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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.03.2012 NQ110057

26 marzo 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,961 parole·~30 min·1

Riassunto

Obhut / Besuchsrecht

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NQ110057-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 26. März 2012

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Obhut / Besuchsrecht Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 18. November 2011 i.S. C._____, geb. tt.mm.2007; VO.2011…. (Vormundschaftsbehörde D._____)

- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2007. C._____ lebt seit dem Frühjahr 2009 beim Vater, der seinerseits bei seinen Eltern in D._____ wohnt. Zur Familie gehört ferner der Bruder des Vaters (vgl. etwa VBact. 1.5, S. 2 f., VB-act. 1.3 S. 7, VB-act. 7; Prot. S. 18). 1.1 Die Parteien heirateten am tt. August 2006. Bereits am 7. August 2007 wurden sie durch eheschutzrichterliche Verfügung zum Getrenntleben berechtigt; die Obhut für C._____ wurde der Mutter übertragen (vgl. VB-act. 1.5 S. 1). Am 27. Januar 2009 ordnete die Vormundschaftsbehörde E._____ für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an (vgl. VB-act. 1.6). Als Beiständin wurde F._____ vom Jugendsekretariat E._____ ernannt. Gründe für diese Anordnungen waren eine Überforderung der Mutter mit der Betreuung des Kindes, welche Anlass zu einer (ärztlichen) Gefährdungsmeldung gab, sowie eine schwere depressive Episode der Mutter (vgl. etwa VB-act. 1.6 S. 1, VB-act. 1.3 S. 6). Vorübergehend war C._____ deswegen in einer SOS- Pflegefamilie untergebracht. Nachdem sich die Überforderung der Mutter in der Betreuung im Frühling 2009 erneut manifestiert hatte (so beliess sie am 8. März 2009 C._____ beim Vater und verzichtete auch darauf, den Sohn zu besuchen; vgl. VB-act. 1.1 S. 3), wurde ihr mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde E._____ vom 7. August 2009 die Obhut entzogen sowie die tatsächlich bereits erfolgte Unterbringung des Kindes beim Vater durch behördliche Anordnung noch nachvollzogen (vgl. VB-act. 1.5). Die Betreuung von C._____ wird seit dem Frühjahr 2009 in der Hauptsache von der Grossmutter väterlicherseits, G._____, abgedeckt. Sie ist deshalb die primäre Bezugsperson des Kindes (vgl. VB-act. 19 S. 4 des Rechenschaftsberichtes der Beiständin). 1.2 Mit Beschluss vom 17. November 2009 regelte die Vormundschaftsbehörde das Besuchsrecht der Mutter, weil es bei den einvernehmlich unter Aufsicht der

- 3 - Beiständin ausgeübten Besuchen laut Beiständin immer wieder zu Anständen mit der Mutter gekommen war (vgl. VB-act. 1.4 S. 2). Das erforderte z.B. im August 2009 eine Rückführung des Kindes (vgl. VB-act. 1.1 S. 3). Im Wesentlichen sah die von der Vormundschaftsbehörde am 17. November 2009 beschlossene Regelung zunächst tageweise Besuche vor, so u.a. am 5. Januar 2010 und am 12. Januar 2010, ab dem 21. Januar 2010 zusätzlich eine Erweiterung auf rund zwei Tage/Übernachtungen bei der Mutter. Zugleich wurde der Beiständin das Recht eingeräumt, im Kindeswohl liegende Einschränkungen dieses Rechts anzuordnen. Ein Ferienbesuchsrecht wurde nicht vorgesehen (vgl. VB-act. 1.4, S. 5 f.). In Ausübung ihres Besuchsrechts vom 5. Januar 2010 reiste die Mutter mit C._____ nach H._____, wo sie offenbar die Polizei zur Rückreise in die Schweiz bewegen konnte. Hier in der Schweiz kam es jedenfalls am 15. Januar 2010 zur polizeilichen Rückführung des Kindes, nachdem sich die Mutter geweigert hatte, es dem Vater wieder zu überlassen (vgl. VB-act. 1.1 S. 3). Danach kam es (ab April 2010) nur noch zu Besuchen in Begleitung (vgl. a.a.O., ferner etwa VB-act. 1.3. S. 7). 1.3 Die Scheidung der Ehe erfolgte mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Winterthur am 18. November 2010 (vgl. VB-act. 5). Im Scheidungsurteil wurde die elterliche Sorge alleine dem Vater überbunden und die Mutter für berechtigt erklärt, C._____ an zwei Tagen im Monat zu besuchen (a.a.O., S. 2). Die am 27. Januar 2009 von der Vormundschaftsbehörde angeordnete Beistandschaft wurde sodann fortgesetzt (VB-act. 5 S. 2). Damit einhergehend wurde das Besuchsrecht der Mutter auf Besuche im Beisein Dritter eingeschränkt, und zwar für solange, wie es die Beiständin als notwendig erachtet (a.a.O.). Diesen gerichtlichen Anordnungen liegt ein Gutachten des …spitals E._____, …, vom 12. Juli 2010 zu Grunde (vgl. VB-act. 1.3). Gestützt u.a. auf einen Bericht von Dr. med. I._____ des J._____, bei dem die Mutter seit 2003 in Behandlungssequenzen steht, wird darin bei der Mutter "eine Persönlichkeitsentwicklung mit emotionaler Instabilität vom Borderline-Typ" festgestellt, "verbunden mit depressiven und aggressiven Krisen und Episoden bei einer psychosozialen Dauerbelastung" (vgl. VB-act. 1.3, S. 22, und dazu Anhang [Bericht des J._____ vom 7. Mai 2010]). Festgehalten wird ferner, die Mutter verkenne die Komplexität

