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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.10.2019 NP190011

1 ottobre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,880 parole·~19 min·6

Riassunto

Persönlichkeitsschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP190011-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 1. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

1. ... 2. B._____, Kläger und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Persönlichkeitsschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. März 2019; Proz. FV170045

- 2 - Rechtsbegehren: der Kläger: "1. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, sich näher als in einem Umkreis von 100 Metern um die Wohnung des Klägers 2 an der C._____-Strasse ..., ... [Ort] aufzuhalten. 2. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, sich der Klägerin 1 näher als 100 Meter anzunähern. 3. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, sich dem Kläger 2 näher als 100 Meter anzunähern. 4. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, die Liegenschaft der Stadtverwaltung … [Ort], Sozialabteilung, D._____- Strasse ..., ... [Ort] zu betreten. 5. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, die Liegenschaft der Stadtverwaltung …[Ort], Stadthaus, E._____-Strasse ..., ... [Ort] zu betreten. 6. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, persönliche Angaben der Klägerin 1 (Adressen, Telefonnummern, E-Mailadressen, Geburtsdaten) zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen. 7. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, persönliche Angaben des Klägers 2 (Adressen, Telefonnummern, E-Mailadressen, Geburtsdaten) zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen en. 8. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit der Klägerin 1 auf telefonischem, schriftlichem, elektronischem, akustischem und visuellem Weg direkt und indirekt, namentlich über Drittpersonen, Kontakt aufzunehmen oder solches zu versuchen. 9. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit dem Kläger 2 auf telefonischem, schriftlichem, elektronischem, akustischem und visuellem Weg direkt und indirekt, namentlich über Drittpersonen, Kontakt aufzunehmen oder solches zu versuchen.

- 3 - 10. Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, mit der Klägerin 1 und dem Kläger 2 über die Stadtpolizei …[Ort], E._____-Strasse ..., ... [Ort] (… [Telefonnummer]; stadtpolizei@...ch) in Kontakt zu treten. 11. Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, die Liegenschaften der Stadtverwaltung …[Ort] an der D._____-Strasse ..., ... [Ort] und E._____-Strasse ..., ... [Ort] auf vorgängige schriftliche Einladung durch die Kläger oder andere Mitarbeitende der Stadtverwaltung …[Ort] zu betreten und sich unter derselben Bedingung den Klägern anzunähern und mit diesen in Kontakt zu treten. 12. Die Schutzmassnahmen gemäss Ziffern 1 - 9 hiervor seien durch das Kriterium der Wohnsitznahme des Beklagten in der Gemeinde …[Ort] zu bedingen bzw. befristen. Bei erneuter Wohnsitznahme durch den Beklagten in der Gemeinde …[Ort] seien die Schutzmassnahmen gemäss Ziffern 1 - 9 hiervor wiederum für anwendbar zu erklären, wobei als massgebender Zeitpunkt das Datum der behördlichen An- bzw. Abmeldung festzulegen sei. 13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag zu Lasten des Beklagten."

des Beklagten: "1. Der Antrag auf Erteilung eines Rayonverbotes gemäss Ziffer 1 der Klageschrift sei abzuweisen. 2. Die Anträge auf Erteilung von Annäherungsverboten gemäss Ziffer 2 und 3 der Klageschrift sei abzuweisen. 3. Die Anträge auf Erteilung von Ortsverboten gemäss Ziffer 4 und 5 der Klageschrift sei abzuweisen. 4. Dem Beklagten seien ausdrücklich zu erlauben, auf vorgängige schriftliche Einladung der Kläger hin mit diesen in Kontakt zu treten. 5. Dem Beklagten sei ausdrücklich zu erlauben, über Drittpersonen mit den Klägern zu kommunizieren. 6. Dem Beklagten sei ausdrücklich zu erlauben, direkt mit den Ämtern der Stadtverwaltung …[Ort] zu kommunizieren. 7. Alle Schutzmassnahmen seien bis Ende Mai 2019 zu befristen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger."

