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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.11.2025 NP250020

24 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,561 parole·~28 min·5

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP250020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 24. November 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. August 2025; Proz. FV240057

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 6/2 S. 2 f.) 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 30'000.– nebst Zins zu 5% p.a. ab 23. September 2020 (Teil der ab 22. Mai 2015 fälligen Forderung aus Invaliditätskapital aus dem Versicherungsvertrag Pol. Nr. 1) zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 30'000.– nebst Zins zu 5% p.a. ab 23. September 2020 (Teil der ab 22. Mai 2015 fälligen Forderung aus Invaliditätskapital in Rentenform aus dem Versicherungsvertrag Pol. Nr. 1) zu bezahlen. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage (Teil der ab 22. Mai 2015 fälligen Forderung aus Invaliditätskapital aus dem Versicherungsvertrag Policen-Nr. 1) handelt und dass weitere Forderungen aus dem Versicherungsvertrag Policen-Nr. 1 sowie vorprozessuale Anwaltskosten vorbehalten bleiben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten. Urteil des Einzelgerichtes: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3’930.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. (Mitteilung) 6. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 2): 1. Es seien die Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 4 des Urteilsspruchs vom 18.08.2025 aufzuheben. 2. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5% p.a. ab 23.09.2020 (Teil der ab 22.05.2015 fälligen Forderung aus Invaliditätskapital aus dem Versicherungsvertrag mit der Policen-Nr. 1) zu bezahlen. 3. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5% p.a. ab 23.09.2020 (Teil der ab 22.05.2015 fälligen Forderung aus Invaliditätskapital in Rentenform aus dem Versicherungsvertrag mit der Policen-Nr. 1) zu bezahlen. 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage (Teil der ab 22.05.2015 fälligen Forderung aus Invaliditätskapital aus dem Versicherungsvertrag Police-Nr. 1) handelt und dass weitere Forderungen aus dem Versicherungsvertrag mit der Policen-Nr. 1 sowie vorprozessuale Anwaltskosten vorbehalten bleiben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Erwägungen: I. 1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagte) einen Vertrag betreffend Zusatzversicherung zur obligatorischen Unfallversicherung ab. Aufgrund zweier Unfälle in den Jahren 1988 und 1998 macht der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung geltend. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. 2. Am 18. Juli 2024 reichte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (Vorinstanz) eine Klage mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren ein (act. 6/1; act. 6/2). Die Vorinstanz holte beim Kläger einen Kostenvorschuss (act. 6/5) sowie bei der Beklagten eine Stellungnahme ein (act. 6/8) und führte am

- 4 - 26. November 2024 die Hauptverhandlung durch (Prot. Vi S. 4 ff.). Am 18. August 2025 erging das vorne wiedergegebene Urteil (act. 6/20 = act. 4/4 = act. 5 [Aktenexemplar]). 3. Mit Eingabe vom 18. September 2024 erhob der Kläger Berufung (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-21). Mit Verfügung vom 26. September 2025 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 9). Weiterungen sind nicht erforderlich (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. 1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 5/21), der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 9) und der Kläger ist beschwert. Dem Eintreten auf die Berufung steht damit nichts entgegen. 2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Partei-

- 5 en auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.). III. 1. 1.1 Der Kläger und die C._____ als Rechtsvorgängerin der Beklagten schlossen einen Vertrag betreffend Zusatzversicherung zur obligatorischen Unfallversicherung mit der Policen-Nr. 1 ab (vgl. act. 6/9/1; act. 6/9/3). Am 23. Juli 1988 und am 8. März 1998 erlitt der Kläger Unfälle, die unter anderem zu einem Anspruch auf Invaliditätsentschädigung führten (vgl. act. 6/4/3 Ziffer 24 ff.). 1.2 Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ausgehend von der massgebenden Versicherungssumme (die sich aus dem in den Unfalljahren erzielten Lohn des Klägers bzw. einem fixen Überschusslohn ableitet) und einem von den medizinischen Gutachtern geschätzten Invaliditätsgrad des linken Handgelenkes von 21% und der linken Schulter von 7% habe er einen Anspruch auf eine Invaliditätsentschädigung von gesamthaft Fr. 185'864.–. Sie bat den Kläger, die dem Schreiben beigelegte Entschädigungsvereinbarung zu ergänzen und unterzeichnet zurückzusenden, und stellte in Aussicht, anschliessend den genannten Betrag an die vom Kläger gewünschte Zahlstelle zu überweisen (act. 6/4/6). In der Entschädigungsvereinbarung wurde zudem festgehalten, dass die Vereinbarung verbindlich sei, wenn beide Parteien bis spätestens am 28. Februar 2015 im Besitz je eines von beiden Parteien unterzeichneten Exemplars der Vereinbarung seien (act. 6/4/6). 1.3 Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, die Einschätzung der Gutachter betreffend Invaliditätskapital werde seinem beratenden Arzt vorgelegt. Es werde daher vorsorglich Einspruch gegen diese Einschät-

