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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.09.2019 NP190017

13 settembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,033 parole·~5 min·5

Riassunto

Persönlichkeitsverletzung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP190017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 13. September 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Juli 2019 (FV190040-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 verlangte der Kläger beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) gegen die Beklagte ein Hausverbot (mit Verbot der Annäherung bis auf 500 Meter) und ein Kontaktverbot (Urk. 1). Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 setzte die Vorinstanz dem Kläger zwei Fristen an zur Erklärung, ob vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sei und ob er die Begehren als vorsorgliche Massnahme stellen wolle (Urk. 3). Nachdem sich der Kläger nicht vernehmen liess, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Juli 2019 auf die Klage nicht ein (Urk. 5 = Urk. 10). b) Hiergegen erhob der Kläger am 25. Juli 2019 fristgerecht (Urk. 6) Berufung (Urk. 9). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es erscheine fraglich, ob der Kläger seine Begehren als vorsorgliche Massnahme habe stellen wollen; da er sich hierzu nicht habe vernehmen lassen, sei das Begehren als Klage im Sinne von Art. 28b ZGB entgegen zu nehmen. Da die vorliegende Klage nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 198 ZPO falle, sei gemäss Art. 197 ZPO vor der Klageeinreichung beim Gericht ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Eine entsprechende Klagebewilligung habe der Kläger jedoch trotz Fristansetzung nicht eingereicht. Daher fehle es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 10 S. 2 f.). b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 10 S. 4: "In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen"). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten

- 3 wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, so ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). c) Die Berufungsschrift des Klägers enthält keine solchen Anträge. Sie enthält einzig das Begehren, "diesen Fall neu zu beurteilen" (Urk. 9 am Ende). Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden. d) Aber auch wenn hätte vermutet werden können, dass der Kläger mit seiner Berufung letztlich eine Gutheissung seiner vor Vorinstanz gestellten Begehren erreichen wollte, wäre der Berufung kein Erfolg beschieden gewesen: Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Der Kläger legt in seiner Berufungsschrift zwar dar, dass und wieso die gesamte Situation für ihn und die Tochter der Parteien unerfreulich sei. Er setzt sich jedoch mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz (vgl. vorstehende Erwägung 2.a) in keiner Weise auseinander und trägt keine Beanstandungen derselben vor. Namentlich macht er nicht geltend, dass und wieso seine Begehren entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen doch als vorsorgliche Massnahme aufzufassen gewesen wären. Auch wenn – gemäss den Angaben des Klägers – die Situation unerfreulich erscheint, müssen sich die Gerichte (die Vorinstanz wie auch das Obergericht) an die Gesetze halten, und diese schreiben vor, dass für eine Klage wie die vorliegende vor deren Einreichung beim Gericht zwingend ein Schlichtungsverfahren (beim Friedensrichter) stattzufinden habe (Art. 197 ZPO; vgl. Art. 198 f. ZPO), wie dies schon die Vorinstanz korrekt erwogen hat. Wurde kein solches durchgeführt, kann auf die Klage nicht eingetreten werden.

- 4 - 3. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und 11/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. September 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Beschluss vom 13. September 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und 11/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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