Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP250024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 3. November 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Kläger und Berufungskläger gegen 1. C._____, 2. D._____, 3. E._____, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 28b ZGB Berufung gegen Verfügungen des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 6. Oktober 2025; Proz. FV250019
- 2 - Erwägungen: 1. Am 20. Oktober 2025 erhoben die Kläger und Berufungskläger (fortan: Berufungskläger) Berufung gegen die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Horgen (Vorinstanz) vom 6. Oktober 2025 und stellten diverse Anträge (act. 2). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 zogen die Berufungskläger die Berufung zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Verzicht auf Erhebung von Kosten und Zusprechung von Parteientschädigungen) rechtskräftig. Für das Berufungsverfahren sind aufgrund von Art. 114 lit. f ZPO bzw. umständehalber ebenfalls keine Gerichtskosten zu erheben. Mangels erheblicher Umtriebe ist den Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 8, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 3 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: