Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP190014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss vom 3. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 13. Dezember 2018 (FV180032-F)
- 2 - Rechtsbegehren Hauptklage: (Urk. 2 S. 2 und Prot. I S. 4) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 22'426.00 nebst Zins zu 5% seit 30. August 2017 zu bezahlen. 2. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Katze C._____ (Wert: Fr. 1'152.80) unverzüglich herauszugeben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Rechtsbegehren Widerklage: (Urk. 17 S. 1) "Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Widerklägerin Fr. 30'000.00 zu bezahlten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers und Widerbeklagten."
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 verpflichtete das Bezirksgericht Horgen die Beklagte und Widerklägerin (nachfolgend Beklagte), dem Kläger und Widerbeklagten (nachfolgend Kläger) die Katze C._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben (Urk. 32 S. 14, Dispositivziffer 1). Das Begehren um Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 22'426.– nebst Zins zu 5% seit 30. August 2017 an den Kläger wurde abgewiesen (Urk. 32 S. 14 Dispositivziffer 2). Ebenso wurde die Widerklage der Beklagten abgewiesen (Urk. 32 S. 14, Dispositivziffer 3). Die Entscheidgebühr von Fr. 5'836.– wurde im Umfang von Fr. 2'334.– dem Kläger und im Umfang von Fr. 3'502.– der Beklagten auferlegt. Die Parteientschädigungen wurden wettgeschlagen (Urk. 32 S. 15, Dispositivziffern 4-6). Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte rechtzeitig Berufung und beantragte, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und zur erneuten Durchführung einer Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Klage abzuweisen und der Kläger in Gutheissung der Widerklage zu verpflichten, der Beklagten Fr. 30'000.– zu bezahlen (Urk. 30/1 und 31). Gleichzeitig beantragte die Beklagte, das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens der Aufsichtskommission und des Strafverfahrens gegen ihre früheren Rechtsan-
- 3 wälte zu sistieren (Urk. 31 S. 3). Mit Verfügung vom 19. August 2019 wurden die Sistierungsgesuche und das vom Kläger mit Eingabe vom 24. Juni 2019 gestellte Gesuch um vorzeitige Vollstreckung des angefochtenen Urteils abgewiesen (Urk. 54 S. 3). 2. Den Parteien wurde mit Schreiben vom 26. September 2019 ein Vergleichsvorschlag unterbreitet (Urk. 55 und 56), welchen lediglich die Beklagte annahm (vgl. Urk. 58). In der Folge führten die Parteien aussergerichtliche Vergleichsgespräche und schlossen in diesem Rahmen folgenden Vergleich (Urk. 63): "1. Beide Parteien ziehen ihre Klage bzw. Widerklage zurück. 2. Die Parteien tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss Prozesskostenverteilung des Urteils des Einzelgerichts vom 13. Dezember 2018 (FV 180032-F) und die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens; jede Partei trägt seine eigenen Anwaltskosten für das Berufungsverfahren. 3. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt, d.h. nach Ausgleich der bezahlten Gerichtskostenvorschüsse hat keine Partei von der anderen noch etwas zu fordern." 3. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs.1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebVOG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 5'836.– wird bestätigt. Sie wird im Umfang von Fr. 2'334.– dem Kläger und im Umfang von Fr. 3'502.– der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten
- 4 - Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 666.– zu ersetzen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– verrechnet. 5. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
- 5 - Zürich, 3. Dezember 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus
versandt am: am
Beschluss vom 3. Dezember 2019 Rechtsbegehren Hauptklage: (Urk. 2 S. 2 und Prot. I S. 4) Rechtsbegehren Widerklage: (Urk. 17 S. 1) Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 verpflichtete das Bezirksgericht Horgen die Beklagte und Widerklägerin (nachfolgend Beklagte), dem Kläger und Widerbeklagten (nachfolgend Kläger) die Katze C._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszug... 2. Den Parteien wurde mit Schreiben vom 26. September 2019 ein Vergleichsvorschlag unterbreitet (Urk. 55 und 56), welchen lediglich die Beklagte annahm (vgl. Urk. 58). In der Folge führten die Parteien aussergerichtliche Vergleichsgespräche und schlos... "1. Beide Parteien ziehen ihre Klage bzw. Widerklage zurück. 2. Die Parteien tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss Prozesskostenverteilung des Urteils des Einzelgerichts vom 13. Dezember 2018 (FV 180032-F) und die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens; jede Parte... 3. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt, d.h. nach Ausgleich der bezahlten Gerichtskostenvorschüsse hat keine Partei von der anderen noch etwas zu fordern." 3. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die zweitinstanzliche E... Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 5'836.– wird bestätigt. Sie wird im Umfang von Fr. 2'334.– dem Kläger und im Umfang von Fr. 3'502.– der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'... 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– verrechnet. 5. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...