Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP190025-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Dr. S. Janssen und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 15. Juni 2020
in Sachen
Baugenossenschaft A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
Verein B._____, … Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 15. August 2019 (FV160070-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. Die Beklagte sei im Sinne einer Teilklage und unter Vorbehalt der Klageänderung im Laufe des Verfahrens zu verpflichten, dem Kläger unter dem Titel "Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge 2011-2015" den Betrag von CHF 13'640.00 zu bezahlen; 2. Eventualiter sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfall zu verpflichten, die B._____-Arbeitgeberabrechnungen für die Jahre 2011-2015 und die B._____- Arbeitnehmerabrechnungen für die Periode 01.11.2011 - 30.09.2015 auszufüllen bzw. abzugeben und dem Kläger die daraus resultierenden Beiträge zu entrichten. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. August 2019: (Urk. 61 S. 14 f. = Urk. 66 S. 14 f.) "1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe und der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe unterstellt ist. 2. In Gutheissung des Eventualantrages des Klägers wird die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, die B._____-Arbeitgeberabrechnungen für die Jahre 2011 bis 2015 und die B._____- Arbeitnehmerabrechnungen für die Periode von 1. November 2011 bis 30. September 2015 auszufüllen bzw. abzugeben und dem Kläger die daraus resultierenden Beiträge zu entrichten. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'250.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers verrechnet. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zudem hat sie dem Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 2'250.– zu ersetzen. 6. [Schriftliche Mitteilung] 7. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 30 Tage]"
- 3 - Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 65 S. 2):
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15.08.2019 mit der Geschäftsnummer FV160070-L/U sei aufzuheben und die Klage sowie das Eventualbegehren seien infolge fehlender Unterstellung unter den Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe und der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST für beide Instanzen zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten."
des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 73 S. 2):
"1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt für beide Instanzen zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin."
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte 1. Am 27. April 2016 gingen bei der Vorinstanz die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise …+…, vom 13. Januar 2016 sowie die vom 25. April 2016 datierende Klageschrift des Klägers und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Kläger) mit vorgenanntem Rechtsbegehren ein (Urk. 1 und 2). Der weitere Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 61 S. 2 f. = Urk. 66 S. 2 f.). Das das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Urteil der Vorinstanz datiert vom 15. August 2019 (Urk. 66). 2. Mit Eingabe vom 16. September 2019 (der Post übergeben am 20. September 2019, eingegangen am 23. September 2019) erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) fristgerecht Berufung gegen das vorin-
- 4 stanzliche Urteil und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 65). Mit Verfügung vom 24. September 2019 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 2'250.– zu leisten (Urk. 70). Dieser Vorschuss ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 71). Mit Verfügung vom 5. November 2019 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 72). Die rechtzeitig erstattete Berufungsantwort datiert vom 10. Dezember 2019 (Urk. 73). 3. Das Verfahren ist spruchreif.
II. Prozessuales 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil (Urk. 65 S. 2). Das erstinstanzliche Urteil ist daher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung
- 5 auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist – nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.w.H.; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271). 2.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGer 4A_619/2015 vom