- 4 der eigenen Situation und zeige keine Einsicht in ihre sozialen Interaktionsschwierigkeiten sowie ihr psychisches Störungsbild. Die eigenen Bedürfnisse der Kindsmutter würden mit denen von C._____ vermischt und die Gefahr generiert, dass das Kind als Stabilisator für die eigene psychische Befindlichkeit missbraucht werde (a.a.O., S. 26). Laut Gutachten resultiert daraus eine mittel- und langfristige Gefährdung des Kindeswohls (a.a.O.). Festgehalten wird im Gutachten schliesslich, die Kindsmutter neige dazu, nach Glück zu streben, gegebene Wege dazu aber zu verbauen. Sie habe Hilfsangeboten gegenüber eine "äusserst eigensinnige und ablehnende Haltung", was eine kontinuierliche Unterstützung durch Fachleute verhindere, wie es auch eine eher negative Prognose auf die Beziehungsfähigkeit der Kindsmutter verspreche (a.a.O, S. 27). Wichtig sei indessen eine verbindlich und kontinuierlich gelebte Beziehung zwischen der Mutter und C._____. Es wurde daher empfohlen, weiterhin die Besuche in Begleitung zu vollziehen und davon erst abzurücken, wenn neben der Klärung der Aufenthaltssituation der Mutter in der Schweiz folgende Voraussetzungen erfüllt seien: Überzeugende Verpflichtung der Mutter, verbindlich die Besuchsrechtsvereinbarung einzuhalten; eine verbindliche therapeutische Begleitung der Persönlichkeitsentwicklung der Mutter durch eine Fachperson; eine Bestätigung dieser Fachperson, dass unbegleitete Besuche unbedenklich seien (a.a.O., S. 27). 1.4 Im Frühling 2011 übernahm die Vormundschaftsbehörde D._____ auf Antrag der Vormundschaftsbehörde E._____ die für C._____ errichtete Beistandschaft zur Weiterführung (vgl. VB-act. 21 bzw. 22). Zur Beiständin wurde die bisherige Beiständin F._____ ernannt. Bereits vor der Übernahme der Beistandschaft durch die Vormundschaftsbehörde D._____ erklärte sich die Kindsmutter mit dem Vollzug des gerichtlich angeordneten Besuchsrechts gemäss den Vorschlägen der Beiständin nicht einverstanden (vgl. dazu VB-act. 24. 1 - 3). Namentlich machte sie geltend, die Regelung von Besuchen in Begleitung jeweils während einiger Stunden widerspreche dem ihr zustehenden Recht. Bedenken, sie könnte mit C._____ erneut nach H._____ reisen, hielt sie das Haager Übereinkommen entgegen sowie ihren Aufenthaltsstatus (Bewilligung B; vgl. VB-act. 24.4). Darüber hinaus stiess sie sich an

- 5 den Kosten, welche ihr durch eine Einzelbegleitung anfallen und die zu tragen sie nicht im Stande sei (vgl. etwa VB-act. 24.4; dazu siehe auch den Schriftenwechsel der Ombudsstelle der Stadt E._____, an die sich die Kindsmutter gewandt hatte, mit der Beiständin in VB-act. 24.5 und 24.8). Endlich beantragte sie die Rückplatzierung von C._____ nach einer Eingewöhnungszeit von sechs Monaten (vgl. VB-act. 24.1; Schreiben an die Vormundschaftsbehörde E._____). 1.5 Kritik an der Besuchsrechtsregelung übte die Kindsmutter schliesslich auch gegenüber der Vormundschaftsbehörde D._____, nachdem sie den Beschluss der Behörde erhalten hatte, in dem die Übernahme der Beistandschaft angeordnet worden war (vgl. VB-act. 31). Mit Beschluss vom 11. Juli 2011 behandelte die Vormundschaftsbehörde D._____ alle diese Rügen, bestätigte die von der Beiständin getroffene Besuchsregelung und wies alle Anträge der Kindsmutter, namentlich den auf die Rückplatzierung von C._____ ab (vgl. VB-act. 34). Die Behörde wies in ihrem Beschluss darauf hin, ein praxisübliches Besuchsrecht, wie es die Mutter fordere, komme zur Zeit nicht in Frage; die Mutter könne hingegen durch kooperative Zusammenarbeit, beständiges und zuverlässiges Wahrnehmen der Besuchstermine, einen kindergerechten Umgang mit C._____ während der Besuchszeiten und den regelmässigen Besuch psychotherapeutischer Sitzung den Umfang des Besuchsrechts und den Wegfall der Besuchsbegleitung entscheidend beeinflussen (vgl. a.a.O., S. 2). 2. Gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde D._____ vom 11. Juli 2011 führte die Mutter, A._____, am 22. Juli 2011 Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur (vgl. act. 8/1). 2.1 In der Beschwerdeschrift ersuchte A._____ um eine Überprüfung des Beschlusses unter Hinweis auf ihren Antrag auf Rückplatzierung von C._____. Als Nötigung des Kindes und ihrer selbst gerügt wurde die Begleitung ihrer Besuche sowie die damit einhergehenden Einschränkungen des gerichtlich angeordneten Besuchsrechts von monatlich zwei Tagen (a.a.O., S. 1). Sodann betonte A._____, sie sei in der Lage C._____ selbst zu betreuen. Psychologische Betreuung in Form von Gesprächen benötige sie vor allem deshalb, weil sie den Sohn sehr vermisse und zugleich wisse, dass er fremdbetreut werde (vgl. a.a.O., S. 2).

