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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.04.2024 NP240003

11 aprile 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,974 parole·~10 min·2

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP240003-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 11. April 2024 in Sachen A._____, Beklagter 1 und Berufungskläger gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. Dezember 2023 (FV230010-C)

- 2 - Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 20. Dezember 2023 (Urk. 31): 1. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 20'160.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage in Bezug auf den Beklagten 1 abgewiesen. 2. Die Klage wird in Bezug auf den Beklagten 2 abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'450.– festgelegt. 4. Die Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beklagten 1 und zu 1/5 dem Kläger auferlegt, der Anteil des Klägers wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 5. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägers, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, eine Parteientschädigung von Fr. 2'784.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge (Urk. 30 S. 1): "1. Aufhebung des Urteils Ich beantrage die Aufhebung des Urteils vom 20.12.2023, FV 230010-C/U, des Bezirksgericht Bülach. Das Urteil beruht auf fehlerhaften Verfahren oder Rechtsanwendungen, die zu einer unrichtigen Entscheidung geführt haben. 2. Neue Verhandlung Falls das Gericht die Aufhebung des Urteils nicht für angemessen hält, beantrage ich eine neue Verhandlung unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Beweise, die zum Zeitpunkt der Verhandlungen nicht verfügbar waren." Erwägungen: 1. a) Am 28. Februar 2023 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) eine Forderungsklage über insgesamt Fr. 23'737.-- ein (Urk. 2; samt entsprechender Klagebewilligung vom 11. Januar 2023, Urk. 1). Am 20. Dezember 2023 erliess die Vorinstanz das oben wiedergegebene Urteil (Urk. 31). b) Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte 1 am 24. Januar 2024 fristgerecht Berufung und stellte die oben wiedergegebenen Berufungsanträge (Urk. 30).

- 3 c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-29). Der Beklagte 1 hat den ihm auferlegten Vorschuss von Fr. 3'160.-- für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens innert erstreckter Frist geleistet (Urk. 34-37). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 311 N 36). Sodann sind im Berufungsverfahren neue Vorbringen (Noven) nur noch dann zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kläger mache geltend, er sei bei der C1._____ AG [seit tt.mm.2022 in Liquidation] angestellt gewesen und mit Schreiben vom 17. Januar 2022 darüber informiert worden, dass sein Arbeitsvertrag rückwirkend per 1. Januar 2022 von der C2._____ GmbH [seit tt.mm.2023 in Liquidation] übernommen worden sei; er sei am 19. Januar 2022 erkrankt und bis März 2023 krankgeschrieben gewesen, dennoch sei ihm am 30. März 2022 auf den 31. Mai 2022 gekündigt worden. Der Beklagte 1, welcher bis September 2022 Geschäftsführer gewesen sei, bestreite eine Anstellung des Klägers bei der C2._____ GmbH und mache geltend, die Unterschriften auf dem Schreiben vom 17. Januar

- 4 - 2022 und der Kündigung vom 30. März 2022 seien nicht von ihm. Ob das Arbeitsverhältnis auf die C2._____ GmbH übergegangen sei, hänge damit davon ab, ob das Schreiben vom 17. Januar 2022 vom damals für diese einzelzeichnungsberechtigten Beklagten 1 unterzeichnet worden sei. Eine Partei, welche sich auf eine Urkunde berufe, habe nach Art. 178 ZPO deren Echtheit zu beweisen, sofern sie von der Gegenpartei ausreichend begründet bestritten werde; der Echtheitsbeweis sei daher nur anzutreten, wenn beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität geweckt würden. Vorliegend bestreite der Beklagte 1 seine Unterzeichnung lediglich pauschal; die diesbezüglichen Behauptungen vermöchten keine ernsthaften Zweifel an der Authentizität seiner Unterschrift zu wecken. Überdies habe die C2._____ GmbH zuletzt den Lohn des Klägers entrichtet; wieso dies ohne Anstellung geschehen sein sollte, erhelle nicht. Auch die Kündigung vom 30. März 2022 sei (auch) von der C2._____ GmbH ausgesprochen worden, was keinen Sinn mache, wenn kein Anstellungsverhältnis zu dieser vorgelegen hätte. Es sei daher von einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die C2._____ GmbH auszugehen. Die Krankschreibung des Klägers vom 19. Januar 2022 bis März 2023 sei unbestritten geblieben. Die Kündigung vom 30. März 2022 sei innerhalb der durch die Krankheit des Klägers ausgelösten Sperrfristen erfolgt und damit nichtig; das Arbeitsverhältnis mit der C2._____ GmbH habe somit für die ganze vorliegend relevante Zeit (April 2022 bis Juli 2022) bestanden. Der Kläger mache Schadenersatz wegen Nichtbezahlung der Löhne April 2022 bis Juli 2022 bzw. das Nichtabschliessen einer entsprechenden Krankentaggeldversicherung (trotz ausgewiesenen Abzügen in den Lohnabrechnungen) geltend. Gemäss Art. 64 Abs. 1 LMV (allgemeinverbindlicher Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe) sei der Arbeitgeber verpflichtet, eine Krankentaggeldversicherung für die dem LMV unterstellten Arbeitnehmer abzuschliessen. Tue er dies nicht, schulde er Schadenersatz für die entgangenen Versicherungsleistungen. Unbestrittenermassen habe die C2._____ GmbH in den Monaten Februar und März 2022 Abzüge für eine Krankentaggeldversicherung vorgenommen, jedoch keine solche für den Kläger abgeschlossen. Diese hätte bei Krankheit 90 % des Bruttolohns des Klägers von Fr. 5'600.-- bezahlt, mithin Fr. 5'040.--. Durch den Nichtabschluss einer Krankentaggeldversicherung sei dem Kläger damit in den vier Monaten April bis Juli 2022 ein Schaden von

