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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.07.2018 NP170030

24 luglio 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·15,285 parole·~1h 16min·5

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP170030-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 24. Juli 2018

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Fürsprecher X._____,

gegen

1. B._____ Bau AG, Bauunternehmung, 2. C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. August 2017; Proz. FV170042

- 2 - Rechtsbegehren (act. 2 im Prozess FV150065): "1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, dem Kläger Fr. 21'816.92 zu bezahlen, nebst Zins zu 5% ab 24. Mai 2014. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass diese Klage auf einen Teil des Lohnausfalls (durch die SUVA nicht gedeckter Verdienstausfall ab Unfalltag bis Ende März 2015) beschränkt ist und eine weitergehende Forderung ausdrücklich vorbehalten bleibt. 3. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, dem Kläger die Friedensrichterkosten im Betrag von Fr. 525.00 zu ersetzen. 4. Unter solidarischer Kostenfolge zu Lasten der Beklagten".

Rechtsbegehren (Prot. VI S. 3 im Prozess FV170042): "1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, dem Kläger Fr. 21'816.92 zu bezahlen, nebst Zins zu 5% ab 24. Mai 2014. Für den Fall, dass das Gericht auf die Nettoschadensberechnung abstellt und zur Erkenntnis gelangt, dass zur Zeit kein Direktschaden resultiert: Es sei festzustellen, dass die beiden Beklagten für die finanziellen Folgen des Unfalls grundsätzlich haften. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass diese Klage auf einen Teil des Lohnausfalls (durch die SUVA nicht gedeckter Verdienstausfall ab Unfalltag bis Ende März 2015) beschränkt ist und eine weitergehende Forderung ausdrücklich vorbehalten bleibt. 3. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, dem Kläger die Friedensrichterkosten im Betrag von Fr. 525.00 zu ersetzen. 4. Unter solidarischer Kostenfolge zu Lasten der Beklagten".

Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 24. August 2017 (act. 8 S. 11 f.): "1. Die Klage wird abgewiesen.

- 3 - 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'300.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 450.– Dolmetscherkosten Fr. 3'300.– zweitinstanzliche Entscheidgebühr Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus den von ihm sowie von den Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Der Fehlbetrag wird vom Kläger nachgefordert. Der Kläger hat den Beklagten als Solidargläubiger ihren Kostenvorschuss von Fr. 400.– zu ersetzen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten als Solidargläubiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'000.– zu bezahlen. 5./6. Mitteilung/Rechtsmittel"

Berufungsanträge: des Klägers (act. 6 S. 2):

"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 24. August 2017 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventuell: Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 24. August 2017 sei aufzuheben und die Berufungsinstanz habe im Sinne der vor der Vorinstanz gestellten Anträge wie folgt neu zu entscheiden: 2.1 Die Berufungsbeklagten seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, dem Berufungskläger Fr. 21'816.92 zu bezahlen, nebst Zins zu 5% ab 24. Mai 2014.

- 4 - 2.2 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass diese Klage auf einen Teil des Lohnausfalls (durch die Suva nicht gedeckter Verdienstausfall ab Unfalltag bis Ende März 2015) beschränkt ist und eine weitergehende Forderung ausdrücklich vorbehalten bliebt. 2.3 Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, dem Berufungskläger die Friedensrichterkosten im Betrag von Fr. 525.00 zu ersetzen. 2.4 Eventuell: Es sei festzustellen, dass die Berufungsbeklagten für die finanziellen Folgen des Unfalles grundsätzlich haften. 3. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten".

der Beklagten (act. 11 S. 2):

"1. Es sei die Berufung des Klägers und Berufungsklägers abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers".

Erwägungen: I. 1. Der Kläger ist bei einer Gerüstbauunternehmung, der "D._____ Gerüstbau GmbH" tätig, deren Mitinhaber er ist. Die Beklagte 1 ist ein Bauunternehmen und der Beklagte 2 ist bei ihr angestellt. Am 12. August 2013 wurden auf der Baustelle "E._____" in F._____ vom Lastwagen eines Dritten mit einem Kran Gerüstelemente abgeladen. Der Kran wurde vom Beklagten 2 bedient, der nicht über einen Kranführer-, sondern lediglich über einen Lernführerschein verfügte. Beim Anheben einer Last löste sich diese bzw. ein Teil davon. Der Kläger, der sich

- 5 beim Anschlagen der Last auf der Ladefläche befunden hatte, sprang von der Ladefläche und brach dabei sein rechtes Sprunggelenk, was zu einer länger dauernden Erwerbsunfähigkeit führte. Die eingeklagte Forderung betrifft einen Teil des entstandenen Schadens. 2. Die Vorinstanz hat – nach einer Rückweisung durch die Kammer mit Urteil vom 7. April 2017 (Geschäfts-Nr. NP160044) – die Klage ein zweites Mal abgewiesen (act. 8 S. 11 f.). Mit Datum 15. September 2017 (Poststempel) erhob der Kläger rechtzeitig Berufung. Die Beklagten erstatteten ihre Berufungsantwort am 11. Juni 2018 ebenfalls rechtzeitig (act. 10, 11). Die Sache ist spruchreif. 3. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufung ist aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein und von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden können. Sind die Anforderungen erfüllt, überprüft die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Ihre Kognition ist umfassend, sie kann sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüfen (Art. 310 ZPO) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Dabei kann sich die Berufungsinstanz abgesehen von offensichtlichen Mängeln darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015, Urteil vom 21. Juni 2015 E. 5 unter Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; Reetz/Theiler, ZK ZPO, 3. A. 2016, Art. 310 N 5 und 6; Art. 311 N 36). Es ist nachstehend auf die erhobenen Einwendungen soweit erheblich einzugehen. II. 1. Im ersten erstinstanzlichen Entscheid (Geschäfts-Nr. FV150065) hatte die Vorinstanz die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger beweisen

- 6 müsse, dass das Fehlverhalten des Beklagten 2 kausal für den Absturz und des entstandenen Schadens gewesen sei und er diesen Beweis nicht erbracht habe. Es sei zwar denkbar, dass Fehler den Absturz verursacht hätten, ebenso denkbar, wenn nicht sogar plausibler sei allerdings, dass die Last wegen eines falsch montierten Stahlbandes abgestürzt sei, so dass ein allfälliger Fehler des Beklagten 2 nicht kausal für den Absturz gewesen sei (act.2/36 E. 10). 2. Im zweiten vorinstanzlichen Entscheid (Geschäfts-Nr. FV170042) wurde die Klageabweisung wie folgt begründet: Der Kläger habe vorgebracht, dass sich die angehängte Last beim Anheben gelöst habe, was er, nicht aber G._____, der Chauffeur des Lastwagens, bemerkt habe. Der Kläger habe deshalb G._____ von der Lastwagenbühne hinunter aus dem Gefahrenbereich weggeschubst und sich dann selber mit einem Sprung in Sicherheit gebracht, wobei er sein rechtes Sprunggelenk gebrochen habe. Der Beklagte 2 habe die angehängte Last angehoben und transportiert, ohne sich vergewissert zu haben, dass die Lasten korrekt angeschlagen und angehängt gewesen seien (act. 7 E. IV./1.). Der Kläger mache geltend, dass er sich mit einem Sprung in Sicherheit habe bringen müssen, weil er sonst von der herunterstürzenden Last hätte getroffen werden können (act. 7 E. IV./2.). Nach den Beklagten sei der im Ablad von Gerüststangen erfahrene Kläger beim Anhängen der Last zumindest mitbeteiligt gewesen, der Beklagte 2 hingegen nicht. Der Kläger habe die Last selber falsch angehängt und dem Beklagten 2 auf Rückfrage bestätigt, dass die Last richtig angehängt sei. Der Sprung vom Lastwagen sei völlig überflüssig gewesen. Der Beklagte 2 habe die Last vorschriftsgemäss auf ca. 2 m angehoben, dann 5 - 6 m Richtung Kran gezogen und erst dann weiter angehoben. Die Last habe sich erst beim zweiten Anheben (Kranzug) gelöst und sei 5 - 6 m vom Lastwagen entfernt auf ein parkiertes Auto heruntergefallen, welches beschädigt worden sei. Der Sprung des Klägers vom Lastwagen hätte andere Gründe gehabt. Die Unfallursache sei nicht die Fehlmanipulation des Kranführers, sondern das nicht korrekte Anschlagen der Last am Kranhaken. Die blosse Lernfahrberechtigung des Kranführers habe für den Unfall keine Rolle gespielt. Der Kläger habe – so die Vorinstanz – die gesamte Kausalkette zum schädigenden Verhalten des Beklagten 2 und zum Schadenseintritt behaupten müssen. Er mache keine Angaben, weshalb die Last heruntergefallen