- 6 - 2.2 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 teilte A._____ dem Bezirksrat ihren Wegzug von E._____ nach K._____ mit (Adressänderung). Sie gab zudem an, das Migrationsamt beabsichtige ihre Ausweisung, weil sie kein affektives Verhältnis zu ihrem Sohn habe. Sie sei aktiv am Suchen einer Arbeit. Sie bitte nochmals höflich, ihr das Besuchsrecht zu erteilen. C._____ sei ihre einzige Familie und aus seiner Nähe werde sie nicht weggehen. Gemäss Art. 275a ZGB habe sie zudem ein Informationsrecht. Sie möchte informiert werden über die wichtigen Ereignisse im Leben von C._____ und bei Entscheidungen angehört werden. Es wäre gut, wenn das auch im Beschlussprotokoll geregelt werde (vgl. act. 8/22). 2.3 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 (act. 8/26) teilte A._____ dem Bezirksrat schliesslich mit, sie sei bereit, die aktuelle Regelung des Sorgerechts und der Obhut zu akzeptieren und sich auf einen anstehenden Prozess einzulassen, wenn sie das Besuchsrecht habe und damit auch die Garantie, in der Nähe von C._____ bleiben zu dürfen (a.a.O., S. 2). Unter Verweis auf die mit dem 17. August 2011 ablaufende Aufenthaltsbewilligung (vgl. act. 8/27/2) hielt sie zudem fest, die Aufenthaltsbewilligung C werde sie erst erhalten, wenn sie das Besuchsrecht habe (act. 8/26 S. 2). 2.4 Der Bezirksrat zog in seinem Verfahren im Wesentlichen die Akten der Vormundschaftsbehörden bei, holte eine Vernehmlassung der Vormundschaftsbehörde D._____ und einen Bericht der Beiständin ein, welcher die Ergebnisse der Auswertungsgespräche zum Besuchsrecht zwischen Beiständin, Mutter und Dr. med. I._____ vom 22. September 2011 zum Gegenstand hat (vgl. act. 8/15). A._____ wurde sodann um eine Stellungnahme zu diesem Bericht aufgefordert; diese reichte sie in der Folge ein (vgl. act. 8/26). Die Auswertung der Besuche zeigte gemäss dem Bericht der Beiständin übrigens (vgl. act. 8/15), dass A._____ die Termine zuverlässig wahr nahm und sich an die Vereinbarungen hielt. Die Übergabesituationen waren für C._____ sehr schwierig, u.a. weil Spannungen zwischen G._____ und der Kindsmutter bestanden, die z.T. vor dem Kind ausgetragen wurden. Nach einem klärenden Gespräch habe sich die Mutter Mühe gegeben, die Übergabesituation kindergerecht zu gestalten. Interventionen der Begleitpersonen habe sie hingegen schlecht ertragen

- 7 - (so kam sie einmal dem Hinweis nicht nach, C._____ müsse stündlich auf die Toilette, weshalb das Kind schlussendlich genässt habe). Eine anfängliche Zurückhaltung des Kindes gegenüber der Mutter habe sich gelegt, so dass beide zusammen auch hätten spielen können (a.a.O., S. 1 f.). Die psychotherapeutische Begleitung der Kindsmutter durch Dr. med. I._____ beinhalte – so die Beiständin in ihrem Bericht – keine Therapie i.e.S. (es würden keine therapeutischen Ziele verfolgt), sondern Gespräche (Sprechstunde/Telefonate), welche hauptsächlich der Erfassung der Gemütslage dienten. Zur Stabilisierung werde eine medikamentöse Basisbehandlung durchgeführt. Das letzte halbe Jahr sei das stabilste gewesen, seit Dr. med. I._____ die Kindsmutter kenne (a.a.O., S. 2). Aufgrund dieser positiven Entwicklung befürwortete die Beiständin grundsätzlich für die Besuche eine Einzelbegleitung bei der Kindsmutter zu Hause. Sie wies jedoch darauf hin, dass das von der Kindsmutter abgelehnt werde (a.a.O., S. 3). Besuche ohne Begleitung erachtete die Beiständin hingegen erst dann als opportun, wenn die Kindsmutter die Situation in Sachen Sorgerecht und Obhut akzeptiere (a.a.O.). Die Ablehnung der Situation in Sachen Sorgerecht sowie die Auffassung der Kindsmutter, sie hätte sich in H._____ dazumal falsch entscheiden und hätte nicht in die Schweiz zurückkommen sollen, indiziere nach wie vor eine Entführung als möglich (a.a.O., S. 2 f.). 3. Am 18. November 2011 beschloss der Bezirksrat die Abweisung der Beschwerde, soweit er darauf eintrat (vgl. act. 7 [= act. 3/1 und act. 28]). Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: die Berufungsklägerin) rechtzeitig bei der Kammer die Berufung (vgl. act. 2). Sinngemäss beantragte sie dabei, ihr ein unbegleitetes Besuchsrecht einzuräumen (a.a.O., S. 1). 3.1 Das Berufungsverfahren gegen Entscheide der Bezirksräte in familienrechtlichen Angelegenheiten folgt den Regeln des GOG, welches für alle Fragen, die es in den §§ 188 ff. nicht selbst regelt, auf die Bestimmungen der ZPO verweist und deren Regeln als ergänzendes kantonales Verfahrensrecht für anwendbar erklärt (vgl. § 187 GOG).

