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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.07.2012 NQ120030

6 luglio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,540 parole·~18 min·3

Riassunto

Familienbegleitung und Betreuung / Beistandschaft nach Art. 308 ZGB

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NQ120030-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 6. Juli 2012

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin

gegen

B._____, Berufungsbeklagter

betreffend Familienbegleitung und Betreuung / Beistandschaft nach Art. 308 ZGB Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 16. Mai 2012 i.S. C._____, geb. tt.mm.2002; VO.2011.1348 (Vormundschaftsbehörde G._____)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2002, welche unter der elterlichen Sorge und Obhut der Mutter steht. Mit Beschluss vom 25. März 2009 entzog die Vormundschaftsbehörde D._____ der Mutter vorerst vorsorglich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB die Obhut über C._____ und brachte das Kind sofort im E._____ unter. Das Besuchsrecht der Eltern wurde vorläufig sistiert. Für C._____ wurde überdies eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1-3 ZGB errichtet (act. 9/2/21; mit Ausnahme des Besuchsrechts bestätigt mit Beschluss der Kammer vom 20. August 2009, act. 9/2/19). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde E._____ vom 2. Dezember 2009 wurde C._____ vom E._____ in die Wohnschule F._____ umplatziert, und es wurde u.a. gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert, um unter professioneller Begleitung auf eine allfällige Rückplatzierung von C._____ zur Mutter hinzuarbeiten (act. 9/2/18, insb. S. 6 f.). Gestützt auf das am 4. Mai 2010 durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Zürich erstattete kinderpsychiatrische Gutachten (act. 9/2/12) beschloss die Vormundschaftsbehörde D._____ am 22. September 2010 die Weiterführung der Fremdplatzierung von C._____ in der Wohnschule F._____. Zudem wurde erneut eine sozialpädagogische Familienbegleitung für die Kindseltern und C._____ eingerichtet, u.a. um die Erziehungsdefizite der Kindsmutter angehen zu können (act. 9/2/5 S. 8 f.). Gegen diesen Beschluss führte die Kindsmutter A._____ beim Bezirksrat Bülach (act. 9/2/4). Dieser vereinigte die Beschwerde mit einer bereits gegen den Beschluss vom 2. Dezember 2009 erhobenen, sistierten Beschwerde (vgl. dazu act. 8/372 S. 2). Mit Beschluss vom 23. März 2011 hiess der Bezirksrat Bülach die beiden Beschwerden dahingehend gut, dass der Obhutsentzug auf Anfang Sommerferien 2011 aufgehoben und C._____ auf diesen Zeitpunkt definitiv zur Mutter zurückplatziert werde, jedoch unter der expliziten Bedingung, dass die Familienbegleitung weitergeführt werde (act. 8/3/2 S. 5 f.). Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