- 6 zung erhoben. Dies gelte explizit auch für die im Rahmen der Zusatzversicherung angebotene Schlussentschädigung (act. 6/8 Rz. 10). Mit dem Hinweis, dass gemäss Ziffer 28 der Versicherungsbedingungen (AVB) auch eine Auszahlung in Rentenform möglich sei, bat er sodann um die Mitteilung, wie hoch eine solche monatliche Rentenzahlung ausfallen würde (act. 6/8 Rz. 11). Die Beklagte übermittelte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 22. Mai 2015 die Rentenberechnung, wobei sie ihn zudem dazu aufforderte, bis am 30. Juni 2015 mitzuteilen, ob er eine Auszahlung in Kapital- oder Rentenform wünsche. Sie stellte in Aussicht, dem Kläger dann eine entsprechende Entschädigungsvereinbarung zuzustellen (act. 6/4/8). Der Kläger antwortete der Beklagten innert Frist nicht. 1.4 Mit Schreiben vom 7. April 2020 teilte der Kläger der Beklagten unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 22. Mai 2015 mit, er sei mit dem Vorschlag einverstanden und wünsche die Kapitalauszahlung. Gerne erwarte er die Entschädigungsvereinbarung (act. 6/4/9). 1.5 Die Beklagte stellte sich mit Schreiben vom 14. Juli 2020 (act. 6/4/10) sowie in der nachfolgenden Korrespondenz (vgl. act. 6/4/11-16) auf den Standpunkt, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf ein Invaliditätskapital gestützt auf Art. 46 Abs. 1 VVG verjährt sei; eine verjährungsunterbrechende Handlung sei nie erfolgt und auf die Verjährungseinrede sei nie verzichtet worden. 2. 2.1 Der Kläger hält dafür, die eingeklagte Forderung sei nicht verjährt, da es sich bei der von der Beklagten unterzeichneten Entschädigungsvereinbarung vom 12. Januar 2015, dem Schreiben vom 12. Januar 2015 sowie dem Schreiben vom 22. Mai 2015 um Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR und Art. 82 SchKG handle und somit gemäss Art. 137 Abs. 2 OR eine neue 10-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung komme (act. 6/2 Rz. 19, 22 f., 27). Eventualiter sei zu berücksichtigen, dass das Stammrecht bei der Rente gemäss Rechtsprechung erst nach 10 Jahren verjähre, weshalb zumindest die Rentenoption noch nicht verjährt sei und die Beklagte Rentenleistungen zu erbringen habe (act. 6/2 Rz. 30 f.; act. 6/15 Rz. 41).

- 7 - 2.2 Die Beklagte hält an der Verjährungseinrede fest. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liege nicht vor. Die Entschädigungsvereinbarung vom 12. Januar 2015 sei explizit an zwei Bedingungen (Unterzeichnung durch Kläger sowie Befristung bis zum 28. Februar 2015) geknüpft gewesen, weshalb nicht von einem vorbehalts- und bedingungslosen Willen, die Geldsumme zu zahlen, ausgegangen werden könne. Es handle sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und die (fehlende) Unterschrift des Klägers bilde Voraussetzung für dessen Zustandekommen. Das Begleitschreiben vom 12. Januar 2015 verweise auf die Entschädigungsvereinbarung, dürfe nicht losgelöst von dieser gelesen werden und enthalte ebenfalls eine Bedingung (Unterschrift des Klägers). Auch das Schreiben vom 22. Mai 2015 sei mit einer Frist versehen gewesen und enthalte keine Schuldanerkennung (act. 6/8 Rz. 25 f; Prot. Vi S. 5). Im Weiteren sei auch die Rentenoption bereits verjährt. Beim Invaliditätskapital handle es sich um ein Kapital, wobei die Auszahlung als Rente eine Auszahlungsmodalität oder -variante nach Ziff. 28 ff. der AVB darstelle (act. 6/8 Rz. 36; Prot. Vi S. 6). IV. 1. 1.1 Die Vorinstanz erwog, bei der freiwilligen Unfallzusatzversicherung handle es sich um eine dem Privatrecht unterstehende Versicherung, die dem VVG unterstellt sei. Gemäss der (vorliegend massgeblichen) seit 1. Januar 2011 und bis zum 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Art. 46 Abs. 1 VVG (aVVG) verjährten Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründe. Die Verjährung der Invaliditätsentschädigung beginne am Tag, an welchem feststehe, dass eine Invalidität vorhanden sei. Nicht erforderlich für den Verjährungsbeginn sei, dass der genaue Invaliditätsgrad feststehe (act. 5 E. 5.1 f.). Vorliegend sei der Fallabschluss im UVG per 31. August 2014 erfolgt. Gemäss dem medizinischen Gutachten vom 28. August 2014 habe der gesundheitliche Zustand des Klägers bereits seit der Begutachtung vom 15. Mai 2014 nicht mehr verbessert werden können (act. 5 E. 5.3). Die Verjährungsfrist habe am 16. Mai 2014 zu laufen begonnen und die Verjäh-

- 8 rung sei – sofern keine verjährungsunterbrechenden Handlungen vorlägen – am 16. Mai 2016 eingetreten (act. 5 E. 6.1.2). 1.2 Diese Erwägungen werden vom Kläger nicht in Frage gestellt (act. 2 Rz. 18 ff., 36). 2. Strittig ist, ob aufgrund einer urkundlichen Anerkennung des klägerischen Anspruchs im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR eine neue, zehnjährige Verjährungsfrist ausgelöst wurde. 2.1 Zur Unterbrechung der Verjährung verwies die Vorinstanz auf die in Art. 135 OR aufgezählten Anerkennungshandlungen des Schuldners und Unterbrechungshandlungen des Gläubigers. Zu den verjährungsunterbrechenden Anerkennungshandlungen des Schuldners zähle die Deckungszusage. Eine solche setze keinen auf Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus. Entscheidend sei nur, dass der Anspruchsberechtigte das Verhalten des Versicherers nach Treu und Glauben als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung verstehen dürfe. Werde eine Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt, sei die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige (Art. 137 Abs. 2 OR). Die Anforderungen an eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR seien dieselben wie diejenigen an eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Die Anerkennung müsse für die Forderung den vollen (wenn auch nicht unwiderleglichen) Beweis schaffen, weil nur unter dieser Voraussetzung derjenige Grad an Rechtssicherheit bestehe, der es nach der ratio legis rechtfertige, dass der Schuldner nach der ursprünglich kürzeren Verjährungsfrist die Forderung nunmehr auf so lange Zeit hinaus gegen sich gelten lassen muss. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG sei eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkenne, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen (act. 5 E. 5.4 f.). Vorliegend, so erwog die Vorinstanz, gehe aus dem Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 2015 hervor, dass die Beklagte im Grundsatz anerkenne, dass sie dem Kläger gestützt auf den Versicherungsvertrag für die verfahrensgegenständlichen Unfälle eine Invaliditätsentschädigung schulde. Dies bestätige sie, indem sie dem Kläger im letzten Absatz zusage, nach Unterzeichnung der Entschädigungsvereinbarung den Betrag von Fr. 185'864.–

- 9 an die von ihm gewünschte Zahlstelle zu überweisen. Es finde sich keine Passage, in der die Beklagte zum Ausdruck bringe, dass sie die Deckung grundsätzlich in Frage stellen würde. Zwar lasse sich aus dem Schreiben nicht schliessen, dass die Beklagte auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichte. Allerdings setze eine Anerkennungshandlung keinen auf Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus. Der Kläger habe das Schreiben nach Treu und Glauben so verstehen dürfen, dass die Beklagte ihre vertragliche Verpflichtung, namentlich zur Leistung einer Entschädigung gestützt auf den Versicherungsvertrag, im vorgenannten Schreiben bestätige. Dementsprechend handle es sich beim Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 2015 um eine Deckungszusage im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR, welche grundsätzlich die Verjährung unterbreche (act. 5 E. 6.1.4). Damit die Verjährung jedoch nicht "nur" unterbrochen werde, sondern die 10-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung komme, habe die Schuldanerkennung die Voraussetzungen gemäss Art. 82 SchKG zu erfüllen. Diesen Anforderungen genüge das Schreiben vom 12. Januar 2015 nicht. Es weise zwar eigenhändige Unterschriften der Beklagten sowie deren Zusage, eine bestimmte Geldsumme, namentlich Fr. 185'864.–, dem Kläger zu zahlen, auf. Dieser Zahlungswille sei allerdings nicht bedingungslos geäussert worden. Die Beklagte habe im letzten Abschnitt festgehalten, dass die Zahlung erst erfolgen werde, nachdem die dem Schreiben beigelegte Entschädigungsvereinbarung vom Kläger unterzeichnet und an die Beklagte retourniert werden würde. Diese Entschädigungsvereinbarung sei zudem – nebst den Allgemeinen Bedingungen – explizit als Beilage aufgeführt worden. Die Entschädigungsvereinbarung vom 12. Januar 2015 weise ebenfalls handschriftliche Unterschriften der Beklagten auf. Demgegenüber werde nicht explizit festgehalten, dass die Beklagte sich dazu verpflichte, dem Kläger die Totalentschädigung von Fr. 185'864.– bei Eintritt der Fälligkeit bedingungslos zu bezahlen. Vielmehr enthalte sie folgende Bedingung(en): "Diese Vereinbarung ist verbindlich, wenn beide Parteien bis spätestens am 28.02.2015 im Besitz je eines von beiden Parteien unterzeichneten Exemplars dieser Vereinbarung sind". Unbestrittenermassen sei die Entschädigungsvereinbarung weder vom Kläger ergänzt und unterschrieben noch an die Beklagte retourniert worden. Folglich entspreche die Entschädigungsvereinbarung vom 12. Januar 2015 eben-