- 6 - 25. Mai 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, trägt sie zudem die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, die neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismittel aber dennoch nicht bereits früher vorbringen konnte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Eine Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen besteht insoweit, als erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gibt, Noven vorzubringen (BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. 2.3. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsschrift Ausführungen zum Sachverhalt macht, ohne dabei Bezug zu nehmen auf das vorinstanzliche Urteil resp. ohne Angaben dazu zu machen, dass bzw. wo vor Vorinstanz entsprechende Behauptungen aufgestellt wurden, oder ohne die Zulässigkeit von Noven darzutun (Urk. 65 Rz. 13-15), ist dies nach dem Dargelegten unbeachtlich. Das Gleiche gilt für die Ausführungen des Klägers zum Sachverhalt in der Berufungsantwortschrift (Urk. 73 S. 10 ff.), soweit die obigen Vorgaben nicht erfüllt sind. 3.1. Die Beklagte rügt in ihrer Berufungsschrift die Berechnung des Streitwerts durch die Vorinstanz. Diese habe der Sache einen Streitwert von Fr. 13'640.– beigemessen, entsprechend den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen 2011- 2015. Auf diese Forderung habe sich ihre (der Beklagten) Streitwertangabe in der Klageantwort bezogen. Effektiv sei aber bei Bejahung der Aktivlegitimation, die von ihr bestritten werde, auch der vorfrageweisen Beurteilung der Unterstellung unter die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe (nachfolgend: GAV M+G) sowie der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipserge-
- 7 werbe (nachfolgend: GAV Weiterbildung), die den wesentlichen Teil der Begründung des erstinstanzlichen Urteils einnehme, ein Streitwert zuzumessen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass Ende 2015 sowie 2017 zwei langjährige Mitarbeiter pensioniert worden seien. Diese Mitarbeiter seien durch junge Berufsleute ersetzt worden, weshalb die Lohnsumme seit 2016 einiges tiefer sei und somit auch die Beiträge ab 2016 einiges tiefer liegen würden. Der Streitwert betrage daher insgesamt sicherlich Fr. 30'100.–, weshalb sie einen Streitwert in dieser Höhe geltend mache. Die Frage des Streitwerts resp. die Frage, ob der Vorfrage der Unterstellung unter die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV M+G sowie des GAV Weiterbildung ebenfalls ein Streitwert einzuräumen sei, stelle eine Rechtsfrage dar (Urk. 65 Rz. 8 ff.). 3.2. Gemäss Art. 91 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt und für den Fall, dass das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet, durch das Gericht festgesetzt, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Der Kläger klagte vor Vorinstanz im Hauptbegehren einen Betrag von Fr. 13'640.– ein (Urk. 2 S. 2). Der von der Vorinstanz berücksichtigte Streitwert entspricht diesem Betrag. Nach dem Wortlaut von Art. 91 Abs. 1 ZPO werden Eventualbegehren, die für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens gestellt werden, bei der Streitwertberechnung nicht einbezogen. In der Literatur wird in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 51 ff. BGG vertreten, dies sei zu hinterfragen, wenn das Eventualbegehren ein höheres Interesse verkörpere als das Hauptbegehren – diesfalls bemesse sich der Streitwert nach dem höheren Begehren (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 91 N 5 mit Hinweisen). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben. Zwar hiess die Vorinstanz nicht das Haupt-, sondern das Eventualbegehren des Klägers gut. Dass dieses einen höheren Streitwert aufweisen würde als das Hauptbegehrens des Klägers, wird jedoch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Das Gesetz sieht schliesslich nicht vor, dass sich die Prüfung von Vorfragen im Streitwert niederschlägt. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz – ohne entsprechenden Parteiantrag – über die Vorfrage auch im Dispositiv entschied. Es hat daher mit dem von der Vorinstanz berücksichtigten Streitwert von Fr. 13'640.– sein Bewenden.
- 8 - 4. Da der Streitwert weniger als Fr. 30'000.– beträgt, ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 1 ZPO). 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-64). Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
