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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.02.2024 NP230024

20 febbraio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,231 parole·~11 min·2

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP230024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Urteil vom 20. Februar 2024

in Sachen

1. A._____, 2. ... Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____ AG (vormals C._____ AG), Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 16. Juni 2023; Proz. FV210026

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der klagenden Parteien zu bezahlen: CHF 20'000.00 (Umtriebsentschädigung: falsche Rechnungsstellung, kein gültiger Vertrag, sinnloses aufputschen der Rechnungen und Betreibungen mit Mahnspesen, unberechtigte Betreibungen etc.) Wie auch die weiteren Kosten/Betreibungen/Pfändungen und Verlustscheine die C._____ weiterhin aufpuschte sogar nach der Betreibung gegen C._____ etc. 2. CHF 103.30 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf sei von C._____ zurückzuerstatten, wie auch die Schlichtungskosten von Fr. 525.-Fr. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten alle Betreibungen, Verlustscheine und Pfändungen gegen Familie D._____, bei den Betreibungsämter Gossau SG und Abtwil SG zu löschen 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, 5. Bestätigung durch Gericht ZH bzw. Nichtigkeitserklärung durch Gericht ZH Uster Bezirksgericht aller Rechnungen bezüglich C._____ an Fam. D._____." Urteil des Bezirksgerichtes: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. 3. Die Gerichtskosten werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Vorschüssen verrechnet. 4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens des Friedensrichteramts … (GV.2021.00041 / SB.2021.00062) von Fr. 525.– werden definitiv den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt und sind von diesen zu tragen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der act. 28 bis 29/1-4, je gegen Empfangsschein.

- 3 - 7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: (act. 39, sinngemäss) Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Gutheissung der Klage. Erwägungen: I. 1. Am 20. September 2021 erhoben die Kläger A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) und E._____ beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Nach Eingang des verlangten Prozesskostenvorschusses beantragte die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagte) in ihrer Stellungnahme, es sei auf die Klage nicht einzutreten, weil es sich um keine Zivilsache handle und eine bereits abgeurteilte Sache vorliege (act. 9 und 11). Die Vorinstanz setzte den Klägern in der Folge Frist an, um sich dazu zu äussern und um den Streitgegenstand ihrer Klage genügend zu umschreiben. Sie verband dies mit der Androhung, dass bei Säumnis die Klage als nicht erfolgt gelte und darauf nicht eingetreten würde (act. 15). Am 19. Mai 2022 ersuchten die Kläger um Fristerstreckung und forderten die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 17). Die Vorinstanz wies die Begehren mit Verfügung vom 24. Mai 2022 ab. Gleichzeitig erstreckte sie den Klägern die ihnen angesetzten Fristen und verlangte einen weiteren Prozesskostenvorschuss (act. 18). Die dagegen von der Berufungsklägerin erhobenen Rechtsmittel wies die Kammer mit Urteilen vom 1. und 5. Juli 2022 ab (act. 24 und 25). Nach Wiedereingang der Akten beim Einzelgericht setzte dieses den Klägern die Fristen für die Leistung des weiteren Prozesskostenvorschusses und für die Stellungnahme neu an. Die Kläger leisteten den Vorschuss rechtzeitig und äusserten sich mit (verspäte-