- 7 und inwiefern das Verhalten des Beklagten 2 kausal dafür gewesen sei. Er habe selber eingeräumt, dass der Grund des Herabfallens nicht klar sei. Der Kläger gehe offenbar von einer Art Kausalhaftung aus, was die Haftungs-voraussetzung des Verschuldens entbehrlich machen würde, nicht aber den Kausalzusammenhang. Die Behauptungen zum Kausalverlauf seien unsubstantiiert, so dass nicht weiter darauf einzugehen sei (act. 7 E. IV./2.). Die Beklagten machten geltend, der Kläger habe die Last selber und allein falsch angehängt und die Unfallursache sei das nicht korrekte Anschlagen der Last an den Kranhaken. Sinngemäss würden die Beklagten auch ein Drittverschulden geltend machen: die Last sei wahrscheinlich schon vom Lieferanten falsch zusammengebunden worden, wobei dieser Fehler nicht kausal gewesen sei. Das könne kein Zugeständnis dafür sein, dass die Last heruntergefallen sei, weil sie der Kläger falsch angeschlagen habe, was dieser auch gar nicht behauptet habe. Das vom Beklagten behauptete Selbstverschulden des Klägers (sowie das Drittverschulden) sei vom Kläger nicht substantiiert bestritten worden. Gleiches gelte für die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe dem Beklagten 2 vor dem Anheben bestätigt, dass die Last richtig angehängt worden sei, sowie für den Einwand, dass die Last 5 - 6 m vom Lastwagen entfernt heruntergefallen sei (act. 7 E. IV./3). Der Kläger habe das Vorliegen der (bestrittenen) Haftungsvoraussetzungen zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen. Eine Partei dürfe sich daher nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen und hoffen, dass sich ihr Prozessstandpunkt aus dem Beweisverfahren ergeben werde (act. 7 E. V./1.). Dem Kläger habe insbesondere oblegen, die gesamte Kausalkette zwischen dem schädigenden Verhalten des Beklagten 2 und dem Eintritt des Schadens zu behaupten. Der Kläger habe lediglich behauptet, dass die Last heruntergefallen sei und er sich mit dem Sprung vom Lastwagen habe in Sicherheit bringen müssen. Es würden Angaben fehlen, weshalb die Last heruntergefallen und weshalb der Beklagte 2 dafür verantwortlich sei. Auch nach einer gerichtlichen Aufforderung im Sinne von Art. 56 ZPO, sich zur Absturzursache zu äussern, habe der Kläger eingeräumt, es hätte sich zur Ursache des Absturzes kein klares Ergebnis ergeben; fest stehe allerdings, dass die Last heruntergefallen sei, was den Beklagten 2 verantwortlich mache (act. 7 E. V./2.). Bereits die Tatsachenbehauptungen zum haftungsbegründenden

- 8 - Element des Kausalverlaufes seien demnach unsubstantiiert, so dass auf den Sprung vom Lastwagen nicht weiter einzugehen sei (act. 7 E. V./2.). Auch im Beweisverfahren sei die Ursache des Herunterfallens nicht geklärt worden. Es sei jedoch unerlässlich, die näheren Umstände zu kennen, mithin wer die Last angeschlagen habe, wie dies getan worden sei und weshalb sie sich letztlich bzw. ein Teil davon löste. Die Lücken im Tatsachenvortrag seien demnach auch im Beweisverfahren nicht geschlossen worden, wobei die allgemeinen Behauptungen in der Meinung, der Prozessstandpunkt ergebe sich dann aus dem Beweisverfahren, ohnehin ungenügend seien (act. 7 E. V./4.f.). Abschliessend macht die Vorinstanz Ausführungen zur Tragweite von Rückweisungsentscheidungen durch die obere Instanz: Zur Frage der mangelnden Substantiierung habe sich die Kammer im Rückweisungsentscheid nicht geäussert und diese sei im Berufungsverfahren auch nicht gerügt worden, so dass die Klageabweisung aus diesem Grund zulässig sei (act. 7 E. VI.). 3. Der Kläger macht in der hier zu behandelnden Berufung (act. 6) Folgendes geltend: Die Vorinstanz habe das Verfahren mit Verfügung vom 29. März 2016 auf die Haftung der Beklagten beschränkt (act. 6 Rz 2). Die Abweisung sei von der Vorinstanz im Wesentlichen damit begründet worden, dass nicht erwiesen sei, dass das Fehlverhalten des Beklagten 2 für den Unfall kausal sei. Zur Beklagten 1 fehle jegliche Äusserung. Die Vorinstanz sei von der Kammer angehalten worden, aufgrund der Vorbringen der Parteien und unter Berücksichtigung des Beweisverfahrens zu entscheiden. Mit der Begründung eines nicht substantiierten Kausalverlaufs sei die Klage erneut abgewiesen worden, wiederum unter Auslassung der Beklagten 1. Die Streitsache stamme aus dem Gebiet der Arbeitssicherheit, welche im UVG (SR 832.20) und der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) geregelt sei. Darauf beruhe die Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (KV; SR 832.312.15). Basierend auf Art. 52a VUV habe die Eidgenössische Kommission für Arbeitssicherheit (EKAS) die Richtlinie 6510 betreffend die Kranführerausbildung herausgegeben (act. 6 Rz 7). Auch die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Kranführer seine Hilfspersonen in die Lage versetzen müsse, dass diese das Anschlagen i.S.v. Art. 6 KV korrekt durchführen könnten und dass er das korrekte Anschlagen

- 9 überwachen müsse, und zwar je nach Situation und Erfahrung und ganz besonders bei Schwierigkeiten und Überforderung (act. 6 Rz 9 f.). Wie dies zu geschehen habe, ergebe sich aus der vom Kläger eingereichten "Lerneinheit Anschlagen von Lasten" der SUVA. Insbesondere seien zwei Gurten um den ganzen Bund herum anzuschlagen. Bügel an Gerüstbodenbrettern seien dafür nicht geeignet und zu wenig tragfähig (act. 6 Rz 11). Bei Bedarf müsse der Kranführer gemäss Art. 5, 6 und 13 KV korrigierend eingreifen (act. 6 Rz 12). Der von der Vorinstanz befragte Zeuge G._____ sei als einzige Person nicht am Ausgang des Verfahrens interessiert. G._____ habe ausgesagt, dass der Beklagte 2 hinzu gekommen sei, als er (G._____) die Ladung nicht mehr richtig habe umschlaufen können (act. 6 Rz 14). Der Beklagte 2 sei fünf oder zwei Meter neben dem Lastwagen gestanden, aber soweit er sich erinnern könne, nicht auf den Lastwagen gestiegen. Der Kläger habe ausgesagt, dass der Beklagte 2, als er die Last zu ziehen begonnen habe, von der Brücke gestiegen sei (act. 6 Rz 15). G._____ habe sich als unerfahren bezeichnet; er sei auf Anweisung angewiesen gewesen (act. 6 Rz 16). Er habe Leute zu sich gerufen, zuletzt den Kranführer. Man habe an den Bügeln eines Gerüstbrettes eingehängt, welche keine Lasthaken seien und das Gewicht von einer Tonne nicht tragen könnten (act. 6 Rz 17 f.). Dass die Bügel der Gerüstbodenbretter nicht zum Anschlagen geeignet seien, bestätige auch der Beklagte 2 (act. 6 Rz 19). G._____ bestätige einen Zuruf oder einen Stoss des Klägers (act. 6 Rz 20) und er erinnere sich auch, dass die Bügel aufgebogen gewesen seien. Der Kläger bestätige, dass an den Bügeln angehängt worden sei (act. 6 Rz 22). Der Beklagte 2 habe den Kläger an jenem Morgen als Chef der Gerüstfirma kennengelernt. Der Beklagte 2 wolle sich im Zeitpunkt der Probleme mit dem Anschlagen auf dem Gerüst befunden haben. Probleme mit dem Anschlagen verneine er. Die Last sei etwa drei bis vier Meter neben dem Lastwagen herabgestürzt. Der Beklagte 2 wolle gesehen haben, dass die Gurten gut gewesen seien. Über seine Pflichten als Kranführer habe der Beklagte 2 nur sehr ausweichend Auskunft gegeben (act. 6 Rz 23). Eine an Bügeln angehängte Last hätte er nie gezogen; wäre das so geschehen, hätte er es von seinem Standort 20 - 25 m vom Lastwagen entfernt gesehen (act. 6 Rz 24). Die Probleme mit dem Anschlagen würden vom Kläger und von G._____ übereinstimmend geschildert;