- 5 - Fr. 20'160.-- entstanden. Der Beklagte 1 sei bis September 2022 Geschäftsführer der C2._____ GmbH gewesen und habe als solcher den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung für den Kläger sorgfaltswidrig unterlassen. Dies führe zur Begründung seiner Schadenersatzpflicht für den geltend gemachten Schaden von Fr. 20'160.-- und zur Gutheissung der Klage in diesem Umfang. Der Beklagte 2 sei dagegen nicht passivlegitimiert. Die weiter eingeklagten Positionen (Folgeschäden, Genugtuung) seien nicht ausgewiesen und die Klage diesbezüglich abzuweisen (Urk. 31 S. 3 ff.). d) Der Beklagte 1 bestreitet in seiner Berufung im Kern ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der C2._____ GmbH. Er macht zusammengefasst geltend, der Kläger sei nicht bei der C2._____ GmbH angestellt gewesen, womit für diese und damit auch für ihn (Beklagter 1) als deren Geschäftsführer keine Pflicht zum Abschluss einer Krankentaggeldversicherung bestanden habe. Das Schreiben vom 17. Januar 2022 betreffend Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die C2._____ GmbH sei gefälscht worden; die Unterschrift sei nicht von ihm, wie ein Vergleich mit einem (mit der Berufung eingereichten) Bild einer Unterschrift von ihm zeige. Der Kläger solle die Echtheit der Unterschriften beweisen; er (der Beklagte 1) könne keine plausible Erklärung bringen, wer die Unterschriften gefälscht habe, denn er wisse es ja nicht. Frühere Angestellte der C1._____ AG seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn bedroht, Gelder zu bezahlen. Der zweite Unterzeichner dieses Schreibens sei nicht für die C1._____ AG zeichnungsberechtigt, womit das Schreiben auch nichtig sei. Die C2._____ GmbH habe nur die Löhne bezahlt; die Leute seien aber nicht dort angestellt gewesen; die Löhne seien bezahlt worden, damit die Angestellten Ende Monat Geld zum Leben gehabt hätten, es habe sich aber nur um ein Payroll gehandelt und die Leute seien effektiv nicht bei der C2._____ GmbH angestellt gewesen (Urk. 30). e) Die vorinstanzliche Erwägung, dass die Echtheit einer Urkunde nur dann bewiesen werden müsse, wenn beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität derselben geweckt worden seien, wird in der Berufung nicht infrage gestellt. Dass die Unterschrift auf dem Schreiben vom 17. Januar 2022 nicht vom Beklagten 1 stamme, mag eine nur pauschale Bestreitung sein, es kann allerdings nicht verlangt

- 6 werden, dass der Beklagte 1 angibt, von wem die Unterschrift effektiv stammen solle. Dass die Vorinstanz gleichwohl keine ernsthaften Zweifel an der Authentizität jenes Schreibens (und damit an der Unterzeichnung durch den Beklagten 1) hatte, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ins Gewicht fällt hierbei die – nach anfänglichem Nichtwissen (vgl. Vi-Prot. S. 7 oben) nicht mehr bestrittene – Tatsache, dass die C2._____ GmbH die letzten Löhne des Klägers bezahlt hat (was das Bestehen eines entsprechenden Anstellungsverhältnisses und damit den Übergang desselben auf die C2._____ GmbH indiziert). Die Erklärungsversuche des Beklagten 1, dass dies ohne entsprechendes Anstellungsverhältnis geschehen sei, überzeugen nicht; was er in diesem Zusammenhang mit dem Vorbringen, es habe sich "nur um ein Payroll gehandelt" (Urk. 30 zu 2.2.4) bzw. "Lohnzahlungen erfolgten im Payroll" (Urk. 30 zu 3.2.5) geltend machen will, bleibt unerfindlich (eine Payroll ist eine Gehaltsliste, auf welcher alle Mitarbeiter und deren Vergütungen erfasst sind; vorliegend wäre damit die Payroll der C2._____ GmbH eine Auflistung von allen deren Mitarbeitern mit den entsprechenden Vergütungsansprüchen). Dass der Beklagte 1 bedroht worden sei, kann als erst im Berufungsverfahren neu aufgestellte Behauptung nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwäg. 2.a); ohnehin wäre nicht ersichtlich, was damit für die Echt- bzw. Unechtheit des Schreibens vom 17. Januar 2022 gewonnen werden soll. Auch dass der Zweitunterzeichner dieses Schreibens nicht für die C1._____ AG zeichnungsberechtigt gewesen sei, kann als erst im Berufungsverfahren neu aufgestellte Behauptung ebenso nicht berücksichtigt werden. Dass das Schreiben von 17. Januar 2022 – dessen Echtheit vorausgesetzt – nicht den Übergang des bisherigen Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der C1._____ AG zur C2._____ GmbH bewirkt hätte (obwohl darin nicht eine Übernahme von Arbeitsverträgen mit der C1._____ AG, sondern mit der C3._____ AG mitgeteilt wird; vgl. Urk. 4/8), wird schliesslich in der Berufung nicht geltend gemacht. Es bleibt damit dabei, dass der Kläger in der massgeblichen Zeit bei der C2._____ GmbH angestellt war. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beklagten 1 als unbegründet. Die Berufung ist demgemäss abzuweisen und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

- 7 - 3. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 20'160.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 3'160.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten 1 zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. Dezember 2023 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'160.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten 1 auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 30 und 32/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 8 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'160.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Dr. M. Kriech Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st

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