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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.08.2011 NQ110034

31 agosto 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,116 parole·~6 min·1

Riassunto

Berufungsanträge. Ablehnung. Querulatorische Eingabe.

Testo integrale

Berufungsanträge. Ablehnung. Querulatorische Eingabe. Art. 311 Abs. 1 ZPO. Berufungs-Anträge müssen einen konkreten Zweck verfolgen, der sich in einer Abänderung des angefochtenen Entscheides niederschlagen kann (E. 3.1). Art. 50 ZPO. Auf ein völlig unspezifiziertes Ablehnungsbegehren tritt das Gericht nicht ein (E. 3.1, zu Ziffer 7). Art. 132 Abs. 3 ZPO. Beispiel einer querulatorischen Eingabe, Androhung für den Wiederholungsfall (E. 3.2 am Ende)

Erwägungen:

1. Der am 26. November 2000 geborene, heute also knapp elfjährige N. ist der Sohn der Parteien, welche nicht miteinander verheiratet waren und sind. Das Obergericht war bereits mit mehreren Verfahren [Anm.: grossenteils im Rahmen vorsorglicher Massnahmen] befasst: mit NX050049 (Entscheid vom 15. Dezember 2005, VB-act. 36), NX070028 (14. Juni 2007, VB-act. 95), LN080001 (28. Januar 2008), NC080002 (6. März 2008), NX080036 (24. Juli 2008, VB-act. 164), NX090012 (23. März 2009, BR-act. 20) und NX100044 (4. August 2010, BR-act. 83). Die Problematik der Beteiligten ist also bekannt. Heute geht es um die definitive Regelung der Kontakte zwischen Vater und Sohn, worüber die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 5. Februar 2009 entschied. Am 13. Februar 2009 liess der Vater dagegen Beschwerde führen; im Hauptpunkt liess er eine Betreuung N.s wochenweise alternierend durch beide Elternteile beantragen. Der Bezirksrat beschloss über die Beschwerde des Vaters am 14. Juli 2011; er modifizierte die Regelung für den ersten Weihnachtstag in dem Sinn, als N. von 10 Uhr an nicht nur bis 18 Uhr, sondern bis 20.30 Uhr beim Vater ist. Unter anderem unter Hinweis auf den von der Vormundschafts-behörde eingeholten kinderpsychiatrischen Bericht von Dr. Z. lehnte er eine wochenweise alternierende Betreuung durch beide Eltern ab. Unter Hinweis auf die schwierige Kommunikation unter den Eltern N.s lehnte er auch eine Zwangs-mediation ab. 2. Gegen den Beschluss des Bezirksrates, der seinem damaligen Vertreter am 18. Juli 2011 zugestellt wurde führt der Vater mit Eingabe vom 28.

Juli 2011 rechtzeitig Berufung. Er formuliert folgende Anträge:

"1. Die Beschwerde sei an Hand zu nehmen. 2. Es sei festzustellen, dass die Behörden nicht unabhängig und nicht aus Sorge und Priorität gegenüber dem Kindeswohl handeln, sondern willkürlich und aus ideologisch-ökonomischen Motiven ihre Amtsmacht dazu missbrauchen, um in kollusiver Weise mit der Kindsmutter einzig deren willkürliche Willensäusserungen zu sekundieren - und somit Kind und Vater konsequent diskriminieren.

(...) 7. Es sei festzustellen, dass die Zürcher Behörden aufgrund ihrer langjährigen Parteilichkeit keine glaubwürdigen Garanten für die Beurteilung des Kindswohls und der Interessen des Kindes sein können und aufgrund ihrer Parteilichkeit die Kindesschutzmassnahmen in Urteil und Intervention einer ausserkantonalen, übergeordneten Instanz delegiert werden sollen, die den Grundrechten und Menschenrechten aller Beteiligter willens ist, undiskriminiert Geltung zu verschaffen.

8. Es sei festzustellen, dass jede Person, sei es eine behördliche Autorität, die Kindsmutter, ein Behördemitglied oder eine Drittperson, die wissentlich den Willen und die Bedürfnisse des Schutz bedürftigen Kindes hintergeht, falsch wiedergibt oder sogar dem Kind droht, sich der psychischen Misshandlung des Kindes schuldig macht und auch die langfristigen Schäden und Nachteile für das Kind verantwortet.

