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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.08.2012 NQ120025

14 agosto 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,280 parole·~16 min·1

Riassunto

Zustimmung zum Erbteilungsvertrag

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NQ120025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Urteil vom 14. August 2012

in Sachen

A._____, Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Zustimmung zum Erbteilungsvertrag Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 13. April 2012; VO.2011.494 (Sozialbehörde F._____)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Berufungskläger steht seit dem Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 30. November 2010 unter Vormundschaft. Er hatte diese selbst mit der Begründung beantragt, dass er dringend auf persönliche Hilfe angewiesen sei. Er war auch mit der vorläufigen Entziehung seiner Handlungsfähigkeit einverstanden, damit anstehende finanzielle Geschäfte und weitere Handlungen für ihn geregelt würden (act. 9/16/16 S. 2 und act. 9/16/27). Das Amt des Vormundes wurde B._____ vom C._____ übertragen. Im Zeitpunkt der Errichtung der Vormundschaft war am Bezirksgericht Horgen ein Erbteilungsprozesses zwischen dem Berufungskläger und dessen Geschwister D._____ und E._____ hängig, in welchem es um die Teilung des elterlichen Nachlasses ging. Dieser bestand unbestrittenermassen aus einer Liegenschaft im Schätzwert von CHF 800'000 und einem Wertschriftenkonto mit Kontostand CHF 685.97 per 31. Mai 2011. Unbestritten war auch, dass den Erben je ein Drittel des Nachlasses zusteht. Rechtsanwalt Y._____, welcher die Geschwister des Berufungsklägers im Erbteilungsprozess vertreten hatte, im Zeitpunkt der Vormundschaftserrichtung die Geschwister des Berufungsklägers aber nicht mehr vertrat, wurde von den Geschwistern und dem Vormund mit der Ausarbeitung eines Vergleichs mandatiert, nachdem zunächst Verhandlungen zwischen dem Vormund und den Geschwistern des Berufungskägers gescheitert waren. Am 6. September 2011 unterzeichnete der Vormund für den Berufungskläger einen Erbteilungsvertrag (act. 9/16/82). Diesem stimmte die Sozialbehörde F._____ mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 auf entsprechenden Antrag des Vormundes zu (act. 9/16/84). Gestützt auf die Vereinbarung wurde der Erbteilungsprozess abgeschrieben. 2. Am 9. November 2011 liess der Berufungskläger Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 25. Oktober 2011 und Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Sozialbehörde F._____, ev. die Verweigerung der Zustimmung zum Erbteilungsvertrag (act. 9/1). Mit Beschluss

- 3 vom 16. Dezember 2011 hiess die Vorinstanz die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung gut (act. 9/7). Nach Einholung der Vernehmlassung der Sozialbehörde F._____ sowie nach Eingang weiterer Stellungnahmen des Berufungsklägers (act. 9/8) und der Sozialbehörde F._____ (act. 9/11 und 9/14) wies die Vorinstanz die Beschwerde am 13. April 2012 ab, soweit sie darauf eintrat und auferlegte dem Berufungskläger die Verfahrenskosten (act. 3). Der Beschluss ging dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 18. April 2012 zu (act. 9/24). 3. Am 30. April 2012 liess der Berufungskläger rechtzeitig die Berufung erklären. Er beantragt, es seien die Beschlüsse des Bezirksrates Horgen vom 13. April 2012 sowie derjenige der Sozialbehörde F._____ vom 25. Oktober 2011 aufzuheben und es sei dem Erbteilungsvertrag vom 31. August, 2. und 6. September 2011 die Genehmigung zu versagen, das vorinstanzliche Kostendispositiv sei aufzuheben und dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten (act. 2 S. 2). Nach Eingang des mit Verfügung vom 15. Mai 2012 auferlegten Prozesskostenvorschusses und dem Beizug der vorinstanzlichen Akten (act. 10 und 12) wurde den Vorinstanzen Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben (act. 13). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (act. 17), die Sozialbehörde F._____ liess sich durch ihren Rechtsvertreter vernehmen (act. 15).