III. Materielles 1. Bei der Beklagten handelt es sich um eine nicht gewinnorientierte Wohnbaugenossenschaft in der Stadt Zürich, welche im Zeitraum des vorinstanzlichen Verfahrens sechs Maler und zwei Malerlehrlinge beschäftigte, die von einem rein administrativ tätigen Teamleiter geführt wurden. Sie ist nicht Vertragspartei des GAV M+G und des GAV Weiterbildung. Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 verlangte der als Verein konstituierte Kläger als Inkasso-Ermächtigter aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV M+G und des GAV Weiterbildung von der Beklagten die Abrechnung und Entrichtung der Weiterbildungs- bzw. Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gemäss diesen beiden Gesamtarbeitsverträgen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 nahm die Rechtsvertreterin der Beklagten zur Aufforderung des Klägers Stellung und stellte sich auf den Standpunkt, dass der GAV M+G sowie der GAV Weiterbildung vorliegend nicht anwendbar seien, da das Erfordernis des direkten Konkurrenzverhältnisses nicht erfüllt sei; die Malerarbeiten, welche die Beklagte erbringe, würden ausschliesslich für den Eigenbedarf getätigt und weder Dritten noch Genossenschaftern angeboten. Mit Schreiben vom 19. September 2012 teilte die Zentrale Paritätische Berufskommission des Malerund Gipsergewerbes (nachfolgend: ZPBK) der Beklagten (was die Geltung beider Gesamtarbeitsverträge angeht etwas missverständlich) mit, dass ihrer Ansicht nach die Unterstellung der Beklagten unter die beiden Gesamtarbeitsverträge und die Abrechnungspflicht mit dem Kläger gegeben seien, da die Gesamtarbeitsverträge auch für Betriebsteile gelten würden. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 hielt die Rechtsvertreterin der Beklagten an ihrer Auffassung fest und bat um Sistierung der bereits erfolgten Mahnungen. Da die Parteien sich in der Folge nicht
- 9 einigen konnten, leitete der Kläger bei der Vorinstanz Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren ein (Urk. 66 S. 2 ff.). Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage (Urk. 66 S. 6 ff.). 2.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beklagte dem GAV M+G und dem GAV Weiterbildung unterstellt sei (Urk. 66 S. 14 Dispositivziffer 1). Zudem verpflichtete sie die Beklagte "grundsätzlich", die B._____-Arbeitgeberabrechnungen für die Jahre 2011 bis 2015 und die B._____-Arbeitnehmerabrechnungen für die Periode vom 1. November 2011 bis 30. September 2015 auszufüllen resp. abzugeben und dem Kläger die daraus resultierenden Beiträge zu entrichten (Urk. 66 S. 14 Dispositivziffer 2). 2.2. Zur von der Beklagten bestrittenen Aktivlegitimation des Klägers erwog sie, dieser stelle seine Forderung(en) auf zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen (GAV M+G und GAV Weiterbildung), weshalb sie für diese gesondert zu prüfen sei. In Art. 20 Satz 1 GAV M+G werde die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die Kosten des Vertragsvollzugs festgesetzt. Satz 2 bestimme, dass das Inkasso dieses Beitrags gemeinsam mit dem Beitrag für die berufliche Weiterbildung durch den Kläger erfolge. Dies bedeute, dass der Kläger – zumindest implizit – ermächtigt sei, die entsprechenden Beiträge einzuziehen, der Einfachheit halber zusammen mit den Beiträgen für den GAV Weiterbildung. Die eigentliche Inkassoermächtigung werde denn auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Betrachtungsweise der Beklagten, die Durchsetzung des Anspruchs auf den Vollzugskostenbeitrag gemäss Art. 6.3 Abs. 4 GAV M+G obliege der ZPBK, erscheine rabulistisch: Nach Art. 2.1 sei die ZPBK das oberste Vollzugsorgan der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss GAV M+G, dies mit der ausdrücklichen Möglichkeit der Delegation. Selbstverständlich sei es damit auch möglich, Inkassoprozesse an die entsprechende Stelle zu delegieren, was Art. 20 GAV M+G eigentlich auch voraussetze und beispielsweise in Art. 9 des Ausführungsreglements zu Art. 6 des GAV Weiterbildung ausdrücklich geschehen sei. Damit müsse auch die Möglichkeit verbunden sein, vorfrageweise abklären zu lassen, ob die eingeklagte Partei dem Gesamtarbeitsvertrag überhaupt unterstellt sei. Alles andere würde prozessuale Leerläufe produzieren
