichen Fürsorge in einem Ausmass, welches ihr im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht allein im Rahmen einer Beistandschaft zuteil werden könne. "Etwaige, über eine Beistandschaft hinausgehende vormundschaftliche Massnahmen" sollten zunächst auf ein Jahr befristet werden, und dann solle eine erneute Beurteilung vorgenommen werden. Der Oberarzt Dr. B erklärte sich damit "einverstanden". Auffallend ist an dieser Stellungnahme vor allem, dass eine positive Empfehlung der Entmündigung fehlt, damit auch die Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb die Entmündigung notwendig und verhältnismässig ist. Am 13. November 2002 hatte die Klinik sodann über die Entlassung der Patientin nach Fürsorgerischer Freiheitsentziehung zu befinden. Die Ärzte stellten fest, die Patientin zeige zwar nach wie vor eine ungenügende Krankheitseinsicht, doch habe sie zugesagt, nach einer Entlassung die empfohlenen Medikamente weiter einzunehmen und sich regelmässig in ärztliche Betreuung zu begeben, und dem regelmässigen Bezug von Bargeld bei der Gemeinde zugestimmt, "um einer erneuten expansiven Lebensführung entgegenzuwirken". Unter diesen Umständen solle die Entlassung vorbereitet werden. Sollte sich dann der Zustand der Patientin verschlechtern oder sollte sie sich der sozialen Kontrolle zu entziehen versuchen, "wären vormundschaftliche Massnahmen (FFE, Errichtung einer Vormundschaft) erneut zu prüfen". Unter diesen Umständen muss das im Sinne von § 84 EG/ZGB zu erstellende Gutachten vor allem Klarheit darüber schaffen, ob die Rekurrentin an einer dauerhaften Geisteskrankheit leidet und ob die Entmündigung notwendig und verhältnismässig ist - zu diesem Punkt gehören namentlich Erläuterungen des Experten dazu, welche konkreten Gefahren der Interdizendin drohen und was ein Vormund konkret dagegen unternehmen kann. Zur Beurteilung der aktuellen Situation wird auch ein aktueller Bericht der Beiständin zur finanziellen Situation gehören (nach dem Bericht vom 6. März 2002 hatte sich die Lage stabilisiert und hatte die Rekurrentin sich nicht weiter verschuldet). Umgekehrt kann das Obergericht aufgrund der Akten aber auch nicht ausschliessen, dass die Rekurrentin zu ihrem Schutz bevormundet werden muss. Die Sache ist nicht spruchreif.

5. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, und das Dossier ist an den Bezirksrat zurückzuweisen, damit dieser ein verwertbares Gutachten einholt. Kosten für das Rekursverfahren sind nicht zu erheben. 6. Der von der Rekurrentin bevollmächtigte Anwalt beantragt unentgeltliche Rechtspflege und seine Bestellung als unentgeltlicher Vertreter. Die Rekurrentin bedarf offenkundig rechtlichen Beistandes, und schon die Verwaltungsbehörden hätten die Rekurrentin zum Beizug eines Anwaltes anhalten, ihr allenfalls von Amtes wegen einen solchen bestellen sollen (Berner Kommentar Schnyder/Murer, N. 115 zu Art. 373 ZGB). Die Rekurrentin ist offenbar erheblich überschuldet. Den Gesuchen ist daher zu entsprechen; unentgeltliche Prozessführung und Vertretung gelten bis zu einem allfälligen Widerruf auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden weiter." Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 1. Juli 2003 NX030026

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