Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP200023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 8. September 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Aberkennung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 16. Juni 2020 (FV200009-H)
- 2 - Rechtsbegehren (sinngemäss): Es sei festzustellen, dass die Forderung, für welche der Beklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 24. Mai 2019) mit Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren vom 30. Januar 2020 die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 26'912.64 nebst Verzugszinsen erteilt wurde, nicht besteht. Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 16. Juni 2020: Erstverfügung: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Mitteilung an die Parteien mit nachfolgender Verfügung. 3. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage] Zweitverfügung: 1. Das Wiederherstellungsgesuch des Klägers wird abgewiesen. 2. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 5. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. [Schriftliche Mitteilungen] 7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsantrag (sinngemäss): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Aberkennungsklage sei gutzuheissen.
- 3 - Erwägungen: 1. a) Mit (unbegründetem) Urteil vom 30. Januar 2020 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon der Beklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 24. Mai 2019) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 26'912.64 nebst 12.5 % Verzugszins seit 16. September 2009 sowie den bis zum 15. September 2009 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 1'249.35 (Urk. 2/1). b) Am 27. Februar 2020 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) die Aberkennungsklage mit dem eingangs aufgeführten sinngemässen Rechtsbegehren ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 9. März 2020 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'700.-an (Urk. 5; zugestellt am 26. März 2020, Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 wurde dem Kläger eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 9; zugestellt am 28. Mai 2020, Urk. 12/1). Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 reichte der Kläger bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Urk. 10), welches von der Vorinstanz (auch) als Wiederherstellungsgesuch entgegengenommen wurde. Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 reichte der Kläger fristgerecht (Urk. 13) eine Begründung des Wiederherstellungsgesuchs ein (Urk. 14). Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 wies die Vorinstanz vorab das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab; sodann wies sie das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Klage nicht ein (Urk. 19 = Urk. 23; Entscheiddispositiv eingangs wiedergegeben). c) Gegen diese ihm am 25. Juni 2020 zugestellte (Urk. 20/1) Verfügung reichte der Kläger eine als Beschwerde bezeichnete Rechtsmitteleingabe vom 26. Juni 2020 ein (Urk. 22; dem Obergericht überbracht am 3. Juli 2020). Die Rechtsmittelfristen (sowohl für eine Beschwerde, als auch für eine Berufung) sind damit gewahrt. d) Auf Anfrage vom 17. Juli 2020 (Urk. 25) teilte der Kläger am 24. Juli 2020 mit, dass seine Rechtsmitteleingabe nicht nur eine Beschwerde gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege darstelle, sondern
- 4 auch eine Berufung gegen die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs und das Nichteintreten auf die Aberkennungsklage (Urk. 26). e) Für die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege war ein separates Beschwerdeverfahren anzulegen, da in jenem Verfahren nicht die Beklagte, sondern der Staat Gegenpartei des Rechtsmittelverfahrens ist (Geschäfts-Nr. PP200021-O). f) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 311 N 36). b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, eine Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO sei nur möglich, wenn der säumigen Partei die Wahrung der Frist unmöglich gewesen sei; die säumige Partei dürfe überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen. Kein Wiederherstellungsgrund liege sodann vor, wenn ein Hindernis bloss in der ersten Zeit der Frist bestanden habe, die verbleibende Zeit aber noch zur Fristwahrung hätte genutzt werden können. Die Glaubhaftmachungslast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund trage die säumige Partei (Urk. 23 E. II.2.1). Der Kläger habe seine Säumnis damit begründet, dass er Wochenaufenthalter in Bern sei und sein Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen vorwiegend dort sei. Seine Post am Wohnort C._____ hole er jeweils auf
