Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NQ110032-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, und lic. iur. P. Hodel, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Fuchs Räber. Urteil vom 11. August 2011
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin
betreffend Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 26. Mai 2011; VO.2011.751 (Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschluss Nr. …. vom 31. März 2011 ordnete die Vormundschaftsbehörde B._____ für die Berufungsklägerin eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB an und sie ernannte Frau C._____ zur Beiständin (act. 11/1). Mit einer vom 19. April 2011 datierten und am 20. April 2011 der Post übergebenen Eingabe erhob die Berufungsklägerin "Einsprache" gegen diesen Entscheid (act. 11/2 und 11/2a), worauf die Vorinstanz die Vormundschaftsbehörde um Vernehmlassung und Einreichung der vollständigen Akten ersucht (act. 11/3). Nach Eingang der Vernehmlassung vom 17. Mai 2011 (act. 11/5) erging am 26. Mai 2011 der angefochtene Beschluss des Bezirksrates Zürich (act. 10). Am 20. Juli 2011 bestätigte die Berufungsklägerin den Erhalt des Beschlusses (act. 11/20) an ihrem neuen Wohnort in D._____, den sie der Vorinstanz am 16. Juli 2011 mitgeteilt hatte (act. 11/16). Eine frühere Zustellung des Bezirksratsbeschlusses an die Berufungsklägerin über die Heimleitung der E._____AG in F._____, wo sich die Berufungsklägerin nach ihrem Aufenthalt in der G._____ (Klinik) aufgehalten haben soll (act. 11/11), konnte nicht nachgewiesen werden (act. 3). 2. Gegen die Entscheide der Bezirksräte in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 90 - 456 ZGB) sind gemäss § 187ff. GOG die Rechtsmittel der ZPO zulässig. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Berufung gemäss Art. 308ff. ZPO. Die Berufung ist innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung schriftlich und mit Antrag und Begründung einzureichen und es kommt ihr vorbehältlich gegenteiliger Anordnung des Bezirksrates oder der Rechtsmittelinstanz aufschiebende Wirkung zu (§§ 188 und 189 GOG). Die dem Obergericht vom Bezirksrat Zürich weitergeleitete und mit "Aufhebung Beistandschaft" überschriebene Eingabe der Berufungsklägerin vom 18. Juli 2011 ist als Berufung entgegenzunehmen und erweist sich ohne Weiteres als rechtzeitig (act. 2 und 4). Im Recht liegen alsdann zwei weitere Schreiben der Berufungsklägerin vom 25. Juli 2011, welche an das Bezirksgericht Zürich sowie an die Sozialberatung in B._____ adressiert sind und in denen eine gerichtliche Anhörung
- 3 mit Frau C._____ verlangt wird bzw. sich die Berufungsklägerin über das Verhalten von Frau C._____ beschwert (act. 12/1 und 12/2). Auch diese Schreiben gingen hierorts innerhalb der Rechtsmittelfrist ein. 3. Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, ist von der Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanzen abzusehen (§ 191 GOG). 4. Der Bezirksrat Zürich ist auf die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde gegen die Anordnung der Beistandschaft durch die Vormundschaftsbehörde wegen Verspätung nicht eingetreten. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 31. März 2011 wurde der Berufungsklägerin gemäss der schriftlichen Bestätigung von H._____, Sozialdienst der G._____, am 6. April 2011 in Anwesenheit der behandelnden Ärztin und der "künftigen Beiständin" übergeben; die Berufungsklägerin hatte gemäss dieser Bestätigung die Unterschrift des Empfangsscheins verweigert (act. 14/20). Ausgehend von der Übergabe des Entscheides am 6. April 2011 lief die Beschwerdefrist am 18. April ab. Die am 20. April der Post übergebene Eingabe der Berufungsklägerin vom 19. April 2011 erweist sich als verspätet, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (act. 10 S. 3). In ihrer Berufungsbegründung tut die Berufungsklägerin nicht dar, inwiefern sich der bezirksrätliche Entscheid als unzutreffend erweisen soll. Die Berufungsklägerin äussert sich mit keinem Wort zur Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde, vielmehr verlangt sie eine Anhörung zusammen mit Frau C._____ und eine Abklärung und Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten (act. 4). In ihrem weiteren Schreiben vom 25. Juli 2011 (act. 12/2) an die Sozialberatung in B._____ erwähnt sie, dass der "Beschluss vom Bezirksgericht " zu spät kam, "...da ich von nichts wusste, ….., mit Begründung (Realitätslücken) wo Sie schrieb am 25. Januar 2011...". Worauf sie sich dabei bezieht, ergibt sich aber nicht klar. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde datierte vom 31. März 2011, an dem von der Berufungsklägerin erwähnten 25. Januar 2011 erging erst der Antrag von Frau C._____ auf Errichtung einer Beistandschaft (act. 14/1). Auch wenn die Berufungsklägerin in diesem Schreiben weiter erwähnt, sie habe nach dem Unfall (im Dezember 2010) mindes-
- 4 tens zwei Monate gebraucht, dann tangiert dies die Beschwerdefrist nicht, wenn der Entscheid wie gesehen erst am 6. April 2011 übergeben wurde. Die von der Berufungsklägerin erhobenen Rügen betreffen einzig die Beistandschaftsanordnung als solche bzw. das Verhalten von Frau C._____, d.h. Fragen, die vor Vorinstanz nicht zu beurteilen waren und die auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahren sein können. Die Berufung erweist sich damit ohne Weiteres als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen, wobei dem verhältnismässig geringen Aufwand und den finanziellen Verhältnissen der Berufungsklägerin angemessen Rechnung zu tragen ist. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, die Vormundschaftsbehörde B._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Fuchs Räber versandt am:
Urteil vom 11. August 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, die Vormundschaftsbehörde B._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Emp... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...