- 4 - Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon: 1. Dem Beklagten wird ohne Befristung verboten, sich näher als in einem Umkreis von 100 Meter um die Wohnung des Klägers 2 an der C._____-Strasse ..., ... [Ort], aufzuhalten. 2. Dem Beklagten wird bis und mit 30. Juni 2029 verboten, a) sich der Klägerin 1 auf weniger als 50 Meter anzunähern; b) sich dem Kläger 2 auf weniger als 50 Meter anzunähern. 3. Dem Beklagten wird bis und mit 30. Juni 2029 verboten, a) mit der Klägerin 1 auf telefonischem, schriftlichem, elektronischem, akustischem und visuellem Weg direkt und indirekt, namentlich über Drittpersonen, Kontakt aufzunehmen oder solches zu versuchen. b) mit der Kläger 2 auf telefonischem, schriftlichem, elektronischem, akustischem und visuellem Weg direkt und indirekt, namentlich über Drittpersonen, Kontakt aufzunehmen oder solches zu versuchen. 4. Dem Beklagten wird ohne Befristung verboten, sämtliche persönlichen Angaben der Klägerin 1 und des Klägers 2 (Adressen, Telefonnummern, E- Mail-Adressen und Geburtsdaten) zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen. 5. Der Beklagte wird im Sinne einer Ausnahmeregelung zu Dispositiv-Ziff. 3 für berechtigt erklärt, mit Bezug auf das Verfahren betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV mit der Klägerin 1 und dem Kläger 2 auf dem schriftlichen Weg per Post zu kommunizieren bzw. mit Bezug auf seine Einwohnerrechte als von …[Ort] mit der Klägerin 1 und dem Kläger 2 über die Stadtpolizei …[Ort], E._____-Strasse ..., ... [Ort] (… [Telefonnummer]; stadtpolizei@...ch) in Kontakt zu treten.

- 5 - 6. Der Beklagte wird im Sinne einer Ausnahmeregelung zu Dispositiv-Ziff. 2 und 3 hiervor für berechtigt erklärt, auf vorgängige schriftliche Einladung durch die Klägerin 1, den Kläger 2 oder durch andere Mitarbeitende der Stadtverwaltung …[Ort] sich der Klägerin 1 bzw. dem Kläger 2 anzunähern bzw. in Kontakt zu treten. 7. Die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 1 bis 6 hiervor gelten mit der Abmeldung der Wohnsitznahme (Datum Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle) des Beklagten in der Gemeinde …[Ort] als beendet, bzw. leben durch erneute Wohnsitznahme des Beklagten (Datum Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle) in der Gemeinde …[Ort] bis zur festgelegten Befristung bzw. unbefristet wieder auf. 8. Befolgt der Beklagte die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 1 bis 7 nicht, so wird er vom Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) mit einer Busse bis zu CHF 10'000.– bestraft. 9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 6'000.– festgesetzt. 11. Die Entscheidgebühr wird den Klägern unter solidarischer Haftung in der Höhe von CHF 2'000.– und dem Beklagten in der Höhe von CHF 4'000.– auferlegt. Der auf die Kläger anfallende Anteil wird mit dem von ihnen geleistete Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss ist den Klägern zurückzuerstatten. Die dem Beklagten auferlegte Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 4'000.– wird einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 12. Die bereits festgesetzte, aber noch nicht definitiv verlegte Entscheidgebühr für das summarische Verfahren Nr. ET170002-M betreffend vorsorgliche Massnahmen in Höhe von CHF 3'500.– wird dem Beklagten auferlegt und einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

- 6 - 13. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für dieses Verfahren und für das summarische Verfahren Nr. ET170002-M eine Parteientschädigung von Fr. 5'600.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 14. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beklagten aus der Gerichtskasse erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids mit separater Verfügung (Art. 122 ZPO). Aufgrund der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO ist der Beklagten verpflichtet, dem Gericht bis zum Erhalt dieser Honorarverfügung allfällige Adresswechsel zu melden, andernfalls Zustellungen an die heutige Adresse als rechtsgültig erfolgt gelten. 15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksgerichtskasse Dietikon. 16. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Berufungsanträge: des Beklagten (act. 49): In Abänderung des Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils sei dem Berufungskläger längstens bis 30. Juni 2029 zu verbieten, sich näher als in einem Umkreis von 100 Meter um die Wohnung des Berufungsbeklagten an der C._____-Strasse ..., ... [Ort], aufzuhalten.

des Klägers 2 (act. 56): "1. Die Berufung vom 29. Mai 2019 sei abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten sei, und das vorinstanzliche Urteil des Einzelgerichts im verein-

- 7 fachten Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 29. März 2019 (Proz. Nr.: FV170045) sei zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten / Berufungsklägers."