II. 1. Die Beschwerdelegitimation des Berufungsklägers ist auch im Berufungsverfahren zu Recht nicht bestritten. Sie ergibt sich aus Art. 420 Abs. 1 ZGB und steht dem Berufungskläger, dessen Urteilsfähigkeit nicht in Frage steht, um seiner Persönlichkeit willen zu (Geiser, BSK ZGB I, 4. Aufl., Art. 420 ZGB N 28). 2. Gegen Entscheide des Bezirksrates in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 90 - 456 ZGB) sind die Rechtsmittel der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Berufung

- 4 im Sinne von Art. 308 ff. ZPO (§ 187 GOG). Für das Novenrecht gilt § 192 GOG. Danach sind neue Beweismittel und Tatsachenbehauptungen sowie Einreden und Bestreitungen im ersten Schriftenwechsel uneingeschränkt zulässig. 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Sozialbehörde F._____ den Erbteilungsvertrag vom 31. August, 2. und 6. September 2011 (act. 9/16/82) zu Recht genehmigt hat oder nicht. 4.1. Im Berufungsverfahren rügt der Berufungskläger, der Vormund habe seine Interessenwahrungspflicht verletzt, indem er einerseits die Verhandlungen mit dem Anwalt der Gegenpartei geführt habe ohne sich selber anwaltlicher Unterstützung zu bedienen. Unakzeptabel sei das Verhalten des Vormundes sodann hinsichtlich der Mandatierung von Rechtsanwalt Y._____. Dieser habe die Geschwister des Berufungsklägers und damit die Gegenseite im Erbteilungsprozess vertreten und das Mandat bereits niedergelegt gehabt. Nach dem Scheitern der Verhandlungen mit den Geschwistern habe der Vormund die Geschwister des Berufungsklägers aufgefordert, Rechtsanwalt Y._____, mit dem er in freundschaftlichem Du verkehre, wieder zu mandatieren und diesen gebeten, einen Vergleich auszuarbeiten. Es könne nicht angehen, dass der Vormund die Interessenwahrung seines Mündels dem Anwalt der Gegenpartei anvertraue. Der Erbteilungsvertrag hätte deshalb bereits aus formellen Gründen nicht genehmigt werden dürfen (act. 2 S. 4-6). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz entlaste den Vormund nicht, dass der Vorschlag, Rechtsanwalt Y._____ wieder zu aktivieren vom Präsidenten des Bezirksgerichts Horgen gekommen sei (act. 2 S. 8/9). Sodann macht der Berufungskläger geltend, er habe seinen Standpunkt – obwohl er angehört worden sei – nicht genügend einbringen können. So habe es der Vormund unterlassen, ihm das Protokoll der Erbenbesprechung vom 9. Juni 2011 zuzustellen und über die Zugeständnisse, welche der Vormund an der Besprechung vom 25. Juli 2011 gemacht habe, sei er nicht informiert worden. Er bzw. die Sozialbehörde habe es auch unterlassen, dem Berufungskläger die Detailunterlagen zur Überprüfung und Nachvollziehung der konkreten Teilungsrechnung vorzulegen, was er selbst nicht habe tun können, weil er die Unterlagen dem Vormund überlassen habe.