- 3 - 1.2. A._____ hatte ihren Wohnsitz bereits im Juni 2009 von D._____ nach G._____ verlegt. Mit Beschluss vom 25. Mai 2011 übertrug die Vormundschaftsbehörde D._____ die für C._____ geführte Kindesschutzmassnahme sinngemäss an die Vormundschaftsbehörde G._____, nahm den Übergaberechenschaftsbericht per 16. April 2011 ab und ersuchte den Bezirksrat Bülach, den Bericht zu genehmigen (act. 8/3/3). Gegen diesen Beschluss führte A._____ wiederum Beschwerde beim Bezirksrat Bülach. Mit Beschluss vom 12. Januar 2012 hiess dieser die Beschwerde teilweise gut, ohne dass die Übertragung der Kindesschutzmassnahme davon betroffen worden wäre (act. 8/15). Darin erläuterte der Bezirksrat Bülach auch, wie seine Ausführungen im Beschluss vom 23. März 2011 betreffend Weiterführung der Familienbegleitung zu verstehen seien, dass nämlich (noch) keine zeitliche Begrenzung gegeben sei und über die Frage, ob und wann die Familienbegleitung beendet werden könne, erst noch befunden werden müsse (act. 8/15 S. 7). Auch dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 1.3. Mit Beschluss vom 26. Juli 2011 übernahm die Vormundschaftsbehörde G._____ unter Verweis auf den Beschluss der Vormundschaftsbehörde D._____ vom 25. Mai 2011 die von der Vormundschaftsbehörde D._____ überwiesene Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ unter Aufhebung der Anordnungen nach Art. 308 Abs. 3 ZGB und mit angepassten Aufgaben im Sinne von Art. 377 ZGB zur Weiterführung in G._____. Es wurde ferner Vormerk davon genommen, dass der Bezirksrat Bülach mit Beschluss vom 23. März 2011 die Aufhebung des Obhutsentzugs und die Rückplatzierung von C._____ zu ihrer Mutter per 16. Juli 2011 beschlossen hat. Überdies wurde Frau H._____ mit angepassten Aufgaben zur Beiständin ernannt, u.a. damit, die nötige sozialpädagogische Familienbegleitung einzurichten und zu überwachen (Dispositiv-Ziff. 3. lit. c) und wenn nötig für eine ausserhäusliche Betreuung (Hortplatz) für C._____ besorgt zu sein (Dispositiv-Ziff. 3. lit. e) (act. 8/1). Auch gegen diesen Beschluss liess A._____ mit Eingabe vom 15. August 2011 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich führen, mit dem Antrag, es seien die Dispositiv-Ziffern 3 lit. c und e aufzuheben. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 8/2). Mit Beschluss vom 16. Mai 2012 hat der Bezirksrat Zürich sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertre-

- 4 tung abgewiesen, hingegen die unentgeltliche Prozessführung sinngemäss bewilligt und die Verfahrenskosten einstweilen auf die Staatskasse genommen (act. 7 = act. 3). 1.4. Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig von A._____ persönlich erhobene Berufung vom 26. Mai 2012, zur Post gegeben am 28. Mai 2012 und hier eingegangen am 29. Mai 2012 (act. 2 i.V. mit act. 8/21). Da die Berufungsschrift den Anforderungen gemäss § 188 Abs. 2 GOG nicht entsprach und insbesondere ein Antrag fehlte, wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 5. Juni 2012 Frist angesetzt, um dem Gericht im Sinne der Erwägungen Berufungsanträge zu stellen (act. 10). Innert erstreckter Frist (vgl. act. 15) stellte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 25. Juni 2012 folgende "Anträge und Abaenderungsvorschläge" (act. 17; zum Teil nur schwer leserlich): "1. Ich beantrage: es sei die unentgeltliche Rechtshilfe zu gestatten und die Rechnung des Anwalts Herr I._____ zu bezahlen. Weil ich die rechtsvertretung benötigte, und die Anträge gerechtfertigt und nachvollziehbar vertreten wurden. Die aktuellen informationen zu meiner finaz. situation konnten Sie der Ihnen am 18.6.2012 eingereichten El.abrechnung entnehmen, aus dem hervorgeht das ich keine Anwaltskosten bezahlen kann. 2. Ich beantrage das (wie der Anwalt verlangte) die VB G._____ ihren auftrag an die Beiständin Fr. H._____ abaendert. Das die aufgabenliste nicht mehr von der Beistand verlangt das sie für einen Hortplatz und eine Fam.begleit. die organisation oder diese massnahmen auszuführen habe. Diese 2 massnahmen, Hort + Fam.begleit. sind aus der aufgabenliste der Beiständin durch VB G._____ zu streichen. Diese 2 Punkte sind von VB zu streichen. 3. Ich beantrage das in Ihrem beschluss VO.2011.1348 die tatsachen so wiedergegeben werden wie ich sie hier erläutere: a) Das Kind wurde ohne KpJd.Gutachten b) oder irgendwelcher weiterer abklärung vom E._____ auf Verlangen des VB D._____ und der Beiständin Fr. J._____ von mitarbeiter Fr. K._____ ins L._____ und F._____ eingewiesen. Ohne weitere abklärung oder Gutachten c) auch zu vermerken sei: das die übertrieb massnahme trotz (der im E._____ bereits) veränderten situation nicht angepasst wurde. Oder gar neu geprüft wurde. Das dann angepasst wurde, als Kind zur abklärung der situation im E._____ war. Obwohl es eine andere als im Obhutsentzug vermutet situation war. Die sich im Juli 2009 zudem erheblich geändert hatte was eine anpassung + neuabklärung verlangt hätte. Vorallem da die von Jug.Sek.

