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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.07.2024 NP230033

26 luglio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·14,129 parole·~1h 11min·2

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP230033-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 26. Juli 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 6. Dezember 2022 (FV200009-G)

- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 30'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 12.10.2019 zu bezahlen; Mehrforderungen bleiben vorbehalten (Teilklage). 2. Es sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg- Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 16.01.2020) der Rechtsvorschlag im vorliegend gutzuheissenden Umfang zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letzteres zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu Lasten des Beklagten." des Beklagten (Urk. 15 S. 2): "1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. MwSt, zu Lasten des Klägers." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 6. Dezember 2022: (Urk. 65 S. 2 f. = Urk. 72 S. 47 f. = Urk. 80 S. 47 f.) 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 30'000.– nebst Zins zu 5 % seit 13. Oktober 2019 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Zinsbegehren abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2020, erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von CHF 30'000.– beseitigt. 3. Die Gerichtsgebühr (einschliesslich der Kosten der Beweisführung) wird festgesetzt auf CHF 5'100.–. 4. Die Gerichtskosten bestehend aus der Gerichtsgebühr sowie den Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 950.– werden dem Beklagten auferlegt. 5. Die Gerichtsgebühr wird – soweit ausreichend – aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen im Umfang von total CHF 4'700.– bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 4'600.– (Kos-

- 3 tenvorschüsse) sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 950.– zu ersetzen. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 7'500.– (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu bezahlen. 7. [Schriftliche Mitteilung] 8. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 79 S. 2): "Das Urteil vom 6. Dezember 2022 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. FV200009-G/U) sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage vom 8. Mai 2020 sei abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil vom 6. Dezember 2022 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. FV200009-G/U) aufzuheben die Sache zur erneuten Urteilsfindung unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 86 S. 2): "1. Es sei die Berufung vom 04.10.2023 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 06.12.2022, Geschäfts-Nr. FV200009-G, vollumfänglich abzuweisen und es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt. 7.7% bzw. 8.1%) zu Lasten des Berufungsklägers."

- 4 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien schlossen unbestrittenermassen im Jahr 2009 mündlich einen zinslosen Darlehensvertrag (Urk. 80 S. 4). Über die Höhe des ausbezahlten Darlehens sowie die Rückzahlungspflicht gehen die Parteidarstellungen auseinander. Während der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) geltend macht, er habe dem Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) im Jahr 2009 in mehreren Tranchen ein Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 200'000.– ausbezahlt, wovon der Beklagte bis dato lediglich Fr. 33'000.– zurückbezahlt habe (Urk. 51 S. 53 f. sowie Urk. 86 S. 4 f.), führt der Beklagte aus, er habe lediglich ein Darlehen in der Höhe von Fr. 33'000.– erhalten und dieses bereits getilgt (Urk. 51 S. 39 sowie Urk. 79 S. 5). Der Kläger forderte mit seiner (Teil-)Klage im erstinstanzlichen Verfahren einen Teilbetrag von Fr. 30'000.– des gesamthaft offenen Restbetrages in der Höhe von Fr. 167'000.– ein, nämlich den Darlehensbetrag von Fr. 33'001.– bis Fr. 63'001.– (Urk. 2 S. 11). Der Beklagte verlangte die Abweisung der Klage (Urk. 15 S. 2). 2. Mit Urteil vom 6. Dezember 2022 hiess die Vorinstanz die Klage gut (Urk. 65 S. 2 f. [unbegründet] = Urk. 72 S. 47 f. [begründet] = Urk. 80 S. 47 f.). Dagegen erhob der Beklagte rechtzeitig Berufung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 73/2) mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 79 S. 2). Der mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'950.– ging innert Frist ein (Urk. 83 und Urk. 84). Mit Verfügung vom 23. November 2023 wurde dem Kläger eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um zur Berufungsschrift des Beklagten schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 85). Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 erstattete der Kläger innert Frist seine Berufungsantwort (Urk. 86-88/1), welche dem Beklagten mit Verfügung vom 13. Februar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 89). Der Kläger stellte am 6. Mai 2024 und der Beklagte am 15. Mai 2024 jeweils per E-Mail dem Gericht seine Honorarnote zu (Urk. 90/1-3 sowie Urk. 91).

- 5 - 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-78). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Rechtliches 1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021, E. 3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16.11.2022, E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).

- 6 - 2. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. III. Materielles A. Ausgangslage Anerkannt und unbestritten ist, dass die Parteien im Jahr 2009 mündlich einen zinslosen Darlehensvertrag geschlossen haben und, dass der Beklagte dem Kläger bereits Fr. 33'000.– zurückbezahlt hatte. Strittig ist vorliegend die Höhe des vom Kläger gewährten Darlehens. Der Kläger vertritt den Standpunkt, dass er dem Beklagten im Jahr 2009 ein Darlehen von insgesamt Fr. 200'000.– in mehreren Tranchen ausbezahlt habe. Die erste Tranche habe er dem Beklagten am 30. Juni 2009 in der C._____ am D._____ in Höhe von Fr. 100'000.– in bar übergeben (Urk. 2 S. 6, Urk. 51 S 48 f. sowie Urk. 86 S. 5). Mit der vorliegenden (Teil-)Klage fordere er Fr. 30'000.– des noch offenen Restbetrages von Fr. 167'000.– ein, nämlich den Darlehensbetrag von Fr. 33'001.– bis Fr. 63'001.– (Urk. 2 S. 11 sowie Urk. 86 S. 30). Demgegenüber ist der Beklagte der Meinung, dass der Kläger ihm lediglich einen Darlehensbetrag von Fr. 33'000.– ausbezahlt habe, welchen er bereits vollständig zurückbezahlt habe (Urk. 51 S. 39 sowie Urk. 79 S. 5). B. Überhastete Urteilsfindung 1. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe zugunsten des beweisbelasteten Klägers eine schwer einseitige Beweiswürdigung vorgenommen. Es scheine, dass die Vorinstanz am 6. Dezember 2022 zu einer überhasteten Urteilsfindung gekommen sei, nachdem sich die Rechtsvertreterin des Klägers am 2. Dezember 2022 und der Kläger persönlich am 5. Dezember 2022 nach dem Urteil erkundigt hätten. Darauf-

- 7 hin sei am 6. Dezember 2022 das unbegründete Urteil erfolgt, welches erst im Nachgang eingehend begründet worden sei (Urk. 79 S. 6). 2. Aus den Ausführungen des Beklagten (Urk. 79 S. 6) geht nicht hervor, ob sie die Begründung für seinen eventualiter gestellten Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beinhalten oder was er mit dieser Rüge darüber hinaus zu seinen Gunsten ableiten möchte. Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass mit Schreiben vom 15. März 2022 den Parteien je der Schlussvortrag der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 59/1-2). Da keine weiteren Eingaben erfolgten, war das Verfahren seit März 2022 spruchreif. Da das Urteil erst am 6. Dezember 2022 erging, kann nicht von einer überhasteten Urteilsfindung die Rede sein. Aus dem Umstand, dass sowohl die Rechtsvertreterin des Klägers als auch der Kläger persönlich am 2. und 5. Dezember 2022 nach dem Stand des Verfahrens gefragt haben, kann nicht gefolgert werden, dass das Urteil nur deswegen direkt im Anschluss erlassen wurde. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz das Urteil vorerst unbegründet erliess. Dies ist durchaus üblich und gesetzeskonform (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). C. Falsche Würdigung der Urkunden 1.1 Zusammengefasst kam die Vorinstanz betreffend die Frage, ob der Kläger dem Beklagten über den Betrag von Fr. 33'000.– hinaus weitere Fr. 30'000.– übergeben habe, gestützt auf den Beschluss des Stiftungsrates der E._____ Stiftung sowie den Auszahlungsbeleg vom 30. Juni 2009 zusammen mit den Aussagen des Zeugen F._____, die die klägerischen Aussagen bestätigen, zum Schluss, dass der Kläger am 30. Juni 2009 in Zürich über Fr. 100'000.– Bargeld und somit über die Möglichkeit verfügt habe, diese an den Beklagten weiterzugeben. Einig seien sich die Parteien darin, dass der Beklagte das Darlehen für die Erweiterung des Babyund Kleinkinderwarenladens seiner Ehefrau, G._____, verwendet habe. Gemäss Ausführungen des Beklagten habe seine Ehefrau zwei Einzelunternehmen, die H._____, G.______, sowie die I._____, geführt. Im Jahr 2013 seien beide Einzelunternehmen gelöscht und das Geschäft des Baby- und Kleinkinderwarenladens sei auf die J._____ GmbH überführt worden. Aus der Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2010 der I._____ gehe hervor, dass unter den langfristigen Finanzverbind-

- 8 lichkeiten ein bereits 2009 vorhanden gewesenes Darlehen in Höhe von Fr. 100'000.– aufgeführt worden sei. Gemäss dem Beklagten habe er dem Einzelunternehmen ein Darlehen über genau diese Fr. 100'000.– gewährt. Dieses würde sich aus dem Darlehen des Klägers von Fr. 33'000.–, der Kreditlimite der GE Money Bank AG von Fr. 29'000.– sowie aus dem Darlehen seines Vaters von Fr. 56'500.– zusammensetzen. Dazu habe er einen Vertrag der GE Money Bank AG, eine Bescheinigung der GE Money Bank AG per Ende 2010 sowie einen Vertrag mit K._____ vom November 2015 ins Recht gelegt. Addiert ergäben die vom Beklagten genannten Teilbeträge aber einen Totalbetrag von Fr. 118'500.– und nicht die bilanzierten Fr. 100'000.–. Eine Erklärung für diese Differenz sei der Beklagte schuldig geblieben. In den privaten Steuererklärungen des Beklagten und seiner Ehefrau der Jahre 2011 bis 2019 (Urk. 43/18-26) sei das Darlehen an die Einzelunternehmung nicht im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt worden. Einzig das Darlehen bei der GE Money Bank AG sei in den eingereichten Steuererklärungen (Urk. 43/18-26) angegeben. Weshalb er das behauptete Darlehen von seinem Vater und vom Kläger nicht als Schuld in der Steuererklärung deklariert habe, habe der Beklagte nicht sagen können (Urk. 51 S. 43 und S. 46). Der eingereichte Vertrag mit der GE Money Bank AG besage sodann einzig, dass die Bank dem Beklagten (persönlich) eine maximale Kreditlimite von Fr. 29'000.– gewähre (Urk. 16/4). Wie hoch der Saldo im Jahr 2009 effektiv gewesen sei bzw. wie viel der Beklagte von dieser Kreditlimite per Ende 2009 effektiv beansprucht habe, gehe auch aus der eingereichten Steuerbescheinigung per Ende 2010 (Urk. 16/5) nicht hervor. Diese besage einzig, dass die Schuld Ende 2010 Fr. 20'855.65 betragen habe (Urk. 16/5). Angaben dazu, weshalb der Beklagte den Kreditvertrag mit der Bank bereits im Februar 2008 geschlossen, er die Einzelunternehmung jedoch erst im November 2008 gegründet und er gemäss seinen Aussagen erst Ende 2008 bzw. Anfang 2009 Geld für die Aufstockung des Lagers sowie zur Bezahlung von Kreditoren benötigt habe (Urk. 15 S. 6), habe er nicht machen können (Urk. 51 S. 46). Schliesslich habe der Beklagte einen Vertrag mit seinem Vater eingereicht, aus welchem ersichtlich sei, dass dieser ihm ein Darlehen in Höhe von Fr. 56'500.– überlassen habe (Urk. 16/6). Der Vertrag stamme vom November 2015. Gemäss Ausführungen des Beklagten habe er das Darlehen in diversen kleinen Tranchen

- 9 erhalten, wobei ihm die wichtigste Tranche über Fr. 33'636.– am 2. Februar 2009 übergeben worden sei. Der Darlehensbetrag habe sich über die Jahre auf total Fr. 56'500.– erhöht, ohne dass ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden sei. Das Geld sei "hauptsächlich" in das Einzelunternehmen seiner Ehefrau investiert worden. Im November 2015 hätten der Beklagte und seine Ehefrau zusammen mit seinem Vater beschlossen, den bisher mündlich festgehaltenen Vertrag schriftlich zu bestätigen (Urk. 15 S. 7). Ein Beleg für die Überweisung oder Übergabe der wichtigsten Tranche vom 2. Februar 2009 sei nicht eingereicht worden. Zudem seien auch keine Ausführungen gemacht worden, weshalb es sich bei der Tranche über Fr. 33'636.– um die wichtigste Tranche handle und wofür genau dieser Betrag benötigt worden sei. Unklar sei schliesslich, wie viel von den total Fr. 56'500.– effektiv in das Einzelunternehmen der Ehefrau des Beklagen investiert worden sei, da der Beklagte in seiner Klageantwort einzig von "hauptsächlich" spreche. Zusammengefasst ergebe sich aus den vom Beklagten eingereichten Unterlagen nicht schlüssig, ob er im Jahre 2009 über die behauptete Liquidität aus den von ihm angegebenen drei Quellen verfügt habe, um dem Unternehmen seiner Frau ein Darlehen in der Höhe von Fr. 100'000.– zu gewähren. Als Beweis habe der Beklagte weiter seine Parteiaussage sowie die Zeugenbefragung seiner Ehefrau, G._____, offeriert. Anlässlich der Parteibefragung habe der Beklagte jedoch keine weitergehenden und insgesamt lediglich knapp gehaltene, vage Angaben gemacht. Er habe nicht mehr erklären können, wie es zum Vertrag mit seinem Vater erst Jahre nach der Auszahlung des Geldes gekommen sei. Auch habe er nicht mehr gewusst, weshalb er erst im Jahr 2015 eine Bestätigung von seinem Vater verlangt habe. Auch den Grund, weshalb der Betrag von Fr. 100'000.– nach der Überführung der Einzelunternehmung in die J._____ GmbH nicht mehr in der Buchhaltung unter den Passiven vermerkt sei, kenne er nicht mehr. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen als wenig glaubhaft. Einerseits vermöge sich der Beklage in seiner Klageantwort noch genau daran erinnern, dass er von seinem Vater am 2. Februar 2009 die wichtigste Tranche in Höhe von exakt Fr. 33'636.– erhalten habe, gleichzeitig könne er aber keine weiteren Angaben mehr machen, da er sich nicht daran erinnere. Die Ehefrau des Beklagten habe sich auf ihr umfassendes Verweigerungsrecht berufen, was in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden dürfe.