- 10 wenn der Beklagte 2 dies bestreite, wolle er sich nicht belasten (act. 6 Rz 25). Die Antworten des Beklagten 2 zeigten, dass er seine Pflichten grob missachtet habe (act. 6 Rz 26). Der Beklagte 2 habe die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers nicht einschätzen können. Seine fehlenden Kenntnisse belege der Kläger mit seinen Aussagen über das Anschlagen an den Bügeln (act. 6 Rz 27). Was das Verschulden anbelange, seien Hebearbeiten mit Kranen nur durch Personen zulässig, die einen Fahr- bzw. Lernfahrausweis besässen (act. 6 Rz 28). Daraus folge, dass der Kranführer für die sichere Arbeit beim Transportieren von Lasten verantwortlich sei; er müsse die Lasten selber anschlagen oder das Anschlagen kontrollieren (act. 6 Rz 28). Entweder habe der Beklagte 2 seinen Standort falsch gewählt oder er habe das Anschlagen nur ungenügend überwacht. Das sei eine schuldhafte Pflichtverletzung (act. 6 Rz 29). Die Vorinstanz werfe dem Kläger vor, er habe sich hinsichtlich Kausalzusammenhang nur zum Sprung von der Ladebrücke geäussert, nicht aber zur Frage, warum die Last herunter gefallen und inwiefern das schädigende Verhalten des Beklagten 2 kausal sei (act. 6 Rz 30). Die Vorinstanz übergehe damit die Äusserungen des Klägers in Rz 16 - 21 und in der mündlichen Replik gemäss Protokoll S. 5 f. In act. 2 Rz 17-19 sei geltend gemacht worden, dass bei korrektem Verhalten festgestellt worden wäre, dass falsch angeschlagen war. Bei korrekter Prüfung des Anschlagens wäre es nicht zum Sprung vom Lastwagen gekommen (act. 6 Rz 33). G._____ habe auf die Frage, wo die Ware gelandet sei, darauf hingewiesen, dass man in der gegebenen Situation nicht mehr schaue, wo die Last herunterkomme, sondern man springe in Sicherheit (act. 6 Rz 35). Den Absturzort habe G._____ in einer Distanz von zwei Metern geschätzt und der Kläger habe die Stelle gleich neben dem Lastwagen genannt (act. 6 Rz 35). Der Vorwurf, der Sprung von der Lastwagenbrücke sei unnötig gewesen, sei in Anbetracht der Höhe (G._____: ca. 10 m; Kläger: etwa 15 m, sicher mehr als 10 m), aus der das Material heruntergefallen sei, sowie der in der Klage dargestellten Abfolge unberechtigt. Zeit zum Überlegen habe es nicht gegeben (act. 6 Rz 36). Die Beklagte 1 habe die Bedienung des Krans einem unerfahrenen Kranführer überlassen und diesen nicht genügend begleitet bzw. beaufsichtigt; der Beklagte 2 habe lediglich den Lernfahrausweis gehabt (act. 6 Rz 38 f.). Seine Aussage, dass sich der Inhaber des Kranführer-

- 11 scheins lediglich im Umfeld von 10 km aufhalten müsse, spreche für sich und widerspreche der bereits erwähnten Richtlinie 6510 (act. 6 Rz 41 ff.). Der auf der Baustelle ebenfalls anwesende H._____ habe die Kranführerqualitäten des Beklagten 2 denn ebenfalls in Frage gestellt (act. 6 Rz 44), gleich wie auch der Zeuge G._____. Die Beklagte 1 hafte gemäss Art. 55 OR (act. 6 Rz 45), was die Vorinstanz nicht geprüft habe (act. 6 Rz 47). Den Schaden habe die Vorinstanz ausgenommen, so dass er auch im Rechtsmittelverfahren ausgeklammert werde (act. 6 Rz 48). 4. Die Beklagten machen in der Berufungsantwort zusammengefasst Folgendes geltend (act. 11): Der Kläger sei auf seiner Aussage zu behaften, dass Bünde von Gerüstbodenbrettern nicht an den Bügeln angeschlagen werden dürften. Bei Personen mit Erfahrung könne sich der Kranführer auch darauf verlassen, dass sich diese situationsadäquat verhalten würden (act. 11 Rz 7). Die Beklagten wenden sich gegen die Bewertung der Aussagen des Zeugen G._____ als vom Verfahrensausgang nicht betroffener Person mit erhöhtem Beweiswert. Dieser habe beeinflusst werden sollen, habe ihm der klägerische Anwalt doch unbestrittenermassen eine schriftliche Aussage zur Unterzeichnung vorgelegt (act. 11 Rz 9). Anwaltliche Kontaktnahmen dürften nur ausnahmsweise erfolgen, wenn dies zu Instruktionszwecken unerlässlich sei; die Wahrheitsfindung müsse beim Gericht liegen. Der Zeuge G._____ habe sich am 13. August 2014 gegenüber der SUVA zum Unfallhergang handschriftlich geäussert. Am 19. August 2014 habe der klägerische Anwalt bei der SUVA ein Akteneinsichtsgesuch gestellt, so dass er sich mit der Äusserung G._____' gegenüber der SUVA hätte begnügen können (act. 11 Rz 13). Zur Kontaktnahme mit G._____ und zu Vorkehrungen zur Verhinderung der Beeinflussung sei nichts ersichtlich. Die Aussagen von G._____ vor dem Bezirksgericht seien nicht konsistent, wofür auf das Protokoll der Beweisverhandlung, auf die Aussage vom 13. August 2014 gegenüber dem Anwalt, auf die Schilderung vom 1. August 2014 gegenüber der SUVA und auf die Schilderung des Unfalls vom 25. September 2014 hingewiesen werde (vgl. act. 11 Rz 15 mit synoptischer Aussagedarstellung). G._____ sei sehr wohl am Verfahrensausgang interessiert und versuche die Schuld auf den Beklagte 2

- 12 abzuschieben (act. 11 Rz 17 f.). In der Beweisverhandlung habe G._____ klaffende Wissenslücken offenbart und seine eigene Rolle möglichst kleingeredet (act. 11 Rz 19). Seine Aussagen seien unbrauchbar, habe er doch die einfachsten Sachverhaltsfragen – insbesondere wer die Idee hatte, die Last an Bügeln anzuschlagen, wer die Last konkret anschlug, wer auf dem Lastwagen war – nicht stringent beantwortet (act. 11 Rz 20). G._____, der die Gerüstbretter ja geladen habe, habe den Grund für das Problem selber gesetzt, weil nach Aussage des Klägers ja keine Kanthölzer verwendet worden waren, womit feststehe, dass es deswegen zu Verzögerungen beim Anschlagen gekommen sei (act. 11 Rz 21). Die Aussagen von G._____ hätten keinen erhöhten Beweiswert, sondern ihr Wert sinke gegen Null (act. 11 Rz 22). Die Beklagten zeigen in act. 11 Rz 23 ff. die Aussagen der anderen Beteiligten zum vom Kläger dargestellten Unfallausgang auf, welche sich in zentralen Fragen widersprechen würden. Offen sei nach wie vor, wer beim Anschlagen der Last in welcher Funktion mitgewirkt, wer die Idee zum Anschlagen an den Bügeln gehabt und wo sich der Standort des Kranführers befunden habe (act. 11 Rz 24). Bei der Vorinstanz habe der Kläger mehrfach bestätigt, dass es seine Idee gewesen sei, die Last am zweituntersten Haken anzuhängen. Der Kläger sei ein erfahrener Fachmann und habe langjährige Erfahrung beim Ab- und Beladen von Gerüstteilen (act. 11 Rz 28 f., Rz 31). Für den Beklagten 2 habe kein Grund bestanden, sich nicht auf die langjährige Erfahrung des Klägers zu verlassen (act. 32). Auch bei G._____ habe – nachdem dieser zumindest anfänglich allein angeschlagen habe – kein Grund bestanden, an den Fähigkeiten des Klägers zu zweifeln (act. 11 Rz 33). Dass der Kläger dann – entgegen der physikalischen Logik – die Last an den Bügeln eines Gerüstbodenbretts angeschlagen habe, könne den Kranführer nicht belasten (act. 11 Rz 34). Mit dem vom Beklagten 2 gewählten Standort habe der Beklagte 2 als Kranführer die Übersicht über den gesamten Zug gehabt (act. 11 Rz 35). Ursächlich für den Absturz sei allein das falsche Anhängen der Last durch den Kläger gewesen (act. 11 Rz 36). Zur Kausalität sei zu prüfen, ob ein adäquater Zusammenhang bestehe zwischen dem Lösen der Ladung und der Verletzung des Klägers durch Herunter-

- 13 springen vom Lastwagen (act. 11 Rz 37). Der Beklagte 2 habe keine Ursache gesetzt, indem er Vorschriften missachtet habe (act. 11 Rz 37). Der Kläger unterstelle die Kausalität nach der Formel: Anschlagen der Last  Absturz der Last  Sprung vom Lastwagen  Verletzung des Klägers, was nicht angehe (act. 11 Rz 38). Es gebe keine gesicherten Angaben zum Ort, wo die Last abgestürzt sei: G._____ behaupte 10 m Höhe und 2 m seitlich vom Lastwagen, der Kläger nenne zunächst 15 m, später 10 m, unmittelbar neben dem Lastwagen, der Beklagte 2 von 3 - 4 m Höhe, 3 - 4 m neben dem Lastwagen (act. 11 Rz 39). Unbestritten sei, dass die Last nicht auf dem Lastwagen aufgeschlagen sei, sondern gemäss Kläger auf drei parkierte Autos (act. 11 Rz 40). Der Kläger habe nach eigenen Aussagen die Gurte beim Anheben festgehalten (act. 11 Rz 41). Der Beklagte 2 habe die Last vorschriftsgemäss bis auf 2 m angehoben, 5 - 6 m in Richtung Kran gezogen und erst dann weiter angehoben. Weil der Kläger den Schwenk des Krans mitbekommen habe, habe er beim Absturz gewusst, dass die Ladung nicht auf dem Lastwagen aufschlage (act. 11 Rz 42). Ob der Kläger G._____ vom Lastwagen gestossen bzw. gezogen habe oder ob G._____ sonst gewarnt worden sei, könne dieser nicht mehr sagen. Der Kläger wolle ihn von hinten am Leibchen gepackt haben, während der Beklage 2 aussage, G._____ sei ruhig, d.h. nicht im Sinne eines Notfalls, heruntergestiegen (act. 11 Rz 43). Der Sprung des Klägers sei daher völlig überflüssig gewesen, da es keine Gefahr gegeben habe; er habe nur sehen wollen, was den Gerüstteilen passiert sei (act. 11 Rz 44), da Gerüstmontagen erfahrungsgemäss unter zeitlichem und finanziellem Druck geschehen würden (act. 11 Rz 45) und die Gebrauchstauglichkeit des Gerüstmaterials dürften den gewinnbeteiligten Gesellschafter durchaus interessiert haben. Die Gefahr als Grund für den Sprung sei daher eine Schutzbehauptung (act. 11 Rz 46). Der Sprung stehe damit in keinem Zusammenhang mit dem bestrittenen Vorwurf an den Beklagten 2 (act. 11 Rz 47). Es sei richtig, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, den behaupteten Kausalverlauf und insbes. dessen Adäquanz zu substanziieren; das Wort Adäquanz komme in den klägerischen Ausführungen denn auch nicht einmal vor (act. 11 Rz 48). Sei der Beklagte 2 als Kranführer nicht haftbar, sei es die Beklagte 1 auch nicht, woran der von H._____ unterzeichnete Text, der ebenfalls vom Rechtsvertreter des Klä-