- 10 - (Urk. 66 S. 8 f.). Unbestritten sei, dass die Beklagte weiter nicht Vertragspartei des GAV Weiterbildung sei. Die Beklagte verfalle jedoch einem Irrtum, wenn sie die Auffassung vertrete, sie könne nur auf Grund von Normen eingeklagt werden, welche vom Bundesrat ausdrücklich für allgemeinverbindlich erklärt worden seien. Vielmehr handle es sich dabei um die Frage des internen Verhältnisses zwischen den eigentlichen Vertragsparteien bzw. deren ausführenden Organen. Damit gelangten die Bestimmungen über die Stellvertretung gemäss Art. 32 ff. OR zur Anwendung, welche gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311) einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung nicht zugänglich seien. Insofern könne den Ausführungen des Klägers zugestimmt werden. Gemäss Art. 6.2 des GAV Weiterbildung könne die Zentrale Berufskommission auf Beschluss den Vollzug der Vereinbarung sowie das Inkasso der Beiträge dem Kläger übertragen. Zutreffend sei, dass diese Bestimmung nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden sei. Dies ändere aber nichts daran, dass die entsprechenden internen Delegationsnormen deswegen im internen Verhältnis nicht gültig wären. Daher gehe der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung der Beiträge gemäss GAV M+G und GAV Weiterbildung fehl (Urk. 66 S. 9 f.). 2.3. Was den Geltungsbereich der Gesamtarbeitsverträge angehe, sei in materieller Hinsicht unbestritten, dass die Beklagte entweder unter beide hier interessierenden Gesamtarbeitsverträge (GAV M+G und GAV Weiterbildung) oder unter keinen falle. Gemäss den Bundesratsbeschlüssen vom 22. September 2010 bzw. vom 13. Dezember 2012 zum GAV M+G gelte die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV M+G für das Maler- und Gipsergewerbe der aufgezählten Kantone (inkl. Zürich, ausgenommen Gipser Zürich-Stadt; Art. 2 Abs. 1). Die Allgemeinverbindlichkeit gelte für alle Betriebe und Betriebsteile sowie für Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- und Gipserabteilungen, die Maler- und Gipserarbeiten ausführten oder ausführen liessen und zum Berufsbild des Malers gehörten (Art. 2 Abs. 2 GAV M+G). Der Verlängerungsbeschluss des Bundesrates zum GAV Weiterbildung vom 6. Dezember 2012 enthalte eine Regelung von identischem Wortlaut (Art. 2 Abs. 2 GAV Weiterbildung). Unbestritten sei weiter, dass die Beklagte
- 11 u.a. eine eigene Malerabteilung mit Teamleiter führe und dass diese Abteilung nicht selbständig auf dem Markt auftrete, sondern lediglich interne Arbeiten verrichte. Die Beklagte werfe zu Recht die Frage auf, ob überhaupt von einem Konkurrenzverhältnis im Sinne eines Anbietens einer Leistung im gleichen Wirtschaftszweig ausgegangen werden könne, wenn (ausschliesslich) für den Eigenbedarf produziert werde. Dies werde in der Lehre verneint (unter Verweis auf BK- Stöckli Art. 356b OR N 57). Indes sei fraglich, ob das im Literaturzitat erwähnte Beispiel einer Betriebskantine mit dem vorliegenden Fall verglichen werden könne. So diene eine Betriebskantine der verbilligten Verpflegung der dortigen Angestellten und habe gewöhnlich mit der Tätigkeit des Betriebes keinen Zusammenhang. Das Gleiche würde bei einem Malerbetrieb gelten, der beispielsweise einer Surfschule angeschlossen wäre. Im vorliegenden Fall handle es sich aber um eine Wohnbaugenossenschaft, welche naturgemäss auch mit Liegenschaftsunterhalt aller Art konfrontiert sei. Insofern sei der Vergleich des Klägers mit den in den hier interessierenden Gesamtarbeitsverträgen erwähnten Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- bzw. Gipserabteilungen durchaus legitim. Zutreffend sei aber auch der Einwand der Beklagten, dass solche Unternehmungen wohl regelmässig ihre Leistungen auch Dritten anböten, was sich mit vorliegendem Fall wiederum nicht vergleichen lasse. Dies führe zur Frage, ob die eigene Malerabteilung der Beklagten in irgendeiner anderen Form in Konkurrenz zu den entsprechenden Anbietern auf dem freien Markt trete. Bei aller Einschränkung auf den Eigenbedarf sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die angestellten Maler auf jeden Fall werthaltige Arbeit verrichteten. Ansonsten würde die Beklagte kaum davon sprechen, dass entsprechende Arbeiten bei Neu- bzw. Ersatzbauten bzw. Sanierungen von Gebäuden an externe Firmen vergeben würden. Insoweit sei dem Einwand des Klägers zu folgen, dass in diesem Sinne die Beklagte mit ihrer Malerabteilung mit anderen Malerbetrieben konkurriere, welche in der Lage wären, die gleichen Arbeiten auszuführen. Der Behauptung der Beklagten, dass die Maler innerhalb ihrer Organisation keine eigenständige Bedeutung hätten, keinen Umsatz generierten und nur einen minimalen Teil der Gesamtlohnsumme ausmachten, könne nicht gefolgt werden, nachdem der Anteil der Malerlöhne ihrer eigenen Darstellung zufolge aktuell am Gesamtlohnanteil 16% entspreche. Ein