- 10 - Dem Beklagten sei es somit nicht gelungen, seine Behauptung, er habe zum Zwecke der Gewährung eines Darlehens von Fr. 100'000.– an die Einzelunternehmung seiner Ehefrau drei Darlehen, eines beim Kläger in Höhe von Fr. 33'000.–, eines bei seinem Vater in Höhe von Fr. 55'600.– sowie eines bei der GE Money Bank AG in Höhe von Fr. 29'000.– aufgenommen, zu beweisen. Diese Schlussfolgerung sei aber nicht der automatische Beweis dafür, dass das in der Erfolgsrechnung der I._____ per Ende 2009 und 2010 verbuchte Darlehen in Höhe von Fr. 100'000.– vom Kläger stamme, zumal dieser geltend mache, er habe dem Beklagten ein Darlehen von Fr. 200'000.– gewährt. Sie spreche jedoch für die Behauptung des Klägers, wonach das Darlehen an den Beklagten Niederschlag in der Buchhaltung der Einzelunternehmung gefunden haben müsse, zumal beide Parteien übereistimmend festhalten würden, dass das Darlehen für die Erweiterung dieser Unternehmung gedacht gewesen sei (Urk. 80 S. 25 ff.). 1.2 Der Beklagte rügt, er habe dargelegt und mit Urk. 15 S. 6, Urk. 51 S. 39 f., Urk. 6/4 und Urk. 16/6 belegt, dass er – unter anderem mit dem Darlehen des Klägers in Höhe von Fr. 33'000.– – über die Mittel verfügt habe, der Einzelfirma seiner Ehefrau seinerseits ein Darlehen von Fr. 100'000.– zu geben. Er habe der Vorinstanz damit die Herkunft des Darlehens plausibel dargelegt. Damit sei die unbewiesene Behauptung des Klägers, wonach das Darlehen in der Einzelunternehmung der Ehefrau ausschliesslich aus seinem Geld finanziert worden sei, widerlegt. Dennoch habe die Vorinstanz erwogen, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Behauptung, er habe zum Zwecke der Gewährung eines Darlehens von Fr. 100'000.– an die Einzelunternehmung seiner Ehefrau drei Darlehen aufgenommen, zu beweisen. Die Vorinstanz anerkenne zwar, dass damit nicht bewiesen sei, dass die Fr. 100'000.– in der Buchhaltung der Einzelfirma der Ehefrau vom Kläger stammen würden, aber es spreche für die Behauptung des Klägers, wonach das Darlehen an den Beklagten Niederschlag in der Buchhaltung gefunden haben müsse. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass es nicht an ihm sei, einen stringenten Beweis über die Herkunft des Darlehens, welches er vor knapp 15 Jahren seiner Ehefrau gewährt habe, zu führen. Vielmehr hätte sie erkennen müssen, dass die Fr. 100'000.– durchaus auch vom ihm hätten stammen können. Das Gericht müsse nicht von der

- 11 - Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt sein, sondern nur den Beweis (welcher nicht erbracht wurde) erschüttern (Urk. 79 S. 6 f.). 1.3 Der Kläger entgegnet, dass nicht von einer plausibel dargelegten Finanzierung des Darlehens in Höhe von Fr. 100'000.– durch den Beklagten an das Einzelunternehmen seiner Ehefrau gesprochen werden könne. Das von seinem Vater angeblich an ihn gewährte Darlehen in der Höhe von Fr. 56'500.– sei ihm ebenfalls ohne schriftliche Dokumentation übergeben worden, wobei man erst im November 2015 gemeinsam vereinbart habe, dies schriftlich festzuhalten. Es sei somit kritisch zu hinterfragen, weshalb dieser Darlehensvertrag nicht schon bei der Auszahlung schriftlich verfasst worden sei, insbesondere in Bezug auf die wichtigste Tranche von Fr. 33'636.–, welche angeblich am 2. Februar 2009 ausbezahlt worden sei. Es sei in diesem Zusammenhang bis heute noch kein Beweis ins Recht gelegt worden, welcher eine Darlehensüberweisung an das Einzelunternehmen der Ehefrau untermauern würde. Das zweite vermeintliche Darlehen resultiere laut dem Beklagten aus einer Kreditlinie von Fr. 29'000.– gegenüber der (vormaligen) GE Money Bank AG. Dass dieser Betrag in Summe (oder ein Teilbetrag) an die Ehegattin geflossen sei, sei nicht erstellt. Es sei bis heute kein Beweis ins Recht gelegt worden, welcher eine Darlehensüberweisung an das Einzelunternehmen der Ehefrau untermauern würde. Eine Widerlegung der bewiesenen Tatsache, dass die erste Darlehenstranche des Beklagten von Fr. 100'000.– eins zu eins an seine Ehegattin geflossen sei, sei nicht erfolgt. Bis heute habe der Beklagte nicht plausibel darlegen können, warum er vom Kläger den (trivialen) dritten Darlehensbetrag von Fr. 33'000.– verlangt habe. Überdies sei es lebensfremd, wenn sich der Beklagte bezüglich der Geldübergabe der behaupteten Fr. 33'000.–, notabene ein Betrag in bar immerhin im fünfstelligen Bereich, in keiner Art und Weise mehr erinnern vermöge – oder wolle. Das Urteil der Vorinstanz habe richtigerwiese aufgezeigt, dass sich der Kläger einen Geldbetrag von Fr. 100'000.– von der Stiftung seines verstorbenen Vaters habe auszahlen lassen und mit dem Beklagten die Übergabe der ersten Darlehenstranche von Fr. 100'000.– am 30. Juni 2009 vereinbart habe. Der entsprechende Auszahlungsbeleg der LGT Bank Liechtenstein AG liege im Recht. Die Vorinstanz habe richtig erkannt, dass die Angaben des Beklagten bereits rechnerisch unglaubwürdig erschienen seien, da die Summe der behaupteten Beträge

- 12 - Fr. 118'500.– und nicht Fr. 100'000.– ergeben würde. Von einer plausiblen Darlegung könne somit bei weitem nicht ausgegangen werden. Dem Beklagten sei es gerade nicht gelungen, den Hauptbeweis zu erschüttern. Verwertbare Beweismittel des Beklagten seien lediglich seine Parteiaussage sowie das Zeugnis seiner Ehefrau, welches diese – berechtigterweise und aus gutem Grund – verweigert habe. Die Formulierung des Beklagten, wonach der Darlehensbetrag von Fr. 100'000.– "durchaus" auch von ihm hätte stammen können, zeige, dass hier eine reine Vermutung vorliege, für die weder der Erschütterungsbeweis erbracht worden sei "noch die Vermutung vor dem Tatsächlichen plausibel" erscheine. Die Vorinstanz habe die korrekte Schlussfolgerung daraus gezogen. Weder die Begründung der drei Teildarlehen sei für die angeblich vorhandene Liquidität schlüssig gewesen, noch sei z.B. das Darlehen des Vaters als Schuld in seiner Steuererklärung aufgeführt worden. Die Parteiaussage des Beklagten sei zudem derart vage und unvollständig gewesen, dass die Vorinstanz zu Recht das "Erschüttern des Hauptbeweises" verneint habe. Da helfe es dem Beklagen auch nicht, dass juristisch kein strikter Beweis zu erbringen sei (Urk. 86 S. 10 ff.). 1.4 Für die rechtlichen Prämissen zu den Beweisregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 17 f.). Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, strittige Tatsachen (Art. 150 ZPO). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 30'000.–, weshalb das vereinfachte Verfahren i.S.v. Art. 243 ff. ZPO zur Anwendung gelangt. Es gilt entsprechend die soziale Untersuchungsmaxime. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Entschieden wird aufgrund der richterlichen Überzeugung. Das Ergebnis der Überzeugungsbildung hängt vom Beweismass und von der Beweiskraft der Beweismittel sowie vom Verhalten von Parteien und Dritten ab. Freie Beweiswürdigung bedeutet nicht Willkür, sondern Pflicht zu gewissenhafter Schlussfolgerung aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens (BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 1 ff.). Die subjektive richterliche Bemessung der Beweiskraft ist durch objektive Kriterien wie die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit beim Zeugnis zu bilden. Im Zentrum der Würdigung von Aussagen steht deren Glaubhaftigkeit. Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache des Gerichts, dem dabei ein weites Ermessen zusteht (BSK ZPO-Guyan,

- 13 - Art. 15 N 6a; BGE 129 Ia 149 E. 4.). Für die rechtlichen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 18). Der Hauptbeweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachverhaltsdarstellung überzeugt wird. Absolute Gewissheit wird nicht verlangt. Vielmehr genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der Tatsachenbehauptung keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder die verbleibenden Zweifel als leicht erscheinen (BSK ZPO-Guyer, Art. 157 N 8; BGE 130 III 321 E. 3.2). Aus Art. 8 ZGB ergibt sich sodann auch das Recht des Gegners der beweisbelasteten Partei zum Gegenbeweis (BGE 126 III 315 E. 4a). Er hat einen Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit des erbrachten Hauptbeweises wecken und ihn dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird. Der Gegenbeweis ist somit bereits erfolgreich, wenn beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen bestehen bleiben, welche Gegenstand des Hauptbeweises bilden (BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 11; OGer ZH LA160026 vom 23.12.2016, E. III.3.4.2 f.; ZK ZPO-Hasenböhler, Art. 152 N 9c). Als zulässige Beweismittel gelten u.a. das Zeugnis, Urkunden sowie die Parteibefragung (Art. 168 Abs. 1 ZPO). Die Parteibefragung eignet sich insbesondere, wenn ausreichende andere Beweismittel fehlen, weil nur die Parteien die zu beweisenden Tatsachen kennen, was insbesondere bei streitigen mündlichen Vereinbarungen der Fall sein kann (BSK ZPO-Hafner, Art. 191 N 7; OGer ZH LB140032 vom 15.01.2015, E. 4a). 1.5 Den Ausführungen des Beklagten, er habe belegt, dass er über die finanziellen Mittel verfügt habe, um der Einzelunternehmung seiner Ehefrau im Jahr 2009 ein Darlehen in Höhe von Fr. 100'000.– zu gewähren und damit die unbewiesene Behauptung des Klägers, wonach das Darlehen in der Einzelunternehmung der Ehefrau ausschliesslich aus seinem Geld finanziert worden sei widerlegt, ist nicht zu folgen. Aus der von ihm dafür als Beweis zitierten Urk. 15 S. 6 (Klageantwort) geht lediglich seine eigene Behauptung hervor, dass er dem Einzelunternehmen I._____ ein Darlehen von Fr. 100'000.– gewährt habe, um das Lager aufzustocken

