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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.10.2019 NP190010

28 ottobre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,528 parole·~8 min·5

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP190010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 28. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch C._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. März 2019 (FV180043-K)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien standen seit dem 13. November 2018 vor Erstinstanz in einem Forderungsprozess (Urk. 1 S. 1). Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) machte dabei verschiedene Forderungen gegen den Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) geltend, welche allesamt aus dem Stockwerkeigentümerverhältnis resultieren. Mit Urteil vom 8. März 2019 entschied die vorinstanzliche Richterin das Folgende (Urk. 12 S. 13 f.): " 1. a) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2017, Fr. 995.60 sowie Fr. 604.80 zu bezahlen und ihr die Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu ersetzen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2018) beseitigt. b) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit 31. März 2018, Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit 30. Juni 2018 sowie Fr. 500.– zu bezahlen und ihr die Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu ersetzen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 3. August 2018) beseitigt. c) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 5'533.20 nebst Zins zu 5 % seit 31. Juli 2018 sowie Fr. 250.– zu bezahlen und ihr die Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu ersetzen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 19. September 2018) beseitigt. d) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2018 zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Die Kosten der Schlichtungsverhandlung betragen Fr. 500.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beklagten auferlegt. Hierfür stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung.

- 3 - 4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden ebenfalls dem Beklagten auferlegt und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 500.– zu ersetzen. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 506.20 zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung.) 7. (Rechtsmittelbelehrung.)"

2. a) Innert der Berufungsfrist wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 18. April 2019 (am 9. April 2019 der Post übergeben, am 12. April 2019 bei der Vorinstanz eingegangen) an die Vorinstanz. Der Beklagte machte in seinem Schreiben unter Bezugnahme auf das vorstehende Urteil das Folgende geltend (Urk. 14): Es gehe erstens um Fr. 4'566.–, seinen Anteil des von Herrn C._____ geplünderten Erneuerungsfonds von Fr. 95'123.– (unter Hinweis auf die Urk. 15/1-2). Zweitens seien Fr. 17'925.60 von seiner D._____-Rente betroffen; Zahlungen des Betreibungsamtes an Herrn C._____ (unter Hinweis auf Urk. 15/3). Belege dazu stünden bei Bedarf erneut zur Verfügung. Diese seien dem Gericht aber bereits bekannt. Erneute Betreibungen durch Herrn C._____ würden keine mehr entgegengenommen. Sein Rechtsberater – der Rechtsberater des Beklagten – habe ihm auf Anfrage mitgeteilt, dass ihm kein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur in Sachen Stockwerkeigentum bekannt sei, in welchem nicht die Verwaltung Recht bekommen habe. Im Urteil vom 8. März 2019 würden auf dreizehn Seiten nicht nachvollziehbare Zahlen aufgeführt. Das Urteil werde daher vollumfänglich abgelehnt. Zahlungen gebe es keine. Zudem habe der Stand der durch das Betreibungsamt gestohlenen D._____-Renten am 8. April 2019 Fr. 48'550.– betragen. Mit Verfügung vom 12. April 2019 stellte die Vorinstanz die Verfahrensakten zur Behandlung der Eingabe des Beklagten vom 18. April 2019 dem Obergericht des Kantons Zürich zu (Urk. 16). b) Mit Schreiben vom 23. April 2019 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern, ob er mit seiner Eingabe vom 18. April 2019 eine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil habe erheben wollen. Dies mit der Andro-

- 4 hung, dass seine Eingabe vom 18. April 2019 als Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil entgegengenommen würde, sofern aus seiner entsprechenden Eingabe nicht eindeutig hervorgehen sollte, ob er gegen das vorinstanzliche Urteil eine Berufung erheben wolle oder nicht. Im Falle seines Unterliegens sei dies mit Kostenfolgen verbunden (Urk. 21). Innert Frist reichte der Beklagte bei der Vorinstanz eine Eingabe ein, aus welcher hervorgeht, dass er die Forderung der Klägerin vollumfänglich ablehne (Urk. 22). Die Vorinstanz leitete diese Eingabe der beschliessenden Kammer weiter. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 wurde die Klägerin darüber informiert, dass der Beklagte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben habe. Dieses Schreiben wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-17). 3. Bei der Frist zur Einreichung der Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt, worunter insbesondere die Rechtsmittelfristen der Schweizerischen Zivilprozessordnung fallen (KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny, Art. 144 N 2 m.w.H.). Gesetzliche Fristen können gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden. Der Beklagte nahm das angefochtene Urteil am 21. März 2019 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 13 S. 2). Die dreissigtägige Berufungsfrist lief demnach unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern am 6. Mai 2019 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO). Die in der erst am 9. Mai 2019 zur Post gegebenen Eingabe vom gleichen Tag (vgl. den an Urk. 22 angehefteten Briefumschlag) gemachten Ausführungen zum vorinstanzlichen Urteil sind deshalb verspätet und im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. 4. a) Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass

- 5 der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebensowenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügender Begründung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). b) Vorliegend unterliess es der Beklagte in seiner Eingabe vom 18. April 2019 (Urk. 14), sich konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Lediglich auszuführen, im Urteil würden auf dreizehn Seiten nicht nachvollziehbare Zahlen aufgeführt, genügt hierzu nicht. Auch die Behauptung des Beklagten, sein Rechtsberater habe ihm auf Anfrage mitgeteilt, dass ihm kein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur in Sachen Stockwerkeigentum bekannt sei, in welchem nicht die Verwaltung Recht bekommen habe, stellt keine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der erstinstanzlichen Richterin im angefochtenen Urteil dar. Mangels genügend konkreter Begründung ist daher auf die Berufung des Beklagten nicht einzutreten. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Berufungsverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 14). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.

- 6 - 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien der Urk. 18, 20/1-3 und 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'883.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Oktober 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sf

Beschluss vom 28. Oktober 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien der Urk. 18, 20/1-3 und 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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