- 14 gers vorgegeben worden sei, nichts ändere (act. 11 Rz 50). Die Ladung sei abgestürzt, weil sie der erfahrene Kläger, auf den sich der Beklagte 2 ohne weiteres habe verlassen dürften, unrichtig angebracht habe (act. 11 Rz 52). Der Kläger könne dem Beklagten 2 auch im zweiten Berufungsverfahren kein vorwerfbares Verhalten nachweisen und auch nicht, inwiefern ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Absturz der Last und dem Sprung von der Lastwagen bestehe, so dass die Klage abzuweisen sei. III. 1. Mit der Beweisverfügung vom 29. März 2016 (act. 2/7 S. 2) wurde im Rahmen des ersten vorinstanzlichen Verfahrens das Beweisverfahren einstweilen auf die Frage beschränkt, ob die Beklagten grundsätzlich für die finanzielle Folgen des vom Kläger am 12. August 2013 auf der Baustelle E._____ in F._____ erlittenen Bruchs des rechten Sprunggelenks haften (unter Ausklammerung der Frage der Schadenshöhe). Bleibt es im Berufungsverfahren nicht bei der Abweisung der Klage, so ist eine Rückweisung an die Vorinstanz unerlässlich, da ein wesentlicher Teil der Klage vor Vorinstanz noch ungeprüft geblieben ist. Darauf wird zurückzukommen sein. 2. Die Vorinstanz wirft dem Kläger im zweiten Entscheid, der mit der vorliegenden Berufung angefochten wird, vor, seine Tatsachenbehauptungen seien unvollständig. Ein Kläger könne sich nicht einfach darauf verlassen, dass sich sein Prozessstandpunkt aus dem Beweisverfahren ergebe. Mindestens die Tatsachenbehauptungen zum haftungsbegründenden Element des Kausalverlaufs seien unsubstantiiert, so dass auf den Sprung vom Lastwagen nicht weiter einzugehen sei (act. 7 E. V./2.). Aus theoretischer Sicht ist vorab Folgendes anzumerken: Die Vorinstanz weist in act. 7 E. V./1. darauf hin, dass substantiierte Tatsachenvorbringen nötig seien, damit über die Behauptungen Beweis abgenommen werden könne. Ob eine ausreichende Substantiierung vorliegt, ist daher – unabhängig von Fragen, die sich im Zusammenhang mit Rückweisungen stellen – vor Durchführung des Be-

- 15 weisverfahrens zu prüfen. Macht die Gegenpartei nicht geltend, ihr sei ein substantiiertes Bestreiten verwehrt bzw. sie könne den Gegenbeweis nicht antreten, so ist der Entscheid aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens zu fällen. Vorab ist anzumerken, dass die Beklagten im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens (vgl. insbes. Berufungsantwort im Verfahren NP160044, act. 49) die von der Vorinstanz im Nachhinein erkannte fehlende Substantiierung nicht geltend gemacht haben. 3. Die Vorinstanz hat mit der Verfügung vom 29. März 2016 zwei Beweissätze formuliert (act. 2/17): a) Dem Kläger wurde der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass der Beklagte 2 die Kranladung, welche am 12. August 2013 auf der Baustelle E._____ in F._____ abstürzte, entweder selbst angeschlagen oder andere Personen dabei nur ungenügend beaufsichtigt hat, und hat die in diesem Zusammenhang abzunehmenden Beweismittel aufgeführt (act. 2/17 S. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3.1). Den Beklagten stand der Gegenbeweis offen. Als Hauptbeweismittel wurden genannt: SUVA-Bericht vom 17. Januar 2014 (act. 2/4/3), Schreiben G._____ von August 2014 (act. 2/4/7), Parteibefragung des Klägers und des Beklagten 2, Zeugenbefragung von G._____; als Gegenbeweismittel der gleiche SUVA-Bericht vom 17. Januar 2014 (act.2/4/3), das gleiche Schreiben von G._____ von August 2014 (act. 2/4/7), Parteibefragungen des Klägers und des Beklagten 2, Zeugenbefragung von G._____ und zusätzlich die Telefonnotiz der SUVA vom 28. Januar 2014 (act. 2/14/1). b) Der erwähnte SUVA-Bericht (act. 2/4/3) wurde aufgrund der Besprechung vom 17. Januar 2014 mit dem Kläger ("dem Versicherten") erstellt. Dort steht in der einschlägigen Passage: "Der Chauffeur des Lkw's sowie der Kranführer, ich glaube es war der Polier und ich stiegen auf den Lkw um das Gerüst abzuladen. Wir haben meistens zu zweit oder dritt die Gerüststangen angebunden für den Kran. Als der Lkw fast leer war, es war der vorletzte Zug, ist irgendetwas schief gegangen. Ich kann ihnen aber nicht genau sagen, wen eigentlich die Schuld trifft, da ich nicht mehr weiss, wer das Gerüst genau angebunden hat, der Kranführer war jedenfalls nicht mehr auf dem LKW. Er stand beim Anziehen der Last neben dem LKW. Aber irgendetwas stimmte mit diesem Kran nicht, man musste auch beim vorletzten Zug immer weit zur Seite gehen, weil der Kran extrem schwankte, wenn er anzog. Als der Kranführer die Gerüststangen anzog, löste sich auf ca.

- 16 - 10m Höhe irgendetwas an den Gurten und die Stangen fielen herunter. Der Chauffeur des Lkw's stand noch gebückt auf dem Lkw und wollte wieder die letzten Stangen richten. Ich sah zufällig nach oben und sah, dass sich etwas löste und herunter kam und so bin ich vom Lkw gesprungen und habe auch den Chauffeur noch am Kragen gepackt und mitgezogen. Leider ist dann beim Sprung vom Lkw mein Fuss gebrochen. Der Krankführer war bereits früher vom Lastwagen gestiegen und stand etwas abseits, als er die Gerüststangen mit dem Kran hochzog". Die Telefonnotiz der SUVA mit dem Kläger vom 28. Januar 2014 (act. 2/14/1), welche als Gegenbeweismittel genannt wird, wurde am 17. Januar 2014 zum Zweck der Sachverhaltsabklärung erstellt: Es seien alle drei – der Kläger, der Chauffeur und der Kranführer – auf den Lastwagen gestiegen. Alle drei zusammen hätten die zweitletzte Last angehängt. Auf Achtung-Rufe hin habe der Kläger nach oben geschaut und gesehen, dass sich etwas aus ca. 10 m löste, habe den Chauffeur gepackt und sei mit diesem vom Lastwagen gesprungen, wobei er sich verletzt habe. Auf die Frage, ob der Kläger wisse, wie Lasten angeschlagen würden, habe er geantwortet, er wisse das einfach, weil er seit vier bis fünf Jahren damit zu tun habe. c) Das (undatierte) Schreiben vom G._____ (act. 2/4/7), aus dem nicht ersichtlich ist, an wen es gerichtet ist, hat folgenden Inhalt: "Ich war mit meinem Lkw auf der Baustelle, um Material, das ich zu liefern hatte, abladen zu lassen. Der Kranführer wies mich von der Baustelle (er stand auf dem obersten Geschoss des zu erstellenden Gebäudes) her an, wie ich die Lasten anzubinden hatte. Da diese vom Stapler eng aneinander liegend auf die Bühne des Lkw geladen worden waren, gab es keinen Zwischenraum, um die Lasten unter der Last durch anzubinden. *) Der Kranführe wies mich dann an, die auf der auf der Baustelle zu deponierende Ware an Halterungen, die oberhalb der Lasten angebracht waren, anzubinden. Als er diese dann mit dem Kran von der Lkw-Bühne wegbefördern wollte, rissen diese Halterungen, was ich aber nicht beobachtet habe. Ich realisierte nur, dass mich A._____ von der Lkw-Brücke stiess um mich von den herunterfallenden Lasten in Sicherheit zu bringen. A._____ zog sich selber durch den Sprung von der Lkw-Bühne Verletzungen am Fuss zu". *) Der Kranführer + A._____ kommen beide nervös zum Lastwagen und sie haben den Bund angehängt weil ich nicht wusste wo ich die Last anderst wie normal anhängen könnte". Anzumerken ist, dass die Streichung und der handschriftliche Ersatz von G._____ stammen (Prot. VI in act. 2 S. 18). d) G._____ wurde zur Frage, ob der Beklagte 2 entweder selbst angeschlagen oder andere Personen dabei nur ungenügend beaufsichtigt hatte, förmlich als