- 14 und offene Kreditoren zu bezahlen und dass dieses Darlehen tranchenweise ausbezahlt bzw. verbucht worden sei, indem der Beklagte über die Zeit diverse Rechnungen des Einzelunternehmens direkt beglichen habe. Der Beklagte legte jedoch weder die entsprechenden Rechnungen noch diesbezügliche Zahlungsbelege ins Recht. Weiter geht aus Urk. 15 S. 6 seine Behauptung hervor, dass sich das von ihm gewährte Darlehen von Fr. 100'000.– aus dem Darlehen des Klägers von Fr. 33'000.–, der Kreditlimite der GE Money Bank AG von Fr. 29'000.– und aus dem Darlehen seines Vaters von Fr. 56'500.– zusammensetze. Die Vorinstanz hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass nicht bewiesen worden sei, dass der Beklagte über die Fr. 100'000.– verfügt habe, da die drei Darlehen einen Gesamtbetrag von Fr. 118'000.– ergeben würden, der Beklagte dies nicht habe erklären können und seine Aussagen in sich nicht schlüssig gewesen seien. Der Beklagte setzt sich damit an dieser Stelle seiner Berufung nicht auseinander. Es erscheint aber fraglich, ob der Kredit der GE Money Bank AG überhaupt in die Einzelunternehmen der Ehefrau des Beklagten geflossen ist, zumal es für den Beklagten ein Leichtes gewesen wäre, den Geldfluss zu belegen. Ein Kredit wird in der Regel nicht in bar ausbezahlt, weswegen der Beklagte die Transaktion der behaupteten Fr. 29'000.– von seinem Konto auf das Konto der Einzelunternehmung ohne Weiteres hätte belegen können, was er jedoch ebenfalls unterlassen hatte. Der Verweis auf seine Behauptung in der Klageantwort beweist seine Liquidität zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung somit nicht. Dasselbe gilt für die weiter von ihm aufgeführten Urkunden. Urk. 51 S. 39 (Protokoll der Beweisverhandlung) enthält die Aussage des Beklagten, dass er vom Kläger lediglich ein Darlehen in Höhe von Fr. 33'000.– erhalten habe. Auch an dieser Stelle setzt sich der Beklagte nicht mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und auch diese Behauptung des Beklagten allein genügt nicht, um seine Liquidität zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung zu belegen bzw. erhebliche Zweifel am Hauptbeweis zu erwecken. Mit Urk. 16/6 (Vereinbarung zwischen dem Vater und dem Beklagten) hat sich die Vorinstanz ebenfalls auseinandergesetzt (Urk. 80 S. 28 f.), worauf der Beklagte ebenso wenig eingeht. Wie der Kläger richtig ausführt, macht der Beklagte keine weiteren Ausführungen dazu (weder in seiner Berufungsschrift noch anlässlich der Parteibefragung). Der pauschale Verweis auf

- 15 - Urk. 16/6 genügt den Begründungsanforderungen nicht. Und auch die Urk. 6/4 (Kontoauszug des Klägers) belegt nicht, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung über die liquiden Mittel verfügte, sondern lediglich, dass er dem Kläger über den Zeitraum von Februar 2016 bis März 2020 Fr. 33'000.– zurückbezahlt hatte. Ob damit bereits das gesamte Darlehen getilgt wurde oder ob – wie vom Kläger behauptet – noch ein Restbetrag offen blieb, belegen diese Kontoauszüge nicht. Insgesamt reicht der Verweis auf die Belege, welche hauptsächlich die Aussagen des Beklagten wiedergeben, nicht, erhebliche Zweifel am erbrachten Hauptbeweis zu erwecken und diesen zu erschüttern. Daran ändert auch die Darstellung des Beklagten nichts, die Vorinstanz hätte erkennen müssen, dass die Fr. 100'000.– auch von ihm hätten stammen können. Dies hat die Vorinstanz durchaus in Betracht gezogen. Sie hat den Beklagten eingehend dazu befragt (Urk. 51 S. 39 f.) und seine Parteiaussagen sowie die weiteren offerierten Beweise einzeln gewürdigt (Urk. 80 S. 19 ff.). Die Formulierung des Beklagten in seiner Berufungsschrift "auch vom Beklagten hätten stammen können" deutet aber daraufhin, dass auch der Beklagte selbst nicht restlos überzeugt zu sein scheint, ob dem tatsächlich so war. Ebenso wenig hat die Vorinstanz verkannt, dass es nicht am Beklagten ist, einen stringenten Beweis über die Herkunft des Darlehens zu führen. Sie hat sogar explizit ausgeführt, dass der Beklagte den Hauptbeweis lediglich erschüttern müsse und der Gegenbeweis bereits erfolgreich sei, wenn beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen bestehen blieben (Urk. 80 S. 17 f.). Dass die Vorinstanz im Ergebnis zum Schluss kam, dass keine erheblichen Zweifel geweckt wurden, ist wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, zu bestätigen. 1.6 Der Beklagte wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe übersehen, dass der Kläger ausgeführt habe, er habe bis Ende 2009 ein Darlehen im Umfang von Fr. 200'000.– gewährt. Diese Diskrepanz vom behaupteten Darlehen von Fr. 200'000.– zum Darlehen in den Büchern von Fr. 100'000.– scheine die Vorinstanz nicht weiter zu kümmern. Es gebe keinen plausiblen Grund, weshalb nur ein Darlehen im Umfang von Fr. 100'000.– in den Büchern vermerkt worden sei, hätte das Darlehen insgesamt Fr. 200'000.– betragen (Urk. 79 S. 19).

- 16 - 1.7 Der Kläger wendet dagegen ein, dass der Beklagte fälschlicherweise von einer objektiven Richtigkeit der Geschäftsbücher ausgehe. Dabei verkenne er, dass er es bereits im Verfahren vor der Vorinstanz verpasst habe, die Geschäftsbücher der beiden Gesellschaften seiner Ehegattin vor 2010, resp. Unterlagen zu der zweiten Gesellschaft (H._____) beizubringen. Zudem sei der Beklagte damals faktisch frei gewesen, wie und für welche Zwecke er die Darlehenssumme verwenden wolle. Es sei ihm somit möglich gewesen, die weiteren Fr. 100'000.– anderweitig zu verwenden. Dass es der Beklagte mit der Buchhaltung (Fremdkapital von Fr. 100'000.– sei bei Überführung des Einzelunternehmens in die GmbH plötzlich weg) und der Erstellung von Steuererklärungen (bspw. behauptetes Darlehen des Vaters fehle) ohnehin nicht so genau nehme, ergebe sich aus seinen eigenen Aussagen. Die behaupteten Gedächtnislücken würden hierzu ins Bild passen. Die Vorinstanz gehe zudem zu Recht nicht explizit auf den Fr. 100'000.– übersteigenden Betrag ein, weil dies vorliegend nicht streitgegenständlich sei. Der Anspruch auf Rückerstattung in Höhe von Fr. 30'000.– sei bereits durch die erste Tranche des Darlehens in Höhe von Fr. 100'000.– gedeckt und somit erstellt (Urk. 86 S. 12). 1.8 Der Beklagte bringt im Berufungsverfahren zum ersten Mal die Diskrepanz zwischen dem behaupteten Darlehen von Fr. 200'000.– und dem Darlehen in den Geschäftsbüchern von Fr. 100'000.– vor und dass es keinen plausiblen Grund gebe, weshalb nur ein Darlehen von Fr. 100'000.– in den Büchern vermerkt worden sei, wenn das Darlehen insgesamt Fr. 200'000.– betragen haben solle (Urk. 15 e contrario, Urk. 26 e contrario, Urk. 51 S. 38 ff. e contrario sowie Urk. 55 e contrario). Es handelt sich somit um ein Novum, welches nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO zulässig ist. Der Beklagte macht jedoch keine Ausführungen zur Zulässigkeit des Novums oder weist auf die Aktenstelle hin, wo er dies bereits vor Vorinstanz vorgebracht hatte, weshalb dieses als unzulässig zu qualifizieren und nicht zu berücksichtigen ist. Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass der Beklagte lediglich die Erfolgsrechnung der I._____ per 31. Dezember 2010 eingereicht hatte, nicht jedoch diejenige der zweiten Einzelunternehmung, H._____, per 31. Dezember 2010. Weshalb diese trotz Editionsbegehren des Klägers nicht ins Recht gelegt wurde, erklärt der Beklagte nicht, was die Möglichkeit offen lässt, dass die weiteren Fr. 100'000.– darin ausgewiesen gewesen wären. Des Weiteren

- 17 ist festzuhalten, dass es vorliegend lediglich um den eingeklagten Teilbetrag von Fr. 30'000.– geht, welcher noch in der ersten Tranche von Fr. 100'000.– enthalten ist und die somit Niederschlag in der Buchhaltung gefunden hat. 2.1 Betreffend die vom Beklagten geltend gemachte Darlehenssumme in Höhe von Fr. 33'000.– erwog die Vorinstanz, dass die von ihm genannten Teilbeträge (Fr. 33'000.– Darlehen des Klägers, Fr. 29'000.– Kreditlimite der GE Money Bank AG sowie Fr. 56'500.– Darlehen des Vaters), welche er für die Darlehensgewährung an das Einzelunternehmen seiner Ehefrau aufgenommen habe, addiert einen Totalbetrag von Fr. 118'500.– ergäben und nicht die bilanzierten Fr. 100'000.–. Eine Erklärung dieser Differenz sei der Beklagte schuldig geblieben. In den privaten Steuererklärungen des Beklagten und seiner Ehefrau der Jahre 2011 bis 2019 (Urk. 43/18-26) sei das Darlehen an die Einzelunternehmung nicht im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt worden. Weshalb der Beklagte die behaupteten Darlehen seines Vaters und vom Kläger nicht als Schuld in der Steuererklärung deklariert habe, habe der Beklagte nicht erklären können (Urk. 51 S. 43 und 46 sowie Urk. 80 S. 28 f.). Betreffend den vom Vater erhaltenen Darlehensbetrag, der ihm in diesen kleinen Tranchen übergeben wurde, erwog die Vorinstanz, dass es der Beklagte unterlassen habe, einen Beleg für die Überweisung oder Übergabe der wichtigsten Tranche vom 2. Februar 2009 einzureichen. Ebenso seien keine Ausführungen gemacht worden, weshalb es sich bei der Tranche von Fr. 33'636.– um die wichtigste Tranche handle und wofür genau dieser Betrag benötigt worden sei (Urk. 80 S. 28 f.). Unklar sei schliesslich, wie viel von den total Fr. 56'500.– effektiv in das Einzelunternehmen der Ehefrau des Beklagten investiert worden sei (Urk. 80 S. 29), da der Beklagte in seiner Klageantwort einzig von "hauptsächlich" spreche. Zusammengefasst ergebe sich aus den vom Beklagten eingereichten Unterlagen nicht schlüssig, ob er im Jahre 2009 über die behauptete Liquidität aus den von ihm angegebenen drei Quellen verfügt habe, um dem Unternehmen seiner Ehefrau ein Darlehen in der Höhe von Fr. 100'000.– zu gewähren (Urk. 80 S. 27 ff.). 2.2 Der Beklagte macht geltend, dass sich nicht erschliesse, weshalb die Differenz zwischen der von ihm gewährten Darlehenssumme von Fr. 100'000.– und den von ihm behaupteten erhaltenen drei Darlehensteilen von insgesamt Fr. 118'500.–

- 18 relevant sei (Urk. 79 S. 8). Er habe dargelegt, dass er die finanziellen Mittel gehabt habe, um der Einzelfirma der Ehefrau ein Darlehen im Umfang von Fr. 100'000.– zu gewähren. Sodann habe er auch erklärt, dass das Darlehen des Vaters hauptsächlich (und nicht vollumfänglich) in die Firma der Ehefrau geflossen sei. Bezeichnend für die gesamte einseitige Würdigung durch die Vorinstanz sei, dass die vom Kläger aufsummierten Bezüge der E._____ Stiftung, mit welchen er angeblich dem Beklagten ein Darlehen über Fr. 200'000.– gegeben haben wolle, ebenfalls nicht Fr. 200'000.–, sondern Fr. 220'000.– ergäben. Einseitig sei auch die Erwägung, dass in den privaten Steuerunterlagen des Beklagten sein Darlehen an die Einzelfirma sowie das Darlehen des Vaters an ihn nicht aufgeführt worden seien. So sei auch das Darlehen über Fr. 33'000.– in der Steuererklärung nicht vermerkt worden. Bezeichnender sei, dass auch der Kläger das Darlehen nicht in seiner Steuererklärung aufgeführt habe. Weder zum Zeitpunkt der Gewährung noch nachdem er angeblich reinen Tisch gemacht und die Schwarzgelder den Steuerbehörden gegenüber offengelegt haben wolle. Dies mache insbesondere keinen Sinn, als er erklärt habe, dass er die Gelder offenlegen wolle, da er von der Familie der ersten Ehefrau mit dem Schwarzgeld erpresst worden sei, um Unterhaltsansprüche durchzusetzen. Da die erste Ehefrau behaupte, von einem Darlehen von Fr. 200'000.– gewusst zu haben, wäre der Kläger weiterhin gleichermassen erpressbar geblieben, wenn er ein derart gewichtiges Darlehen nicht offengelegt hätte (Urk. 79 S. 8). Dass die Vorinstanz dem Beklagten zur Last lege, keinen Beleg für die wichtigste Darlehenstranche des Darlehens des Vaters eingereicht zu haben, wobei der Vertrag erst im 2015 verschriftlicht worden sei, zeige die einseitige Würdigung. Immerhin hätten sein Vater und er das bisher mündliche Darlehen im Nachhinein verschriftlicht. Gleiches könne man vom Kläger nicht behaupten, obwohl nach Offenlegung der Schwarzgelder kein Grund mehr bestanden habe, keinen Vertrag über das Darlehen zu haben. In Bezug auf den fehlenden Überweisungsbeleg für die Zahlung vom Vater an den Beklagten sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger sich seine behauptete Übergabe der Fr. 200'000.– auch nicht habe quittieren lassen (Urk. 79 S. 9).