- 5 - 4.2. In ihrer Vernehmlassung, (welche nach Art und Umfang einer Berufungsantwort gleichkommt, wogegen den Vorinstanzen indes keine Parteistellung zukommt), weist die Sozialbehörde F._____ vorab darauf hin, dass es im vorliegenden Verfahren einzig um die Genehmigung des Vergleichs resp. des Erbteilungsvertrages gehe und nicht um das Misstrauen des Berufungsklägers gegenüber dem Vormund, das ins hängige Verfahren auf Auswechslung des Vormunds gehöre. Sie legt dar, dass es in der Sache insgesamt noch um einen streitigen Betrag von CHF 6'222.35 gehe. Setze man diesen Betrag in Vergleich mit dem zu teilenden Wert der Liegenschaft, von welchem dem Berufungskläger ein Drittel zustehe, werde deutlich, dass der Vergleich im Interesse des Berufungsklägers gelegen habe. In der Sache hätten sich weder komplizierte Rechts- noch Sachverhaltsfragen gestellt, weshalb die Sozialbehörde denn auch die beantragte Mandatsführung durch den Rechtsvertreter des Berufungsklägers nicht bewilligt habe. Es sei dem Vormund kein Vorwurf zu machen, dass er keinen Rechtsanwalt beigezogen habe (act. 15 S. 4-8). Der Vorschlag, Rechtsanwalt Y._____ mit dem Fall zu betrauen, sei vom Gerichtspräsidenten gekommen und sinnvoll gewesen, zumal dieser mit dem Fall bereits vertraut gewesen sei. Angesichts der Einigkeit im Hauptpunkt des Vergleichsvertrages, der persönlichen Zerstrittenheit der Geschwister und der Uneinigkeit hinsichtlich der Nebenpunkte habe es im objektiven Interesse des Berufungsklägers gestanden zeitnah eine Lösung zu finden, was durch die gewählte Vorgehensweise gewährleistet worden sei. Dass Vormund und Rechtsanwalt sich kennen, vermöge keine Pflichtverletzung zu begründen. Sowohl dessen Wahl wie auch die getroffenen Lösungen seien vielmehr sachlich begründet gewesen, weshalb sich der Vormund keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht habe. Der Vormund habe den Vorschlag von Rechtsanwalt Y._____ gewissenhaft überprüft und sei zum Schluss gekommen, dass die Interessen des Berufungsklägers gewahrt seien (act. 15 S. 8/9). Die Sozialbehörde bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und weist auf die Erbenbesprechung vom 9. Juni 2011 sowie darauf, dass der Berufungskläger vor Erlass des angefochtenen Beschlusses in Anwesenheit seines Rechtsvertreters angehört worden sei (act. 15 S. 9 ff.).

- 6 - 4.3. Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass der Berufungskläger an der Erbenbesprechung vom 9. Juni 2011 teilgenommen hat und er seinen Standpunkt einbringen konnte. Der Berufungskläger rügt denn auch einzig, es seien ihm das Protokoll dieser Besprechung und weitere Unterlagen nicht zugestellt worden bzw. er sei über die Zugeständnisse des Vormundes, die dieser am 25. Juli 2011 gemacht habe, nicht aufgeklärt worden. Damit verkennt der Berufungskläger indessen seine Rechtssituation. Der Vormund handelt grundsätzlich an seiner Stelle. Seine Befugnis ist innerhalb der gesetzlichen Schranken ( wie z.B. höchst persönliche Rechte Art. 19 Abs. 2 ZGB; sorgfältige Verwaltung, Art.426 ZGB; verbotene Geschäfte nach Art. 408 ZGB) grundsätzlich umfassend und ausschliesslich. Er hat das Recht und die Pflicht, den Bevormundeten zu vertreten. Er hat selbstredend die Interessen des Mündels zu wahren, der Einbezug des Mündels in die Entscheidfindung und in das Verfahren ist indes begrenzt auf das Recht der Anhörung im Sinne von Art. 409 ZGB. Das Anhörungsrecht bedeutet sodann nicht, dass der Vormund oder die vormundschaftlichen Behörden an die Ansicht des Bevormundeten gebunden sind (Leuba, BSK ZGB I, 4. Aufl., Art. 407 N 1 und 6 ff.; Art. 409 N 7). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass diese Rechte verletzt worden wären. Nicht nur ist der Berufungskläger vor der Unterzeichnung des Erbteilungsvertrages wie gesehen in das Verfahren einbezogen worden, indem er an der Erbenbesprechung vom 9. Juni 2011 teilnahm. Nach der Unterzeichnung und vor der Genehmigung der Vereinbarung durch die Sozialbehörde F._____ hatte der Berufungskläger auch Gelegenheit zusammen mit seinem Rechtsvertreter seine Einwendungen vorzubringen. Diese wurden in der Folge teilweise auch berücksichtigt. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich, es kann ergänzend auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 3 S. 7 f.). 4.4. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass der Vormund sich keiner anwaltlichen Unterstützung bediente, um die Vergleichsverhandlungen für den Berufungskläger zu führen. Die Streitsituation erwies sich nicht als besonders komplex. Sowohl Bestand und Umfang des Nachlasses, der Teilungsanspruch eines jeden Erben wie auch die Teilungsquoten der Erben waren unstreitig. Es ging um Nebenkosten der Liegenschaft, deren grundsätzliche Anrechenbarkeit und deren