- 17 - Zeuge – unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines wissentlich falschen Zeugnisses – einvernommen (Prot. VI in act. 2 S. 16 f.). Zur vorliegend interessierenden Thematik brachte er vor, dass das Abladen zunächst richtig und schnell gegangen sei, bis er Probleme beim Anhängen einer Last bekommen habe. Den Grund dafür wisse er nicht. Wer (er selber, der Kläger, der Beklagte 2) beim Anhängen der Last auf dem Lastwagen war und wer daneben gestanden sei, wisse er nicht mehr. Als der Unfall passiert sei, seien jedenfalls der Kläger und er, G._____, auf dem Lastwagen gewesen. Der Kläger habe "Achtung" gerufen. Er selber habe nicht gesehen, dass die Last sich gelöst habe (Prot. VI in act. 2 S. 19). Befragt zum Vorfall als Ganzes konnte G._____ gewisse Fragen nur ungenau oder gar nicht beantworten (Prot. VI in act. 2 S. 20). Auf die Frage, ob der Kran vom Boden aus gesteuert worden sei, antwortete er, dass der Kranführer jedenfalls nicht in der Führerkabine gewesen sei, sondern teilweise auf dem Gerüst und teilweise am Boden. Die Lasten hätten in ca. 50 m Entfernung auf dem Neubau deponiert werden müsse, soweit er sich erinnere (Prot. VI in act. 2 S. 21). Das Abladen sei schwierig geworden, als von der ursprünglich vollen Lastwagenladung noch drei oder zwei Pakete übriggeblieben seien. Befragt nach Standort des Beklagten 2, als das Abladen nicht mehr rund lief, meinte G._____ sich zu erinnern, dass der Beklagte 2 oben oder in der Mitte des Neubaus gewesen sei, jedenfalls an einem erhöhten Standort (Prot. VI in act. 2 S. 21). Normalerweise habe man als Kranführer eine Hilfsperson, entweder den Chauffeur oder jemanden von der Baustelle. G._____ konnte nicht mehr sagen, wann und aus welchen Gründen der Kläger auf den Lastwagen gekommen war. Es habe auch sein können, weil er, G._____ damals noch so unerfahren gewesen sei und daher für das Anbinden der Ketten vielleicht doppelt so lange gebraucht habe. Zur zweit- oder drittletzten Last, von der G._____ zuvor gesagt hatte, dass sie "geklemmt" habe, konnte er sich nicht mehr an den Grund erinnern, vielleicht sei die Ladung zu nahe beieinander gewesen (Prot. VI S. 22). Aufgefordert, das Geschehen zu schildern, konnte er sich sicher erinnern, dass schlussendlich mehrere Personen beim Lastwagen waren, ob darauf oder daneben, wisse er nicht mehr. Der Kläger sei jedenfalls auch dabei gewesen. Die Anwesenden hätten diskutiert, wie die Lasten

- 18 angehängt werden sollten. Weil G._____ nicht mehr weiter gewusst habe, habe er die Leute zu sich gerufen, schlussendlich auch den Kranführer. Ob es eine Diskussion gewesen sei, wisse er nicht mehr; es könnten auch alle ein bisschen dreingeredet haben. G._____ konnte sich erinnern, dass die problematische Ladung anders als die vorherigen Ladungen angehängt worden sei und dass die Ladung nicht mehr schön umschlauft werden konnte. Die anzuhängende Ladung (Gerüstelemente, auf denen später auf dem Gerüst gestanden werde), hätte an der Seite kleine Bügel zum Einhängen. Soweit er sich erinnere, habe man die Last dort angebunden. Das seien aber keine Lasthaken, sondern dienten zum Einhängen der Gerüstelemente. Wer diese Idee gehabt habe, wisse er nicht (Prot. VI in act. 2 S. 23). Er gehe davon aus [behaupte stark], dass der Kranführer damals nicht auf dem Lastwagen gewesen sei, wisse aber nicht mehr, wer die Last an die Bügel gehängt habe. Die Frage, ob es noch mehrere Personen um oder auf dem Lastwagen gegeben habe, vermutete der Zeuge "ja", erklärte seine Unsicherheit aber sofort damit, dass er das Gefühl habe, dass nach dem Sprung jemand beim Kläger gewesen sei, um diesem zu helfen. Auf dem Lastwagen seien wohl – sicher sei er nicht mehr – nur der Kläger und er, G._____, gewesen. Der Beklagte 2 sei sicher dazu gekommen und sei fünf bis zwei Meter neben, nicht aber auf dem Lastwagen gewesen (Prot. VI in act. 2 S. 24). Befragt zur Behauptung des Klägers, dass der Beklagte 2 beim Anbinden geholfen habe, antwortete G._____, dass der Beklagte 2 jedenfalls beim Lastwagen gewesen sei; ob das Anbinden an den Bügeln aufgrund seiner Anweisung erfolgt sei, wisse er nicht mehr. Ob die Anweisung einer Drittperson zur Befestigung an den Bügeln geführt habe, wusste er auch nicht. Ob der Kläger aus der Sicht des Zeugen Erfahrung beim Anbinden von Lasten gehabt habe: "Was heisst Erfahrung? Routine? Er wusste sicher, was er machte, ja". Der Kläger habe es besser gekonnt als er, sicher auch schon länger gemacht. Warum die Last nicht mehr wie zuvor angehängt werden konnte, vermutete der Zeuge aus der seit dem Vorfall gewonnenen Erfahrung, dass die Gurte nicht mehr darunter hindurchgezogen werden konnte. Wer die stürzende Last angeschlagen habe, wisse er nicht mehr. Ob der Beklagte 2 eine konkrete Anweisung gegeben habe, wisse er nicht. Gefragt nach dem Grund für das Herunterfallen, antwortete er: "Die erwähnten Bügel waren si-

- 19 cher nicht für das Gewicht dieses Bundes ausgelegt". Er wusste noch, dass die Bügel aufgebogen waren, so dass die Kette herausgerutscht sei. Die Frage, ob der Beklagte 2 sich persönlich von der Art und Weise überzeugte, wie die Lasten angebunden waren, antwortete G._____: "Er sah es sicher. Ob er kontrollieren kam oder ob er die Last selbst anhängte, weiss ich nicht mehr" (Prot. VI in act. 2 S. 28). Wie der Zeuge sicher sein könne, dass er die Last sah, wenn er neben dem Lastwagen war, die Antwort von G._____: "Er muss es sehen, es war seine Last. Wenn ich eine Last ziehe, schaue ich darauf". "Sah er es auch konkret?": "Ich behaupte ja". "Ist es richtig, dass er nicht mehr auf dem Gebäude war sondern neben dem Lastwagen?" "Wenn er genau dort gestanden wäre, wo er nach meiner Behauptung beim Anhängen stand, hätte die Last ihn getroffen". "Sie wissen also nicht genau, wo er beim fraglichen Zug stand?" "Ja". "Wie können Sie dann behaupten, dass er gesehen habe, wie die Last angebunden war?" "Er muss es sehen". "Aber haben Sie gesehen, dass er es gesehen hat". "Nein, von seiner Pflicht her muss er das sehen. Ob er es tatsächlich gesehen hat, weiss ich nicht". Der Beklagte 2 behaupte – so die Frage – er habe den Kläger konkret gefragt, ob die Last korrekt befestigt sei. Das beantwortete der Zeuge mit: "So etwas hörte ich nicht, ich weiss es aber nicht mehr. Ich will nichts Falsches erzählen. Es kann auch sein, dass ich abgelenkt war" (Prot. VI in act. 2 S. 29). Befragt nach der Meinung des Zeugen im Zeitpunkt der Befragung, antwortete dieser, dass sich der Kranführer ganz klar vor dem Zug hätte überzeugen müssen, dass die Last korrekt angehängt war. Auch wenn die Hilfsperson sage, dass die Last richtig angehängt sei, hätte der Beklagte 2 als Kranführer trotz der Bestätigung der Hilfsperson darauf achten müssen. Auf die Frage, ob Hektik auf dem Platz geherrscht habe, sagte der Zeuge, dass vielleicht er nervös gewesen sei, weil er das Gefühl gehabt habe, er sei nicht schnell genug. Er glaube, er sei nervöser gewesen als die anderen, aber das könne auch nur eine Vermutung sein. Die Frage, ob das Anhängen an den Bügeln aus heutiger Sicht falsch gewesen sei, beantwortete der der Zeuge mit: "ja, definitiv", für das Gewicht von fast einer Tonne seien die Bügel nicht gemacht (Prot. VI in act. 2 S. 30). Auf die Frage des Klägers, ob der Zeuge nicht von ihm gepackt und vom Lastwagen gestossen worden sei, hielt er dies für möglich, es sei allerdings zu lange her.