- 8 - In Anwendung von Art. 98 ZPO wurde der Berufungsklägerin daher mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, nachdem zuvor die vorinstanzlichen Akten beigezogen worden waren (vgl. act. 9). Auf Gesuch der Berufungsklägerin hin wurde ihr mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 die unentgeltliche Rechtspflege i.S. des Art. 118 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO bewilligt (vgl. act. 14). Usanzgemäss wurden die Parteien und die Beiständin in der Folge zur Anhörung (Befragung der Parteien) vorgeladen. Der Anhörungstermin musste auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten verschoben werden. Auf Ersuchen der Berufungsklägerin wurde dieser überdies mit Beschluss vom 1. März 2012 eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (vgl. act. 27). Im Hinblick auf die Anhörung wurde endlich am 6. März 2012 die Einholung der Berufungsantwort sowie der freigestellten Vernehmlassungen des Bezirksrates sowie der Vormundschaftsbehörde D._____ verfügt. Bezirksrat und Behörde verzichteten auf eine Vernehmlassung (vgl. act. 31 f.). Die Berufungsantwort wurde der Berufungsklägerin noch vor der Anhörung zugestellt (vgl. act. 33 und act. 34). 3.2 Die Anhörung fand am 20. März 2012 statt (vgl. act. 1 [= Prot.] S. 8 ff.). Das Verfahren erweist sich heute als spruchreif. II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist gemäss dem Antrag der Berufungsklägerin (vgl. act. 2 und dazu vorn Ziff. I/3, vor 3.1, ferner act. 1 [= Prot.] S. 28) einzig noch die Regelung des mit Scheidungsurteil vom 18. November 2010 (vgl. VB-act. 5) angeordneten Rechts der Berufungsklägerin, C._____ an zwei Tagen im Monat zu besuchen. Die Berufungsklägerin beantragt, ihr ein Besuchsrecht ohne Begleitung einzuräumen, und zwar an zwei Wochenenden pro Monat von Freitagabend bis Sonntagabend, ferner jeweils an einem Mittwochnachmittag und ein Ferienbesuchsrecht von vier bis fünf Wochen pro Jahr, gegebenenfalls unter einer langsamen Anpassung (vgl. act. 1 [= Prot.] S. 24).

- 9 - Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die von der Berufungsklägerin noch im bezirksrätlichen Verfahren aufgeworfenen übrigen Fragen, namentlich zur Sorge- und Obhutszuteilung bzw. zur Rückplatzierung von C._____ zu ihr (vgl. act. 1 [= Prot.] S. 28). Insoweit ist der Entscheid des Bezirskrates in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 2. - 2.1 Die Berufungsklägerin macht mit der Berufung (act. 2) im Wesentlichen geltend, das Kind habe einen verfassungs- wie auch völkerrechtlich geschützten Anspruch auf Kontakt zu beiden Elternteilen; es entspreche somit dem Kindeswohl und Kindesinteresse, dass auch der ausländische Elternteil mindestens ein Besuchsrecht habe (act. 2 S. 1). Gemäss Art. 273 ZGB hätten das unmündige Kind und die Eltern, denen die elterliche Sorge nicht zustehe, gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Das treffe in ihrem Fall nicht zu, sei es doch nicht üblich, dass das Gericht Begleitbesuche verordne. Sie – die Berufungsklägerin – könne daher nicht nachvollziehen, warum sie ihren Sohn nur wenige Stunden (begleitet von einem Bodyguard) sehen dürfe. Als Mutter eines Schweizer Kindes habe sie auch Anspruch auf Achtung des Familienlebens (a.a.O.). In der Anhörung hielt sie zudem fest bzw. liess sie festhalten, ein Kind gehöre zu seiner Mutter (vgl. act. 1 [= Prot.] S. 8); die Obhutszuteilung an sie sei daher ein (mittelfristiges) Ziel von ihr (vgl. act. 1 [= Prot.] S. 9 und. 28). Vorderhand liege ihr daran, mit C._____ möglichst viel Zeit zu verbringen (a.a.O., S. 9). Um Bedenken zu zerstreuen – die Beiständin werfe ihr Fluchtgefahr vor –, sei sie bereit, ihren Pass abzugeben, um das Besuchsrecht auszuüben (a.a.O., S. 15). Sie wolle auch wissen, wie bzw. wann C._____ von seiner Grossmutter betreut werde, und wann er im Hort sei (vgl. a.a.O., S. 9, S. 12, S. 16), weshalb sie sicher zweimal die Woche anrufe, wobei abgemacht sei, dass sie am Mittwoch zwischen 18.00 und 19.00 Uhr anrufen dürfe (vgl. a.a.O., S. 12). Der Berufungsbeklagte kümmere sich nicht um C._____ (a.a.O., S. 9, S. 12). 2.2 Der Berufungsbeklagte hält auf Abweisung der Berufung (vgl. act. 33). Betont wurde von ihm sowohl in der Berufungsantwort als auch in der Anhörung (vgl. act. 1 [= Prot.] S. 16 ff.) im Wesentlichen eine Unzuverlässigkeit der Berufungs-

- 10 klägerin: Sie habe die Besuche nicht lückenlos wahrgenommen, wie sie behaupte und halte sich nicht an Vereinbarungen, auch und gerade bei den Telefonanrufen (vgl. a.a.O., S. 17, S. 20). Nach den Besuchen habe C._____ jeweils psychische Probleme, sei verstört, weil die Berufungsklägerin ihn gegen seine Grossmutter aufhetze (a.a.O. S. 17, S. 19 f.). Den Hort besuche C._____ am Mittwoch, um mit anderen Kindern spielen zu können, damit er es später im Kindergarten einfacher habe (a.a.O., S. 20). Es bestehe nach wie vor die Gefahr des Missbrauchs des Besuchsrechts bzw. der Entführung (vgl. act. 33 S. 5 f., act. 1 [= Prot.] S.19), welche durch die Hinterlegung des Passes nicht gebannt werden könne. Die Berufungsklägerin habe die Pässe bereits einmal bei ihm hinterlegt, sich dann neue Papiere beschafft und sei mit C._____ nach H._____ gereist (a.a.O., S. 26). Man wisse nicht, unter welchen Voraussetzungen die … Behörden [des Landes H._____] Pässe für ein Kind ausstelle (a.a.O., S. 27). Endlich wird vom Berufungsbeklagten vorgetragen, der Grund dafür, dass die Berufungsklägerin auf einem ausgedehnten Besuchsrecht beharre, habe vor allem fremdenpolizeiliche Gründe, weil sie über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr verfüge (act. 33 S. 5). 3. Der Bezirksrat hat sich mit der Frage des Besuchsrechts und dessen Ausgestaltung im Scheidungsurteil und in der Folge durch die Beiständin breit auseinander gesetzt (vgl. act. 7 S. 9-14). 3.1 Vorab hielt er dabei zu Recht fest, das Besuchsrecht der Berufungsklägerin gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB sei unbestritten. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden (act. 7 S. 9). Soweit sich die Berufungsklägerin darauf beruft, es stehe ihr als ausländischer Mutter eines Schweizer Kindes ein Besuchsrecht zu, scheint sie zu übersehen, dass ihr der Bezirksrat dieses Recht nicht abgesprochen, sondern zuerkannt hat, wie im Übrigen bereits das Scheidungsgericht und in der Folge ebenso die Vormundschaftsbehörden im Vollzug der gerichtlichen Anordnungen. Um nichts zu versäumen, ist dem noch beizufügen, dass der Art. 273 Abs. 1 ZGB nicht zwischen Vater und Mutter unterscheidet, sondern einzig danach, welchem Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht. Diesem Elternteil steht