- 4 ter) Eingabe vom 28. Dezember 2022. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein und auferlegte den Klägern unter solidarischer Haftung die Kosten inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens (act. 30 = act. 35). Die Berufungsklägerin verweigerte die Entgegennahme des Entscheides; er gilt als ihr am 3. Juli 2023 zugestellt (act. 31). 2. Mit (nicht unterzeichneter) Eingabe vom 15. Juli 2023 (Datum Poststempel 17. Juli 2023) wandte sich die Berufungsklägerin einerseits an das Sozialversicherungsgericht Zürich und andererseits an das Obergericht (act. 35). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 7. August 2023 mangels Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde ein (act. 36). Die Kammer forderte die Berufungsklägerin mit Verfügung vom 28. August 2023 in Anwendung von Art. 132 ZPO auf, ihre Berufungsschrift zu verbessern, worauf diese innert Frist (Datum Poststempel 1. September 2023) mit Originalunterschrift versehen nochmals eingereicht wurde (act. 37 - 39). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif. Eine Kopie der Berufungsschrift (act. 39) ist der Berufungsbeklagten mit diesem Entscheid zuzustellen. II. 1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid über ein von den Klägern erhobenes Rechtsbegehren über Fr. 20'000.--. Die Berufungsklägerin ist durch den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz beschwert. Die Berufungsschrift ging innert der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Obergericht ein und wurde innert Nachfrist verbessert. Sie enthält eine Begründung, welcher sich entnehmen lässt, dass die Berufungsklägerin das vorinstanzliche Urteil "zurückweist" und ihr vor Vorinstanz gestelltes Rechtsbegehren zum Urteil erhoben haben will. Sie verlangt: «1. Rückweisung des Entscheids vom Bezirksgericht Uster bezüglich B._____ und C._____!; 2. Aberkennungsklage; 3. Nichtigkeitsklage» sowie, es sei das Rechtsbegehren wie im Urteil erwähnt, zu übernehmen (act. 39 S. 1 und 4). Die Rechtsmitteleingabe der Berufungsklägerin ist demnach als Berufung entgegenzunehmen. Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen.

- 5 - 2. Mit der Berufung kann die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition in Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich Ermessensausübung. Sie hat sich indes auf die Beurteilung der in der Berufung erhobenen Beanstandungen zu beschränken, soweit nicht offensichtliche Mängel vorliegen. Die Berufung führende Partei hat ihre Beanstandungen am angefochtenen Entscheid einzeln vorzutragen und zu begründen und sich sachlich damit auseinanderzusetzen. Dabei sind die Erwägungen und Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützt, genau zu bezeichnen (anstatt vieler: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.). Eine ungenügende Begründung führt zur Abweisung der Berufung. Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorgetragen werden. Bei der Begründung ihrer Entscheidung darf sich die Berufungsinstanz auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen. 3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die von den Klägern erhobene Klage letztlich unklar geblieben sei. Im vereinfachten Verfahren müsse der Streitgegenstand bezeichnet und genügend individualisiert sein, damit die Zuständigkeit und die Klageidentität geklärt und bestimmt werden könne, über was die Parteien streiten. Vor dem Hintergrund des Einwandes der Beklagten, es liege keine Zivilsache vor, sondern es gehe um eine Streitigkeit zwischen den Klägern als KVG Versicherte und der Beklagten als obligatorische Krankenpflegeversicherung, sei es unerlässlich, dass der Streitgegenstand so genau bezeichnet werde, dass beurteilt werden könne, ob eine zivilrechtliche oder eine öffentlichrechtliche Forderung erhoben werde und ob über die Streitigkeit bereits rechtskräftig entschieden worden sei, wie die Beklagte behaupte. Die Kläger seien diesen Anforderungen weder in der Klage noch in ihren weiteren Eingaben nachgekommen. Sie machten lediglich Ausführungen dazu, dass kein Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen bzw. dieser ihnen aufgedrängt worden sei. Ausführungen zu den Grundlagen der von ihnen eingeklagten Forderung fehlten demgegenüber gänzlich. Gestützt auf welcher Rechtsgrundlage die Fr. 20'000.-verlangt würden und wie sich der Betrag zusammensetze, werde nicht dargetan.