- 19 - 2.3 Der Kläger wendet dagegen ein, dass der Beklagte in Bezug auf die behauptete Irrelevanz der Diskrepanz zwischen dem behaupteten Darlehen von Fr. 100'000.– und dem Gesamtbetrag der angeblich erhaltenen drei Darlehen von insgesamt Fr. 118'500.– verkenne, dass er gemäss seiner Parteiaussage das Darlehen an seine Ehegattin von Fr. 100'000.– aus drei Quellen gespiesen habe. Entsprechend gehe es sehr wohl um den exakten Darlehensbetrag von Fr. 100'000.–. Überdies habe der Beklagte gerade nicht die finanziellen Mittel für die eheinterne Darlehensgewährung gehabt, andernfalls er doch gar nicht erst auf den Kläger mit der Anfrage um finanzielle Unterstützung hätte zugehen müssen. Ohnehin erschliesse sich bis heute nicht, wie genau der angeblich erforderliche Restbetrag von Fr. 33'000.– kalkuliert worden sei, weil offenbar das Darlehen des Vaters in Tranchen bezahlt worden sei. Auch dazu habe der Beklagte keine Erklärung für seine Kalkulation der benötigten Darlehenssumme liefern können. Es sei korrekt, dass der Kläger zwischen dem 30. Juni 2009 und dem 30. November 2009 Fr. 220'000.– vom Stiftungsvermögen abgehoben habe, den Restbetrag habe er für private Zwecke verwendet. Der Fokus der Teilklage liege ohnehin auf der ersten Darlehenstranche von Fr. 100'000.–, welche belegterweise am 30. Juni 2009 vom Kläger abgehoben worden sei. Die Vorinstanz habe richtigerweise für den Indizienbeweis der gesamten Darlehenssumme von Fr. 200'000.– auf die Parteiaussage des Klägers und insbesondere auf die offerierten Zeugnisse abgestellt, welche – unabhängig voneinander – den Darlehensbetrag von Fr. 200'000.– bestätigt hätten. Wichtig sei, dass der Kläger umfassend über das Vermögen der E._____ Stiftung habe verfügen können. Es liege keine einseitige Beweiswürdigung oder falsche Sachverhaltsfeststellung vor. Betreffend die Nichtangabe der Darlehen in den Steuererklärungen beider Parteien rechtfertige sich die kritische Haltung der Vorinstanz, weil es sich um einen Indizienprozess handle und die Höhe des Darlehensbetrages nach dem Prinzip "follow the money" bei korrekt ausgefüllten Steuererklärungen der Ehegatten A._____G._____ hätte ersichtlich sein sollen und bewiesen werden können. Es sei ferner lebensnah, dass der Kläger sein Darlehen von insgesamt Fr. 200'000.– aufgrund der Schwarzgeldproblematik nicht in seiner Steuererklärung angegeben habe. Es sei ebenfalls nachvollziehbar, dass auch nach der Nachmeldung des Vermögens der E._____ Stiftung dieses Darlehen nicht

- 20 in seiner Steuererklärung deklariert worden sei, weil – so seine Treuhänderin L._____ – dieses Darlehen nicht mehr einbringbar bzw. werthaltig erschienen sei. Dabei handle es sich um ein buchhalterisches Grundprinzip, welches überzeuge. Ob und inwiefern die erste Ehefrau des Klägers diesen hätte erpressen können, sollen, müssen, sei weder Teil der vorliegenden Streitigkeit noch für die Frage der Höhe und des Rückforderungsanspruchs aus dem mündlichen Darlehensvertrag relevant und könne unberücksichtigt bleiben. Die Vorinstanz sei berechtigterweise nicht vertieft auf dieses Argument eingegangen. Das Gericht müsse sich grundsätzlich nicht mit sämtlichen Parteivorbringen beschäftigen. Dies sei im Rahmen seiner Rechtsanwendung von Amtes wegen und der freien Beweiswürdigung nicht zu beanstanden (Urk. 86 S. 13 ff.). Weiter machte der Kläger geltend, der Beklagte verkenne bezüglich der Beweiswürdigung betreffend das Darlehen des Vaters und dessen Verschriftlichung, dass – im Gegensatz zum Beklagten – der Kläger den Sachverhalt sehr genau und stringent habe beschreiben können und dem Gericht glaubwürdige, unabhängige Zeugen offeriert habe, welche das Faktum eines Darlehens und dessen Höhe auch bestätigt hätten. Im Übrigen verstricke er sich nicht in Erinnerungslücken und vagen Angaben. Dass er den mündlich geschlossenen Darlehensvertrag nicht verschriftlicht habe, habe daran gelegen, dass er dem Beklagten als langjährigem Freund vertraut und der Beklagte ratenweise mit der Rückzahlung begonnen habe. Was der Beklagte mit dem Argument der fehlenden Verschriftlichung des Darlehensvertrages erreichen wolle, bleibe verborgen. Dass infolge der Schwarzgeldproblematik keine Quittungen erstellt worden seien, sei bereits ausgeführt worden. Die Vorinstanz habe dieses Argument zu Recht weitgehend unberücksichtigt gelassen, stelle die fehlende Schriftlichkeit weder eine Gültigkeits- noch eine Formvorschriftsvoraussetzung im Darlehensvertragsrecht dar. Die Vorinstanz habe richtigerweise alle offerierten Beweise, das gesamte Verhalten der Parteien, entsprechend auch die vagen oder gänzlich fehlenden Beweise und Angaben, sowie die Erinnerungslücken des Beklagten, die zu Recht unglaubwürdig und rechtsmissbräuchlich anmuten würden, gewürdigt (Urk. 86 S. 16).

- 21 - 2.4 Betreffend die rechtlichen Ausführungen zu den Beweisregeln kann auf oben E. III.C.1.4 sowie auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 80 S. 17 f.) verwiesen werden. 2.5 Vorab ist festzuhalten, dass von einer einseitigen Beweiswürdigung nicht die Rede sein kann. Der Beklagte scheint zu verkennen, dass aufgrund der Mündlichkeit des abgeschlossenen Darlehensvertrages lediglich die Parteien wissen, was sie tatsächlich vereinbarten. Entsprechend hatte die Vorinstanz gestützt auf die Parteiaussagen, das Verhalten der Parteien, die offerierten Beweise sowie die eingereichten Unterlagen zu entscheiden, ob der Hauptbeweis erbracht bzw. ob dieser erschüttert werden konnte. Dies hat sie getan. Sie hat sich mit den Parteiaussagen des Klägers (Urk. 80 S. 20 f.) sowie den Parteiaussagen des Beklagten (Urk. 80 S. 21 f.), den Zeugenaussagen (Urk. 80 S. 22 ff.) und den eingereichten Unterlagen (Urk. 80 S. 25 ff.) detailliert auseinandergesetzt. Der Beklagte beruft sich nun auf einzelne Aspekte dieser Gesamtwürdigung und macht geltend, dass diese fälschlicherweise zu seinen Lasten gewürdigt worden seien. Dabei scheint er zu übersehen, dass das Ergebnis basierend auf der Würdigung sämtlicher Beweismittel erfolgte. Auf der einen Seite steht der Kläger, welcher genau schildern konnte, dass er von seinem Vater im Jahr 2009 Vermögen von Fr. 1'500'000.– erbte, woraus er dem Beklagten ebenfalls im Jahr 2009 insgesamt ein Darlehen von Fr. 200'000.– gewährte und wie er am 30. Juni 2009 als Erstbegünstigter der E._____ Stiftung eine erste Tranche des Darlehens von Fr. 100'000.– erhältlich machte, damit der Beklagte mit dem Geld das Geschäft seiner Ehefrau unterstützten konnte. Seine Aussage wurde durch einen Kontoauszug der E._____ Stiftung über die Auszahlung vom 30. Juni 2009 in Höhe von Fr. 100'000.– und durch die befragten Zeugen bekräftigt (Urk. 5/9 sowie Urk. 51 S. 4, S. 9, S. 11, S. 19 und S. 32). Sodann ist auch in der Erfolgsrechnung der I._____ per 31. Dezember 2010 ein Darlehen von Fr. 100'000.– aufgeführt, welches bereits im Jahr 2009 bestand (Urk. 16/3 S. 2). Diese Sachverhaltsschilderung erscheint somit vollständig, stringent, logisch und glaubhaft. Auf der anderen Seite führt der Beklagte aus, er habe vom Kläger lediglich ein Darlehen in Höhe von Fr. 33'000.– erhalten. Der Darlehensbetrag von Fr. 100'000.– in der Erfolgsrechnung der I._____ per 31. Dezember 2010 sei von ihm gewährt worden und setze sich aus dem Darlehen des Klägers von Fr. 33'000.–,

- 22 der Kreditlimite der GE Money Bank AG von Fr. 29'000.– sowie dem Darlehen seines Vaters, welches insgesamt Fr. 56'500.– betragen habe, jedoch in mehreren Tranchen – die wichtigste in Höhe von Fr. 33'636.– – ausbezahlt worden sei, zusammen. Der Beklagte führte zwar in seiner Klageantwort und nun erneut in seiner Berufungsschrift aus, dass das Darlehen seines Vaters nur "hauptsächlich" in die Einzelunternehmung der Ehefrau geflossen sei, macht aber nicht geltend in welchem Umfang, sodass weiterhin nicht nachvollziehbar ist, wie sich die Fr. 100'000.– in der Erfolgsrechnung gemäss seinen Aussagen tatsächlich zusammensetzen. Im Übrigen widersprach der Beklagte anlässlich der Parteibefragung seinen Ausführungen in seiner Klageantwort und sagte aus, dass sein Vater ca. Fr. 56'500.– (und somit allenfalls doch das gesamte Darlehen des Vaters) in die Einzelunternehmung I._____ investiert habe (Urk. 51 S. 44). Da der Darlehensvertrag zwischen den Parteien mündlich abgeschlossen wurde, ist der Aspekt der Glaubhaftigkeit der Aussagen durchaus relevant und damit eben auch, dass der Beklagte das Darlehen von Fr. 100'000.– mit drei (Teil-)Darlehen begründet, welche insgesamt Fr. 118'500.– und nicht Fr. 100'000.– ergeben. Auch die angeblich wichtigste Tranche des Darlehens seines Vaters von Fr. 33'636.–, das Darlehen des Klägers von angeblich nur Fr. 33'000.– und die Kreditlimite der GE Money Bank AG von Fr. 29'000.– ergeben nicht exakt Fr. 100'000.–. Zudem betrug der Kredit per 31. Dezember 2010 lediglich Fr. 20'855.65 (Urk. 16/5), und es ist nicht ersichtlich, wie hoch der Kredit im Jahr 2009 effektiv war. Da die Darlehen des Vaters des Beklagten ebenfalls nicht verschriftlicht wurden und der Beklagte diese auch nicht in seiner Steuererklärung deklarierte, bleibt zweifelhaft, ob diese tatsächlich ausbezahlt wurden, zumal der Beklagte auch keinerlei Erklärungen dazu abgeben konnte. Dasselbe gilt für den Kredit der GE Money Bank AG. Es ist zwar erstellt, dass im Februar 2008 Fr. 22'713.75 ausbezahlt wurden (Urk. 16/4), jedoch wurde nicht belegt, dass diese ein Jahr unangetastet blieben und erst im Jahr 2009 in die Einzelunternehmung der Ehefrau des Beklagten geflossen sind, obwohl dies durch den Beklagten ohne Weiteres mit einem Kontoauszug hätte belegt werden können. Aufgrund dieser Ungereimtheiten hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass nicht klar sei, ob der Beklagte tatsächlich über die finanziellen Mittel verfügt hatte, dem Einzelunternehmen seiner Ehefrau ein Darlehen von Fr. 100'000.– zu gewäh-

- 23 ren. Der Beklagte übersieht sodann, dass der Kläger die Diskrepanz von Fr. 20'000.– (zu Fr. 200'000.–) bereits vor Vorinstanz damit erklärt hatte, dass er diese zur Erhöhung seines Lebensstandards gebraucht habe, was er im Berufungsverfahren nochmals wiederholte (Urk. 22/28 sowie Urk. 86 S. 14) und glaubhaft erscheint. Weiter führt der Beklagte in seiner Berufungsschrift aus, dass beide Parteien das Darlehen nicht in ihren Steuererklärungen aufgeführt hätten, dies aber nur einseitig zu seinen Lasten berücksichtigt worden sei. Es ist zutreffend, dass das Darlehen bei beiden Parteien keinen Niederschlag in der Steuererklärung gefunden hatte, jedoch wurde dies nicht einseitig zu Lasten des Beklagten berücksichtigt, sondern es wurde wiederum auf die Parteiaussagen abgestellt und diese entsprechend gewürdigt. Während der Kläger erläuterte, dass er das Darlehen zuerst aufgrund der Schwarzgeldproblematik und danach mangels Werthaltigkeit nicht in die Steuererklärung aufgenommen habe, konnte der Beklagte keine Aussagen dazu machen, weshalb er es nicht in seiner Steuererklärung deklariert habe. Er konnte weder beantworten, weshalb das Darlehen von Fr. 100'000.– aus der Buchhaltung verschwunden ist, als die zwei Einzelunternehmungen der Ehefrau in die J._____ GmbH überführt worden sind, noch war ihm bekannt, ob das Darlehen zurückbezahlt wurde. Genauso wenig konnte er Aussagen zur Übergabe des Darlehens vom Kläger an ihn machen oder zum Fehlen der Darlehen in seinen Steuererklärungen (Urk. 51 S. 39 ff.), weshalb seine diesbezüglichen Aussagen nicht überzeugend erscheinen. 2.6 Auf die Vorbringen, weshalb die Parteien die Darlehensverträge nicht schriftlich abgeschlossen hatten oder sich die jeweiligen Auszahlungen nicht quittieren liessen, ist nicht weiter einzugehen, da kein Schriftformerfordernis für den Darlehensvertrag besteht. 2.7 Die Vorinstanz kam somit nicht willkürlich zu Lasten des Beklagten zum Schluss, dass es ihm nicht gelungen sei, schlüssig darzulegen, dass er über die Mittel zur Gewährung eines Darlehens von Fr. 100'000.– verfügt habe (Urk. 80 S. 29 ff.), sondern hat dafür auf sämtliche offerierten Beweismittel und die Parteiaussagen abgestellt. Deshalb ist auch die Argumentation des Beklagten verfehlt,