- 20 - Beim Vorhalt von act. 2/4/7, wo G._____ 2014 bestätigt hatte, dass der Beklagte 2 und der Kläger den Bund angehängt hätten (er habe das "sie" ja sogar unterstrichen): Er habe damit einfach gemeint, dass die beiden ihm zu Hilfe gekommen seien, wobei es sich auch um Ratschläge habe handeln können. Mit der Unterstreichung von "ich nicht" habe er ausdrücken wollen, dass er selber nicht weiter wusste, was allerdings nicht heisse, dass der Zeuge selber nicht beim Anhängen geholfen habe (Prot. VI in act. 2 S. 32). Damit sei einfach gemeint gewesen, dass er, G._____, Hilfe gebraucht habe (Prot. VI in act. 2 S. 33). e) Aus der Parteibefragung des Klägers gemäss Art. 191 ZPO ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Der Kläger habe eigentlich Mittagspause machen wollen. Beim Vorbeigehen beim Lastwagen habe er gesehen, dass es Probleme gegeben habe; er habe dann auch mitgeholfen und sei auf den Lastwagen gestiegen (Prot. VI in act. 2 S. 39). Der Zeuge G._____ sei zwischen der Führerkabine und dem Material gewesen, der Beklagte 2 auf der anderen Seite des Materials; der Beklagte 2 habe dann die Last auf der einen Seite am Kran angehängt, auf der anderen Seite sei der Chauffeur am Anhängen gewesen und er, der Kläger, habe G._____ geholfen. G._____ habe die Gurte vorbereitet und er, der Kläger, habe diese nur festgehalten, als das Anheben begonnen habe; die Gurte müsse festgehalten werden, bis das Ziehen beginne (Prot. VI in act. 2 S. 39). Die Aussage von G._____, dass die Bretter an den Bügeln angehängt gewesen seien, treffe zu. Auf die Frage, ob der Kläger es eine gute Idee gefunden habe, die Lasten an diesen Bügeln anzuhängen, antwortete er: "Dieses Material wird jedes Mal so abgeladen". Das Problem sei gewesen, dass beim Verladen kein Kantholz verwendet worden sei, wie G._____ bereits ausgeführt habe. Ein Kranführer, der das selbst beobachte und sicher sei, dass es funktioniere, hebe an wie soeben beschrieben (Prot. VI in act. 2 S. 40). Wenn nicht, hebe er die Last nur etwas an, lege Kanthölzer darunter und gurte die Last dann richtig an. Auf Nachfrage des Gerichts: "Nochmals: Hätte das Einhängen bei den Bügeln nur dazu gedient, Kanthölzer darunter zu schieben oder nicht?", die Antwort: "Wissen Sie, in verschiedenen Unternehmen wird das unterschiedlich gemacht. Heute erhielt ich z.B. Material, das genau so abgeladen wurde, wie ich es soeben beschrieben habe". Auf die Frage: "Das Anhängen an den Bügeln ist aus Ihrer Sicht also korrekt?", ant-

- 21 wortete der Kläger: "So machen sie es immer. Der einzige Unterschied bei dem Vorfall war, dass man den Kran nicht an der untersten Lage der Last befestigen konnte, weil diese direkt auf der Brücke lag. Deshalb befestigte man den Kran an der zweiten Reihe von unten". Der Beklagte 2 habe das auch so gemacht (Prot. VI in act. 2 S. 41). Die Frage, ob der Beklagte 2 schon auf dem Lastwagen gewesen sei, als der Kläger dazukam, beantwortete dieser mit: "Ja, er und auch der Lastwagenchauffeur". Konfrontiert mit der Behauptung des Beklagten 2, dass der Kläger und G._____ die Lasten gemeinsam angebunden hätten, bezeichnete er als absurd. Es habe niemand gesagt, wie die Last angebunden werden müsse (Prot. VI S. 42). Die Frage, ob der Chauffeur einschlägige Kenntnisse gehabt habe, konnte der Kläger nicht beantworten. Er habe aber gesehen, wie der Chauffeur die Last am unteren Haken angebunden habe. Der Kläger gehe zu 100 % davon aus, dass der Chauffeur das von sich aus so gemacht habe, weil das die einzige Möglichkeit gewesen sei, die Last überhaupt anzuhängen. Bei der Frage, ob die Last anders angehängt worden wäre, wenn Kanthölzer unterlegt gewesen wären, antwortete der Kläger, dass es ein bisschen auf den Kranführer ankomme, ein guter verwende jedes Mal nur die Bügel, üblicherweise allerdings die untersten, jedenfalls wenn die Last auf einem Kantholz liege. Wolle der Kranführer 100 % sicher sein, werde die Last rundherum umschlauft. Die Behauptung des Beklagten 2, er habe den Kläger gefragt, ob die Last korrekt befestigt sei, treffe überhaupt nicht zu. Es sei umgekehrt – diejenigen, die die Last anbinden würden, würden den Kranführer fragen, ob es so gut sei (Prot. VI in act. 2 S. 43). Auf Nachfrage des Gerichts, die Antwort: Der Kranführer habe nichts gefragt. Er habe zwar nicht auf die Seite des Klägers gesehen; es habe pressiert, um das Ganze so schnell als möglich abzuladen. Auf die Frage, dass Kranführer doch vor dem Anheben fragen würden, ob es drüben ok sei, antwortete der Kläger, dass dies nur so sei, wenn der Kranführer weit weg sei und nichts sehe. Auch wenn der Beklagte 2 nicht auf die Seite des Klägers habe sehen können, habe er dennoch gesehen, wie die Gurte montiert sei (Prot. VI in act. 2 S. 44). f) Die Befragung des Beklagten 2 (Prot. VI in act. 2 S. 53 ff.) hat Folgendes ergeben: Er sei der Kranführer gewesen und habe einen Lernführerschein gehabt (Prot. VI in act. 2 S. 53 f.). Der Inhaber des Kranführerscheins sei nicht vor Ort

- 22 gewesen, aber es genüge, wenn er weniger als 10 km entfernt gewesen sei (Prot. VI in act. 2 S. 54). Warum die Last sich gelöst habe, wusste der Beklagte 2 nicht. Die Last sei angebunden gewesen und er habe das Kommando "anheben" erhalten. Er sei vor dem Vorfall auch nicht auf der Ladefläche des LKW gewesen (Prot. VI in act. 2 S. 54 f.). Die Last sei vom Lastwagenchauffeur und vom Kläger angehängt worden; warum der Kläger hinzugekommen sei, wisse er nicht. Er selber sei beim Abladen auf dem Gerüst gewesen etwa neun Meter hoch, und dort sei er auch gewesen, als sich die Ladung gelöst habe (Prot. VI in act. 2 S. 56). Verantwortlich sei jener, der anhänge; wenn das Zeichen zum Anheben gegeben werde, sei alles in Ordnung. Wer das Zeichen gegeben habe, wisse er nicht mehr. Beim Abladen habe es keine Probleme gegeben, auch nicht beim Anbinden der Last. Die Gerüstelemente würden von der Lieferfirma bereits zusammengebunden, mit dem Gurt bereits dran. Der Kläger sei etwa ab der Hälfte des Abladens dort gewesen, weshalb wisse er nicht. Nach dem Absturz der Ladung habe er den Kran ausgeschaltet und sei hinuntergegangen, wo das Material lag, ob die ganze Ladung, wisse er nicht (Prot. VI in act. 2 S. 56 f.). Die Ware sei etwa 3 - 4 m neben dem Lastwagen abgestürzt. Das Material sei heruntergefallen, als er es hochgezogen habe, retour gefahren sei und es dann weiter angehoben habe. Wie es sich gelöst habe, wisse er nicht, alles sei auf einmal gestürzt. Der Gurt stamme von der Gerüstfirma, es gebe Ketten, die an den Gurt angehängt würden. Verwendet worden sei eine Kette mit zwei Anschlüssen. Er könne sich nicht erinnern, wie die Gurte um die Last befestigt gewesen sei. Auf die Frage, ob man das prüfen müsse, antwortete der Beklagte 2: "Normalerweise muss man das schon anschauen. […]. Was heisst «normalerweise»? Normalerweise muss man es anschauen. Ich sah aber, dass die Gurte gut waren, denn ich hatte ja fast einen ganzen Lastwagen damit abgeladen. Die verschiedenen Lasten habe er vor dem Abladen angeschaut – er sei um den Lastwagen herum- und dann zurück aufs Gerüst gegangen. Von Problemen mit der zweit- oder drittletzten Last wisse er nichts" (Prot. VI in act. 2 S. 58). 4. Der zweite Beweissatz betraf den Sprung des Klägers vom Lastwagen und ihm wurde der Beweis dafür auferlegt, dass er sich entweder vor der herun-