- 10 falls nicht den erhöhten Anforderungen nach Art. 82 SchKG und habe sie keine neue 10-jährige Verjährungsfrist ausgelöst. Für dieses Ergebnis spreche auch, dass es sich bei der Entschädigungsvereinbarung – entgegen der Ansicht des Klägers – um ein Vergleichsangebot handelte. Dem Kläger sei zwar insoweit zu folgen, dass sich die Versicherungsleistung auf den Versicherungsvertrag stütze und es somit betreffend die Höhe der Entschädigungssumme grundsätzlich kein Spielraum gebe. Allerdings sei es dennoch nicht auszuschliessen, dass es nicht doch zu einem Rechtsstreit kommen könnte, um beispielsweise die Höhe des Invaliditätsgrades anzufechten, wozu es vorliegend offenbar auch gekommen sei. Durch Unterzeichnung der Entschädigungsvereinbarung durch den Kläger habe dieser Ungewissheit begegnet werden sollen, zumal sich in der Entschädigungsvereinbarung auch eine Saldo-Klausel betreffend die verfahrensgegenständlichen Unfälle finde, wonach die Parteien hierfür als Abgeltung aller Verpflichtungen eine Totalentschädigung von Fr. 185'864.00 vereinbarten. Damit habe die Beklagte den Abschluss eines aussergerichtlichen Vergleichs zur Beilegung einer rechtlichen Unsicherheit und zur Vermeidung eines Prozesses vorgeschlagen. Dies müsse umso mehr gelten, weil der Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2015 explizit gegen die im Rahmen der Zusatzversicherung angebotene Schlussentschädigung Einspruch erhoben habe (act. 4 E. 6.1.5). Schliesslich handle es sich auch beim Schreiben der Beklagten vom 22. Mai 2015 um eine verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung im Sinne von Art. 137 Abs. 1 OR, nicht aber um eine Schuldanerkennung nach Art. 82 SchKG, da die Zahlungszusage nicht bedingungslos erfolgt sei. Im letzten Abschnitt werde festgehalten, dass der Kläger bis 30. Juni 2015 mitzuteilen habe, ob er eine Auszahlung in Kapital- oder Rentenform wünsche. Danach werde ihm eine dementsprechende Entschädigungsvereinbarung zugestellt werden. Entsprechend dem Wortlaut wäre dem Kläger nach seiner Mitteilung, ob er eine Auszahlung in Kapital- oder Rentenform wünsche, eine neue Entschädigungsvereinbarung – und somit ein neuer Vergleichsvertrag – zugesandt worden (act. 4 E. 6.1.6). Zusammenfassend handle es sich bei den Schreiben vom 12. Januar 2015 bzw. vom 22. Mai 2015 sowie der Entschädigungsvereinbarung vom 12. Januar 2015 um verjährungsunterbrechende Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR und Art. 137 Abs. 1 OR.

- 11 - Dies führe dazu, dass die Verjährungsfrist zuletzt mit Schreiben vom 22. Mai 2015 unterbrochen und somit am 23. Mai 2015 von neuem zu laufen begonnen habe. Da weiterhin die zweijährige Verjährungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 aVVG zur Anwendung gekommen sei, sei für den Anspruch des Klägers auf Zahlung des Invaliditätskapitals am 23. Mai 2017 die Verjährung eingetreten, womit die Klage im Hauptbegehren bzw. in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 abzuweisen sei (act. 4 E. 6.1.7). 2.2 Der Kläger hält die Einschätzung der Vorinstanz, es handle sich bei der Entschädigungsvereinbarung und den beiden Schreiben vom 12. Januar 2015 sowie vom 22. Mai 2015 nicht um Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG bzw. Art. 137 Abs. 2 OR, für falsch. So werde der Schuldbetrag anhand der Police sowie den AVB exakt hergeleitet (act. 2 Rz. 40). Anders als bei einer Entschädigungsvereinbarung im Haftpflichtrecht mit Ermessensspielraum sei bei der Entschädigung über das Invaliditätskapital aus der vorliegenden Police gar keine Vereinbarung notwendig, da sich die Entschädigungshöhe direkt aus der Police und den anwendbaren AVB ergebe (act. 2 Rz. 41, 48). So räume auch die Vorinstanz ein, dass sich die Versicherungsleistungen auf den Versicherungsvertrag stützten und es somit betreffend die Höhe der Entschädigungssumme grundsätzlich keinen Spielraum gebe (act. 2 Rz. 42). Die Beklagte könne als Versicherin auch nicht einfach nachträglich eine vertragliche Schuld "einseitig befristen und behaupten, danach gelten die vertraglichen Bedingungen nicht mehr im Sinne einer Offerte, für welche eine Befristung zum Akzept seitens des Versicherers abgegeben werden kann". Sobald das Ausmass des bleibenden Nachteils festgestanden sei, sei die Versicherungsleistung bedingungslos geschuldet gewesen (act. 2 Rz. 44 f.). In eben diese Richtung gehe im Übrigen auch die Lehre, gemäss welcher die vom Versicherer unterzeichnete Police respektive der Versicherungsvertrag dann einen Titel für die provisorische Rechtsöffnung gegen den Versicherer darstelle, wenn für den Eintritt eines Schadenfalles eine im Voraus bezifferte Summe versprochen werde. Voraussetzung sei, wie bei allen bedingten Leistungsversprechen, dass der Versicherungsnehmer den Eintritt des Schadenfalls liquide nachweisen könne (act. 2 Rz. 46 m.H.). Er (der Kläger) hätte zweifellos durch Vorlage der Versicherungspolice, der AVB und des Schreibens vom