- 24 wonach die Vorinstanz verkenne, dass der Kläger die Beweislast trage und dass für das Gelingen des Gegenbeweises nur Zweifel daran geweckt werden müssen, das Gericht somit nicht von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt sein müsse (Urk. 79 S. 19). Mit seinen vagen und in sich nicht schlüssigen Parteiaussagen konnte der Beklagte keine erheblichen Zweifel erwecken, die den vom Kläger erbrachten Hauptbeweis zu erschüttern vermöchten. 3.1 Die Vorinstanz erwog weiter, dass das Verhalten der Parteien ein weiteres Indiz dafür bilde, dass es zur Übergabe eines über Fr. 33'000.– hinausgehenden Betrages gekommen sei. Im Chatverlauf der WhatsApp-Nachrichten zwischen den Parteien spreche der Kläger in der letzten Nachricht an den Beklagten vom 10. Juli 2019 von einem Darlehen von Fr. 200'000.– und auch davon, dass der Kläger ihm dieses bereits vor zehn Jahren "cash" übergeben habe. Unbestritten sei, dass der Beklagte auf diese Nachricht nicht mehr reagiert habe. Auch auf die Schreiben der Rechtsvertreterin des Klägers vom 19. August 2019 und 30. August 2019, worin ebenfalls von einem Betrag von Fr. 200'000.– gesprochen werde, habe der Beklagte nicht reagiert. Auf entsprechende Nachfrage habe dieser anlässlich der Parteibefragung erklärt, dass er entschieden habe, auf keine Nachrichten oder sonstigen Handlungen des Klägers mehr zu reagieren. Er sei perplex gewesen über die Forderung und hätte sie verneinen können. Weshalb er dies nicht getan habe, wisse er nicht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die eingereichte WhatsApp- Konversation – insbesondere die Nachricht vom 10. Juli 2019 – keinen direkten Beweis dafür darstelle, dass der Kläger dem Beklagten über den Betrag von Fr. 33'000.– weitere Fr. 30'000.– in bar übergeben habe. Die fehlende Bestreitung des Betrages durch den Beklagten direkt nach Erhalt der Nachricht sowie der Schreiben der Rechtsvertreterin stelle insbesondere auch keine Anerkennung des Betrages dar. Dennoch sei in den Verhaltensweisen der Parteien ein Indiz dafür zu sehen, dass die Darlehenssumme bei Fr. 200'000.– und nicht bei Fr. 33'000.– liege. Das Verhalten des Beklagten sei nicht nachvollziehbar und lebensfremd. So wäre zu erwarten gewesen, dass der Beklagte eine solch überrissene und haltlose Forderung – welche sodann noch von einem guten Freund stamme – unmittelbar bestreite. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte im Zeitpunkt dieser Nachricht bereits Fr. 28'000.– (vgl. act. 5/3), und somit bereits den grössten

- 25 - Teil des von ihm behaupteten Betrages von Fr. 33'000.– abbezahlt habe. Realistisch wäre gewesen, dass der Beklagte die Höhe des Darlehens direkt berichtigt und den Kläger darauf aufmerksam gemacht hätte, dass der Restbetrag von Fr. 5'000.– innert den nächsten zehn Monaten (10 * Fr. 500.–) – und nicht erst innert 33 Jahren – zurückbezahlt sei. Auch mute die Vorstellung eigentümlich an, dass der Kläger aus dem Nichts heraus und ohne Grund plötzlich einen Darlehensbetrag von Fr. 200'000.– einfordere. Die eingereichte WhatsApp-Konversation (act. 5/18) sei nach dem Gesagten kein direkter Beweis für die Übergabe eines über Fr. 33'000.– hinausgehenden Betrages, aber sie könne als Indiz für die Richtigkeit der Darstellung des Klägers gewertet werden, und sie spreche gegen den Standpunkt und die Behauptungen des Beklagten, wonach er vom Kläger lediglich einen Betrag von Fr. 33'000.– erhalten habe (Urk. 80 S. 30 f.). 3.2 Der Beklagte bringt dagegen vor, die Vorinstanz verkenne, dass die Nachricht vom 10. Juli 2019 nicht das erste Mal gewesen sei, dass er mit dieser unbegründeten und überrissenen Forderung konfrontiert worden sei. Bereits zuvor auf dem Sportplatz sei es zu einem Eklat zwischen den Parteien über das Darlehen gekommen. Er habe sodann auch ausgeführt, dass er sich dort dazu entschieden habe, auf keine Nachrichten oder sonstige Handlungen des Klägers mehr zu reagieren und einfach noch den Restbetrag abzubezahlen. Hätte er dem Kläger nach diesem Zwischenfall auf dem Sportplatz oder der unerklärlichen WhatsApp-Nachricht gar nichts mehr zahlen wollen, hätte er zu jenem Zeitpunkt auf die Nachricht reagieren und richtigstellen können, dass bereits alles (nämlich das gesamte Darlehen über Fr. 28'000.–) zurückbezahlt worden sei. Dies habe er nicht getan, da er ein Darlehen über Fr. 33'000.– aufgenommen und sich zu Herzen genommen habe, dieses – trotz der unerklärlichen Forderung des Klägers – bis zum letzten Franken zurückzubezahlen. Seine Reaktion auf diese unhaltbare Forderung sei durchaus nachvollziehbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Parteien zuvor bereits auf dem Sportplatz ihre Standpunkte kundgetan hätten und ihm klar geworden sei, dass der Kläger aus unerklärlichen Gründen von diesem Fantasiebetrag ausgehe. Wie die Vorinstanz richtig festhalte, stelle die fehlende Richtigstellung keine Anerkennung des Fantasiebetrags dar. Nicht nachvollziehbar und lebensfremd sei vielmehr das Verhalten des Klägers. Es sei vollkommen unvorstellbar, dass die erste

- 26 schriftliche Erwähnung eines solch namhaften Darlehens erstmals zehn Jahre nach dessen Gewährung geschehe. Da es zuvor zum Knall auf dem Sportplatz gekommen sei, habe er verständlicherweise nichts mehr mit dem Kläger zu tun haben wollen (Urk. 79 S. 10 f.). 3.3 Der Kläger entgegnet, die geltend gemachte Forderung sei weder unbegründet noch überrissen. Dass es gemäss Sachverhalt zu einem Eklat gekommen sei, sei vor dem Hintergrund der damals gesamthaft ausstehenden Darlehensforderung von über Fr. 150'000.– nachvollziehbar. Dass sich der Beklagte entschieden habe, nicht mehr zu reagieren, habe weniger mit der Wesensart des Klägers, als vielmehr mit der Negierung der eigenen Schuld des Beklagten zu tun. Es entstehe der Eindruck, der Beklagte versuche "aus den Augen aus dem Sinn anzuwenden", und habe gehofft, dass er den Rechtsweg möglichst nicht beschreiten würde, was sich bekanntlich als falsch erwiesen habe. Es sei das gute Recht des Beklagten, nicht zu reagieren. Jedoch berge jedes passive Verhalten die Gefahr, dass dies im Nachgang zu Lasten des Nichtreagierenden ausgelegt werden könnte. Inwiefern die Vorinstanz hier Recht oder Ermessen verletzt habe, mache der Beklagte nicht geltend. Das Nichtreagieren des Beklagten sei gerade nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätte ein rational handelndes Individuum den geforderten Darlehensbetrag in dieser Höhe vehement bestritten, würde der Betrag nicht dem Tatsächlichen entsprechen. Dies habe der Beklagte unterlassen, genauso wie ein Bestreiten der Forderung gegenüber der Rechtsvertretung des Klägers. Die Erwägung der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden. Der Beklagte versuche, den Sachverhalt zu seinen Gunsten "umzudeuten", was nicht gelinge. Weiter sei nicht lebensfremd, dass die schriftliche Erwähnung des Darlehensbetrages erst zehn Jahre nach der Gewährung erfolgt sei. Er lebe in finanziell komfortablen Verhältnissen. Dies unter anderem – aber nicht nur – aufgrund des ihm zustehenden Vermögens aus der E._____ Stiftung, welches 2009 knapp Fr. 1'500'000.– betragen habe. Aufgrund dessen und des langjährigen, erstellten freundschaftlichen Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien habe er stets darauf vertraut, dass der Beklagte die gewährte Darlehenssumme in Höhe von Fr. 200'000.– tilgen könne. Zudem habe er zurecht eingesehen, dass ein Start-up gewisse Jahre benötige, um Erträge zu erwirtschaften und es dem Beklagten nur möglich sei, Teile des Darlehens zurückzubezahlen. Das

- 27 langjährige Vertrauensverhältnis habe dazu beigetragen, dass er nachsichtig und wohlwollend agiert habe. Erst als ihm klar geworden sei, dass der Beklagte den vereinbarten Darlehensbetrag nicht tilgen würde, habe er ihn damit konfrontiert und sich gezwungen gesehen, den Rechtsweg zu beschreiten. Die Vorinstanz sei zurecht nicht auf dieses Argument eingegangen bzw. habe das Verhalten des Beklagten zu Recht zu seinen Ungunsten gewürdigt (Urk. 86 S. 18 ff.). 3.4 Betreffend die rechtlichen Ausführungen zu den Beweisregeln kann auf oben E. III.C.1.4 verwiesen werden. 3.5 Es ist erneut festzuhalten, dass die Würdigung des Verhaltens der Parteien lediglich einen Teilaspekt der Gesamtwürdigung darstellt und die Vorinstanz nicht allein gestützt auf das Nichtreagieren des Beklagten entschied, dass der Darlehensbetrag mehr als Fr. 33'000.– betragen haben muss. Zudem war sie frei, das Verhalten der Parteien zu würdigen; die Schlussfolgerung, dass das Verhalten des Beklagten nicht nachvollziehbar sei, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte führt zwar aus, dass er nicht reagiert habe, weil die Parteien bereits auf dem Sportplatz darüber diskutiert hätten, er da bereits vom Darlehensbetrag von Fr. 200'000.– erfahren habe und sich aufgrund des Streits und der überrissenen Forderung entschieden habe, nicht mehr auf die Schreiben zu reagieren. Aus den WhatsApp- Nachrichten geht aber hervor, dass sich die Parteien auf dem Sportplatz getroffen haben, um die Abzahlungsmodalitäten neu zu besprechen. Es ist daher wahrscheinlicher, dass sich die Parteien auf dem Fussballplatz darüber gestritten haben, in welchen Raten das Darlehen zurückzubezahlen sei und nicht über die Höhe des einst ausbezahlten Darlehensbetrages. In dieselbe Richtung deutet auch der letzte Satz des Klägers in der Nachricht vom 10. Juli 2019: "Ich mag mich auch nicht mehr rechtfertigen wieso ich das Geld zurückbrauche." Das lässt den Schluss zu, dass der Beklagte mehr Zeit zur Rückzahlung des Darlehens von Fr. 200'000.– gebraucht hätte und aufgrund der finanziell komfortablen Situation des Klägers nicht nachvollziehen konnte, weshalb dieser nun sein Geld zurück haben wollte. Wäre der Hauptstreitpunkt die Uneinigkeit über die Höhe des Darlehensbetrages mit einer Differenz von Fr. 167'000.– gewesen, hätte diese Nachricht anders gelautet. Selbst wenn man nachvollziehen könnte, dass der Beklagte sich nicht mehr auf