Erwägungen: 1. Der Beklagte wohnt in …[Ort]. Die Klägerin 1 ist Leiterin des Amtes für Zusatzleistungen der Stadtverwaltung …[Ort], der Kläger 2 ist Stadtpräsident von …[Ort]. Im Zusammenhang mit einem Revisionsverfahren des Anspruches des Beklagten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV kam es zu massiven Ausfälligkeiten durch den Beklagten gegenüber beiden Klägern. Diese führten zum am 21. August 2017 bei der Vorinstanz eingeleiteten Verfahren mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsbegehren. Auf den Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. 50 S. 4/5 E. 1) verwiesen werden. Mit Urteil vom 29. März 2019 hiess die Vorinstanz die Rechtsbegehren der Kläger weitgehend gut (a.a.O. S. 28 f.). Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 ficht der Beklagte einzig die fehlende Befristung der in Dispositiv Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils angeordneten Massnahme an (act. 49 S. 2). Es sind die Akten der Vorinstanz beigezogen worden. Mit Beschluss vom 14. August 2019 wurde Vormerk genommen von den nicht angefochtenen Teilen des vorinstanzlichen Urteils; gleichzeitig wurde dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt; ferner wurde dem Kläger 2 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 54). Diese wurde innert Frist erstattet (act. 56). Das Verfahren ist nunmehr spruchreif. Dem Beklagten ist eine Kopie der Berufungsantwort mit diesem Entscheid zuzustellen.

- 8 - 2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich einzureichen und hat Anträge in der Sache zu enthalten und zwar im Rechtsbegehren selbst und nicht bloss in der Begründung (vgl. statt vieler: Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm-ZPO Art. 311 N 20; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3.A. Art. 311 N 34 mit zahlreichen Hinweisen). Da die kantonale Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat, reicht es folglich auch im Fall, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, nicht aus, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu verlangen. Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag kann ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn die Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden kann. Weniger streng sind die Anforderungen an von Laien gestellte Anträge und Begründungen. Dabei lässt die Praxis genügen, wenn sich aus der gewählten Formulierung mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll, und wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Ein Rechtsmittelkläger hat sich sodann in seiner Rechtsmittelschrift mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch war. Es obliegt dem Rechtsmittelkläger, konkrete Rügen vorzubringen und diese zu begründen. Ungenügend ist ein pauschaler Verweis auf die eigene Sachdarstellung vor Vorinstanz, wenn sich diese damit bereits befasst hat. Erforderlich ist vielmehr eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid (vgl. wieder statt vieler: Reetz/Theiler, a.a.O. N 36 mit zahlreichen Hinweisen; ebenso Hungerbühler/Bucher, a.a.O. N 30 ff.). Wird eine Berufung nicht oder ungenügend begründet, wird auf diese nicht eingetreten. Die Berufungsschrift des Beklagten enthält einen Antrag in der Sache und eine Begründung (act. 49). Auf die Berufung ist einzutreten.

