Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP200010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 18. Juni 2020
in Sachen
A._____ SA, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____ Schweiz AG, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin X._____,
betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 25. November 2019 (FV190110-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 25. November 2019 erkannte die Vorinstanz im Forderungsprozess der Parteien folgendermassen (Urk. 21 S. 11 f.): " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 22'003.40 nebst Zins zu 5% seit dem 23. September 2017, Fr. 486.00 nebst Zins zu 5% seit dem 3. November 2017 sowie Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten und Fr. 55.95 Zustellkosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes 3960 Sierre (Zahlungsbefehl vom 15. November 2018) aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'349.– festgesetzt. Allfällige weitere Kosten des gerichtlichen Verfahrens bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'704.– (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen. Zudem hat sie der Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 3'349.– zu ersetzen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je als Gerichtsurkunde). 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."
Dieses Urteil wurde für die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) in begründeter Form am 13. Januar 2020 in Empfang genommen (vgl. Urk. 25). b) Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 27. Februar 2020 (am 28. Februar 2020 der Post übergeben; vgl. den an Urk. 28 angehefteten Briefumschlag) rekurrierte die Beklagte gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die erstinstanzliche Klage der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) vollständig abzuweisen. Zudem habe die Klägerin die gegen sie – die Beklagte – gerichtete Betreibung Nr. 1 beim Betreibungsamt Siders schriftlich löschen zu lassen (Urk. 28).
- 3 - Mit Verfügung vom 14. April 2020 wurde der Beklagten in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Nachfrist angesetzt, um eine Kopie der Rechtsmittelschrift vom 27. Februar 2020 durch C._____ unterzeichnen zu lassen. Zudem wurde der Beklagten Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten (Urk. 31). Innert Frist gingen hierorts sowohl die unterzeichnete Kopie der Rechtsmittelschrift (Urk. 32) wie auch der Kostenvorschuss (Urk. 31, Urk. 33 f.) ein. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-27). 2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" den "Rekurs" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Wie die Vorinstanz auf Seite 12 des angefochtenen Urteils (Urk. 21 Dispositivziffer 6) zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die beschliessende Kammer hat daher ein Berufungsverfahren gemäss Art. 308 ff. ZPO eröffnet. 3. Die Beklagte führte in der Rechtsmittelschrift vom 27. Februar 2020 aus, dass sie fristgerecht innert 30 Tagen rekurriert hätte (Urk. 32 S. 1). Die entsprechende Empfangsbestätigung der Post dokumentiert, dass das angefochtene Urteil in begründeter Form am 13. Januar 2020 um 10:35:26 Uhr für die Beklagte in Empfang genommen wurde (Urk. 25), weshalb im Folgenden vom Zustellungsdatum 13. Januar 2020 ausgegangen wird. Die Berufungsfrist beträgt vorliegend 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 21 S. 12 Dispositivziffer 6). Die die Beklagte betreffende Berufungsfrist ist demnach am 12. Februar 2020 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 28. Februar 2020 der Post übergebene Rechtsmittelschrift ist daher verspätet
- 4 eingereicht worden. Auf die Berufung der Beklagten ist demnach nicht einzutreten. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Berufungsverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (vgl. Urk. 32 S. 3). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 28, 30, 32 und 33, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'489.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Juni 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: sl
Beschluss vom 18. Juni 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 28, 30, 32 und 33, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...