- 12 solcher Anteil könne nicht als vernachlässigbar gelten und durchaus quantifiziert und mit den Kosten, welche eine externe Malerfirma verrechnen würde, verglichen werden. Aus diesen Gründen müsse bei der Malerabteilung der Beklagten von einem für den Gesamtarbeitsvertrag relevanten Betriebsteil ausgegangen werden, weshalb die Beklagte unter die Regelungen der GAV M+G und GAV Weiterbildung mit der damit verbundenen Beitragspflicht falle. Die Klage sei demzufolge dem Grundsatz nach gutzuheissen. Um ein separates Anfechtungsobjekt zu schaffen, sei dies ausnahmsweise in einer separaten Dispositivziffer festzustellen (Urk. 66 S. 10 ff.). 2.4. Der Kläger – so die Vorinstanz weiter – beantrage die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge aus den Jahren 2011 bis 2015 im Gesamtbetrag von Fr. 13'640.–, dies im Sinne einer Teilklage und unter Vorbehalt der Klageänderung im Laufe des Verfahrens. Eventualiter werde die Verpflichtung der Beklagten zur Einreichung der entsprechenden Abrechnungen beantragt. Es stelle sich das Problem, dass die vom Kläger aufgeworfene "Vorfrage", nämlich ob die Beklagte den beiden Gesamtarbeitsverträgen unterworfen sei, den Hauptstreitpunkt des Verfahrens bilde, den die Parteien nach eigenem Bekunden letztlich vom Bundesgericht geklärt haben wollten. Wäre dies im Sinne des Klägers geklärt, würde sich die Beklagte weder gegen ihre Beitragspflicht noch gegen die Berechnung der Höhe ihrer Beiträge wehren und alle dafür nötigen Unterlagen einreichen. Da die Vorfrage nicht mit einem anfechtbaren Zwischenentscheid, sondern mit dem Endentscheid entschieden werde, beantrage der Kläger die Edition der entsprechenden SUVA-Abrechnungen durch die Beklagte und anschliessend die Ansetzung einer Frist, um seine Forderung vor Erlass des Endentscheids definitiv zu quantifizieren. Ein solches Vorgehen sei nicht praktikabel: Es müsste nämlich diesfalls ein (separat mit Berufung anfechtbares) Teilurteil gefällt werden, was zur Folge hätte, dass der erstinstanzliche Prozess möglicherweise über Jahre im eigentlich unbestrittenen Teil der Abrechnung rechtshängig bleiben würde. In diesem Zusammenhang bemerke die Beklagte zu Recht, dass bei einem rechtskräftigen Entscheid über die Frage der Unterstellung die Höhe der Forderung kaum Differenzen bilden würde, da diese gemäss den Gesamtarbeitsverträgen klar und deutlich berechenbar sei und sie sich dann auch
- 13 nicht widersetzen werde, diese zu bezahlen. Das bedeute die erhöhte Wahrscheinlichkeit einer vergleichsweisen Erledigung der Streitsache, sollte einmal Klarheit über die "Vorfrage" herrschen. Dies würde aber das Risiko in sich bergen, dass die erste Instanz von solch einer Erledigung gar nicht oder mit grosser Verspätung erfahren würde. Aus diesen Gründen sei trotz grundsätzlicher Gutheissung der Klage auf eine exakte Berechnung der Forderung des Klägers zu verzichten und dem Eventualantrag zu entsprechen, wonach die Beklagte zu verpflichten sei, die B._____-Arbeitgeberabrechnungen für die Jahre 2011 bis 2015 und die B._____-Arbeitnehmerabrechnungen für die Periode vom 1. November 2011 bis 30. September 2015 auszufüllen bzw. abzugeben und dem Kläger die daraus resultierenden Beiträge zu entrichten. Die beantragte Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB sei gegenüber juristischen Personen indes nicht zulässig. Zu den Eckpunkten der Berechnung der Beiträge sei nachzutragen, dass die Einwendungen der Beklagten zur Berechnung des Klägers zutreffend seien: Der Arbeitgeberbeitrag im GAV M+G betrage für die Jahre 2011 und 2012 nur Fr. 100.–, nicht Fr. 120.–, pro Jahr. 3.1. Eigentlicher Kern der Auseinandersetzung zwischen den Parteien bildet die Frage, ob die Beklagte aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärungen durch den Bundesrat in der Zeitspanne 2011-2015 dem GAV M+G sowie dem GAV Weiterbildung unterstand. Dies ist vorliegend im Sinne einer Vorfrage zu prüfen. 3.2. Beide Gesamtarbeitsverträge wurden vom Bundesrat für das Maler- und Gipsergewerbe des Kantons Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt) allgemeinverbindlich erklärt, der GAV M+G mit Bundesratsbeschlüssen vom 22. September 2010 für die Geltungsdauer vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2013 und vom 13. Dezember 2012 für die Geltungsdauer vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2016 (Urk. 22/6 S. 1 f. und Urk. 22/7 S. 1 ff.), der GAV Weiterbildung mit Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 2001 für die Geltungsdauer vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (Urk. 22/4), der mit Bundesratsbeschlüssen vom 14. Januar 2005, 19. September 2007 und 6. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2017 – unter teilweiser Änderung – verlängert wurde (Urk. 2/5). Gemäss den Bundesratsbeschlüssen gilt die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV M+G für