- 5 - M._____ eingeholten informationen sehr viel spekulationn und unklarheiten betreff der von Ihnen empfohlen + durchgeführten massnahme als grundlage diente. Wie ich dies belegen kann? Es kann bei BezirksRatschreiber Hr. N._____ noch Dok. verlangt werden. ZB. Wann wurde das KPJD Gutachten gemacht. Oder, dass die Kinderschutzgruppe: hatte gesagt sie hätten zu wenig infos. die Kinderschutzgruppe emphahlen das weitere abklärung nötig wären. Das wurde nicht getan. d) Das Gutachten wurde erst nach der Einweisung ins F._____ von VB D._____ auf drängen uns Eltern dann endlich in auftrag gegeben. Und weil das Gericht in G._____ dies auch von VB D._____ verlangte und auf Antrag von Hr. I._____ Ich bitte Sie die abaenderung in Ihrem Beschluss zu machen. Falls sie noch belege dafür benötigen die diese meine aussagen belegen. Wären diese beim Bezirksgericht Bülach Hr. N._____ einzusehen. Oder auch beim anwalt Hr. I._____. Eine übersichtliche auflistung der div. beschlüsse von April 2009 - June 2011 in dem diese erwähnten daten od. aussagen nachschlagbar wären, Kann ich Ihnen leider erst später zur verfügung stellen. Da dies etwas länger geht und mehr zeit in anspruch nimmt als es möglich war am Termin am 21.6.2012 bei Hr. N._____ in Bülach." Abschliessend bittet die Berufungsklägerin, ihre Anträge und Wünsche betreffend der zu ändernden "(c-d) in ihrer zusammenfassung" anzunehmen und gutzuheissen. 1.5. Auf die Einholung einer Berufungsantwort bzw. von Stellungnahmen wurde verzichtet (§ 187 GOG i.V. mit Art. 312 Abs. 1 ZPO, § 191 Abs. 1 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Ergänzung des Sachverhalts 2.1. Vorab festzuhalten ist, dass Anfechtungsobjekt vorliegend allein der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 16. Mai 2012 ist, womit einzig über die streitigen Aufgaben der Beiständin von C._____ gemäss Beschluss der Vormundschaftsbehörde G._____ vom 26. Juli 2011, nämlich die nötige sozialpädagogische Familienbegleitung einzurichten und zu überwachen (Dispositiv -Ziff. 3 lit. c) und wenn nötig für eine ausserhäusliche Betreuung (Hortplatz) für C._____ besorgt zu sein (Dispositiv-Ziff. 3 lit. e), entschieden wurde. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind der früher erfolgte Obhutsentzug und allfällige Vorgänge in

- 6 diesem Zusammenhang. Dies scheint auch der Berufungsklägerin bewusst zu sein (vgl. etwa act. 2 S. 3). 2.2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder aber eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Begründung ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Dabei soll sich die Begründung sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ist ungenügend. Dies gilt auch in Fällen, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Das erforderliche Ausmass der Begründung hängt sodann vom Verfahren und der Begründungsdichte des angefochtenen Entscheides ab, aber auch davon, ob sie von Laien oder Rechtskundigen ergeht (Ivo W. Hungerbühler, DIKE Komm-ZPO, Art. 311 N 27 ff.). 2.3. Mit ihrem Antrag Ziff. 3 beantragt die Berufungsklägerin, es seien die Tatsachen so wiederzugeben, wie sie sie erläutere. Sie tut aber nicht dar, wo im angefochtenen Beschluss welche Tatsachen unrichtig wiedergegeben worden sein sollen. Falsche Tatsachenfeststellungen sind denn auch nicht ersichtlich. Vielmehr möchte die Berufungsklägerin sinngemäss offenbar die Sachverhaltsdarstellung mit Bezug auf den früheren Obhutsentzug, den sie als ungerechtfertigt betrachtet, ergänzt wissen. Darauf hat sie aber keinen Anspruch, zumal es vorliegend, wie ausgeführt, nicht um das frühere Verfahren bezüglich Obhutsentzug geht und die gewünschten Ergänzungen für die vorliegend zu beurteilenden Fragen ohne Bedeutung sind. Der Bezirksrat Zürich durfte die Darstellung der Vorgeschichte knapp halten, solange die für das Verständnis notwendigen Fakten enthalten sind. Die früheren Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde D._____ bzw. deren Vorgehen unterliegen im vorliegenden Verfahren – wie bereits ausgeführt – keiner Überprüfung. Die Berufung ist in diesem Punkt daher abzuweisen. 3. Aufgaben der Beiständin 3.1. Obwohl sich die Berufungsklägerin anlässlich der Anhörung durch die Vormundschaftsbehörde G._____ mit den Aufgaben an die Beiständin einverstanden