- 11 der Anspruch auf angemessenen persönlichen Kontakt zu, unabhängig davon, ob es sich dabei um Vater oder Mutter handelt. Wollte die Beklagte mit der Betonung ihrer Mutterschaft im Vergleich zu einem Vater, dem die elterliche Sorge nicht überbunden wurde, für sich gewissermassen mehr Rechte geltend machen, ginge das fehl. Zu vertiefen ist das hier indessen nicht weiter. 3.2 Der Bezirksrat hielt im angefochtenen Beschluss in einem weiteren Schritt unter zutreffenden Verweisen auf Literatur und Judikatur fest, der Umfang dessen, was ein angemessener persönlicher Verkehr des Kindes zum nicht sorgeverpflichteten Elternteil gemäss Art. 273 ZGB sei, stelle keine feste Grösse dar. Die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs habe sich stets an den konkreten Umständen des Einzelfalles zu orientieren, wobei das Kindeswohl im Vordergrund stehe (vgl. a.a.O., S. 9). Rüge die Berufungsklägerin, das ihr vom Gericht eingeräumte Besuchsrecht entspreche nicht der Norm, so sei festzuhalten, dass selbst der Rückgriff auf das sog. "gerichtsübliche Besuchsrecht" erhebliche Differenzen in der Ausgestaltung zu Tage fördere (a.a.O., S. 10), es mithin gewissermassen Varianten einer Art von Regelbesuch gibt. Es sei der Berufungsklägerin allerdings dahingehend zuzustimmen, dass die Anordnung eines sog. begleiteten Besuchsrechts keine Variante eines Regelbesuchsrechts darstelle (a.a.O., S. 10). Auch diese Überlegungen erweisen sich grundsätzlich als zutreffend, weshalb der Einfachheit halber auf die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden kann. Ergänzend ist dem beizufügen, dass der Grundsatz, die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs habe den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls angemessen zu sein, zwangsläufig zu differenzierten Regelungen führen muss und insofern der Ausbildung eines Normbesuchsrechts tendenziell entgegensteht bzw. eigentlich gar verbietet. Werden in der Gerichtspraxis bestimmte Regelungen gleichwohl immer wieder angeordnet und sind diese insoweit üblich, kann darin lediglich das Ergebnis einer vereinfachten Wertung der jeweils konkret gegebenen Umstände erkannt werden, und zwar in dem Sinn, dass die Umstände des jeweiligen Einzelfalles den Umständen ähnlich gelagerter Fälle ähnlich bzw. vergleichbar sind, insofern ein Regelfall vorliegt, bei dem kein Bedarf nach besonderen, einzelfallgemässen Anordnungen besteht.

- 12 - Die Berufungsklägerin legt richtigerweise nicht dar und behauptet das im Berufungsverfahren daher gar nicht mehr, die Beziehung zwischen ihr, C._____ und dem Beklagten sei den Kinder-Eltern-Beziehungen ähnlich, in denen jeweils ein Regelfall erkannt wird, bei dem kein Bedarf nach besonderen Anordnungen besteht. Es wäre dergleichen auch mit Blick auf den Sachverhalt (vgl. vorn Ziff. I/1.1-1.5) nicht ersichtlich. Weiterungen zu diesem Gesichtspunkt erübrigen sich daher an dieser Stelle. Die vom Scheidungsgericht im November 2010 angeordnete Regelung eines Besuchsrechts von zwei Tagen im Monat, die sich auf ein Gutachten abstützt, welches das Alter des Kindes ebenso berücksichtigt wie die Persönlichkeit der Berufungsklägerin und die Folgen, die sich daraus im persönlichen Verkehr mit C._____ ergaben, erscheint nur schon von daher als angemessen. 3.3 Dem Anspruch von Eltern, denen die elterliche Sorge nicht auferlegt ist, auf einen angemessenen persönlichen Verkehr mit ihrem Kind gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB steht ein analoger Anspruch des Kindes gegenüber. Die Angemessenheit bzw. der Umfang des persönlichen Verkehrs zwischen Elternteil und Kind wird demzufolge durch die Interessen sowohl des Elternteils als auch des Kindes bestimmt und je wechselseitig begrenzt. Das hat der Bezirksrat richtig erkannt, indem er festhielt, weil auch bei der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Kind und Eltern das Kindeswohl oberste Richtschnur darstelle, könnten gemäss BGE 131 III 209 (mit zahlreichen Verweisen auf frühere Entscheide) dann Einschränkungen des Besuchsrechts angezeigt sein, wenn das Kind sonst überfordert wäre (vgl. act. 7 S. 10). Zu beachten ist zudem, dass mit dem Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr zugleich Pflichten verbunden sind (vgl. zum Ganzen etwa SCHWEN- ZER, in: BSK-ZGB I, 4. A., Basel 2010, N 3 f. und N 5 ff. zu Art. 274, mit zahlreichen Verweisen auf Judikatur und Literatur). So haben gemäss dem Art. 274 Abs. 1 ZGB Vater und Mutter etwa alles zu unterlassen, was die Aufgabe des Elternteils erschwert, dem die elterliche Sorge und die damit verbundene Erziehungsaufgabe obliegt. Insbesondere ist es dem Besuchsberechtigten untersagt, das Kind gegen den Sorgeverpflichteten und dessen Betreuung des Kindes negativ zu beeinflussen und in einen Loyalitätskonflikt zu bringen. Das Recht auf per-