- 12 - 12. Januar 2015 den für eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG erforderlichen Nachweis erbringen können (act. 2 Rz. 47). Sodann berechtigten auch potestativ bedingte Schuldanerkennungen, bei denen der Bedingungseintritt beliebig vom Gläubiger herbeigeführt werden könne, zur provisorischen Rechtsöffnung (act. 2 Rz. 52 ff.). Bezüglich der Entschädigungsvereinbarung werde als Bedingung für deren Verbindlichkeit die unterzeichnete Retournierung bis zum 28. Februar 2015 vorgebracht. Dies könne und müsse nach Treu und Glauben so verstanden werden, dass der Versicherte bis zum Ablauf der Frist nicht mit einem Rückzug des handschriftlich unterzeichneten Vergleichsangebots seitens der Beklagten rechnen müsse. Mit anderen Worten habe die Beklagte während dieser Zeitspanne keine echte Verfügungsmacht mehr gehabt, so dass der Eintritt bzw. Nichteintritt der fraglichen Bedingungen (Unterzeichnung und rechtzeitige Retournierung) einzig von seinem (des Klägers) Willen abhängig gewesen sei und es sich damit bei der Entschädigungsvereinbarung um eine potestativ bedingte Schuldanerkennung gehandelt habe, welche die Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 1 SchKG bzw. Art. 137 Abs. 2 OR erfülle (act. 2 Rz. 57 ff.). Entsprechendes gelte für das Schreiben vom 22. Mai 2015 (act. 2 Rz. 62 ff.). 2.3 2.3.1 Die Vorinstanz hat richtig zwischen der Schuldanerkennung gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR sowie der qualifizierten Schuldanerkennung gemäss Art. 137 Abs. 2 OR unterschieden. Eine Anerkennungshandlung nach Art. 135 Ziff. 1 OR setzt keinen auf Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus. Als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf. Es genügt dabei die Anerkennung der grundsätzlichen Schuldpflicht. Sie braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu beziehen. Der tatsächlich geschuldete Betrag muss noch nicht feststehen und kann strittig sein (BGE 134 III 591 E. 5.2.1 f.; BGer 4A_111/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2). Demgegenüber setzt eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR, welche eine zehnjährige Verjährungsfrist auslöst, voraus, dass die Forderung in der Urkunde nicht bloss grundsätzlich, sondern ihrer Höhe nach anerkannt wird (BGE 113 II 264 E. 2d). Die Voraussetzungen sind die glei-

- 13 chen wie für die Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG (BGer 4A_153/2011 vom 24. November 2011 E. 3.1; BSK OR-Däppen, Art. 137 N 3; BK OR-Wildhaber/Dede, Art. 137 N 20): Es bedarf der Kundgabe des vorbehaltlosen und bedingungslosen Willens, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen (BGE 136 III 627 E. 2; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 3; BSK SchKG-Staehelin, Art. 82 N 21). Wie die Vorinstanz richtig geschlossen hat, anerkannte die Beklagte vorliegend ihre Leistungspflicht zwar im Grundsatz, nicht aber in der Höhe. Beim im Schreiben vom 12. Januar 2015 (act. 6/4/5) genannten Betrag handelt es sich um ein Angebot zur Erledigung der Sache, wobei der Berechnung ein von Gutachtern geschätzter Invaliditätsgrad zugrunde gelegt worden war (dazu auch unten E. 2.3.2) und mit der Zahlung alle Verpflichtungen aus dem Schadensereignis (bzw. den Schadensereignissen) abgegolten sein sollten (act. 6/4/6). Das Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 2015 und das beigelegte Dokument "Entschädigungsvereinbarung" konnten nach Treu und Glauben nicht so verstanden werden, dass die Beklagte damit vorbehaltlos anerkannte, dem Kläger ein Invaliditätskapital in Höhe von Fr. 185'864.– zu schulden. Vielmehr hat sie lediglich diesen Betrag zur endgültigen Erledigung des Falles offeriert. Im Gegenzug sollte der Kläger auf die Geltendmachung eines höheren Invaliditätsgrads und die Erwirkung eines höheren Anspruchs verzichten. Die Beklagte schlug damit den Abschluss einer neuen Vereinbarung vor, d.h. eines Vergleichs, dessen Zweck darin bestand, die noch bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen und einen Rechtsstreit zu verhindern (vgl. BGer 4A_207/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 6). Gleiches gilt hinsichtlich des Schreibens vom 22. Mai 2015, in dem auf das Schreiben vom 12. Januar 2015 verwiesen und die Zustellung einer Entschädigungsvereinbarung in Aussicht gestellt wurde (act. 6/4/8). Es fehlt mit anderen Worten an der Kundgabe des vorbehaltlosen und bedingungslosen Willens, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR liegt nicht vor. 2.3.2 Was der Kläger hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.