- 7 erklärte (act. 8/13 und 8/14), hält sie wie vor Vorinstanz auch im Berufungsverfahren daran fest, dass die beiden Aufgaben, die nötige sozialpädagogische Familienbegleitung einzurichten und zu überwachen (Dispositiv-Ziff. 3 lit.c des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde G._____) bzw. wenn nötig für eine ausserhäusliche Betreuung (Hortplatz) für C._____ besorgt zu sein (Dispositiv-Ziff. 3 lit. e des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde G._____), von der Liste zu streichen seien. Der Bezirksrat Zürich hat ausführlich und zutreffend begründet, weshalb beide Aufgaben nicht zu beanstanden seien (act. 7 S. 5 ff.). Insbesondere habe der Bezirksrat Bülach mit Beschluss vom 23. März 2011 den Obhutsentzug unter der expliziten Bedingung aufgehoben, dass die Familienbegleitung weitergeführt werde, und im Beschluss vom 12. Januar 2012 habe er präzisiert, dass bezüglich der Familienbegleitung keine zeitliche Begrenzung gegeben sei und über die Frage, ob und wann diese beendet werden könne, erst noch befunden werden müsse. Somit sei die Aufgabe der Beiständin, die nötige sozialpädagogische Familienbegleitung einzurichten und zu überwachen, Bestandteil der von der Vormundschaftsbehörde G._____ zu übernehmenden Kindesschutzmassnahme (act. 7 S. 5). Die neue Aufgabe der Beiständin, wenn nötig für eine ausserhäusliche Betreuung (Hortplatz) besorgt zu sein, sei aufgrund der grundlegend veränderten Situation von C._____ sinnvoll und notwendig, womit sich die Berufungsklägerin auch ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Auch bedeute diese Aufgabe keine Einschränkung der elterlichen Befugnisse der Berufungsklägerin. Die Beiständin erhalte einzig die Kompetenz, einen Hortplatz zu organisieren, nicht aber, C._____ gegen den Willen der Mutter in einem Hort unterzubringen. Dafür wäre gegebenenfalls ein Obhutsentzug anzuordnen. Mit diesen Argumenten setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Sie hält einzig an ihrer bereits vor Bezirksrat vertretenen Ansicht fest (vgl. act. 7 S. 5), eine Familienbegleitung sei nur für den Rückplatzierungsprozess vorgesehen gewesen, es sei aber nicht abgemacht gewesen, dass eine solche nach dem erfolgten Austritt aus der Wohnschule weiter beteiligt sei solle (act. 2 S. 5 Ziff. 6). Dies vermag den Anforderungen an die Begründungspflicht selbst für einen Laien nicht zu genügen, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