- 23 terfallenden Kranladung in Sicherheit bringen musste oder jedenfalls in nachvollziehbarer Weise davon ausging (Prot. VI in act. 2 S. 14). a) Der Kläger hat dazu ausgeführt: Die Last sei aus etwa 15 Metern heruntergefallen, nachdem der Beklagte 2 sie angehoben habe und sie sei gleich neben dem Lastwagen heruntergefallen. Der Fall sei jedenfalls aus mehr als 10 Meter gewesen, das Ganze sei ziemlich schnell passiert. Der Beklagte habe das Material angehoben, es zur Seite bewegt und sei gleichzeitig auf der anderen Seite der Ladebrücke vom Lastwagen gestiegen. Die Frage, warum die Last herunterfiel, konnte der Kläger nicht beantworten, ebenso wenig wie die Frage, ob sich die Bügel verformt hatten, weil er danach verletzt gewesen sei (Prot. VI in act. 2 S. 46). Der Beklagte 2 sei auf jener Seite heruntergestiegen, auf die auch der Kläger und der Chauffeur heruntergesprungen seien. Der Sprung sei eine Reaktion gewesen; man habe gar nicht anders reagieren können. Der Chauffeur sei noch gebückt gewesen, der Kläger habe ihn von hinten am Leibchen gezogen und ihn fortgestossen. Dem Kläger wurde die Behauptung vorgehalten, dass er nur deshalb vom Lastwagen gesprungen sei, weil er habe nachschauen wollen, ob die Gerüstelemente beschädigt worden seien. Dazu der Kläger: Es habe sich um Gerüstelemente aus Metall gehandelt, und ihre Beschädigung interessiere niemanden. Das Material habe dem Unternehmen I._____ gehört (Prot. VI in act. 2 S. 46). Er habe beide Hände am Gurt gehabt, als der Kranführer die Spannung hergestellt habe. Nachdem sich die Befragung wieder dem Vorgang des Hochhebens der Last und dem Anbinden der Last und dem Standort des Beklagten 2 zugewendet hatte (Prot. VI in act. 2 S. 48), bestätigte der Kläger, dass er täglich Material ab- und auflade, wenn auch ohne entsprechende Ausbildung. Auf die Frage, was aus seiner Sicht die Ursache des Sturzes sei, erwähnte er, die fehlende Erfahrung des Beklagten 2 als Kranführer. Jede Ladung habe stark geschwankt, so dass der Kläger habe zur Seite gehen müssen. Nach Ansicht des Klägers habe der Beklagte 2 beim Sprung von der Brücke die Fernbedienung bewegt, was die Ladung gelöst habe; eine Fehlmanipulation sei zu 100 % Ursache des Absturzes gewesen. Bei jedem Zug habe der Kläger feststellen können, dass der Beklagte 2 keine Erfahrung gehabt und unpräzise gearbeitet habe. Die Gurte habe sich gelöst, weil die Last schnell bewegt worden sei (Prot. VI in act. 2 S. 48).

- 24 - Allerdings habe der Kläger den Beklagten 2 nicht gesehen. Er habe nur gesehen, dass am Schluss die Hälfte des Materials noch oben hing und der Rest am Boden lag. Der Beklagte 2 habe die Last angehoben und angefangen, die Last zu schwenken. Wenn man springe, mache man Bewegungen, die zu Fehlmanipulationen führen würden (Prot. VI S. 49). Im Zusammenhang mit den Ergänzungsfragen erwähnte der Kläger, dass nicht nur sein eigenes Auto durch die herabstürzende Last beschädigt worden sei, sondern seines Wissens noch zwei weitere (Prot. VI in act. 2 S. 50). b) Auf die Frage an den Beklagten 2, ob er gesehen habe, wie der Kläger vom Lastwagen sprang: "Ich sah, dass der Chauffeur auf der Ladefläche war und er [der Kläger] auf der Strasse". Der Beklagte 2 habe im Nachhinein den Kläger am Boden liegen sehen. Der Chauffeur habe sich immer noch auf dem Lastwagen befunden und sei erst danach heruntergestiegen, aber nicht im Sinne eines Notfalls. Der Beklagte 2, inzwischen Inhaber des Kranführerscheins, müsse erstens auf die Personen schauen, d.h. was sie machen würden und wo sie sich befänden, um keine Lasten über sie hinweg zu transportieren. Die Lasten müssten drei Meter angehoben werden, sie müssten dann weg von den Personen geschwenkt und schliesslich weiter angehoben werden (Prot. VI in act. 2 S. 59). Auf die Frage: "Darf irgendjemand die Last anhängen?", die Antwort: "Den Lehrlingen muss man es am Anfang beibringen". "Und sonst kann jeder Bauarbeiter das tun?" Die Antwort: "Jeder, der drei oder vier Jahre auf Baustellen gearbeitet hat, hat die nötige Erfahrung". "Aber darf er das Anhängen auch erledigen? Die Antwort: "Der Kranführer beobachtet das auch". "Darf auch ein Maler eine Last anhängen?" Die Antwort: "Ja, aber man muss es kontrollieren", der Kranführer oder der Vorarbeiter. "Also konkret Sie?" Die Antwort: "Wissen Sie, der Kranführer ist 50 bis 60 Meter hoch oben. Er kann nicht selber runter gehen, um die Last anzubinden". Und welche Verantwortung haben Sie gegenüber einer beigezogenen Hilfsperson?" "Gar keine". "Sie müssen diese nicht kontrollieren?" Die Antwort: "Nein". "Sie wissen also gar nicht, wer dort unten Lasten anhängt?" Die Antwort: "Das wusste ich schon. Wenn ein Lastwagenchauffeur kommt, hat der auch die Kranführerprüfung" (Prot. VI in act. 2 S. 60). Bezogen auf den Kläger, sagte der Beklagte 2, dass zwei Personen dort gewesen seien. Der Kläger sei am Morgen

- 25 auf die Baustelle gekommen und habe sich als Chef der Gerüstfirma vorgestellt, der Gerüste montieren müsse. An jenem Tag sei nur der eine Lastwagen abzuladen gewesen, es seien schon früher Gerüstelemente gekommen, die er abgeladen habe; er erinnere sich jedoch nicht, ob dies der gleiche Chauffeur gewesen sei. Auf die Frage: "Wissen Sie, wo bei der Last die Gurten eingehängt wurden?" Die Antwort: "Es waren zwei Gurte, die normal um die ganze Last gewickelt wurden". "Sie behaupten, es seien zwei Gurten um die ganze Last herum gezogen gewesen". "Ja, so ist es". Gefragt, was er zur Vorgehensweise sagen würde, wenn die Gurte an den Bügeln der Gerüstplatten eingehängt würden, sagte der Beklagte 2, dass man das so nicht machen könne, das sei nicht gut, weil die Bügel nur dafür da seien, 200 bis 300 kg auf dem Gerüst zu halten, nicht für mehr Gewicht. Angesprochen auf die Behauptung, dass die Last so [an den Bügeln] angehängt worden sei: "Nein, es war nicht so. Die Gerüstelemente kommen von der Gerüstfirma immer so vorbereitet, so dass man sie nur anhängen muss". Von seinem Standort habe er natürlich sehen können, wie die Last angehängt gewesen sei (Prot. VI in act. 2 S. 62). Seine Distanz sei ungefähr 20 bis 25 Meter gewesen. "Wer zieht die Gurte unter der Last hindurch?" "Derjenige, der sie anbindet, wenn sie nicht schon angebracht sind". "Wissen Sie nun konkret, ob bei dieser Last bei der Anlieferung schon Gurte installiert waren?" "Es war alles komplett vorbereitet. Jeder Bund, der von der Gerüstfirma kommt, ist vom Magazin aus vorbereitet […]". Auf den Vorhalt, dass sowohl der Lastwagenchauffeur und der Kläger sagen würden, dass der Kran bei diesen Bügeln angehängt gewesen sei – ob der Beklagte ganz sicher sei, dass diese Behauptung falsch sei, antwortete der Beklagte 2: "Die können behaupten, was sie wollen, ich sage es Ihnen, wie es war. "Hätten Sie eingegriffen, wenn Sie gesehen hätten, dass die Last an diesen Bügeln angehängt wird?" "Sofort […] Pakete mit Gerüstbrettern darf man nicht an den entsprechenden Bügeln anhängen. Diese sind nur für das Einhängen am Gerüst. Eine an den Bügeln angehängte Last hätte ich nie gezogen" (Prot. VI in act. 2 S. 63). "Und Sie hätten das gesehen?" "Ja, natürlich" (Prot. VI in act. 2 S. 62). Auf Ergänzungsfragen antwortete der Beklagte 2, dass man es ja sehen würde, wenn jemand die Last an den Bügeln anhänge und dass er immer noch auf dem zweiten Stock gewesen sei, als die Last abstürzte. Er sei auf dem zwei-