- 28 ein Gespräch mit dem Kläger einlassen wollte, so hätte man doch erwartet, dass er auf die Schreiben der Rechtsvertreterin des Klägers reagiert hätte, um auch ihr klar zu machen, dass gar kein Darlehensbetrag in der Höhe von Fr. 200'000.–, sondern lediglich von Fr. 33'000.– ausbezahlt wurde. Dies auch im Hinblick auf die langjährige Freundschaft und dass man allenfalls aussergerichtlich hätte eine Lösung finden können, ohne, dass hohe Gerichts- und Anwaltskosten angefallen wären, was für den finanziell schwächeren Beklagten von Vorteil hätte sein können. Bezeichnend ist diesbezüglich auch, dass der Beklagte das Schreiben der Rechtsvertreterin des Klägers gar nicht erst abgeholt hatte (Urk. 5/19). Dem ist noch anzufügen, dass es äusserst unwahrscheinlich anmutet, dass der wohlhabende Kläger von seinem, in finanziellen Engpässen steckenden, guten Freund plötzlich Fr. 167'000.– mehr forderte, als er ihm im Jahr 2009 ausbezahlt hatte. Zudem ist der Beklagte offensichtlich nicht in der Lage, ohne Weiteres Fr. 167'000.– zu bezahlen, so dass es sich für den Kläger finanziell kaum gelohnt hätte, einen Gerichtsprozess über einen Darlehensbetrag zu führen, welchen er nie ausbezahlt hatte. Die Würdigung der Vorinstanz, die WhatsApp-Nachrichten des Klägers bzw. das Nichtreagieren des Beklagten weder als direkten Beweis für die Übergabe eines über Fr. 33'000.– hinausgehenden Betrages noch als Anerkennung des Darlehensbetrages von Fr. 200'000.– zu werten, das Verhalten der Parteien aber als Indiz für die Richtigkeit der Darstellung des Klägers zu verwenden, ist somit zutreffend. D. Falsche Würdigung der Zeugenaussagen 1.1 Die Vorinstanz erwog, dass die vom Kläger offerierten Zeugen bestätigen würden, dass es zur Übergabe eines über den Betrag von Fr. 33'000.– hinausgehenden Geldbetrages gekommen sein könne. Alle Zeugen, die einen konkreten Betrag nennen würden, sprächen übereinstimmend von einem Darlehen des Klägers an den Beklagten in Höhe von Fr. 200'000.– (Urk. 80 S. 31). 1.2 Bei der Zeugin M._____ handle es sich um die Exfrau des Klägers. Einerseits sei die Glaubwürdigkeit einer aussagenden Person grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung gegenüber der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Andererseits hätte sie unter Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen

- 29 eines falschen Zeugnisses zu Protokoll gegeben, dass sie über kein persönliches Interesse am Verfahrensausgang verfüge und im Vorfeld zur Verhandlung nicht mit dem Kläger über den Prozess gesprochen habe. Sie sei seit 2009 vom Kläger getrennt und habe nur noch wegen den gemeinsamen Kindern losen Kontakt. Sie habe offen angegeben, dass sie alles nur vom Hörensagen wisse und sie nicht bei der Übergabe dabei gewesen sei. Der Kläger habe ihr im Jahr 2009 von einem Darlehen von Fr. 200'000.– erzählt. Dabei falle auf, dass sie von sich aus, ohne entsprechende Nachfrage oder Nennung der Höhe des Betrages durch das Gericht, den Betrag von Fr. 200'000.– genannt habe. Es sei unwahrscheinlich, dass der Kläger ihr im Jahr 2009 absichtlich von einem zu hohen Darlehen erzählt habe, nur um sie über zehn Jahre später als Zeugin aufzurufen und sie aufgrund seiner Erzählungen falsche Angaben machen könne. Weiter habe sie übereinstimmend mit der Behauptung des Klägers angegeben, dass zuerst nur eine Tranche von Fr. 100'000.– übergeben und das Darlehen später erhöht worden sei (Urk. 80 S. 31. f.). 1.3 Der Beklagte macht geltend, dass keiner der Zeugen bezeugen könne, dass ihm der Kläger ein Darlehen über Fr. 200'000.– gewährt und das Geld auch tatsächlich übergeben habe. Erstaunlich sei, dass alle von einem Darlehen über Fr. 200'000.– sprächen, das Juni-Darlehen jedoch lediglich Fr. 100'000.– betragen haben solle. Die Zeugen würden die vom Kläger verwendete Terminologie verwenden, wodurch die Vorinstanz hätte hellhörig werden müssen, da dies ein klares Indiz auf eine Absprache sei. Selbst wenn es keine Absprache vor dem Prozess gegeben habe, würden die Zeugen nur das wiedergeben, was sie vom Kläger gehört und indoktriniert bekommen hätten. Die Zeugin M._____ sei bei der Übergabe nicht dabei gewesen, wolle es aber genau wissen, da ihr Mann ihr vor ca. zehn Jahren davon erzählt habe. Der Kläger habe ausgeführt, dass das Geld der Stiftung für den ausufernden Lebensstil der Zeugin verwendet worden sei, was sie mit der Aussage, dass sie während der Ehe davon profitiert habe, auch bestätigt habe. Sodann sei der Kläger von der Familie der ersten Exfrau mit dem Schwarzgeld erpresst worden. Ferner gehe aus den Bezügen der Stiftung hervor, dass der Kläger ihr im Mai 2010 – nach der Trennung – ein Darlehen von Fr. 250'000.– gegeben habe. Sie habe somit weit über die Trennung hinaus vom Schwarzgeld profitiert. Fraglich

- 30 sei sodann, weshalb der Kläger der Exfrau – von welcher er erpresst worden sei – davon erzähle, dass er seinem Freund ein Darlehen über Fr. 200'000.– gewährt habe. Das Vertrauensverhältnis dürfte zerstört gewesen sein. Die einzige plausible Erklärung sei, dass er die hohen Bezüge im Jahr 2009 habe rechtfertigen müssen und dabei den Beklagten, welchem er tatsächlich ein Darlehen über Fr. 33'000.– gewährt habe, für weitere Fr. 167'000.– vorgeschoben habe. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Zeugin M._____ auch nach der Scheidung noch von dem Schwarzgeld profitiert habe und damit durchaus ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könne. Sodann gehe die Vorinstanz von der lebensfremden Konstellation aus, der Kläger habe seiner Exfrau zum Zeitpunkt der Scheidung ehrlich vom Verbleib des Schwarzgeldes, mit welchem er erpresst worden sei, berichtet. Die Vorinstanz hätte erkennen müssen, dass die Aussagen der Zeugin M._____ nicht glaubhaft seien und die Geschichte des Klägers lebensfremd sei (Urk. 79 S. 11 ff.). 1.4 Der Kläger führt aus, dass er nie behauptet habe, dass die aufgerufenen Zeugen die faktischen Geldübergaben bezeugen könnten. Alle Übergaben hätten nur zwischen den Parteien stattgefunden. Es sei lebensnah, dass er einem ausgewählten Personenkreis über das gewährte Darlehen in dieser substanziellen Höhe im Totalbetrag erzählt habe. Die geschiedene Ehegattin habe kein Interesse daran, ihm einen möglichen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen zu wollen. Diesbezüglich eine indoktrinierte Absprache erblicken zu wollen sei dem Lebenssachverhalt fremd und zeuge lediglich von einer fehlenden stichhaltigen Argumentation. Die Auffassung der Vorinstanz sei zutreffend, wonach aufgrund der jeweiligen Zeugenaussagen erstellt sei, dass sowohl ein Darlehen in Höhe von Fr. 200'000.– gewährt und die Rückzahlungspflicht vereinbart worden sei. Ferner habe die Vorinstanz die Zeugenaussagen kritisch in ihrer Beweiskraft und jeweils ausführlich in Bezug auf jeden Zeugen einzeln gewürdigt. Der Beklagte verkenne, dass sich die Zeugin M._____ auf das Hörensagen der Darlehensgewährung berufe und lebensnah ausführe, dass sie nichts mehr mit dem Beklagten und seiner Familie zu tun haben wollte, weil er die labile Phase ihres Ex-Mannes ausgenutzt habe, um eine solch hohe Darlehenssumme zu erhalten. Was das mögliche Profitieren vom Schwarzgeld mit ihrer Zeugenaussage zu tun haben solle, sei nicht ersichtlich. Die Ex-Ehegatten

- 31 seien seit 2009 per Saldo aller Ansprüche rechtskräftig geschieden und güterrechtlich auseinandergesetzt. Die Argumentation des Beklagten fusse auf Vermutungen. Die Wertung des Zeugnisses von M._____ erfolge kurz und zutreffen. Dass der Kläger der Zeugin nur vom Darlehen in Höhe von Fr. 200'000.– erzählt habe, weil er die hohen Bezüge im 2009 vor ihr habe rechtfertigen müssen, sei absurd und basiere auf einer Unterstellung. Was die Motivation des Klägers gewesen sein solle, ein über den Betrag von Fr. 33'000.– hinausgehendes Darlehen vorzutäuschen, erschliesse sich nicht. Es sei lebensnah, dass er der Zeugin – Mutter seiner zwei ersten Kinder, welche auch mit der Familie A._____G._____ befreundet war – damals über die Darlehensgewährung im Umfang von Fr. 200'000.– berichtet habe (Urk. 86 S. 20 ff.). 1.5. Die Vorinstanz hat die Zeugenaussage der ersten Exfrau des Klägers zutreffend gewürdigt. Sodann ist dem Kläger zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die erste Exfrau des Klägers, welche bereits seit über zehn Jahren rechtskräftig von ihm geschieden ist, noch ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben sollte. Dies scheint auch lediglich eine Vermutung des Beklagten zu sein, so schreibt er selbst, dass die Zeugin M._____ durchaus ein Interesse am Ausgang des Verfahrens "haben könnte". Auch aus der Aussage der Zeugin M._____, dass sie während der Ehe vom Schwarzgeld profitiert habe, kann nicht gefolgert werden, dass sie auch nach der Scheidung und bis heute davon profitiert und entsprechend ein Interesse am Verfahrensausgang aufweist, zumal der Kläger in der Zwischenzeit erneut geheiratet hat. Ebenso wenig ist lebensfremd, dass der Kläger damals seiner Noch-Ehefrau vom Darlehen erzählt hatte. Es ist durchaus plausibel, dass er aufgrund der Trennung Auskunft über seine Vermögenswerte erteilen musste bzw. wollte. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Kläger ein Vorteil erwachsen wäre, wenn er gegenüber seiner ersten Exfrau ein Darlehen an den Beklagten in Höhe von Fr. 167'000.– vorgetäuscht hätte, da auch sie mit dem Beklagten und seiner Ehefrau befreundet war. 2.1. Der Beklagte rügt weiter, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Zeugenaussage von N._____ auseinandergesetzt habe, obwohl sie gleich zu Beginn ausgesagt habe, dass sie ihrem Ex-Mann helfen wolle. Die Aussagen seien zielorientiert

- 32 auf die Hilfe des Ex-Mannes ausgerichtet gewesen und nicht verwertbar. Die Vorinstanz hätte feststellen müssen, dass sie ein Interesse am Prozessausgang habe. Weiter sei lebensfremd, dass man eine Person neu kennenlerne und dieser ziemlich als erstes davon erzähle, dass man einem Freund Fr. 200'000.– geliehen habe. Es dürfte somit wesentlich später gewesen sein, dass er vom angeblichen Darlehen gesprochen habe. Obwohl sie ausgesagt habe, dass sie Druck auf den Kläger ausgeübt habe, habe er den Beklagten nicht mit der Bitte kontaktiert, das angebliche substantielle Darlehen über Fr. 200'000.– zu verschriftlichen. Die Vorinstanz hätte erkennen müssen, dass entweder die Aussage der Zeugin nicht glaubhaft sei, oder aber, dass der Kläger bereits sehr früh und gebetsmühleartig unzutreffende Aussagen über die Verwendung der Vermögenswerte gemacht habe. Womöglich habe er der neuen Partnerin nicht offenlegen wollen, wofür er so viel vom Erbe seines Vaters verwendet habe (Urk. 79 S. 13). 2.2. Der Kläger entgegnet, inwiefern eine Darlehensgewährung an einen guten Freund kein Kennenlernthema darstelle sei individuell und liege fernab der Beurteilungskompetenz des Beklagten. Ferner hätten diese zwei Personen im Nachgang geheiratet, was ohnehin auch eine gegenseitige Transparenz in finanzieller Hinsicht nach sich ziehe. Das Stiftungsvermögen von Fr. 1'500'000.– sei nicht derart gross, dass ein nicht zurückbezahltes Darlehen von Fr. 200'000.– im Familienbudget unbeachtlich gewesen sei. Daher habe N._____ Druck auf den Kläger ausgeübt, damit dieser Ausstand endlich zurück ins Familienvermögen fliesse. Die Zeugin N._____ sei seit 2018 vom Kläger geschieden und habe kein persönliches Interesse daran, zu Gunsten des Klägers auszusagen. Die Wertung des Zeugnisses von N._____ sei kurz und zutreffend erfolgt und die Behauptung des Beklagten, die Vorinstanz hätte sich nicht mit dem Zeugnis auseinandergesetzt, sei falsch (Urk. 86 S. 23 f.). 2.3. Die Vorinstanz setzte sich entgegen der Ansicht des Beklagten mit der Aussage von N._____ auseinander. So erwog sie wie auch bei der ersten Exfrau des Klägers, dass die Glaubwürdigkeit einer aussagenden Person grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung gegenüber der (inhaltlichen) Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei und dass sie – unter Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die