- 8 - 4. Unentgeltliche Rechtsvertretung im bezirksrätlichen Verfahren 4.1. Die Berufungsklägerin beanstandet den angefochtenen Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 16. Mai 2012 auch insofern, als damit ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen wurde. Der Bezirksrat hat die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin anerkannt und ihr entsprechend die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. 7 S. 7). Dies korrespondiert auch mit der im Berufungsverfahren eingereichten Berechnung, wonach die Berufungsklägerin neben ihren Renten aus AHV/IV bzw. Pensionen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat (act. 14). Hingegen verneinte der Bezirksrat die sachliche Notwendigkeit der nachgesuchten Rechtsverbeiständung. Weder seien die Interessen der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Übernahme der von C._____ geführten Kindesschutzmassnahmen nach G._____ gehe, in schwerwiegender Weise betroffen, noch biete das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderten. In der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe seien weder geltend gemacht worden noch seien sie aufgrund der Akten ersichtlich. Aus diesen Gründen sei das Gesuch abzuweisen (act. 7 S. 7 f.). 4.2. § 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der nachgesuchten Rechtsverbeiständung davon abhängig, dass sie sich als sachlich notwendig erweist. Hierbei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten des fraglichen Verfahrens abzustellen. Notwendigkeit ist zu bejahen, sobald die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu diesen gehört auch die Bedeutung der Angelegenheit für diesen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 16 N 41 mit Hinweisen). Der Bezirksrat Zürich hat sich mit all diesen Anspruchsvoraussetzungen auseinandergesetzt und ist zutreffend zum Schluss gelangt, dass die sachliche Notwendigkeit der nachgesuchten Rechtsverbeiständung vorliegend nicht gegeben ist. Mit den

- 9 - Argumenten des Bezirksrates setzt sich die Berufungsklägerin nicht näher auseinander. Ihre blosse Behauptung, eine Rechtsvertretung zu benötigen (act. 2 S. 6 Ziff. 11, act. 17 S. 1 Ziff. ), ist nicht geeignet, die erforderliche sachliche Notwendigkeit darzutun. Gleiches gilt für die Einschätzung der Berufungsklägerin, dass die Anträge gerechtfertigt und nachvollziehbar vertreten bzw. technisch gesehen richtig gewesen seien (ebenda). Soweit sie geltend macht, die Anträge seien auch sehr wichtig gewesen, da es sich um Familienrecht handle, und sie mit ihrer mündlichen Einsprache bei der Vormundschaftsbehörde G._____ erfolglos gewesen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Unbestritten war, wie der Bezirksrat festgehalten hat, dass die für C._____ geführte Beistandschaft infolge Wohnsitzverlegung nach G._____ durch die Vormundschaftsbehörde G._____ zu führen ist (act. 7 S. 4, act. 9/13 S. 1). Anlässlich der Anhörung bei der Vormundschaftsbehörde G._____ vom 27. Mai 2011 erklärte sich die Berufungsklägerin ferner unterschriftlich mit den der zukünftigen Beiständin zu übertragenden Aufgaben, namentlich auch den von ihr vorliegend angefochtenen, einverstanden (act. 9/13 S. 1 f.). Dass sich die Berufungsklägerin gegen einzelne Aufgaben mündlich gewehrt hätte, lässt sich der Zusammenfassung des Gesprächs bei der Vormundschaftsbehörde G._____ nicht entnehmen (vgl. act. 9/14). Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin (act. 2 S. 4 Ziff. 3.b) - 5) hat die Vormundschaftsbehörde D._____ bei der Übertragung der Beistandschaft nach G._____ auch keine Änderungen vorgenommen. Änderungen hat die Vormundschaftsbehörde G._____ vorgenommen, indem sie zu Gunsten der Berufungsklägerin die Anordnungen gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB aufgehoben und den Aufgabenkatalog im Einverständnis mit den Kindseltern leicht angepasst hat. Insgesamt vermag die Berufungsklägerin daher die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im bezirksrätlichen Verfahren nicht darzutun. Ihre Interessen waren nicht in schwerwiegender Weise betroffen, und das Verfahren bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht grosse Schwierigkeiten. Dass die Berufungsklägerin persönlich durchaus selber in der Lage ist, das Nötige vorzubringen, zeigt auch das vorliegende Verfahren. 4.3. Die Berufung erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