- 14 alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören (Art. 2 Abs. 2). Der Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Weiterbildung wird im Bundesratsbeschluss vom 6. Dezember 2012 identisch umschrieben (Urk. 22/5 S. 1, Art. 2 Abs. 2); im Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 2001 war dieser Passus noch anders formuliert und es wurde festgehalten, dass die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen der Vereinbarung (abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht von Interesse sind) Anwendung fänden auf die Arbeitsverhältnisse zwischen den Arbeitgebern, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Lehrlingen und Anlehrlingen (Urk. 22/4 S. 1). Aus der ursprünglich unterschiedlichen Formulierung leiten die Parteien aber nichts ab, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.3. Die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen ist im Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG, SR 221.215.311) geregelt. Für die Auslegung von Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung. Es besteht weder ein Grund für eine besonders restriktive noch für eine besonders weite Auslegung. Besondere Bedeutung kommt jedoch dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit zu. Wenn der Gesamtarbeitsvertrag seine Schutzfunktion erfüllen soll, muss für die Parteien leicht erkennbar sein, ob sie ihm unterstehen oder nicht. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung sollen (1) die Arbeitsbedingungen der bei Aussenseitern angestellten Arbeitnehmer gesichert und (2) die Sozial- und Arbeitsbedingungen als Faktor des Konkurrenzkampfes ausgeschlossen und soll (3) dem Gesamtarbeitsvertrag zu grösserer Durchsetzungskraft verholfen werden (BGer 4C.45/2002 vom 11. Juli 2002, E. 2.1.2 mit Hinweisen, bestätigt in BGE 141 V 657 E. 4.4, BGE 139 III 165 E. 3.2, BGer 4A_597/2017 vom 23. April 2018 E. 4.4.2, BGer 9C_374/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.3).
- 15 - 3.4. Nach Art. 1 Abs. 1 AVEG kann der Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrages durch Allgemeinverbindlicherklärung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind. Bei einem allgemeinverbindlich erklärten Branchenvertrag unterstehen diejenigen Arbeitnehmer dem Gesamtarbeitsvertrag, die im entsprechenden Wirtschaftszweig tätig sind (BGE 134 III 11 E. 2.1 mit Verweis auf BGer 4C.45/2002 vom 11. Juli 2002, E. 2.1.1). Die Allgemeinverbindlicherklärung will einheitliche Mindestarbeitsbedingungen für die auf dem gleichen Markt tätigen Unternehmen schaffen und damit (namentlich) verhindern, dass ein Unternehmen durch schlechtere Arbeitsbedingungen einen Wettbewerbsvorteil erlangen kann, der als unlauter gilt. Es ist bei der Allgemeinverbindlicherklärung in verfassungskonformer Auslegung von Art. 1 Abs. 1 AVEG (Art. 27 und Art. 94 Abs. 4 BV) darauf zu achten, dass direkte Konkurrenten in ihrer Wirtschaftsfreiheit gleichmässig eingeschränkt werden und im wirtschaftlichen Wettbewerb gleich lange Spiesse erhalten. Zum selben Wirtschaftszweig gehören gemäss der Praxis des Bundesgerichts Betriebe, die zueinander insofern in einem direkten Konkurrenzverhältnis stehen, als sie Erzeugnisse oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten (BGE 141 V 657 E. 4.5.2.2; BGE 139 III 165 E. 4.3.3.2; BGE 134 III 11 E. 2.2; BGer 2C_29/2018 vom 13. Mai 2019 E. 2.4.4; BGer 4A_408/2017 vom 31. Januar 2018, E. 2.1; BGer 4C.45/2002 vom 11. Juli 2002, E. 2.1.2). 3.5. Zum gleichen Wirtschaftszweig sind somit nach dem oben Dargelegten einzig diejenigen Betriebe zu zählen, die untereinander in einem direkten Konkurrenzverhältnis stehen, indem sie Erzeugnisse oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten. Nicht dazu gehören Betriebe, die ausschliesslich für den Eigenbedarf produzieren oder nur interne Dienstleistungen erbringen, wie beispielsweise eine Betriebskantine (vgl. die Auskunft des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit [BIGA] vom 2. April 1970, publ. in: Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 1971 S. 21 f., auf die in BGE 134 III 11 E. 2.4 verwiesen wird). Arbeitnehmer eines derartigen Betriebes werden von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben wären (BK- Stöckli, Art. 356b OR N 57; vgl. auch ZK-Vischer/Albrecht, Art. 356b OR N 136).