- 33 strafrechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses – zu Protokoll gegeben habe, dass sie kein persönliches Interesse am Verfahrensausgang habe und im Vorfeld zur Verhandlung nicht mit dem Kläger über den Prozess gesprochen habe. Sodann sei sie seit 2018 rechtskräftig vom Kläger geschieden (Urk. 80 S. 31 f.). Zur Rückzahlungspflicht habe sie keine direkten Angaben machen können. Sie habe aber übereinstimmend mit dem Zeuge O._____ ausgeführt, dass der Kläger ihr immer gesagt habe, dass das Geld irgendwann zurückkomme (Urk. 80 S. 39 f.). Sodann versucht der Beklagte, die Aussage der Zeugin N._____, dass sie ihrem Ex-Mann helfen wolle, zu seinen Gunsten auszulegen, indem er es so darstellt, als wolle sie dem Kläger mit einer Falschaussage unrechtmässig zu seinem Geld verhelfen. Aus dem Kontext sämtlicher Aussagen von N._____ geht aber klar hervor, dass sie mit ihrer (wahrheitsgetreuen) Aussage ihrem Ex-Mann helfen wollte, sein Darlehen in Höhe von Fr. 200'000.– zurückzubekommen, welches er dem Beklagten gewährt hatte. Da auch sie seit 2018 vom Kläger geschieden ist, hat sie ebenfalls kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Sie sagte sogar explizit aus, "es sei ja sein Geld" (Urk. 51 S. 10). Bezeichnend ist auch, dass beide Exfrauen des Klägers aussagten, der Kläger sei ein gutmütiger und gutgläubiger Mensch (Urk. 51 S. 5 und 10). Da der Kläger das Darlehen seinem Freund gewährt hatte, ging er entsprechend wohl nicht davon aus, dass er je gegen ihn einen Gerichtsprozess werde führen müssen. Demgemäss ist auch nicht wahrscheinlich, dass er – wie vom Beklagten behauptet – bereits sehr früh falsche Aussagen über die Verwendung seiner Vermögenswerte gemacht hatte. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Zeugin N._____ zu Recht als glaubhaft. 3.1. Zum Zeugen O._____ erwog die Vorinstanz, dass es sich bei ihm um einen engen Freund des Klägers handle, er aber auch eine Bekanntschaft zum Beklagten und dessen Ehefrau pflegte. Dass der Zeuge dem Kläger persönlich sehr nahe stehe, könne grundsätzlich dazu verleiten, zu seinen Gunsten auszusagen. Er habe jedoch offen angegeben, dass er alles nur vom Hörensagen wisse und er nicht bei der Übergabe dabei gewesen sei. Weiter habe der Zeuge übereinstimmend mit den beiden Exfrauen des Klägers angegeben, dass der Kläger ihm im Jahr 2009 von einem Darlehen von Fr. 200'000.– erzählt habe. Auch er habe ohne Nachfrage des Gerichts den Betrag von Fr. 200'000.– genannt. Sodann habe der Zeuge O._____

- 34 seine Eigenwahrnehmung plausibel geschildert, dass er nach den Erzählungen des Klägers über die Barübergabe eines solch hohen Geldbetrages kaum habe glauben können, dass man so viel Geld in bar aushändige. Dies sei ihm geblieben (Urk. 80 S. 31 f.). Der Zeuge O._____ habe keine direkten Angaben zur Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten machen können. Er habe aber ausgeführt, dass der Kläger nie von einem Geschenk an den Beklagten gesprochen habe. Der Kläger habe immer gesagt, dass das Geld irgendwann zurückkomme bzw. dass er dies zurückhaben wolle (Urk. 80 S. 39 f.). 3.2 Der Beklagte rügt, der Zeuge O._____ sei heute noch ein guter Freund des Klägers und habe die letzten Jahre wiederholt mit ihm über den Beklagten und das angebliche Darlehen gesprochen. Zudem habe er ausgesagt, dass er zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht gewusst habe, um wie viel Geld es gehe, der Kläger ihm jedoch später erzählt habe, dass es gesamthaft Fr. 200'000.– gewesen seien. Sodann habe er erklärt, dass er kaum habe glauben können, dass man so viel Geld in bar aushändige, was im Widerspruch zur Aussage stehe, dass er nicht gewusst habe, um wie viel Geld es gehe. Damit werde aber in keiner Weise plausibilisiert, dass dieses Geld auch tatsächlich dem Beklagten übergeben worden sei. Es sei wiederum nur eine Schilderung vom Hörensagen und wie er darauf reagiert habe. Es sei auch für den Beklagten unvorstellbar, dass man Fr. 100'000.–, geschweige denn Fr. 200'000.–, in bar ausgehändigt habe, ohne sich Sicherheiten hierfür zu geben bzw. ohne sich dies quittieren zu lassen (Urk. 79 S. 13 f.). 3.3 Der Kläger führt aus, der Beklagte verkenne, dass der Zeuge O._____ zu Protokoll gegeben habe, die Gesamtsumme sei in Tranchen übergeben worden und es sei kaum zu glauben, dass eine solch hohe Summe in bar ausgehändigt würde. Aus dem Kommentar des Beklagten, dass es unvorstellbar sei, Fr. 100'000.– bzw. Fr. 200'000.– ohne Sicherheiten und ohne Quittung jemandem auszuhändigen, verbessere sich seine rechtliche Position nicht. Vor dem Hintergrund der damals vorhandenen finanziellen Mittel des Klägers sowie der freundschaftlichen und langjährigen Verbindung bzw. des vorhandenen Vertrauens, sei dies keineswegs abwegig. Zu Recht habe die Vorinstanz es als sehr starkes Indiz für ein gewährtes Darlehen mindestens im Umfang der streitgegenständlichen Summe erachtet, weil die Zeu-

- 35 gen M._____, N._____ und O._____ alle jeweils den Darlehensbetrag von Fr. 200'000.– genannt hätten (Urk. 86 S. 24 f.). 3.4 Die Vorinstanz würdigte sowohl das freundschaftliche Verhältnis zwischen O._____ und dem Kläger als auch, dass der Zeuge O._____ nur Aussagen vom Hörensagen oder gar keine Aussagen machen konnte. Die Aussage des Zeugen O._____, dass es kaum zu glauben sei, dass so viel Geld in bar ausgehändigt worden sei, bezieht sich auf den Moment als er vom Darlehen erfuhr und schliesst nicht aus, dass er zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht gewusst hatte, um wie viel Geld es ging. Dagegen ist die Aussage des Beklagten, dass es auch für ihn unvorstellbar sei, wie man Fr. 200'000.– aushändigen könne, ohne dies quittieren zu lassen, unglaubwürdig, da er als guter Freund des Klägers und Darlehensnehmer wohl wusste, dass es sich beim übergebenen Geld um Schwarzgeld handelte und es sich der Kläger deshalb nicht quittieren liess. Die Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 4.1 Zur Zeugin L._____ erwog die Vorinstanz, dass sie als einzige Zeugin im Zeitpunkt der Zeugenaussage in einem Auftragsverhältnis zum Kläger stehe. Dies führe zwar nicht automatisch dazu, dass ihre Aussagen nicht verwertbar seien und ihre Glaubwürdigkeit automatisch in Frage zu stellen wäre. Sie habe jedoch angegeben, dass sie, als sie die Vorladung erhalten habe, den Kläger angerufen und gefragt habe, was dies solle. Die Möglichkeit, dass anlässlich dieses Telefonats der vorliegende Fall detailliert besprochen worden sei, sei nicht von der Hand zu weisen, auch wenn die Zeugin L._____ geäussert habe, dass sie nicht über das Verfahren gesprochen hätten und sie weiter angegeben habe, sie hätte keine konkreten Instruktionen erhalten. Im Rahmen der Beweiswürdigung könne aufgrund von möglichen erfolgten Beeinflussungen nicht weiter auf ihre Aussagen abgestellt werden. Anzumerken sei jedoch, dass der Kläger der Zeugin L._____ erst vor zwei bis drei Jahren – und damit erst kurz vor Einleitung des Verfahrens – vom genannten Darlehen erzählt habe, obwohl diese bereits seit ca. 2008 für den Kläger als Treuhänderin tätig gewesen sei (Urk. 80 S. 32 f.). 4.2 Der Beklagte findet es erstaunlich, dass der Kläger der Zeugin L._____ erst kurz vor dem Prozess von diesen angeblichen Darlehen erzählt habe, obwohl sie

- 36 seit 2008 als Treuhänderin für ihn tätig sei. Sie sei demnach zum Zeitpunkt der behaupteten Darlehensgewährung, der angeblichen Offenlegung der Stiftung und der zahlreichen Diskussionen innerhalb der Familie N._____ über das Darlehen die Treuhänderin gewesen und habe all die Jahre die Steuern des Klägers gemacht. Und ausgerechnet ihr habe er, der sonst allen um sich herum brühwarm und detailliert von dem angeblichen Darlehen über Fr. 200'000.– erzählt habe, all die Jahre nichts davon erzählt. Der Vorinstanz hätte auffallen müssen, dass die gesamte Geschichte des Klägers nicht kohärent sei (Urk. 79 S. 14). 4.3 Der Kläger entgegnet, dass aus der Nichtinformation der Treuhänderin nicht geschlossen werden könne, dass dem Beklagten kein Darlehen im besagten Betrag gewährt worden sei. Inwiefern dies zur Inkongruenz des streitgegenständlichen Sachverhaltes führen solle, sei weder behauptet noch bewiesen (Urk. 86 S. 25). 4.4 Die Parteien sind sich grundsätzlich einig, dass die Zeugenaussage von L._____ korrekterweise nicht berücksichtigt wurde, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass die Nichtinformation der Treuhänderin über das Darlehen nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Klägers und der weiteren Zeugen ändert, zumal die Zeugin L._____ auch nicht frühzeitig über das Darlehen in Höhe von Fr. 33'000.– informiert wurde, welches unbestrittenermassen ausbezahlt wurde. 5.1 Betreffend die Zeugen P._____ und F._____ erwog die Vorinstanz, dass sie in der Vergangenheit in einem Auftragsverhältnis zum Kläger gestanden seien. Beide hätten zu Protokoll gegeben, dass aktuell kein Auftragsverhältnis mehr bestehe. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb sie ein persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Prozesses hätten, bzw. was sie dazu verleiten könnte, zu Gunsten des Klägers auszusagen und von der Wahrheit abzuweichen. Die Zeugen seien bei der Geldübergabe an den Beklagten beide nicht persönlich anwesend gewesen und hätten vom Darlehen auch einzig aus den Erzählungen des Klägers erfahren. Sie seien jedoch als Vermögensberater des Klägers und als Betreuer und Organ der E._____ Stiftung tätig gewesen und hätten damit Einblick in die Finanzen des Klägers und damit auch der Stiftung gehabt, von welcher das Geld stamme. In

- 37 dieser Funktion habe der Zeuge P._____ den Kläger während den regelmässigen Treffen für die Besprechung des Vermögens des Klägers mehrfach nach dem Stand des Darlehens gefragt, da es ein "wesentlicher Bestandteil seines Vermögens und zur Zukunftssicherung" gewesen sei. Bei einem Darlehen von Fr. 33'000.– handle es sich zwar auch um eine nicht unbedeutende Summe, jedoch sei vor dem Hintergrund der belegten Auszahlungen der Stiftung sowie dem Umstand, dass der Kläger über das Vermögen der E._____ Stiftung – welches im Jahr 2009 Fr. 1'425'075.43.– betragen habe – frei verfügen konnte, eher unwahrscheinlich, dass es sich bei den vom Beklagten behaupteten CHF 33'000.– um den "wesentlichen Bestandteil" des Vermögens des Klägers gehandelt habe. Vielmehr spreche diese Aussage für die Vorbringen des Klägers, wonach ein über den Betrag von CHF 33'000.– hinausgehendes Darlehen gewährt worden sei. Der Zeuge F._____ habe insbesondere die Behauptungen des Klägers bezüglich der Auszahlungsmodalitäten des Geldes durch die E._____ Stiftung an den Kläger bestätigen können (Urk. 80 S. 33 f.). 5.2 Der Beklagte rügt, aus den Zeugenaussagen von P._____ und F._____ könne nicht geschlossen werden, dass der Kläger dem Beklagten ein Darlehen über Fr. 200'000.– gewährt habe. Es gehe hervor, dass der Kläger den Stiftungsräten erklärt habe, dass er das Geld für ein Darlehen für einen Freund brauche. Dies möge sehr wohl eine Schutzbehauptung gewesen sein, da er den wahren Grund für die Verwendung der Stiftungsgelder Dritten gegenüber nicht habe offenlegen wollen. Es sei auch nicht plausibel, weshalb die Stiftungsräte, welche um das Darlehen besorgt gewesen seien, welches einen wesentlichen Bestandteil des Vermögens ausgemacht haben solle, den Kläger nicht dazu ermutigt hätten, das bzw. die Darlehen zu verschriftlichen. Möglich sei auch, dass die Stiftungsräte damit das Darlehen über Fr. 250'000.– an Frau M._____ gemeint hätten. Aus den Aussagen der liechtensteinischen Stiftungsorgane gehe nicht hervor, dass der Kläger dem Beklagten ein Darlehen über Fr. 200'000.– gegeben habe (Urk. 79 S. 14 f.). 5.3 Der Kläger erwidert, der Beklagte versuche vergeblich, aus dem Umstand, dass kein schriftlicher Darlehensvertrag vorliege, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass für das gültige Zustandekommen eines Darlehensvertrages die schrift-