9. Es sei eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) gegen ..., ..., ..., [Anm.: sieben Personen] einzureichen. 10. Es sei eine Strafuntersuchung wegen Gefälligkeitsgutachten zu eröffnen gegen Z. (...)" Die Akten des Bezirksrates und der Vormundschaftsbehörde wurden beigezogen. Auf das Einholen eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. 3.1 Die Beschwerde wird hiermit "an Hand genommen". Anträge in einem Rechtsmittel haben einen konkreten Zweck zu verfolgen, der sich in einer Abänderung des angefochtenen Entscheides niederschlagen kann. Bei Laien werden diesbezüglich bescheidene Anforderungen gestellt. Wenigstens der Sache nach muss aber doch klar sein, wie das Obergericht

entscheiden soll. Die Anträge unter Ziffer 2 lassen nicht erkennen, was damit in der Sache bezweckt wird - vermutlich mit Grund: da die Anträge des Vaters im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen nicht geschützt wurden, konnte er realistischerweise nicht davon ausgehen, das Obergericht werde beim Hauptentscheid in der Sache eine grundlegend andere Beurteilung vornehmen, wenn sich nicht wesentliche neue Gesichtspunkte zeigten (und solche führt die Berufung nicht an). Wenn das Obergericht auch dem Antrag Ziff. 2 folgend feststellte, "die Behörden haben in kollusiver Weise die willkürlichen Äusserungen der Kindsmutter sekundiert", wäre damit für eine Änderung der Besuchregelung oder der Anordnungen zur Beistandschaft nichts gewonnen. Darauf ist nicht einzutreten. (...) Mit Ziffer 7 seiner Anträge macht der Vater jedenfalls der Sache nach geltend, die Zürcher Behörden (darin eingeschlossen offenbar das Obergericht) seien gegen ihn voreingenommen. Er begründet das aber mit keinen nachvollziehbaren Argumenten - ausser offenbar dem Umstand, dass er mit seinen Anträgen bisher weitgehend erfolglos war. Auf ein so unspezifiziertes Ausstandsbegehren kann nicht eingetreten werden - abgesehen davon, dass die Überweisung des Dossiers an einen anderen Kanton (durch eine Instanz des "befangenen" Kantons) so weit ersichtlich nach geltendem Recht nicht vorgesehen ist. Der Vater will festgehalten haben, dass das "Hintergehen" des Willens eines Kindes eine Misshandlung dieses Kindes darstelle, und dass jede Person, welche sich dessen schuldig mache, für spätere Schäden beim Kind verantwortlich sei (Antrag Ziffer 8). Dass die Meinung des Kindes erfragt, aber kritisch gewürdigt werden muss, wurde ihm bereits früher auseinander gesetzt. Dass auch nach bestem Wissen getroffene Anordnungen erfolglos oder schlimmstenfalls schädlich sein können, trifft zu. Auch wenn das Obergericht das noch in einem Entscheid festhielte (wozu es keine prozessuale Handhabe gibt), änderte es an den vom Bezirksrat beschlossenen Anordnungen nichts.

Für eine Strafuntersuchung (Antrag Ziffer 9) fehlt es an jedem Tatverdacht. Dem Vater steht es frei, bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft selber eine Strafanzeige zu erstatten. Falls er diese nicht mit ernsthaften Verdachtsgründen verbände, müsste er allerdings damit rechnen, nach Art. 417 StPO mit Kosten belastet zu werden. Das Nämliche wie soeben gilt für den Antrag Ziffer10 betreffend einer Strafuntersuchung "wegen Gefälligkeitsgutachtens" gegen Z. (...) 3.2 Nach dem Gesagten ist auf die Berufung des Vaters insgesamt nicht einzutreten. Es fragt sich lediglich, ob das Obergericht von Amtes wegen in seiner Funktion als Aufsichtsinstanz schwer wiegende Mängel des Verfahrens wahr nimmt, die es zu einem Eingreifen ungeachtet des konkreten Rechtsmittels veranlassten. Das ist nicht der Fall. So weit heute und anlässlich der zahlreichen früheren Verfahren festzustellen ist und war, haben sich Vormundschaftsbehörde und Bezirksrat mit Ernst, Sorgfalt und Sachverstand um die Sache bemüht. Das Verfahren dauerte insgesamt sehr lange, doch war es auch ungewöhnlich schwierig, und die zahlreichen Rechtsmittel haben einen gewichtigen Anteil an der Verfahrensdauer. Dass der Vater mit den getroffenen Entscheiden nicht einverstanden ist, darf ihm nicht verübelt werden, allerdings sind seine pauschalen und teils ehrenrührigen Vorwürfe an die beteiligten Personen und Stellen nicht begründet. Die Berufung des Vaters war von Anfang an aussichtslos. Die sinngemäss gestellten Ablehnungsbegehren waren missbräuchlich, die pauschalen Vorwürfe und Rundumschläge haben eine querulatorische Komponente, auch wenn man die begreifliche Enttäuschung des Autors über den Ausgang des Verfahrens in Rechnung stellt. Weitere Eingaben in einem solchen Stil könnten gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiterungen retourniert werden.

Obergericht, II. Zivilkammer

Beschluss vom 31. August 2011 Geschäfts-Nr.: NQ110034-O/U

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