- 14 - 2.3.2.1 An den Vorbringen des Klägers ist zunächst zwar richtig, dass sich die Höhe des bei Eintritt des Versicherungsfalls geschuldeten Invaliditätskapitals aus dem Versicherungsvertrag ergibt. In Ziffer 37 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB; act. 6/4/3) wird geregelt, wie sich – in Verbindung mit der individuell abgeschlossenen Police, in welcher der für den Invaliditätsfall massgebliche Lohn (UVG-Lohn und Überschusslohn) festgehalten wird (act. 6/4/2) – die Versicherungssumme berechnet. Gemäss Ziffer 26 der AVB wird sodann bei einem Invaliditätsgrad von nicht mehr als 25% ein dem Grad der Invalidität entsprechender Prozentsatz dieser Versicherungssumme ausgerichtet. Für die Ermittlung des Invaliditätskapitals ist damit neben der Versicherungssumme der Invaliditätsgrad von erheblicher Bedeutung. Dieser Invaliditätsgrad wurde vorliegend von der Beklagten im Schreiben vom 12. Januar 2015 gestützt auf die Schätzung der Gutachter auf 21% (linkes Handgelenk) bzw. 7% (linke Schulter) festgelegt (act. 6/4/5; vorne E. III.1.2). Mit dieser Schätzung und dem hierauf beruhenden Angebot der Beklagten auf Zahlung eines Invaliditätskapitals von insgesamt Fr. 185'864.– war der Kläger nicht einverstanden. Er erhob "Einspruch gegen diese Einschätzung" und die angebotene Schlussentschädigung (act. 6/4/7 Rz. 10; vorne E. III.1.3). Wie der Kläger vor diesem Hintergrund dafür halten kann, der Schuldbetrag lasse sich anhand der Police sowie der AVB exakt herleiten bzw. es liege eine im Voraus bezifferte Geldsumme vor, ist nicht nachvollziehbar. 2.3.2.2 An der Sache vorbei geht der Einwand des Klägers, die Beklagte könne ihre vertragliche Schuld auf Zahlung eines Invaliditätskapitals nicht einseitig befristen oder von Bedingungen abhängig machen. Es ist nicht strittig, dass der Anspruch auf Zahlung eines Invaliditätskapitals gemäss Versicherungsvertrag entstanden ist und dass dieser vertragliche Anspruch nicht einseitig eingeschränkt werden kann. In Frage steht einzig, ob der Anspruch gestützt auf Art. 46 Abs. 1 aVVG verjährt ist bzw. ob eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR und Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt, welche eine neue zehnjährige Verjährungsfrist ausgelöst hat.

- 15 - 2.3.2.3 Nicht gefolgt werden kann dem Kläger schliesslich, soweit er von einer potestativ bedingten Schuldanerkennung, bei welcher der Eintritt der Bedingung allein von ihm abhänge, ausgehen will. Die Beklagte hat dem Kläger den Abschluss einer Entschädigungsvereinbarung offeriert und der Kläger hat dies abgelehnt bzw. nicht innert der angesetzten Frist akzeptiert. Damit ist zum einen eine Vereinbarung nicht zustande gekommen und lag zum andern nach der Ablehnung der Offerte bzw. nach Ablauf der angesetzten Frist kein Angebot mehr vor, welches der Kläger durch Abgabe einer Willenserklärung einseitig hätte zur Wirksamkeit bringen können (vgl. Art. 3 OR). 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht den Anspruch des Klägers auf Zahlung des Invaliditätskapitals als verjährt erachtet und das klägerische Hauptbegehren (Rechtsbegehren Ziffer 1) abgewiesen hat. 3. Im Eventualstandpunkt hält der Kläger dafür, dass bei der Rente das Stammrecht erst nach 10 Jahren verjähre, weshalb zumindest die Rentenoption noch nicht verjährt sei und die Beklagte Rentenleistungen zu erbringen habe. 3.1 Die Vorinstanz hielt hierzu fest, die aus einem Versicherungsvertrag geschuldeten Renten verjährten entsprechend der in Art. 46 Abs. 1 aVVG vorgesehenen Frist. Für die Verjährung des dem Rentenanspruch zugrunde liegenden Grundverhältnisses sei einzig Art. 131 OR einschlägig. Die Verjährung eines Stammrechts bei Invalidenrenten verjähre gemäss der ordentlichen zehnjährigen Frist von Art. 127 OR (act. 5 E. 5.2 u. 6.2.2. m.H.a. BGE 139 III 263 E. 2.5). Vorliegend habe die Verjährungsfrist der Invaliditätsentschädigung am 16. Mai 2014 zu laufen begonnen, womit betreffend das Stammrecht am 16. Mai 2024 die Verjährung eingetreten sei. Folglich sei das dem Rentenanspruch zugrunde liegende Grundverhältnis bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 13. Juni 2024, als der Kläger erstmals (eventualiter) die Auszahlung in Rentenform beantragt habe, bereits verjährt gewesen. In Folge des Eintritts der Verjährung betreffend das Grundverhältnis, woraus in wiederkehrenden Zeitabständen die Rentenforderungen entstehen würden, sei auch betreffend den Anspruch des Klägers auf Rentenleistungen die Verjährung eingetreten (act. 5 E. 6.2.2).