- 6 - Die Kläger hätten trotz Aufforderung den Streitgegenstand nicht genügend umschrieben, weshalb androhungsgemäss die Klage als nicht erfolgt gelte und darauf nicht einzutreten sei. Für die Rechtsbegehren Ziffer 3 und 5 sei das angerufene Gericht ohnehin nicht zuständig (act. 35 S. 4 ff.). 4. Die Berufungsklägerin weist mit ihrer Berufungsschrift das Urteil des Bezirksgerichts Uster zurück und erhebt "Einsprache" gegen den fragwürdigen Entscheid vom 16. Juni 2023. Dabei verweist sie auf zahlreiche Beilagen (darunter Zusammenstellungen der individuellen Prämienverbilligung für die Familie D._____, Betreibungsunterlagen und Versicherungsangebote, Kostenübersichten oder Auszüge für die Steuererklärung, act. 34/1 - 8) und beantragt den Beizug von Unterlagen und Akten. Soweit verständlich, wendet sie sich gegen die ihr und ihrer Familie von der Berufungsbeklagten gestellten Rechnungen, und sie macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass diese ergangen seien, ohne dass ein Vertrag bestanden habe; die Berufungsbeklagte habe seit 2016 ein Chaos verursacht. Sie (die Berufungsklägerin) und ihre Familie hätten lediglich 2016 einen Vertrag mit der Berufungsbeklagten gehabt, alles andere sei von B._____/C._____ frei erfunden und inszeniert. Der Vorinstanz wirft die Berufungsklägerin vor, den Fall nach einem zweijährigen Hin und Her nicht richtig behandelt und trotz angeblicher Unzuständigkeit nicht ans zuständige Gericht weitergeleitet zu haben. Zu dem vorinstanzlich eingeklagten Betrag führt sie aus, sie habe die Nichtigkeit der Rechnungen der Berufungsbeklagten verlangt und die Gelder zurückverlangt, welche B._____/C._____ von ihnen jahrelang geklaut/entwendet habe. In diesem Zusammenhang spricht sie auch von weiteren Beträgen in der Höhe von Fr. 50'000.-- und gesamthaft Fr. 150'000.--. Alle Beträge müssten zurückvergütet werden. Ihr Rechtsbegehren sei zu übernehmen (act. 39). 5.1. Mit diesen Ausführungen wiederholt die Berufungsklägerin im Rechtsmittelverfahren im Wesentlichen, was sie schon vor Vorinstanz geltend gemacht hat, nämlich dass sie (und ihre Familie) keinen Vertrag mit der Berufungsbeklagten gehabt habe. Die vor Vorinstanz als "Umtriebsentschädigung" verlangte Summe von Fr. 20'000.-- begründet sie damit, dass ihr die von der Berufungsbeklagten zu

- 7 - Unrecht bezogenen Beträge zurückzuzahlen seien, wobei eine genaue Begründung, weshalb und in welchem Umfang unrechtmässige Zahlungen ergangen sein sollen, wiederum fehlt. Soweit sie neu ihre Forderung als Rückzahlungsanspruch wegen zu Unrecht bezogener Beträge geltend macht (und dabei mitunter auch von weit höheren Beträgen als dem eingeklagten ausgeht) handelte es sich sodann um neue Vorbringen, von denen die Berufungsklägerin nicht dartut, dass sie diese nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können. Sie ist damit nicht zu hören. Insgesamt bleibt es bei der von der Vorinstanz festgestellten unklaren Situation. Zum durchlaufenen Einspracheverfahren äussert sich die Berufungsklägerin sodann auch im Rechtsmittelverfahren nicht, ebenso wenig zum Einwand der Berufungsbeklagten der fehlenden sachlichen Zuständigkeit und den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Mit diesen setzt sie sich in ihrer Berufung, wenn überhaupt, nur ungenügend auseinander. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin traf die Vorinstanz sodann keine Verpflichtung, die Sache bei fehlender sachlicher Zuständigkeit von sich aus an die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht weiterzuleiten. Vielmehr ist es Sache der Partei, beim zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde vorstellig zu werden. 5.2. Insgesamt vermag die Berufungsklägerin mit ihren Vorbringen weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz darzutun, weshalb die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig. Bei einem Streitwert von Fr. 20'000.-- und unter Berücksichtigung des geringen Aufwandes ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§§ 4 und 12 GebVO). Entschädigungen sind keine auszurichten: Der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:

- 8 - 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 39, sowie an das Bezirksgericht Uster (Einzelgericht im vereinfachten Verfahren), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden i.V. die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

- 9 -

Urteil vom 20. Februar 2024 Rechtsbegehren: (act. 2) Urteil des Bezirksgerichtes: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. 3. Die Gerichtskosten werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Vorschüssen verrechnet. 4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens des Friedensrichteramts … (GV.2021.00041 / SB.2021.00062) von Fr. 525.– werden definitiv den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt und sind von diesen zu tragen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der act. 28 bis 29/1-4, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die ... Berufungsanträge: (act. 39, sinngemäss) Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Gutheissung der Klage. 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 39, sowie an das Bezirksgericht Uster (Einzelgericht im vereinfachten Verfahren), je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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