- 7 - Höhe sowie um die Nebenkosten des Prozesses, die noch im Streit waren. Unter Wahrung der dem Vormund bekannten Positionen des Berufungsklägers im Erbteilungsprozess sowie dessen weitergehenden Interessen in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht kann dem Vormund beim Verzicht auf den Beizug eines Rechtsvertreters unter diesen Umständen grundsätzlich keine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden. Hinzu kommt, dass der heutige Rechtsvertreter des Berufungsklägers noch vor der Genehmigung der Vereinbarung die Positionen noch einmal im Detail äussern konnte. Anders zu entscheiden wäre allenfalls dann, wenn – wie der Berufungskläger ebenfalls beanstandet – die Beauftragung von Rechtsanwalt Y._____ als unzulässig erschiene. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass wie im vormundschaftlichen Beschluss vom 25. Oktober 2011 festgehalten (act. 9/1 S. 1, act. 9/16/55 und act. 9/16/80/6) und vom Berufungskläger nicht bestritten ist, der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Horgen und nicht der Vormund Rechtsanwalt Y._____ ersuchte, mit den Parteien eine Vergleichslösung anzustreben. Der Vorwurf des Berufungsklägers gegenüber dem Vormund (act. 2 S. 5 ) geht insoweit ins Leere. Der Umstand allein, dass der Vormund mit Rechtsanwalt Y._____ per Du verkehrte, vermag die Unzulässigkeit der Mandatsübernahme ohne weitere Hinweise auf in der Sache allenfalls bestehenden Verbindungen sodann nicht zu begründen. Immerhin erscheint indes nachvollziehbar, dass dieser Umstand beim Berufungskläger Misstrauen erweckte und auch zu wecken geeignet war. Ebenso die Tatsache, dass Rechtsanwalt Y._____ zuvor die Prozessgegenseite des Berufungsklägers vertreten hatte. Dies ist im vorliegenden Verfahren aber nur insoweit einer Überprüfung zu unterziehen, als es Hinweis dafür geben könnte, dass die Genehmigung der Vereinbarung nicht hätte erfolgen dürfen, was wiederum daran zu beurteilen ist, ob in der Sache die Interessen des Berufungsklägers nicht mit der gebotenen Sorgfalt gewahrt wurden. Dies ist nachstehend anhand der geltend gemachten Rügen zu überprüfen. 5.1. Der Berufungskläger rügt, es seien inhaltlich die Forderungen des Berufungsklägers durch den Vormund fallen gelassen und die Rechte des Berufungsklägers verletzt worden. Er wendet sich zwar nicht (mehr) gegen den Verkauf der