- 13 sönlichen Verkehr kann sodann gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB beschränkt werden (etwa durch Anordnung einer Begleitung) oder gar gänzlich entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den Verkehr gefährdet wird, ferner wenn der besuchsberechtigte Elternteil den persönlichen Verkehr pflichtwidrig ausübt (wie z.B. durch Nichtbeachtung der Besuchszeiten, Weigerung, das Kind wieder dem Sorgeverpflichteten zurückzugeben, Entführung). Gleiches gilt, wenn er sich nicht ernsthaft um das Kind kümmert (z.B. das Besuchsrecht grundlos wiederholt nicht ausübt) oder andere wichtige Gründe vorliegen (wie z.B. Spannungen zwischen den Eltern, welche das Kind belasten, ferner Erkrankungen des Besuchsberechtigten, wozu auch psychische Erkrankungen gehören können, soweit sie sich auf das Verhalten des Elternteils gegenüber dem Kind während der Besuchszeiten auswirken). Stehen Fragen der Einschränkung (wie z.B. eine Begleitung) oder gar des Entzuges des Anspruchs im Raum, ist stets das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Gemäss diesem stellt der Entzug des Rechts die ultima ratio dar. 3.4 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Beschluss diverse Gesichtspunkte angesprochen, welche nach seiner Auffassung eine Beibehaltung des gerichtlich festgelegten Umfanges des Besuchsrechts ebenso rechtfertigen wie eine Beschränkung des persönlichen Verkehrs durch eine Begleitung als weiterhin verhältnismässige Massnahme. Diese sind hier nur gerafft wiederzugeben; für Einzelheiten kann auf den angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Die Berufungsklägerin hat gemäss Bezirksrat von sich aus und wiederholt über längere Zeit auf die Ausübung des Besuchsrechts verzichtet (vgl. a.a.O., S. 9). Die Berufungsklägerin hat, als ihr noch ein Regelbesuchsrecht zustand, zwei Mal nach Besuchen C._____ pflichtwidrig nicht dem Vater zurückgebracht. Einmal ist sie mit ihm dabei gar nach H._____ verreist, ohne den Vater zu informieren (vgl. a.a.O., S. 11, S. 13). C._____ war daraufhin verstört (vgl. a.a.O., S. 11). Das alles verlangte bei der Wiederaufnahme der Besuche durch die Berufungsklägerin im März 2011 nach einem rund neunmonatigen Unterbruch des persönlichen Verkehrs die Beachtung der gerichtlich angeordneten Begleitung im Interesse des Kindes (vgl. a.a.O., S. 13).

- 14 - Die Mutter-Sohn-Beziehung ist zudem nach wie vor instabil. Daran ändert auch die Auswertung der unter Begleitung ausgeübten Besuche zwischen Frühling 2011 und September 2011 nichts. Zwar hat immerhin eine Annäherung von Mutter und Kind stattgefunden (vgl. a.a.O., S. 11 f.). Teilweise abzusprechen ist der Berufungsklägerin jedoch nach wie vor die Fähigkeit, die Bedürfnisse des Sohnes vorrangig zu gewichten und dazu etwa Anregungen von Fachpersonen aufzunehmen. In ihrer Stellungnahme zum Bericht der Beiständin hat die Berufungsklägerin das dokumentiert, indem sie generell die Fachlichkeit der Beurteilenden in Frage stellt (vgl. a.a.O., S. 12). In diesen Zusammenhang gestellt gehört ebenfalls der Hinweis des Bezirksrates, die Berufungsklägerin biete keine Hand zur vorgeschlagenen Lockerung in der Begleitung, sondern beharre darauf, ihr Recht ohne Begleitung auszuüben, was wohl eher im Kontext mit der Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verstehen sei denn als Ausdruck des Bedürfnisses nach freierer Gestaltung der gemeinsamen Zeit mit C._____ (vgl. a.a.O., S. 14). 3.5 Die vom Bezirksrat angeführten Gründe, welche – wie in Ziff. II/3.3 – gezeigt, eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs rechtfertigen, sind durch die Akten ausgewiesen und werden von der Berufungsklägerin mit der Berufung (vgl. act. 2) deshalb zu Recht auch gar nicht in Abrede gestellt. Es kann daher ohne Weiterungen auf sie abgestellt werden. 3.5.1 Ergänzend ist sodann auf die Feststellungen im Gutachten vom 12. Juli 2010 zur psychischen Gesundheit der Berufungsklägerin und die gutachterlichen Empfehlungen hinzuweisen, welche das Scheidungsgericht zu seiner Besuchsrechtsregelung veranlassten (vgl. vorn Ziff. I/1.3 sowie VB-act. 1.3). Zu verweisen ist insbesondere auf die im Anhang zum Gutachten wiedergegebenen Befunde und Einschätzungen von Dr. med. I._____, wonach z.B. die Persönlichkeit der Berufungsklägerin auch bei Einnahme von Citalopram strukturell anhaltend störungsanfällig ist, erst recht aufgrund der diversen Stressoren (insbesondere dabei der Aufenthalts- und Unterhaltsproblematik). In dieser Persönlichkeit dominieren aufgrund einer Entwicklungsstörung vom Borderlinetypus weiterhin deutliche Akzente, welche einem stabilen interpersonellen und sozialen Verhalten hinderlich

