Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP190004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 15. April 2019
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 13. September 2018 (FV180018-L)
- 2 - Unter Hinweis auf die als Beschwerde bezeichnete Rechtsmitteleingabe der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) vom 15. Februar 2019 (Urk. 41 S. 1), da gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO erstinstanzliche Endentscheide mit einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– in der Sache mit Berufung anfechtbar sind, da der Streitwert der im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren Fr. 30'000.– beträgt, weshalb die beschliessende Kammer vorliegend ein Berufungs- und nicht ein Beschwerdeverfahren eröffnet hat (vgl. dazu auch Urk. 42 S. 11 Dispositivziffer 7), unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 27. Februar 2019 (Urk. 45) und 20. März 2019 (Urk. 50) betreffend Kostenvorschuss, unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 27. Februar 2019 für die Beklagte am 8. März 2019 entgegengenommen wurde (vgl. die an Urk. 45 angeheftete Empfangsbestätigung), unter Hinweis darauf, dass die Verfügung vom 20. März 2019 der Beklagten nicht zugestellt werden konnte, da diese die Verfügung nicht innert der siebentägigen Abholfrist bei der für sie zuständigen Poststelle abgeholt hat, obwohl ihr die Gerichtsurkunde am 22. März 2019 von der Schweizerischen Post mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet worden war (Urk. 51), da gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO eine Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste, da die Beklagte das Rechtsmittel mit Eingabe vom 15. Februar 2019 erhob (Urk. 41),
- 3 da die Beklagte somit mit einer Zustellung des Obergerichts im vorliegenden Rechtsmittelverfahren rechnen musste, weshalb die Verfügung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 29. März 2019 zugestellt gilt, da somit die mit Verfügung vom 20. März 2019 der Beklagten angesetzte fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'950.– (Urk. 50 S. 2 Dispositivziffer 1) am 3. April 2019 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO), da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss (Urk. 50 S. 2 Dispositivziffer 1) auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) und der Beklagten die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 10 Abs. 1 GebV OG, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG), unter Hinweis auf die Eingabe des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) vom 8. März 2019 bezüglich des Gesuchs um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO (Urk. 46), da der Kläger es in seinem Gesuch unterliess, einen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für seine Eingabe vom 8. März 2019 zu stellen (vgl. Urk. 46), weshalb ihm für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, da ihm jedoch ohnehin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil er zum einen den Aufwand durch seine Gesuchstellung selbst veranlasst hat und zum anderen der Aufwand zur Erstellung der Eingabe vom 8. März 2019 zur Wahrung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung nicht notwendig gewesen wäre; so hätte – vor der Ansetzung einer Frist zur Berufungsantwort – anstelle eines begründeten Gesuchs die blosse Mitteilung genügt, dass er im Falle der Einholung einer Berufungsantwort ein Sicherstellungsgesuch stelle (vgl. BGE 141 III 554 E. 2.5.2; OGer ZH LA180024-O / LA180025-O vom 13.11.2018, E. IV.2.2),
- 4 da das Sicherstellungsgesuch wegen des fehlenden Anspruchs auf Parteientschädigung gegenstandslos wird, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 5. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel der Urk. 41, 43, 44/B-M und 44/Z1-4, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels der Urk. 46, 47 und 49/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. April 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: sf
Beschluss vom 15. April 2019 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 5. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel der Urk. 41, 43, 44/B-M und 44/Z1-4, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels der Urk. 46, 47 und 49/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...