- 8 elterlichen Liegenschaft an sich, aber gegen die Durchführung des Verkaufs durch die von Rechtsanwalt Y._____ beauftragte Liegenschaftenverwaltung, welche die Schlösser habe aufbohren lassen und Sachbeschädigungen im Innern des Hauses vorgenommen habe. Nicht einverstanden ist er sodann, dass sein Aufwand für die Beheizung der Liegenschaft und deren Unterhalt nicht berücksichtigt werde und dass er an den Kosten des Gegenanwaltes beteiligt worden sei. Insgesamt berücksichtige der Erbteilungsvertrag die Interessen des Berufungsklägers nicht in ausreichendem Masse und hätte deshalb nicht genehmigt werden dürfen. Der Vormund sei in der Sache alles andere als sorgfältig vorgegangen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne die Interessenwahrung nicht einfach mit dem Hinweis aufgehoben werden, der damit verbundene Aufwand rechtfertige sich nicht und im Übrigen treffe auch nicht zu, dass der Berufungskläger damals bereits anwaltlich vertreten gewesen sei. Der Vormund habe in der Vergleichsverhandlung die Interessen des Berufungsklägers mit viel zu wenig Nachdruck vertreten und einfach auf seinen Duzfreund gehört. Die schliesslich von der Sozialbehörde akzeptierten Nachbesserungen seien marginal, so dass keine Rede davon sein könne, der Berufungskläger sei mit seinen Anliegen durchgedrungen. Die materiellen Ansprüche des Berufungsklägers seien mit der Unterzeichnung des Vergleichs vielmehr unter den Teppich gewischt worden. Insbesondere habe der Berufungskläger zum Schutze seiner Interessen für die Substanzerhaltung des Nachlasses in eigener Regie die notwendigen Arbeiten ausführen und die Kosten in die erbrechtliche Auseinandersetzung einbringen dürfen. Der Vormund habe der Gegenpartei, die sich weigerte, sich an den Kosten zu beteiligen, einfach nachgegeben (act. 2 S. 6 ff.). 5.2. In der Vernehmlassung hält dagegen die Sozialbehörde dafür, dass es in der Sache geboten gewesen sei, dem Vergleich zuzustimmen. Die Uneinigkeit in den Nebenpunkten habe dies nicht in Frage stellen können (act. 15 S. 11/12). Mit Bezug auf die Heizungskosten steht die Sozialbehörde auf dem Standpunkt, dass die Berücksichtigung der vollen Kosten nicht angehe, da die Vermietung der Liegenschaft gegen den Willen der Geschwister und des Vormundes erfolgt sei. Der Arbeitsaufwand des Berufungsklägers sei sodann nicht autorisiert gewesen und deshalb nicht berücksichtigt worden. Mit der hälftigen Aufteilung der gerichtlichen

- 9 - Abschreibungskosten sei die gesetzliche Regelung eingehalten worden und die Beteiligung des Berufungsklägers an den Kosten für Rechtsanwalt Y._____ entspreche der Auftragserteilung, welche durch die Geschwister des Berufungsklägers und den Vormund erfolgt sei. Die Dreiteilung sei angemessen und nicht zu beanstanden (act. 15 S. 11-14). Hinsichtlich des neuen Einwandes gegen die mit dem Verkauf betraute Liegenschaftenverwaltung verweist die Sozialbehörde auf das Strafverfahren, welches mit einer Nichtanhandnahmeverfügung beendet worden sei (act. 15 S. 14 und act. 16/2). Zusammenfassend hält sie fest, dass die vertragliche Vereinbarung vollumfänglich der gesetzlichen Regelung entspreche und als im Interesse des Berufungsklägers zu qualifizieren sei. Dass der Berufungskläger mit dem Entscheid nicht vollumfänglich einverstanden gewesen sei, vermöge nichts an der Gültigkeit der Zustimmung zu ändern (act. 15 S. 15). 5.3. Die Vorinstanz (act. 3 S. 11 ff.) hat wie bereits die Sozialbehörde in ihrem Genehmigungsbeschluss (act. 9/1/2) vom 25. Oktober 2011 die noch im Streit liegenden Nebenkosten (Heizungskosten und Aufwand des Berufungsklägers für Unterhaltsarbeiten) sowie Nebenfolgen im Erbteilungsprozess (Gerichtskosten und Kosten von Rechtsanwalt Y._____ nach seinem erneuten Beizug) aufgeführt und einlässlich begründet, dass die getroffene Regelung nicht gegen die Interessenlage des Berufungsklägers verstiess und die Genehmigung deshalb zu Recht erfolgt ist. Es kann vorab auf diese zutreffende Begründung verwiesen werden. Insbesondere ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger im Vorfeld des Vergleichsabschlusses und dann insbesondere noch einmal in Begleitung seines Rechtsvertreters vor der Genehmigung des Erbteilungsvertrages detailliert seine Positionen dartun konnte (vgl. act. 9/16/76 und 9/16/79). Unstreitig ist auch, dass ein Teil seiner Anliegen in die Vereinbarung Eingang gefunden haben. So wurden die von ihm geltend gemachten Heizungskosten teilweise berücksichtigt und ebenso fanden die Aufwendungen seines Sohnes Berücksichtigung. Die Tragung der Anwaltskosten zu je einem Drittel war von seinem Vormund im Rahmen seiner Kompetenz vereinbart worden und die hälftige Teilung der gerichtlichen Abschreibungskosten entsprach den gesetzlichen Vorschriften. Hinsichtlich des im Berufungsverfahren neu erhobenen Einwandes gegen die von Rechtsanwalt Y._____ mit dem Verkauf beauftragte Liegenschaftenverwaltung