- 15 sind (vgl. S. 2/4), so Eigensinn in starkem Masse, Misstrauen, vorwurfsvolles bis ablehnendes Verhalten gegenüber vielen Bezugspersonen, die ihr Brücken bauen wollen. Zurückzuführen ist das auf eine tief sitzende, letztlich selbstdestruktive Problematik, mit der die Berufungsklägerin sich Hilfe und Chancen in paradoxer Art vereitelt (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund plausibel bzw. schlüssig wirkt die Feststellung von Dr. med. I._____, die Berufungsklägerin sei wenig compliant und entziehe sich einer systematisch installierten Therapie, welche zu vermehrter Stabilität ihrer Persönlichkeit verhelfen könnte (vgl. dazu auch VB-act. 1.3 S. 23: dringend zu empfehlen, um einer Pathologisierung entgegenzuwirken). Der bestehende Kontakt der Berufungsklägerin zu Dr. med. I._____ hat bloss "supportiven Charakter und hält für Nöte und Krisenzustände eine vertraute Anlaufstelle verfügbar" (a.a.O., S. 3/4). Dass sich die emotional instabile Persönlichkeit in der Beziehung zu C._____ so lange hinderlich auswirkt, als nicht eine hinreichende Stress-Bewältigungs-Balance gegeben ist, wie sie in den Empfehlungen der Gutachterin zuhanden des Scheidungsgerichts angesprochen wurden (vgl. VB-Act. 1.3 S. 23 und S. 27: Aufenthaltsstatus und soziale sowie berufliche Integration), liegt auf der Hand. Seit der Begutachtung hat sich sodann weder hinsichtlich der Stress- Bewältigungs-Balance noch hinsichtlich der Persönlichkeit der Berufungsklägerin Grundlegendes geändert. Es kann insoweit vorab auf das vorhin für die Zeit bis September 2011 Dargelegte verwiesen werden (vorn Ziff. II/3.5) sowie auf Darstellungen der Berufungsklägerin in der Anhörung (act. 1 [= Prot.], S. 8-16), so insbesondere zu den "Stressfaktoren" Aufenthaltsstatus und beruflich/soziale Integration (a.a.O., S. 14) und ferner zur Akzeptanz der aktuellen Sorgerechtsverteilung (vgl. a.a.O. S. 8 f [möchte, dass Vormundschaftsbehörde mir Obhut zuteilt und erkennt, dass mein Sohn zu mir gehört]). 3.5.2 Was die Zeit seit September 2011 betrifft, so hat Dr. med. I._____ zuhanden der Berufungsklägerin am 15. März 2011 bestätigt, in den letzten zwei Jahren habe sich ihre psychische Verfassung und ihre Persönlichkeitsentwicklung stabilisert (act. 35 S. 1). Sie könne heute allfällige Stressfaktoren gut antizipieren und habe gelernt, zweckmässige Vorkehrungen zu treffen (a.a.O. S. 2). Die soziale Situation und die rechtliche Obhut- und Besuchsrechtsregelung im Mutter-Kind-

- 16 - Verhältnis seien für sie allerdings belastend und beeinflussten die psychische Verfassung (a.a.O., unten). Dr. med. I._____ hält überdies fest, die Persönlichkeit der Berufungsklägerin sei nach wie vor geprägt von einem sehr hohen Eigensinn und einem gewissen Einzelgängertum. Noch immer erlebe sie fast alle Bemühungen und Forderungen des Umfeldes als schickanös oder gezielt gegen sich gerichtet. Immer wieder verweigere sie Möglichkeiten auch der Ausbildung. Sie fahre eine eigenwillige Linie und lasse sich kaum helfen. Sie bleibe ambivalent und blockiere zur Frage, ob sie nicht doch eines Tages nach H._____ zurückgehen werde. Sie werfe Dr. med. I._____ und der damaligen Gastfamilie auch immer wieder vor, man habe gegen ihren Willen und ihre Interesse eine damalige rasche Rückkehr in ihr Heimatland verhindert (vgl. a.a.O., S. 2). Diese ärztlich festgestellte Ambivalenz der Berufungsklägerin, zudem ihr (krankheitsbedingter) Eigensinn und ihre fehlende Akzeptanz gegenüber der aktuellen Sorgerechtsregelung werden in den Antworten der Berufungsklägerin in der gerichtlichen Befragung vom 20. März 2012 deutlich dokumentiert. Dokumentiert werden sie ebenso durch die Ausführungen der Beiständin (vgl. act. 1 [= Prot.] S. 27 f.), welche ebenso das Blocken zur Frage einer Rückkehr nach H._____ illustrieren: Immer wieder, nämlich in regelmässigen Abständen, sage die Berufungsklägerin auch, es sei ein Fehler gewesen, dass der Vater die Obhut erhalten habe und dass sie von H._____ zurückgekommen sei. Das mache es – so die Beiständin weiter – für sie schwierig, die Begleitung zu lockern (a.a.O., S. 27). Seit Februar 2012 gehe die Berufungsklägerin zudem nur noch einmal im Monat zum Besuchstreff, obwohl sie die Möglichkeit hätte, zweimal hinzugehen. Sie könne nicht nachvollziehen, dass die Berufungsklägerin die Abmachungen doch nur teilweise einhalte (a.a.O., S. 28). Erwähnt wird von der Beiständin auch eine zuweilen mangelnde Offenheit der Berufungsklägerin: So wusste die Beiständin über längere Zeit gar nicht, dass die Berufungsklägerin von E._____ nach K._____ umgezogen war (vgl. a.a.O., S. 22). Das bloss teilweise Einhalten von Abmachungen räumt die Berufungsklägerin übrigens selbst freimütig etwa im Zusammenhang mit den Telefonaten ein. Statt nur einmal an Mittwochen zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr anzurufen, ruft