- 9 - 3.1. Der Beklagte ficht das ihm auferlegte Ortsverbot in der Sache nicht an, d.h. er anerkennt, dass er sich nicht näher als in einem Umkreis von 100 Metern um die Wohnung des Klägers 2 in …[Ort] aufhalten darf. Er will lediglich dieses zeitlich unbefristet ausgesprochene Verbot bis längstens 30. Juni 2029 befristet wissen (act. 49 S. 3 - 4). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe zum Ortsverbot keine konkrete Interessenabwägung zur Frage der zeitlichen Befristung vorgenommen (a.a.O. S. 3 Rz 4), dies im Gegensatz zum Annäherungsverbot, wo sie eine Abwägung der Schwere der Bedrohung des Beklagten zur Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit vorgenommen habe. Dabei habe die Vorinstanz sein Interesse, sich frei in seiner Wohnsitzgemeinde bewegen zu können, den Interessen des Klägers 2 gegenübergestellt, ihn nicht näher als 50 Meter an sich heran lassen zu müssen (a.a.O.). Der Kläger 2 habe nie behauptet, dass er – Beklagter – sich jemals seiner Wohnung angenähert habe. Der Schutz der Wohnung des Klägers 2 sei zudem nur im Zusammenhang mit dem Schutz des Klägers 2 vor Belästigungen verlangt worden. Konkretisierte Ausführungen zur Notwendigkeit eines unbefristeten Schutzes der Wohnung des Klägers 2 seien von diesem auch nicht vorgebracht worden (a.a.O. Rz 5). 3.2. Der Kläger 2 hält in seiner Berufungsantwort dagegen den vorinstanzlichen Entscheid auch im angefochtenen Punkt für richtig. Er trägt vor, die Vorinstanz habe sehr wohl eine konkrete Interessenabwägung zur Frage der zeitlichen Befristung vorgenommen. Namentlich habe sie die evidenten Interessen des Klägers (Schwere der Bedrohung des Klägers durch den Beklagten; überwiegend familiäre Interessen des Klägers) gegen das – offensichtlich fehlende – Interesse des Beklagten abgewogen, sich an diesem Ort (bzw. im entsprechenden Umkreis) aufzuhalten. Im Rahmen dieser Abwägung sei die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, es rechtfertige sich, das berufungsgegenständliche Ortsverbot unbefristet auszusprechen. Dabei habe die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beklagte keine konkrete Einschränkung seiner persönlichen (Bewegungs-)Freiheit habe beweisen können (act. 56 S. 3 Rz 8). Weiter bringt der Kläger 2 vor, der Beklagte habe kein grundsätzliches Interesse am Aufenthalt innerhalb des Wirkungsbereichs des Ortsverbotes; ein solches habe er vor Vorinstanz auch nicht bewiesen und substantiiert gar nicht geltend gemacht (a.a.O. S. 4 3. Absatz). Das

- 10 vom Beklagten geltend gemachte Interesse, sich frei in seiner Wohnsitzgemeinde bewegen zu können, sei in der Interessenabwägung der Vorinstanz berücksichtigt worden (ebenda). Der Kläger 2 betont weiter, der Beklagte unterlasse vorzubringen, dass er ein konkretes Interesse am Aufenthalt im Rayon des berufungsgegenständlichen Ortsverbotes habe (a.a.O. S. 5/6 Rz 10). Nach Ansicht des Klägers 2 verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie das Ortsverbot vor dem Hintergrund der äusserst gravierenden Persönlichkeitsverletzung unbefristet ausgesprochen habe, nachdem der Beklagte keinerlei effektives Interesse am Aufenthalt im besagten Wirkungsbereich des Ortsverbotes belegen, geschweige denn substantiiert behaupten konnte. 4.1. Die Vorinstanz führte zu diesem Punkt aus, das Ortsverbot betreffend die C._____-Strasse ... in ... [Ort] beziehe sich auf den Wohnort des Klägers 2 und seiner Familie. Dieser habe daher ein hohes familiäres Interesse, an diesem Ort vor Kontakten mit dem Beklagten geschützt zu werden. Dieses Interesse überwiege das Interesse des Beklagten, mit dem Bus gegebenenfalls in das betreffende Quartier fahren zu können, zumal die Buslinie rund 110 Meter vom Wohnort des Klägers 2 entfernt durchführe. Ein persönliches Interesse des Beklagten, sich an diesem Ort aufzuhalten, bestehe nicht (act. 50 S. 20/21 E. 5.2.2.a). 4.2. Die Interessenabwägung der Vorinstanz betrifft einzig das Ortsverbot an sich. Die dabei von der Vorinstanz vorgenommene Wertung wird vom Beklagten denn auch nicht beanstandet, und das zu Recht. Dem Beklagten ist aber darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz konkret keine Abwägung der beidseitigen Interessen zur Befristung des verhängten Ortsverbotes vorgenommen hat. Der Kläger 2 äussert sich in seiner Berufungsantwort auch nicht konkret zur zeitlichen Befristung, sondern hält diese einfach für richtig unter Verweis auf das nicht angefochtene Verbot. Im Zusammenhang mit dem vom Kläger 2 ebenfalls verlangten Annäherungsverbot hat die Vorinstanz diese Anordnung auf 12 Jahre befristet (act. 50 S. 22 E. 5.2.2.b; vgl. auch act. 50 S. 28 Dispositiv Ziffer 2 lit. b). Zeitlich befristet wurde sodann das Kontaktverbot gegenüber dem Kläger 2 (a.a.O. S. 24/25 E. 5.2.2.e und act. 50 S. 28 Dispositiv Ziffer 3 lit. b). Die zeitliche Befristung wurde