- 10 ergeben sich auch aus der Berufungsschrift oder den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Liegenschaftenverwaltung, welche gemäss der Vereinbarung vom 31. August / 2. und 6. September 2011 (act. 9/16/82 Ziff. III.6) auch mit der Verwaltung betraut war, ausserhalb ihres Auftrages handelte. Dass der Berufungskläger nach wie vor der Auffassung ist, seine Anliegen hätten im Vergleich vollumfänglich berücksichtigt werden müssen, entspricht seinem ursprünglichen Standpunkt und ist daher verständlich. Der Abschluss eines Vergleichs bringt es indes regelmässig mit sich, dass eine von den ursprünglichen Positionen beider Parteien abweichende Regelung getroffen wird. Wie dies auch im zu beurteilenden Vertrag der Fall ist, bedeutet dies in aller Regel, dass beide Parteien Konzessionen eingehen und damit zu einer gütlichen Einigung Hand bieten. Unter Berücksichtigung der mit dem Fortgang des Gerichtsverfahrens verbundenen – nicht nur wirtschaftlichen – Belastung und der konkret noch im Streit liegenden Beträge erscheinen die vom Vormund eingegangenen Zugeständnisse jedenfalls im Rahmen seines Ermessensspielraums. Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann ihm in der Sache daher nicht vorgeworfen werden. Da die Sozialbehörde überdies die sachlichen Einwendungen des Berufungsklägers einer weiteren Prüfung unterzog und dem Berufungskläger wie gesehen auch noch entgegen kam, ist auch die Genehmigung der Vereinbarung in der Sache nicht zu beanstanden. Die materiellen Einwendungen des Berufungsklägers erweisen sich daher als unbegründet. 5.4. Ist nach dem Gesagten die Vereinbarung und dessen Genehmigung inhaltlich nicht zu beanstanden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beizug von Rechtsanwalt Y._____ sich zum Nachteil des Berufungsklägers ausgewirkt hat. Damit erweist sich auch dieser Einwand letztlich als unbegründet. 6. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Genehmigung des Erbteilungsvertrages vom 31. August / 2. und 6. September 2011 durch die Sozialbehörde F._____ zu Recht erfolgte. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

- 11 - III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen und aus dem von ihm geleisteten Prozesskostenvorschuss zu beziehen. 2. Die Sozialbehörde F._____ stellt Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung (act. 15). Die Sozialbehörde hat indessen im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung. Sie wurde lediglich als Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung nach § 191 Abs. 2 GOG eingeladen (act. 13). Für die Verpflichtung einer Partei zur Bezahlung einer Entschädigung an eine Vorinstanz gibt es im Berufungsverfahren (vgl. § 187 GOG i.V.m. Art. 308 ff. und Art. 95 ff. ZPO) keine gesetzliche Grundlage. Im Übrigen waren im Rahmen der freigestellten Stellungnahme der Sozialbehörde keine derart komplizierten Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen zu beurteilen, deren rechtsgenügende Darlegung den Beizug eines Rechtsbeistandes erforderte. Auch mit Blick auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG könnte die Sozialbehörde daher keine Entschädigung beanspruchen. Die Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmung im vorliegenden Verfahren kann somit offen gelassen werden. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Prozesskostenvorschuss bezogen. 4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, an die Sozialbehörde F._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kan-

- 12 tons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Der Streitwert beträgt Fr. 800'000.-- Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am:

Urteil vom 14. August 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Prozesskostenvorschuss bezogen. 4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, an die Sozialbehörde F._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangssc... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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