- 16 - 3.2 Der Kläger führt aus, die Vorinstanz habe zwar zu Recht festgehalten, dass auf das Stammrecht bei Invalidenrenten die zehnjährige Frist von Art. 127 OR anwendbar sei, aber übersehen, dass das Schreiben vom 22. Mai 2015 eine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalte. Richtigerweise habe die Verjährungsfrist von zehn Jahren am 22. Mai 2015 neu zu laufen begonnen. Das dem Rentenanspruch zugrunde liegende Grundverhältnis sei bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens bzw. der erstmaligen Geltendmachung einer Entrichtung von Ratenzahlungen (gemeint: Rentenzahlungen) am 13. Juni 2024 noch nicht verjährt gewesen (act. 2 Rz. 68). 3.3 3.3.1 Wie die Vorinstanz richtig und insoweit unwidersprochen ausgeführt hat, war die Stabilisierung des Gesundheitszustands des Klägers am 15. Mai 2014 erreicht und begann die zweijährige Verjährungsfrist für den vertraglichen Anspruch auf Entrichtung des Invaliditätskapitals gemäss Art. 46 Abs. 1 aVVG am 16. Mai 2014 zu laufen (vorne IV.1.2). Unter Berücksichtigung der Unterbrechungshandlungen gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR ist am 23. Mai 2017 die Verjährung eingetreten (vorne E. IV.2.1 ff.). Dies gilt für den Anspruch auf Auszahlung des geschuldeten Invaliditätskapitals (vgl. act. 6/4/5 Ziffer 26 f. [AVB]), aber auch für die lebenslängliche Rente, welche auf Wunsch anstelle des Kapitals bezogen werden kann (vgl. ebd. Ziffer 28). 3.3.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger erstmals mit dem Schlichtungsgesuch vom 13. Juni 2024 eventualiter die Bezahlung von "CHF 30'000 nebst Zins zu 5% p.a. ab 23.09.2020 (Teil der ab 22.05.2015 fälligen Forderung aus Invaliditätskapital in Rentenform […])" verlangte (act. 6/1). Zum einen war in diesem Zeitpunkt der Anspruch des Klägers auf die Versicherungsleistung bereits seit mehr als sieben Jahren verjährt. Der nach der Verjährung geäusserte Wunsch, anstelle des Kapitals eine Rente zu erhalten, ändert hieran nichts. Zum andern erklärte der Kläger mit Schreiben vom 7. April 2020 – ebenfalls erst nach der Verjährung des Anspruchs, aber vor der erstmaligen Geltendmachung eines Anspruchs in Rentenform –, die Kapitalauszahlung zu wünschen (act. 6/4/9). Der Kläger gab damit eine Wahlerklärung ab, an welche er gebunden ist. Die einmal

