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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.05.2012 NQ120016

10 maggio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·621 parole·~3 min·3

Testo integrale

Art. 27 PAVO, § 5 der Verordnung über die Pflegekinderfürsorge vom 11. September 1969, Art. 420 ZGB, § 187 GOG. Dem Bezirksrat steht bei der Überprüfung von Pflegeplatzbewilligungen freies Ermessen zu und er hat den vormundschaftlichen Entscheid deshalb auch mit voller Kognition zu überprüfen. Aus den Erwägungen: 1. Das vorliegende Verfahren betrifft den Entscheid des Gemeinderates ..., Vormundschaftswesen, vom 5. Oktober 2011, mit dem X. und Y. die Pflegeplatzbewilligung für A.B., geb. ... 1998, verweigert wurde. Begründet wurde dies mit den räumlichen Verhältnissen .. , wo X. und Y. leben und arbeiten, mit dem geringen Altersunterschied zwischen deren Kindern und A.B., mit der Tatsache, dass die Pflegeltern zugleich das Pflegekind unterrichten, mit der ungenügenden fachlichen Ausbildung und der ungenügenden Anbindung an einen Fachverband mit Controllingfunktion sowie mit der Gesamtbelastung der Berufungskläger mit dem Schulunterricht, mit der Verpflegung für die Tagesschule, mit der Erziehung der eigenen Kinder sowie mit der Tierhaltung und dem Unterhalt der gemieteten Liegenschaft. ... 5. Die Vorinstanz hat eine eingeschränkte Prüfung vorgenommen, indem sie von einem gemeindeautonomen bzw. ermessensgeschützten Bereich ausgegangen ist. Ob dies zutreffend war, ist eine vorliegend zu prüfende Rechtsfrage. Art. 27 Abs. 1 PAVO sieht vor, dass Verfügungen, welche die Vormundschaftsbehörde gestützt auf die genannte Verordnung erlässt, der Beschwerde an die vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden unterliegt und verweist auf Art. 420 ZGB). In Abs. 2 derselben Bestimmung wird den Kantonen die Befugnis eingeräumt, „andere Stellen“ als die Vormundschaftsbehörden zu betrauen, was die Weiterziehung nach kantonalem Recht beeinflussen kann. Im Kanton Zürich ist der Pflegeplatzentscheid ein vormundschaftlicher (§ 5 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Pflegekinderfürsorge), so dass die vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden zuständig sind. § 19 der kantonalen Verordnung, der nach dem

Bezirksrat den Rekurs an den Regierungsrat vorsieht, ist durch Art. 27 Abs. 1 PAVO offensichtlich überholt und dürfte versehentlich nicht gestrichen worden sein. Massgeblich sind demnach die §§ 187 ff. GOG gegen Entscheide der Bezirksräte in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 90-456 ZGB) und zuständig ist das Obergericht gemäss § 56b Abs. 1 EG ZGB/ZH. Davon geht offenbar auch die Vorinstanz aus. Art. 420 ZGB lässt offen, um welche Art von Rechtsmittel es sich handelt und welche Verfahrensgrundsätze zur Anwendung kommen (BSK ZGB-Geiser, N. 18 zu Art. 420). A.a.O. (N. 21 zu Art. 420 ZGB) geht Geiser davon aus, dass es sich um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt, was auch die Ermessensprüfung einschliesst. Zum (bundesrechtlichen) Konzept der umfassenden Kognition passt auch § 187 GOG i.V.m. Art. 308 ff. ZPO, worin keine Beschränkung der Ermessensüberprüfung vorgesehen ist (vgl. Art. 310 ZPO; ZK ZPO-Reetz/Theiler, N. 36 zu Art. 310). Und schliesslich drängt sich in Anlehnung an das BGG (Art. 111 Abs. 3) die Ermessensprüfung durch den Bezirksrat auch deshalb auf, weil die Kognition im Rechtsmittelzug zwar nach oben hin eingeschränkt werden kann, nach einer erfolgten Einschränkung auf unterer Stufe (hier: Bezirksrat) eine Erweiterung auf höherer Stufe (hier: Obergericht) auch im kantonalen Instanzenzug nicht sinnvoll ist. Und letztlich erscheint die umfassende Kognition des Bezirksrates auch mit Blick auf das Kindeswohl unabhängig von der Rechtsnatur der Pflegeplatzbewilligung (vgl. dazu Hans Bättig, Die Pflegekinderaufsicht im Bund und in den Kantonen, Diss. Zürich 1984, S. 30 ff.) als sachgerecht, geht es doch gemäss Art. 5 PAVO um die gute Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder und ist auch das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder zu berücksichtigen. Schon das allein müsste den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie verdrängen. 6. Hat die Vorinstanz von der erforderlichen und gebotenen Ermessensprüfung abgesehen, ist die Überprüfung des Beschlusses des Gemeinderates ... unvollständig, was zu einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und zu einer Rückweisung führt, um auch noch das Ermessen des Gemeinderates ... bei der Pflegeplatzbewilligung für A.B. vollumfänglich nachzuprüfen.

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer NQ120016, Beschluss vom 10. Mai 2012 Die Frist für den Weiterzug ans Bundesgericht ist noch nicht abgelaufen.

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