- 16 - 3.6.1. Beim GAV M+G und beim GAV Weiterbildung handelt es sich um Branchenverträge. Aufgrund der insoweit unbestritten gebliebenen Sachverhaltserstellung der Vorinstanz steht vorliegend fest, dass die Beklagte mit den von ihrer Malerabteilung erbrachten Arbeiten nicht auf dem Markt auftritt, sondern die betreffenden Mitarbeiter ihre Leistungen ausschliesslich im innerbetrieblichen Rahmen erbringen (Urk. 66 S. 10). Damit liegt nach dem vorstehend Ausgeführten kein direktes Konkurrenzverhältnis zu Betrieben vor, die Maler- und Gipserarbeiten auf dem Markt anbieten. Die Vorinstanz geht fehl, wenn sie das Vorliegen eines Konkurrenzverhältnisses dennoch bejaht – im Ergebnis mit der Begründung, dass die Beklagte, indem sie eine eigene Malerabteilung unterhalte, dem Malermarkt Aufträge entziehe. Für die Frage, was im vorliegenden Fall unter Konkurrenzierung zu verstehen ist, ist auszugehen vom oben dargelegten Zweck der Allgemeinverbindlicherklärung, einheitliche Mindestarbeitsbedingungen für die auf dem gleichen Markt tätigen Unternehmen zu schaffen und damit (namentlich) zu verhindern, dass ein Unternehmen durch schlechtere Arbeitsbedingungen einen Wettbewerbsvorteil erlangen kann, der als unlauter gilt. Zwar trifft die vorinstanzliche Erwägung, dass die bei der Beklagten angestellten Maler werthaltige Arbeit verrichten (Urk. 66 S. 11), zu. Die Beklagte erlangt aber, indem sie eine eigene Malerabteilung führt, keinen Wettbewerbsvorteil, weil sie die von dieser Abteilung erbrachten Leistungen nicht auf dem Markt anbietet und somit hinsichtlich dieser Leistungen nicht im Wettbewerb zu Anbietern der Branche steht. Es mag resp. wird so sein, dass sie aus der Führung einer eigenen Malerabteilung Vorteile erzielt, weil sie die fraglichen Leistungen nicht auf dem Malermarkt beschaffen muss. Solche Vorteile sind aber für die Frage, ob sie resp. ihre Malerabteilung von den Allgemeinverbindlicherklärungen erfasst wird, irrelevant, denn sie führen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung, wie sie mit der Allgemeinverbindlicherklärung vermieden werden soll. Daher ist auch unerheblich, welchen Umfang der Eigenbedarf der Beklagten hat (vgl. dazu die gegenteilige Argumentation des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren, Urk. 38 S. 4). 3.6.2. Die Vorinstanz stellte Überlegungen dazu an, ob danach zu unterscheiden sei, ob die Produktion zum Eigenbedarf mit der eigentlichen Tätigkeit des Betriebes in einem Zusammenhang stehe oder nicht (Urk. 66 S. 11). Damit würde indes
- 17 ein neues Kriterium eingeführt, das einerseits nicht in Einklang stünde mit der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis und andererseits auch nicht überzeugt. Auch wenn die Produktion zum Eigenbedarf mit der eigentlichen Tätigkeit des Betriebes in einem Zusammenhang steht, ändert dies nämlich nichts daran, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrung im oben dargelegten Sinne entsteht. Eine solche Unterscheidung ist demzufolge abzulehnen. 3.6.3. Dass der GAV M+G und nach dem Bundesratsbeschluss vom 6. Dezember 2012 ausdrücklich auch der GAV Weiterbildung ebenso für Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- und/oder Gipserabteilungen gilt, führt ebenfalls nicht zu einer Unterstellung der Beklagten unter die beiden Gesamtarbeitsverträge. Bei der Beklagten handelt es sich nicht um eine Liegenschaftsverwaltung im Sinne der beiden Gesamtarbeitsverträge; sie verwaltet einzig ihre eigenen Liegenschaften. Damit besteht ein entscheidender Unterschied zu Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- und/oder Gipserabteilungen im Sinne der beiden Gesamtarbeitsverträge, die ihre Leistungen, und zwar nicht nur die Verwaltungstätigkeiten als solche, sondern auch die Maler- resp. Gipserleistungen, Dritten anbieten und insoweit in direkter Konkurrenz zu anderen Anbietern der Maler- und Gipser-Branche stehen. Der Kläger macht denn auch nicht geltend, dass es sich bei der Beklagten um eine Liegenschaftsverwaltung im Sinne der beiden Gesamtarbeitsverträge handelt. Er argumentiert, sie sei wie eine solche mit eigener Malerabteilung zu behandeln (Urk. 38 S. 7 ff.; Urk. 73 S. 11). Es geht indes schon unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung nicht an, dass ein Gericht den Geltungsbereich von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen von sich aus ausdehnt. 3.6.4. Dass die Arbeitnehmer der Beklagten ohne Unterstellung der Beklagten unter die GAV M+G und GAV Weiterbildung möglicherweise schlechter gestellt sind als ihre Berufskollegen, die bei den beiden Gesamtarbeitsverträgen unterstellten Arbeitgebern tätig sind (wie der Kläger argumentiert [Urk. 2 S. 6; Urk. 73 S. 12 ff.], die Beklagte indes bestreitet [Urk. 53 S. 6 und S. 16, vgl. auch Urk. 65 S. 21]), wird, indem gemäss der bundesgerichtlichen Praxis das Bestehen eines Konkurrenzverhältnisses im oben dargelegten Sinne verlangt wird, offensichtlich