- 10 - 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 16. Mai 2012 ist zu bestätigen. 5.2. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Begehren um unentgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren hat sie nicht gestellt. Selbst wenn im Berufungsantrag Ziffer 1 (act. 17) ein solches Begehren erblickt werden wollte, wäre es indes infolge Aussichtslosigkeit des Berufungsverfahrens abzuweisen. Parteientschädigungen (Art. 95 Abs. 3 ZPO) sind mangels Umtrieben nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 16. Mai 2012 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vormundschaftsbehörde G._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, an den Berufungsbeklagten, die Vormundschaftsbehörde und den Bezirksrat unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 17, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 11 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Muraro-Sigalas

versandt am:

Urteil vom 6. Juli 2012 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2002, welche unter der elterlichen Sorge und Obhut der Mutter steht. Mit Beschluss vom 25. März 2009 entzog die Vormundschaftsbehörde D._____ der Mutter vorerst vorsorglich gest... 1.2. A._____ hatte ihren Wohnsitz bereits im Juni 2009 von D._____ nach G._____ verlegt. Mit Beschluss vom 25. Mai 2011 übertrug die Vormundschaftsbehörde D._____ die für C._____ geführte Kindesschutzmassnahme sinngemäss an die Vormundschaftsbehörde G... 1.3. Mit Beschluss vom 26. Juli 2011 übernahm die Vormundschaftsbehörde G._____ unter Verweis auf den Beschluss der Vormundschaftsbehörde D._____ vom 25. Mai 2011 die von der Vormundschaftsbehörde D._____ überwiesene Beistandschaft nach Art. 308 Abs. ... 1.4. Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig von A._____ persönlich erhobene Berufung vom 26. Mai 2012, zur Post gegeben am 28. Mai 2012 und hier eingegangen am 29. Mai 2012 (act. 2 i.V. mit act. 8/21). Da die Berufungsschrift den Anforder... Abschliessend bittet die Berufungsklägerin, ihre Anträge und Wünsche betreffend der zu ändernden "(c-d) in ihrer zusammenfassung" anzunehmen und gutzuheissen. 1.5. Auf die Einholung einer Berufungsantwort bzw. von Stellungnahmen wurde verzichtet (§ 187 GOG i.V. mit Art. 312 Abs. 1 ZPO, § 191 Abs. 1 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Ergänzung des Sachverhalts 2.1. Vorab festzuhalten ist, dass Anfechtungsobjekt vorliegend allein der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 16. Mai 2012 ist, womit einzig über die streitigen Aufgaben der Beiständin von C._____ gemäss Beschluss der Vormundschaftsbehörde G._____ v... 2.2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder aber eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Begründung ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entschei... 2.3. Mit ihrem Antrag Ziff. 3 beantragt die Berufungsklägerin, es seien die Tatsachen so wiederzugeben, wie sie sie erläutere. Sie tut aber nicht dar, wo im angefochtenen Beschluss welche Tatsachen unrichtig wiedergegeben worden sein sollen. Falsche T... 3. Aufgaben der Beiständin 3.1. Obwohl sich die Berufungsklägerin anlässlich der Anhörung durch die Vormundschaftsbehörde G._____ mit den Aufgaben an die Beiständin einverstanden erklärte (act. 8/13 und 8/14), hält sie wie vor Vorinstanz auch im Berufungsverfahren daran fest, d... 4. Unentgeltliche Rechtsvertretung im bezirksrätlichen Verfahren 4.1. Die Berufungsklägerin beanstandet den angefochtenen Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 16. Mai 2012 auch insofern, als damit ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen wurde. Der Bezirksrat hat die Mittellosigkeit der Beschwerdef... 4.2. § 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der nachgesuchten Rechtsverbeiständung davon abhängig, dass sie sich als sachlich notwendig erweist. Hierbei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten des fraglichen Verfahrens abzustel... 4.3. Die Berufung erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 16. Mai 2012 ist zu bestätigen. 5.2. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Begehren um unentgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren hat sie nicht gestellt. Selbst wenn im Berufungsantrag Ziffer 1 (... Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 16. Mai 2012 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vormundschaftsbehörde G._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, an den Berufungsbekla... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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