- 17 sie wenigstens zweimal wöchentlich an (a.a.O., S. 12), sei es, weil sie C._____ hören will, sei es, weil sie sozusagen lückenlos wissen will, wo C._____ ist, ob ihn der Vater betreut, ob er im Hort ist, was er sonst tut usw. (a.a.O., S. 12 und S. 16). Das deckt sich im Wesentlichen mit der Darstellung des Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin rufe gewissermassen an, wann es ihr gerade passe (a.a.O., S. 17), und veranstalte manchmal einen "Telefonterror" mit Anrufen auf Handys und Festnetz (a.a.O.). Denn zu Letzterem lässt sie immerhin einräumen, es sei sicher schon vorgekommen, dass sie zwei oder drei Mal telefoniert habe, wenn niemand den Anruf entgegen genommen habe (vgl. a.a.O., S. 25). Unwidersprochen geblieben ist zudem etwa, dass die Berufungsklägerin das Besuchsrecht am 4. März, einem Sonntag, nicht wahr nahm (vgl. a.a.O, S. 20 und dazu S. 23-25, S. 28). 3.5.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Berufungsklägerin weiterhin in den gehabten, krankheits- bzw. persönlichkeitsbedingten Mustern verharrt, die geprägt sind von Eigensinn in hohem Masse und einer auf sich bezogenen Sichtweise (vgl. auch a.a.O. S. 21: "Wenn sie findet, sie wolle etwas nicht mit mir besprechen, dann macht sie es und grenzt sich ab"). Diese Sichtweise wird weiterhin geprägt von der Auffassung der Berufungsklägerin, C._____ gehöre zu ihr (vgl. a.a.O., S. 8 [Kind gehört zur Mutter], S. 9 [erkennt, dass mein Sohn zu mir gehört]) und sei beim Vater am falschen Platz, unbeschadet dessen, dass sich C._____ seit der Obhutszuteilung an den Berufungsbeklagten im Jahre 2009 "gefreut" entwickelt hat (vgl. die Ausführungen der Beiständin, a.a.O., S. 21). Die Gefahr etwa kurzschlüssiger, Hilfe und Chancen in paradoxer Art vereitelnder Handlungen der Berufungsklägerin wie etwa eine Weigerung, C._____ nach Besuchen wieder zurückzubringen, kann insoweit weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Ebenso wenig ausgeschlossen werden können Verhaltensweisen der Berufungsklägerin, welche dem Alter von C._____ noch nicht angemessen sind und verstörend wirken können (z.B. aufgrund der offenkundigen und zugestandenen [vgl. a.a.O., S. 11 f.] Abneigung der Berufungsklägerin gegenüber der Familie des Berufungsbeklagten), wie sie bei den Besuchen bis September 2011 festgestellt werden mussten. Dass sich seit da eine weitere Besserung in Bezug auf die Übergaben eingestellt zu haben scheint (vgl. a.a.O., S. 21), ändert

- 18 daran nichts. Weiterhin scheint C._____ nach Besuchen bei der Berufungsklägerin verstört, weil es der Berufungsklägerin offenbar nicht einmal möglich ist, ihre Abneigungen gegenüber der Familie und insbesondere gegenüber der Mutter des Berufungsbeklagten vor dem Kind zu verbergen. Im Kindeswohl liegt das nicht, und auf dieses kommt es an. Hinzu kommt die beharrliche Auffassung der Berufungsklägerin, die scheidungsrichterliche Sorgerechtsregelung sei unrichtig. Damit fehlt es aber weiterhin letztlich auch an einer der Voraussetzungen, die es gemäss den gutachterlichen Feststellungen bzw. Empfehlungen zuhanden des Scheidungsgerichts (vgl. vorn Ziff. I/1.3) gestatten würden, eine neue, weitergehende Besuchsrechtsregelung zu treffen. Eine andere dieser Voraussetzungen wäre zudem eine verbindliche therapeutische Begleitung der Persönlichkeitsentwicklung der Berufungsklägerin. Auch davon kann keine Rede sein, besteht das Setting weiterhin nicht in einer Therapie bzw. Behandlung im eigentlichen Sinn, sondern – nebst der Einnahme von Antidepressiva – in einigen wenigen Gesprächsstunden pro Jahr und Telefonaten zur Erfassung der Gemütslage (vgl. vorn Ziff. I/2.4, mit Verweisen, ferner act. 35 S. 2 [unten] und act. 1 [= Prot.] S. 10). Endlich liegt es aufgrund all dessen weiterhin nicht jenseits des Wahrscheinlichen, dass die Berufungsklägerin erneut versuchen könnte, mit C._____ nach H._____ auszureisen und sich vorgängig entsprechende Papiere zu beschaffen. Das Wissen darum, dass das nicht rechtens ist, hat sie bereits früher nicht davon abgehalten (vgl. act. 1 [= Prot.] S. 13). Ob ihr eine Ausreise trotz Hinterlegung des Passes gelingen kann, was sie in Abrede stellt, spielt im Übrigen insoweit keine Rolle, wie schon der tätige Versuch für C._____ aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nachgerade verstörend wirken müsste. 3.6 Im Ergebnis aller vorstehenden Erwägungen erscheint die vom Scheidungsgericht im November 2010 angeordnete Besuchsrechtsregelung den aktuellen Verhältnissen weiterhin als angemessen. Die Berufung ist daher abzuweisen.

III. (Kosten-und Entschädigungsfolge)

- 19 - Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Kosten (Entscheidgebühr gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG) der Berufungsklägerin aufzuerlegen, jedoch infolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (einstweilen) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Berufungsklägerin ist zudem zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine angemessene, gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. § 187 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Mehrwertsteuerersatz wurde keiner verlangt (vgl. act. 33 S. 2) und ist daher nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt, jedoch auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 3. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine Prozessentschädigung ohne Mehrwertsteuerersatz von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vormundschaftsbehörde D._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 20 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin :

lic. iur. A. Muraro-Sigalas

versandt am:

Urteil vom 26. März 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt, jedoch auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 3. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine Prozessentschädigung ohne Mehrwertsteuerersatz von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vormundschaftsbehörde D._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangs... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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