- 17 getroffene Wahl ist als Ausübung eines Gestaltungsrechts unwiderruflich (vgl. BGE 123 III 16 E. 4b; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 11. A. Zürich u.a. 2020, Rz. 156). Bereits aus diesen Gründen ist (auch) der vom Kläger geltend gemachte Eventualanspruch auf Auszahlung einer Rente zufolge Verjährung nicht mehr durchsetzbar. 3.3.3 Keine Anwendung findet im Weiteren aber auch die vom Kläger und von der Vorinstanz herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verjährung des Stammrechts bei periodisch geschuldeten Leistungen: Das Bundesgericht hat mit Bezug auf Rentenzahlungen aus einer Erwerbsausfallversicherung (BGE 139 III 263 E. 2.5 [Pra 2013 Nr. 77]) sowie Krankentaggelder (BGE 139 III 418 E. 3 f.) zwischen der Verjährung der einzelnen periodisch ausgerichteten Leistungen nach zwei Jahren gemäss Art. 46 Abs. 1 aVVG und der Verjährung des Stammrechts (d.h. des grundsätzlichen Anspruchs auf die Versicherungsleistung) gemäss der ordentlichen zehnjährigen Frist von Art. 127 OR unterschieden. Im ersten Fall ging es um Renten, die im Fall der Erwerbsunfähigkeit nach einer Wartefrist von 24 Monaten zu bezahlen waren. Das Bundesgericht erwog, es handle sich um periodische Leistungen im Sinne des Art. 128 OR, der für jede einzelne Rente eine individuelle Verjährung vorsehe. Ausserdem müsse die Erwerbsunfähigkeit, die das Recht auf eine Rente begründe, zu jedem Zeitpunkt vorliegen; sie könne sich verändern oder wegfallen. So müsse im zu beurteilenden Fall die Tatsache, welche die Leistungspflicht begründe, permanent vorhanden sein (BGE 139 III 263 E. 2.5). Mit Bezug auf die Verjährung von Krankentaggeldern hielt das Bundesgericht fest, dem Versicherten werde nach Ablauf der Wartefrist nicht ein unbedingter Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Taggelder eingeräumt. Vielmehr hingen die einzelnen Leistungen von der Arbeitsunfähigkeit ab und könnten demnach Änderungen erfahren. Der Anspruch gehe mithin nicht auf eine einheitliche Leistung, die ihrer Natur nach über eine bestimmte Zeitspanne verteilt erbracht werden, sondern die Taggeldzahlungen ersetzten das laufende Einkommen des Versicherten, das dieser zufolge seiner Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erzielen könne. Mit Ablauf der Wartefrist seien zwar die Anfangsvoraussetzungen der Zahlungspflicht gegeben, die auch für die folgenden Tag-

- 18 geldansprüche gleich blieben. Ob und in welchem Umfang sich daraus eine Leistungspflicht ergebe, sei aber offen, da noch nicht alle leistungsbegründenden Tatsachenelemente feststünden, wie dies für den Beginn der Verjährung an sich verlangt werde (BGE 139 III 418 E. 3.2). Dem Zweck der Taggeldzahlungen, das laufende Einkommen des Versicherten zu ersetzen und daher fortlaufend gefordert und erbracht zu werden, entspreche, sie grundsätzlich nicht einer Gesamtverjährung zu unterstellen, sondern fortlaufend verjähren zu lassen. Voraussetzung sei aber, dass der Versicherte gemäss dem Versicherungsvertrag auch fortlaufend die Zahlung der einzelnen Taggelder verlangen könne. Daran fehle es, wenn die Leistungspflicht der Versicherung von zusätzlichen Bedingungen abhängig gemacht werde oder wenn die Aufteilung in Taggelder lediglich der Berechnung des Leistungsumfangs diene, während die Leistung selbst nur als Gesamtes (oder jedenfalls nur für mehrere Taggelder zusammen) verlangt werden könne (ebd., E. 4.1 f.). Vorliegend geht es nicht um periodische Leistungen im Sinne dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es ist nicht vorausgesetzt, dass die Invalidität, welche dem Recht auf das Invaliditätskapital bzw. die Rente zugrunde liegt, permanent vorhanden sein muss, und die Rente kann nicht (wie jene aus einer Erwerbsausfall- oder Taggeldversicherung bei Veränderung der Arbeitsfähigkeit) wegfallen oder sich verändern. Die Leistungspflicht für die einzelnen Renten entsteht vielmehr nicht fortlaufend (in wiederkehrenden Zeitabständen), sondern es besteht ein einziger unbedingter Anspruch auf die Invaliditätsentschädigung. Dabei ist im Grundsatz ein Invaliditätskapital geschuldet (act. 6/4/3 Ziffer 24 ff. [AVB]; s.a. Art. 88 Abs. 1 aVVG), welches bei einer gewünschten Auszahlung in Rentenform mittels Multiplikation mit dem vertraglich vorgesehenen Umwandlungsfaktor in eine lebenslange Rente umgerechnet wird (vgl. act. 6/4/3 Ziffer 29 [Jahresrente bei einem Alter von 65 Jahren oder älter: Invaliditätskapital x 1/1000 x Fr. 92.–]). Anders als bei Renten aus einer Erwerbsausfallversicherung oder bei Krankentaggeldern richtet sich hier der Anspruch auf eine einheitliche Leistung und besteht kein Grund, nicht von einer Gesamtverjährung auszugehen. Der Anspruch auf die Invaliditätsleistung verjährt gesamthaft nach Art. 46 Abs. 1 aVVG ab dem Zeitpunkt, in dem die Invalidität feststeht (dazu vorne E. IV.1.1).

- 19 - 3.3.4 Im Ergebnis hat die Vorinstanz damit auch das Eventualbegehren Ziffer 2 zu Recht abgewiesen. Der vorinstanzliche Entscheid ist insgesamt zu bestätigen. V. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 30'000.– ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'950.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG; s.a. act. 7). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 18. August 2025 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'950.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 4/2-11, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 20 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

NP250020 — Zürich Obergericht Zivilkammern 24.11.2025 NP250020 — Swissrulings