- 18 bewusst hingenommen. Dies stellt somit im vorliegenden Zusammenhang kein massgebliches Kriterium dar. 3.6.5. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass die dargelegte Praxis nicht auf die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Weiterbildung Anwendung finde, da dieser Gesamtarbeitsvertrag die Schaffung und (paritätische) Finanzierung der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer der Branche bezwecke und somit mit dem Grundsatz der "gleich langen Spiesse" nichts zu tun habe (Urk. 73 S. 12 mit Verweis auf Urk. 38 S. 10), kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Zweck des Gesamtarbeitsvertrages einer- und dem Zweck der Allgemeinverbindlicherklärung andererseits. Für die hier interessierende Fragestellung kommt es einzig auf den Zweck der Allgemeinverbindlicherklärung an. Dass die oben dargelegte bundesgerichtliche Praxis für den Bereich der Weiterbildung eine Ausnahme erfahren würde, wird vom Kläger nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, denn auch mit dem Vollzug des GAV Weiterbildung sind Aufwendungen für die davon erfassten Arbeitgeber verbunden, was für diese im Verhältnis zu nicht unterstellten Arbeitgebern zu einem Wettbewerbsnachteil führen kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die bundesgerichtliche Praxis auch für den GAV Weiterbildung gilt. 3.6.6. Somit untersteht die Beklagte weder dem GAV M+G noch dem GAV Weiterbildung. 3.7. Die von der Beklagten verneinte, vom Kläger und der Vorinstanz bejahte Frage, ob bei der Beklagten überhaupt ein eigenständiger Betriebsteil "Maler" besteht resp. ob die Maler in ihrem Gepräge – insbesondere in Anbetracht der Lohnsumme der Maler im Verhältnis zur Gesamtlohnsumme – eine eigenständige Bedeutung haben (vgl. Urk. 65 S. 17 ff.; Urk. 66 S. 11 f.; Urk. 73 S. 11), kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. 4. Da die Beklagte weder dem GAV M+G noch dem GAV Weiterbildung untersteht, schuldet sie die vom Kläger gestützt auf die beiden Gesamtarbeitsverträge verlangten Beiträge nicht, und ist sie ferner nicht verpflichtet, die im Eventualbegehren verlangten Abrechnungen einzureichen. Damit muss auch die zwischen
- 19 den Parteien ebenfalls umstrittene Frage der Aktivlegitimation des Klägers (Urk. 65 S. 7 ff.; Urk. 73 S. 5 ff.) nicht weiter geklärt werden. 5. Die Berufung ist demzufolge insoweit gutzuheissen und die Klage abzuweisen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Zudem ist über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. 2. Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühr von Fr. 2'250.– wurde von den Parteien zu Recht nicht bemängelt, weshalb sie zu bestätigen ist. Ausgangsgemäss sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten dem Kläger aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 13'640.– (dazu vorne unter Erw. II./3.1.-3.2.), in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ebenfalls auf Fr. 2'250.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens vom Kläger zu tragen. Sie ist aus dem von der Beklagten geleisteten Vorschuss zu beziehen. Der Kläger ist zu verpflichten, ihr diesen zu ersetzen. 4. Ausgangsgemäss ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das erstund zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Deren Höhe ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 5'250.– inkl. Mehrwertsteuer (8 % bis 31. Dezember 2017 und 7,7 % ab 1. Januar 2018) festzusetzen.
- 20 - Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr (Dispositivziffer 3) wird bestätigt. 3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'250.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 2'250.– zu ersetzen. 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'250.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 73, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'640.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 21 - Zürich, 15. Juni 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini
versandt am: am
Urteil vom 15. Juni 2020 Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. August 2019: (Urk. 61 S. 14 f. = Urk. 66 S. 14 f.) Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr (Dispositivziffer 3) wird bestätigt. 3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'250.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 2'250.– z... 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'250.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 73, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...