- 38 liche Form nicht notwendig sei, ergebe sich aus dem materiellen Recht. Die Vorinstanz sei zutreffend zum Schluss gekommen, dass es sich bei einem Darlehensbetrag von Fr. 33'000.– im Lichte eines Vermögens im Jahr 2009 von fast Fr. 1'500'000.– als nicht wesentlich anzusehen wäre. Das Zeugnis von P._____ reihe sich nahtlos und stringent in den behaupteten und erwiesenen Sachverhalt einer Darlehensgewährung von Fr. 200'000.– an den Beklagten ein. Insbesondere habe der Zeuge F._____ die Auszahlungsmodalitäten, welche vom Kläger behauptet worden seien, bestätigt (Urk. 86 S. 26). 5.4 Den Ausführungen der Vorinstanz, dass die Aussage von P._____, wonach ein über Fr. 33'000.– hinausgehendes Darlehen gewährt worden sei für die Vorbringen des Klägers sprechen und auch der Zeuge F._____ die Behauptungen des Klägers bezüglich der Auszahlungsmodalitäten des Geldes durch die E._____ Stiftung bestätige, ist zu folgen. Es erschliesst sich nicht, weshalb der Kläger den wahren Grund für die Verwendung der Stiftungsgelder Dritten gegenüber nicht hätte offenlegen sollen oder was der wahre Grund gewesen sein sollte. Sodann hatte der Kläger wiederholt ausgeführt, dass er das Darlehen einerseits aufgrund der Schwarzgeldproblematik und andererseits wegen dem freundschaftlichen Vertrauensverhältnis zum Beklagten nicht verschriftlicht hatte, was durchaus plausibel erscheint. Weiter ist entgegen der Behauptung des Beklagten nicht wahrscheinlich, dass die Stiftungsräte mit "wesentlichem Bestandteil des Vermögens" das Darlehen in Höhe von Fr. 250'000.– an die Exfrau M._____ gemeint haben, da die Zeugen P._____ und F._____ explizit aussagten, dass der Kläger ihnen von einem Darlehen an einen Freund und nicht von einem Darlehen an seine Exfrau erzählt habe (Urk. 51 S. 17 und S. 23). 6. Abschliessend ist festzuhalten, dass auch der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, Freunde als Zeugen aufzurufen, die seine Sachverhaltsdarstellung bestätigen oder auch Herr oder Frau Q._____ der R._____ Treuhand, welche die Erfolgsrechnungen der Einzelunternehmen und der GmbH der Ehefrau des Beklagten erstellten (Urk. 16/3 und 16/7) und die allenfalls zugunsten des Beklagten hätten erklären können, weshalb das Darlehen im Jahr 2013 plötzlich aus der Erfolgsrechnung verschwunden war. Dies hat der Beklagte jedoch unterlassen. Der Beklagte

- 39 bringt zwar vor, dass das Gericht im vereinfachten Verfahren durch Fragen darauf hinzuwirken habe, dass Parteien ungenügende Angaben ergänzen und Beweismittel bezeichnen könnten und dass er (spätestens) im Stadium der Stellungnahme zum Beweisergebnis sowie der Beweiswürdigung nicht vertreten gewesen sei (Urk. 79 S. 5). Was er damit zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist unklar. Die Vorinstanz hat sich somit mit sämtlichen Zeugenaussagen einzeln und detailliert auseinandergesetzt, und deren Würdigung ist nicht zu beanstanden. E. Falsche Würdigung der Parteiaussagen 1. Abschliessend erwog die Vorinstanz, dass als Beweismittel auch die Parteiaussagen vorliegen würden, welche ebenfalls als vollwertige Beweismittel zu gelten hätten. Sie hält zusammengefasst fest, dass die Ausführungen des Klägers, insbesondere diejenigen über die Geldbeschaffung und -übergabe im Juni 2009, äusserst detailliert, in sich konsistent und widerspruchsfrei seien und sie auch mit den Vorbringen in den Rechtsschriften übereinstimmen würden. Zudem habe er zugegeben, dass es sich bei den Ausschüttungen der E._____ Stiftung um "Schwarzgeld" gehandelt habe, welches bis zur Offenlegung der Stiftung im Jahr 2010 unversteuert gewesen sei, womit er sich selbst belaste und ein unrechtmässiges Vorgehen zugegeben habe, was nebst seinem generellen Aussageverhalten für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche. Es sei aber dem Interesse des Klägers am Prozessausgang Rechnung zu tragen, womit seine Aussagen nicht per se als wahr angenommen werden könnten und sie alleine nicht ausreichen würden, um die behauptete Sachdarstellung zu beweisen. Die Aussagen des Beklagten, welcher seine Parteibefragung als Gegenbeweis und zum Beweis seiner Behauptungen offeriert habe, hätten demgegenüber nicht viele Realitätskriterien aufgewiesen. Er habe einzig ausführen können, dass es zu einem mündlichen Darlehensvertrag über Fr. 33'000.– gekommen sei und dass er der Einzelunternehmung I._____ ein Darlehen gewährt habe, welches er zum Teil von seinem Vater und vom Kläger sowie zu einem Teil von der ehemaligen GE Money Bank AG erhalten habe. Dies seien die Kernaussagen des Beklagten gewesen. Weitere Details zur Übergabe der Fr. 33'000.–, zur Verbuchung seines Darlehens in der Einzelunternehmung und späteren GmbH seiner Ehefrau, bei denen er immerhin über eine Zeichnungsbe-

- 40 rechtigung verfügt und sich gemäss eigenen Angaben auch aktiv im Aufbau engagiert habe, zur Deklarierung der Darlehen in seiner privaten Steuererklärung oder auch zum Darlehen, welches er von seinem Vater aufgenommen haben solle, habe er nicht machen können, da er sich nicht mehr daran erinnert habe. Diese pauschalen Aussagen würden insgesamt nicht für seine Sachverhaltsdarstellung sprechen. Besonders auffällig sei, dass sich der Beklagte nicht einmal mehr an die Umstände der Geldübergabe (wann, wie und wo) erinnern könne. Gerade bei einem simplen, aber einprägsamen und bestimmt nicht alltäglichen Vorgang wie demjenigen einer Bargeldübergabe wäre auch nach einem Zeitablauf von mehr als zehn Jahren zu erwarten, dass man sich daran erinnere. Dass der Beklagte hier so knapp antworte, wirke unglaubhaft (Urk. 80 S. 34 f.). 2.1 Der Beklagte rügt, die Rahmenumstände, dass eine Geldübergabe stattgefunden und der Kläger Geld von seinem Schwarzgeldkonto abgehoben habe, nicht bestritten seien, was die Vorinstanz verkenne. Bestritten sei jedoch, dass eine Übergabe von Fr. 100'000.– stattgefunden habe und dies sei die relevante Frage. Aus den unbestrittenen Rahmenumstände sei weder etwas für die Glaubwürdigkeit der einen noch der anderen Partei, noch etwas über die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen abzuleiten. Vielmehr sei daraus ersichtlich, dass auch diese knapp 15 Jahre zurückliegenden Umstände für ihn nicht mehr so präsent seien, wie viele andere Umstände, die diese Auseinandersetzung beträfen. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass das Schwarzgeld vom Kläger 2010 offengelegt worden sei, womit sich dieser mit seinen diesbezüglichen Aussagen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht belastet habe und dies somit keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen haben könne. Dass er zur Geldübergabe ebenso wenig ausführen könne, wie zu den weiteren, von der Vorinstanz monierten Punkten (Darlehen vom Vater, private Steuererklärung etc.), zeige gerade auf, dass er nicht mehr im Detail rekonstruieren könne, wo und wie alles abgelaufen sei. Er erfinde aber auch keine Geschichten, um seine Wissenslücken zu füllen. Dass er sich nicht mehr bis ins letzte Detail an die Geldübergabe erinnern könne, deute darauf hin, dass es nicht diese "Oh wow, Fr. 200'000.– in bar-Übergabe" gewesen sei, sondern es sich um ein Darlehen von Fr. 33'000.– gehandelt habe. Eine Summe, die im Autohandel – wo beide Parteien tätig seien – regelmässig in bar überreicht werde.

- 41 - All dies verkenne die Vorinstanz und nehme eine willkürliche Beweiswürdigung vor, indem sie ihm anlaste, dass seine Vorbringen aufgrund seiner knappen Antworten unglaubhaft wirkten. Vielmehr sei es gerichtsnotorisch, dass Erinnerungen über eine Dauer von 15 Jahren verblassten. Aus den detaillierten Schilderungen, welche über ein Jahrzehnt später gemacht würden, könne durchaus geschlossen werden, dass die ursprüngliche Geschichte ausgeschmückt und nach regelmässiger Wiederholung perfektioniert worden sei (Urk. 79 S. 15 f.). 2.2 Der Kläger führt aus, die Vorinstanz habe die Parteiaussagen und die lückenhaften bis gänzlich fehlenden Erinnerungen des Beklagten zu Recht im Sinne von Indizien gewürdigt. Es sei absurd, dass unter anderem deshalb kein über Fr. 33'000.– übersteigendes Darlehen ausgehändigt worden sei, weil sich der Beklagte eben gerade nicht mehr daran erinnern könne. Ebenso die Behauptung, dass er sich nur deshalb derart genau zu erinnern vermöge, weil die Geschichte ausgeschmückt und perfektioniert worden sei. Die Vorinstanz habe den eingeklagten Anspruch aus Darlehensvertrag aufgrund der offerierten Beweismittel sowie der Parteiaussagen beider Parteien bejaht. Dass die Vorinstanz die Erinnerungslücken und knappen Antworten des Beklagten zu seinen Ungunsten ausgelegt und dies im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung derart berücksichtigt habe, sei sachlogisch und nicht zu beanstanden. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung könne nicht die Rede sein (Urk. 86 S. 26 f.). 3. Für die rechtlichen Ausführungen zu den Beweisregeln kann wiederum auf oben E. III.C.1.4 verwiesen werden. 4. Die Vorinstanz hat sowohl die Parteiaussagen des Klägers als auch diejenigen des Beklagten berücksichtigt und gewürdigt. Dass die Würdigung zu Lasten des Beklagten ausgefallen ist, ist nicht dem Umstand einer willkürlichen Beweiswürdigung geschuldet, sondern die Vorinstanz erachtete die Ausführungen des Klägers als detailliert, in sich konsistent, widerspruchsfrei und als mit den Ausführungen in den Rechtsschriften übereinstimmend. Demgegenüber qualifizierte sie die Aussagen des Beklagten als unglaubhaft, weil er schlicht keinerlei Aussagen zur Übergabe sowie der Verbuchung und Deklarierung des Darlehens machen konnte. Dem ist zu folgen. Es ist nicht glaubhaft, dass sich der Beklagte an den

- 42 doch sehr konkreten und ungeraden Betrag von Fr. 33'000.– erinnern kann, aber nicht einmal im Ansatz in der Lage ist, Ausführungen zu machen, weshalb dieser Betrag exakt Fr. 33'000.– betragen hatte, wie dieser verbucht oder weshalb er nicht in der Steuererklärung deklariert wurde. Da die gemäss dem Beklagten erhaltenen Teildarlehen angeblich in Tranchen ausbezahlt worden seien, hätte der Beklagte wiederholt mit hohen Summen an Bargeld unterwegs sein müssen, um diese auf das Konto der Einzelunternehmung seiner Ehefrau einzubezahlen. Es ist zu erwarten, dass man sich an solch ungewöhnliche Vorgänge auch noch nach über zehn Jahren erinnern kann. So erscheint es weiter unglaubhaft, dass sich der Beklagte an die wichtigste Tranche des Darlehens seines Vaters von Fr. 33'636.– sowie das Übergabedatum vom 2. Februar 2009 auf den Franken genau erinnert, betreffend das Darlehen des Klägers – abgesehen vom Betrag von Fr. 33'000. – – aber keinerlei Aussagen mehr machen kann. Sodann konnte der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht erklären, weshalb er dem Kläger versprochen hatte, neben den bereits bezahlten Fr. 14'000.– weitere Fr. 20'000.– pro Jahr zu bezahlen, womit er bereits mit dem einmaligen Einhalten dieses Zahlungsversprechens mehr bezahlt hätte, als er gemäss seinen eigenen Aussagen eigentlich hätte zahlen müssen (Fr. 34'000.– statt Fr. 33'000.–). Dass die Vorinstanz dies als gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Rückzahlungspflicht eines über Fr. 33'000.– hinausgehenden Betrages von mind. Fr. 30'000.– erachtete (Urk. 80 S. 43 und Urk. 51 S. 42), ist zutreffend. Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Parteibefragung nicht mehr selbst belastete, da die Offenlegung der Schwarzgelder bereits im Jahr 2010 erfolgte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zielen aber nicht darauf ab, dass der Kläger sich in dem Sinne belastete, als er strafrechtliche Folgen zu befürchten hätte, sondern dass er auch sein Fehlverhalten und sein unrechtmässiges Verhalten eingestand und nichts zu beschönigen oder vertuschen versuchte, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Die entsprechende Würdigung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Auch die Aussage des Beklagten, dass es aufgrund seiner fehlenden Erinnerung gerade nicht diese "Oh wow, Fr. 200'000.– in bar-Übergabe" gewesen sein könne, verfängt nicht. Es war nie die Rede davon, dass das Darlehen von Fr. 200'000.– auf einmal ausbezahlt wurde. Es geht vorliegend um

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