- 11 mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit begründet (act. 50 S. 22 E. 5.2.2.b und S. 25 E. 5.2.2.e). Ohne die vom Beklagten ausgehende Bedrohung des Klägers 2 bagatellisieren zu wollen, ist kein gradueller Unterschied der Bedrohungslage auszumachen, wenn sich der Beklagte dem Kläger 2 generell annähert oder sich in die Nähe seines Wohnortes begibt. Zwar werden am Wohnort potentiell auch die Familienangehörigen des Klägers 2 und damit völlig Unbeteiligte tangiert. Dem wird jedoch durch das Ortsverbot Rechnung getragen. Dass darüberhinausgehend das Ortsverbot durch eine zeitliche Unbefristung stärker durchgesetzt werden soll als das Annäherungsverbot gegenüber dem Kläger 2, lässt sich aber nicht rechtfertigen, zumal vom Kläger 2 im vorinstanzlichen Verfahren einzig ausgeführt worden ist, er sorge sich, dass der Beklagte in Zukunft nicht nur ihn, sondern auch seine Familie bedrohe, drangsaliere, diffamiere und terrorisiere und in seine Privatsphäre eindringe (act. 37 S. 10 Spiegelstrich). Stattgefundene Belästigungen etc. der klägerischen Familienangehörigen sind damit nicht dargetan. Unter dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsprinzips ist es nicht angebracht, das Ortsverbot im Gegensatz zum Annäherungsverbot unbefristet, d.h. lebenslänglich, auszusprechen. Entgegen der Meinung des Klägers 2 hat die Vorinstanz keine konkrete Abwägung in Bezug auf die zeitliche Befristung vorgenommen, sondern sich mit einer im Grunde genommen floskelhaften Gegenüberstellung der beidseitigen Interessen begnügt (act. 50 S. 21), was für die Aussprechung des Verbotes, nicht aber für dessen lebenslängliche Dauer genügt. Es ist vielmehr wie das Annäherungsverbot auf die gleiche Zeitdauer zu befristen, mithin bis zum 30. Juni 2029. Die Berufung ist gutzuheissen und Dispositiv Ziffer 1 entsprechend zu ergänzen. 5.1. Die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz ist nicht angefochten (act. 49) und dementsprechend zu bestätigen. 5.2. Der Beklagte obsiegt im obergerichtlichen Verfahren; es sind ihm daher keine Kosten aufzuerlegen. Der Klägerin 1 sind auch keine Kosten aufzuerlegen, da sie vom Berufungsverfahren nicht tangiert ist. Da der Kläger 2 die Abweisung der

- 12 - Berufung beantragt und insoweit unterliegt, sind ihm die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 1'000.00 (vgl. §§ 12 und 5 Abs. 1 GebV OG) aufzuerlegen. Ausgangsgemäss hat der Kläger 2 den Beklagten zu entschädigen. Die Entschädigung ist gestützt auf die §§ 13 und 5 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 1'500.00 festzusetzen; Mehrwertsteuer ist nicht zuzusprechen, da keine verlangt worden ist (act. 49). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. März 2019 wie folgt neu gefasst: "1. Dem Beklagten wird bis und mit 30. Juni 2029 verboten, sich näher als in einem Umkreis von 100 Meter um die Wohnung des Klägers 2 an der C._____-Strasse ..., ... [Ort], aufzuhalten." 2. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. März 2019 (Dispositiv Ziffern 10 - 13) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und dem Kläger 2 auferlegt. 4. Der Kläger 2 wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 zu zahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels der Berufungsantwort (act. 56), sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 13 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher

Urteil vom 1. Oktober 2019 Rechtsbegehren: Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon: 1. Dem Beklagten wird ohne Befristung verboten, sich näher als in einem Umkreis von 100 Meter um die Wohnung des Klägers 2 an der C._____-Strasse ..., ... [Ort], aufzuhalten. 2. Dem Beklagten wird bis und mit 30. Juni 2029 verboten, a) sich der Klägerin 1 auf weniger als 50 Meter anzunähern; b) sich dem Kläger 2 auf weniger als 50 Meter anzunähern. 3. Dem Beklagten wird bis und mit 30. Juni 2029 verboten, a) mit der Klägerin 1 auf telefonischem, schriftlichem, elektronischem, akustischem und visuellem Weg direkt und indirekt, namentlich über Drittpersonen, Kontakt aufzunehmen oder solches zu versuchen. b) mit der Kläger 2 auf telefonischem, schriftlichem, elektronischem, akustischem und visuellem Weg direkt und indirekt, namentlich über Drittpersonen, Kontakt aufzunehmen oder solches zu versuchen. 4. Dem Beklagten wird ohne Befristung verboten, sämtliche persönlichen Angaben der Klägerin 1 und des Klägers 2 (Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Geburtsdaten) zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen. 5. Der Beklagte wird im Sinne einer Ausnahmeregelung zu Dispositiv-Ziff. 3 für berechtigt erklärt, mit Bezug auf das Verfahren betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV mit der Klägerin 1 und dem Kläger 2 auf dem schriftlichen Weg per Post zu kommunizier... 6. Der Beklagte wird im Sinne einer Ausnahmeregelung zu Dispositiv-Ziff. 2 und 3 hiervor für berechtigt erklärt, auf vorgängige schriftliche Einladung durch die Klägerin 1, den Kläger 2 oder durch andere Mitarbeitende der Stadtverwaltung …[Ort] sich d... 7. Die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 1 bis 6 hiervor gelten mit der Abmeldung der Wohnsitznahme (Datum Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle) des Beklagten in der Gemeinde …[Ort] als beendet, bzw. leben durch erneute Wohnsitznahme des Beklagten (... 8. Befolgt der Beklagte die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 1 bis 7 nicht, so wird er vom Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) mit einer Busse bis zu CHF 10'000.– bestraft. 9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 6'000.– festgesetzt. 11. Die Entscheidgebühr wird den Klägern unter solidarischer Haftung in der Höhe von CHF 2'000.– und dem Beklagten in der Höhe von CHF 4'000.– auferlegt. Der auf die Kläger anfallende Anteil wird mit dem von ihnen geleistete Kostenvorschuss verrechnet... 12. Die bereits festgesetzte, aber noch nicht definitiv verlegte Entscheidgebühr für das summarische Verfahren Nr. ET170002-M betreffend vorsorgliche Massnahmen in Höhe von CHF 3'500.– wird dem Beklagten auferlegt und einstweilen auf die Staatskasse g... 13. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für dieses Verfahren und für das summarische Verfahren Nr. ET170002-M eine Parteientschädigung von Fr. 5'600.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 14. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beklagten aus der Gerichtskasse erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids mit separater Verfügung (Art. 122 ZPO). Aufgrund der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Z... 15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksgerichtskasse Dietikon. 16. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die... Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. März 2019 wie folgt neu gefasst: "1. Dem Beklagten wird bis und mit 30. Juni 2029 verboten, sich näher als in einem Umkreis von 100 Meter um die Wohnung des Klägers 2 an der C._____-Strasse ..., ... [Ort], aufzuhalten." 2. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. März 2019 (Dispositiv Ziffern 10 - 13) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und dem Kläger 2 auferlegt. 4. Der Kläger 2 wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 zu zahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels der Berufungsantwort (act. 56), sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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