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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.09.2013 NV130002

5 settembre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·775 parole·~4 min·4

Riassunto

Vollstreckung (Kostenvorschuss)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NV130002-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 5. September 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Vollstreckung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. August 2013 (EZ130006-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit (verbesserter) Eingabe vom 21. August 2013 hatte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Mai 2012 (Geschäft EE110155-G) sowie des Urteils des Obergerichts vom 23. November 2012 (Geschäft LE120047 vereinigt mit LE120050) verlangt (Urk. 5/5). Mit Verfügung vom 22. August 2013 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller Frist an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 11'000.– zu leisten, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde (Urk. 2). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. August 2013 (Datum des Poststempels: 31. August 2013) rechtzeitig (vgl. Urk. 5/8/1) Beschwerde (Urk. 1). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 2 S. 3). 2.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchstellers nicht zu genügen. Er macht einzig geltend, den durch die Vorinstanz verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlen zu können, und beantragt der Beschwerdeinstanz, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege - sollte sie bewilligt werden - auch die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen. Jedoch ist dieses Gesuch an diejenige Instanz zu richten, bei welcher das Verfahren aktuell anhängig ist bzw. welche - wie vorliegend - Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat. Somit hätte sich der Gesuchsteller mit seinem Armenrechtsgesuch an die Vorinstanz wenden müssen. Dem Gesuchsteller bleibt indes noch bis zum Ende einer durch die Vorinstanz zwingend anzusetzenden Nachfrist (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO) Zeit, das Versäumte nachzuholen.

- 3 - 2.3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 3. Sinngemäss muss davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde ist das Gesuch für das Beschwerdeverfahren jedoch abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchsgegnerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

- 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache beträgt über Fr. 250'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. September 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: se

Beschluss vom 5. September 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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