- 5 den regelmässigen Fahrten nach Deutschland zu seiner Familie ab; aufgrund des Lockdowns habe er diese Fahrten jedoch nicht mehr unternommen. Ausserdem sei seine Vermieterin (in C._____) pensioniert und falle in die CoViD-19 Risikogruppe und so habe er jedes Ansteckungsrisiko vermeiden wollen. Des Weiteren lebe er seit März 2020 aufgrund der Pandemie sehr isoliert (Urk. 23 E. II.3). Die Vorinstanz erwog sodann im Wesentlichen, der Kläger habe das vorliegende Verfahren hängig gemacht, womit er jederzeit mit Verfügungen des Gerichts habe rechnen müssen und verpflichtet gewesen sei, dafür zu sorgen, dass ihm seine Post zugestellt bzw. zur Kenntnis gebracht werde. Dem vom Kläger angeführten Lockdown sei durch die entsprechende Verordnung des Bundesrates mit einem Fristenstillstand vom 21. März 2020 bis 19. April 2020 Rechnung getragen worden. Der Kläger habe zwar ausgeführt, dass es ihm auch innert dieser längeren Zeitspanne nicht möglich gewesen sei, von der Verfügung des Gerichts Kenntnis zu nehmen. Dennoch hätten dem Kläger trotz erschwerenden Umständen während der Pandemie nach wie vor mehrere Optionen zur Verfügung gestanden, welche ihm die Kenntnisnahme der Verfügung ermöglicht hätten, auch ohne ein persönliches Zusammentreffen mit der Vermieterin. Der Kläger habe insbesondere nicht ausgeführt, wieso die Vermieterin ihm die Post nicht hatte weiterschicken oder im Briefkasten hinterlegen können oder wieso er die Post nicht nach Bern umgeleitet habe. Des Weiteren hätte der Kläger sich auch telefonisch bei der Vermieterin nach allfällig eingegangener Post erkundigen können, oder er hätte sich auch beim hiesigen Gericht melden und seine Adresse in Bern als Zustelladresse bezeichnen können. Alle diese Möglichkeiten habe der Kläger jedoch nicht wahrgenommen bzw. in seiner Begründung nicht ausgeführt, weshalb er diese nicht wahrgenommen habe. Somit könne nicht mehr von einem nur leichten Verschulden gesprochen werden und der Kläger habe seine Säumnis zu verantworten (Urk. 23 Erw. II.4.2). Folglich sei das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen (Urk. 23 Erw. II.5). Da der Vorschuss bzw. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch innert Nachfrist nicht geleistet bzw. gestellt worden sei, sei androhungsgemäss auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 23 Erw. II.6). c1) Der Kläger stellt diesen vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Berufung im Wesentlichen nur seine eigene Darstellung gegenüber, dass und wieso
- 6 es wegen der CoViD-19 Pandemie zu einer starken zeitlichen Verzögerung im Empfang seines Postverkehrs gekommen sei (Urk. 22 S. 1, S. 2). Die massgebliche vorinstanzliche Erwägung, dass er verschiedene Möglichkeiten für eine rechtzeitige Kenntnisnahme gehabt hätte, diese jedoch nicht wahrgenommen habe, wird dagegen in der Berufung nicht beanstandet, womit es dabei bleibt und auch bei der Schlussfolgerung, dass daher nicht mehr von einem nur leichten Verschulden des Klägers auszugehen sei. c2) Soweit der Kläger in seiner Berufung geltend macht, dass sein zeitliches Versäumnis von zwei Tagen in Relation zum unbegründeten Versäumnis der Beklagten von sechs Jahren mit der Geltendmachung ihrer Forderung zu stellen sei (Urk. 22 S. 1), kann dies nicht berücksichtigt werden. Der Beklagten wurde keine Frist zur Geltendmachung ihrer Forderung angesetzt, dem Kläger von der Vorinstanz dagegen eine Frist und eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses. Auch die weiteren Berufungsvorbringen zur verzögerten Geltendmachung der Forderung durch die Beklagte (Urk. 22 S. 2) tun für das vorliegende Verfahren nichts zur Sache. c3) Soweit der Kläger in seiner Berufung moniert, die Vorinstanz habe einen Streitwert von nur Fr. 26'912.64 erwähnt, obwohl die Beklagte von ihm die Summe von Fr. 58'903.96 gefordert habe (Urk. 22 S. 1), ist auch dies für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Der Betrag von Fr. 26'912.64 (nebst Verzugszinsen) entspricht demjenigen Betrag, für den die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde (Urk. 2/1) und der damit der Aberkennungsklage zugrunde liegt. Der offenbar von der Beklagten geforderte Betrag von Fr. 58'903.96 dürfte wohl die Verzugszinsen von 12.5 % seit 16. September 2009 (d.h. rund 9.5 Jahre bis Zahlungsbefehl) mit enthalten; diese sind aber für die Festsetzung des Streitwerts nicht hinzuzurechnen (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). d) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Klägers gegen die vorinstanzliche Abweisung seines Fristwiederherstellungsgesuchs als unbegründet. Gegen die vorinstanzliche Erwägung, dass damit der Gerichtskostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet worden und daher auf die Klage nicht einzutreten sei, werden in der Berufung keine Beanstandungen erhoben.
- 7 - Demgemäss ist die Berufung abzuweisen und die angefochtene Zweitverfügung zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. a) Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 26'912.64. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Zweitverfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 16. Juni 2020 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 22, 25 und 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 8 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'912.64. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. September 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: rl
Urteil vom 8. September 2020 Rechtsbegehren (sinngemäss): Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 16. Juni 2020: Berufungsantrag (sinngemäss): Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Zweitverfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 16. Juni 2020 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 22, 25 und 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...