- 26 ten Stock gewesen, um Sichtkontakt zu haben, um zu schauen, ob alles gut sei und wo die Last deponiert werden könne. Man sei auf dem Gerüst, hebe die Last an, beginne, sie zu schwenken und gehe aufs nächste Gerüst, um zu schauen, wo man die Last deponieren könne (Prot. VI in act. 2 S. 64). c) Auf die Frage, wo die Last gelandet sei, auf dem Lastwagen oder weit weg, antwortete der Zeuge G._____: "Ganz ehrlich: Als er mich warnte – wie genau weiss ich nicht mehr – und sprang, sprang ich auch. Da schaut man nicht mehr, wo die Last herunterkommt, sondern man springt in Sicherheit" (Prot. VI S. 26). Die Last sei am Schluss bei dort parkierten Autos gelegen, nicht weit vom Lastwagen entfernt, geschätzte zwei Meter. Wie der Kläger sei er seitlich von der Ladebrücke gesprungen, auf die gegenüberliegende Seite, wo die Last heruntergefallen sei. Er wisse nicht mehr, ob er einen Stoss erhalten habe, ob es ein Schrei oder ein "Achtung" gewesen sei (Prot. VI in act. 2 S. 27). Der Kläger sei wohl vor dem Zeugen am Boden gewesen; er habe es ja auch vor dem Zeugen gesehen. Es habe sich um eine Schocksituation gehandelt, wie wenn ein Auto auf einen zufährt, dann springe man einfach. Nachgefragt, ob der Zeuge gesehen habe, wie sich die Last löste: "Nein, erst nach der Warnung" (Prot. VI in act. 2 S. 27). Nach der Warnung habe er hochgeschaut und er schätze, dass die Last zwei Meter neben ihnen gewesen sei. Der Zeuge habe die Last noch in der Luft gesehen, es seien Millisekunden gewesen. Er schätze die Höhe auf zehn Meter, sei aber nicht sicher. Er glaube, dass nichts auf den Lastwagen gefallen sei, weil dieser sonst hätte repariert werden müssen. Der Zeuge bestätigte, dass der Sprung vom Lastwagen aus seiner Sicht nachvollziehbar bzw. gerechtfertigt gewesen sei. Die Behauptung, dass der Kläger erst nach dem Herunterfallen gesprungen sei und nur habe nachschauen wollen, ob Gerüstelemente beschädigt worden seien, bezeichnete der Zeuge als "lächerlich". Er, G._____, sei auch gesprungen, obwohl ihn der Zustand der Gerüstelemente nichts angegangen sei (Prot. VI in act. 2 S. 28). d) In der Stellungnahme zum Beweisergebnis äusserte der Vertreter des Klägers, dass es nicht genüge, wenn sich der ausgebildete Kranführer in 10 km Umkreis befinde. Der Beklagte 2 sei ungenügend beaufsichtigt worden. Der Kran-

- 27 führer sei für das richtige Anschlagen der Lasten verantwortlich, auch nach dem Gefahrensatz. G._____ und der Kläger hätten innert Sekundenbruchteilen entscheiden und sich in Sicherheit bringen müssen, weil sie nicht wussten, wo die Last aufschlägt. Der Behauptung des Beklagten 2, die Last sei mittels Gurten am Kran befestigt worden, stünde die Behauptung des Klägers und von G._____ gegenüber, sie hätten die Last an den Bügeln der Gerüstplatten befestigt, was nicht zulässig sei. Ob die Bünde auch noch mit Stahlbändern zusammengebunden gewesen seien, sei für die Haftungsfrage nicht relevant (Prot. VI in act. 2 S. 65). e) Der Vertreter der Beklagten äusserte in der Stellungnahme zum Beweisergebnis, dass der Kranführer die Führerkabine nicht jedes Mal verlassen könnte, so dass Dritte anhängen müssten. Der Kläger habe als Einziger gesagt, dass es normal sei, wenn an den Haken angehängt werde und er habe dies auch so gemacht. Der Beklagte 2 habe sich darauf verlassen dürfen, dass Stahlbänder vorhanden seien und dass das Anhängen durch eine erfahrene Hilfsperson nicht wider jede physikalische Logik erfolgt. Entweder wären – wenn angehängt wie behauptet – alle Bretter abgestürzt oder alle hätten gehalten. Der Beklagte 2 habe unmöglich auf dem Lastwagen sein können, da er auf beide Seiten des Hauses habe schauen müssen (Prot. VI in act. 2 S. 66). III. 1. Die Vorinstanz hat den Kläger und den Beklagten 2 als Partei i.S.v. Art. 191 ZPO befragt. Ausserdem hat sie den Lastwagenchauffeur als Zeugen einvernommen. Parteibefragungen können die übrigen Beweismittel ergänzen, sind aber auch für sich allein voll beweistauglich, sofern sie der richterlichen Beweiswürdigung im Rahmen der gesamten Beweislage standhalten (ZK ZPO- Weibel/Walz, 3. Auflage 2016, N. 5 zu Art. 191 - 192). Zu werten sind Parteibefragungen wie jedes andere Beweismittel nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung. Neben der Interessenlage ist die inhaltliche Qualität der Aussage zu prüfen und das Ergebnis ist in Beziehung zu allen anderen Beweismitteln zu setzen. Unzulässig ist die undifferenzierte Annahme, dass beteiligte Interessierte oh-

- 28 nehin nicht die Wahrheit sagen (KuKo ZPO-Schmid, 2. Auflage 2014, N. 14 zu Art. 191 - 193). 2. Vorab ist anzumerken, dass die Reihenfolge, wie die Befragungen von der Vorinstanz durchgeführt wurde, nicht ideal ist. Zwar kann Parteien in ihrem eigenen Verfahren aus Gründen des rechtlichen Gehörs die Anwesenheit bei Befragungen nicht verwehrt sein. Da die Wahl der Reihenfolge der Einvernahmen aber dem Gericht zusteht, wäre es vorzuziehen gewesen, dass der Zeuge zum Schluss befragt worden wäre, so dass der Kläger seine eigenen Antworten zuerst hätte geben müssen, bevor er jene des Zeugen gehört hatte. Der Beklagte 2 ist erst nach der Pause erschienen (Prot. VI in act. 2 S. 53 ff.) und hat daher die Befragungen des Klägers und des Zeugen nicht mitgehört. Zu konkreten Problemen hat das Vorgehen soweit ersichtlich allerdings nicht geführt, 3. Aufgrund des ersten Beweissatzes (Prot. VI S. 13) war zu klären, ob der Beklagte 2 die Kranladung selber angeschlagen oder andere Personen dabei ungenügend beaufsichtigt hatte. a) In der Berufung macht der Kläger unter Hinweis auf seine eigene Aussage geltend, dass der Beklagte 2 die (später herabstürzende) Last auf der einen Seite, der Lastwagenchauffeur, dem der Kläger geholfen habe, auf der anderen Seite angeschlagen habe (act. 6 Rz 22). Sowohl der Kläger als auch der Zeuge G._____ würden bestätigen, dass die Gerüstteile an den Bügeln angehängt worden waren (act. 6 Rz 21 und 22), wobei der Kläger in der Einvernahme präzisierte, dass es nicht der Bügel des untersten Bretts gewesen sei, sondern – weil die Beige nicht auf einem Kantholz aufgelegen sei – derjenige am zweituntersten (Prot. VI in act. 2 S. 41). Obwohl der Kläger ausgesagt hat, dass er dem Lastwagenchauffeur zu Hilfe gekommen sei, bestritt er vehement, dass er am Anschlagen beteiligt gewesen sei. Allerdings räumte er ein, dass er die Last beim Zug gehalten habe (Prot. VI in act. 2 S. 40). Schwer einzuordnen ist die ausführliche Erklärung des Klägers, mit welcher er das Anschlagen an den Bügeln als alltäglichen Vorgang schildert, den gute Kranführer regelmässig praktizieren würden (Prof. VI in act. 2 S. 40, 43). Die Beklagten wollen, dass der Kläger bei der Äusserung seines Vertreters behaftet werde, dass die physikalische Logik das Anschla-

- 29 gen der Bretter an den Bügeln verbiete, welche nur ausgelegt seien, das Gewicht von auf dem Gerüstboden arbeitenden Handwerkern zu tragen (act. 6 Rz 11). Bei seiner Befragung habe der Kläger mehrfach bestätigt, dass es seine Idee gewesen sei, am zweituntersten Haken anzuhängen (act. 11 Rz 28 mit Verweis auf das Protokoll der VI in act. 2 S. 41). An der angeführten Stelle findet sich allerdings keine solche Aussage des Klägers, sondern nur die bereits erwähnte Schilderung, dass das Befestigen an den Bügeln an der Tagesordnung sei, wenn auch normalerweise am untersten Bügel. b) In seiner Einvernahme bestritt der Beklagte 2 jegliche Mitbeteiligung beim Anbinden (Prot. VI in act. 2S. 54). Er habe auch erst nach dem Absturz die Ladefläche des Lastwagens betreten (Prot. VI in act. 2 S. 55). Die Last sei vom Lastwagenchauffeur und dem Kläger angebunden worden (Prot. VI in act. 2 S. 55). Der Standort des Beklagten 2 sei während des gesamten Vorgangs auf dem Gerüst gewesen, etwa auf neun Metern Höhe. Für das richtige Anhängen sei derjenige verantwortlich, der die Last anhänge; gebe er ein Zeichen zum Anheben, so sei es in Ordnung. An das Zeichen zum Anheben könne er sich hier nicht mehr erinnern. Beim Abladen habe es keine Probleme gegeben, die Gerüstteile seien bereits zusammengebunden durch die Lieferfirma und sogar die Gurten seien schon dran gewesen (Prot. VI in act. 2 S. 56, vgl. auch S. 57). c) Der Zeuge G._____ wusste anlässlich der Befragung nicht mehr, wer auf dem LKW die Last angeschlagen hatte. Beim Unfall seien der Kläger und er selber auf dem LKW gewesen. G._____ bestätigte, dass die Gerüstbretter am kleinen Bügel angeschlagen gewesen seien; wessen Idee dies gewesen sei, wisse er nicht. Der Grund für das Herunterfallen der Last war nach G._____, dass die erwähnten Bügel sicher nicht für das Gewicht eines solchen Bundes ausgelegt seien. Er wisse noch, denn dieses Bild vergesse er nicht, dass die Bügel aufgebogen gewesen seien, so dass die Kette herausgerutscht sei (Prot. VI in act. 2 S. 26). 4. a) Die Beklagten haben in ihrer Berufungsantwort (act. 11 S. 6) eine "Synopsis Aussagen von G._____ zum Unfallhergang" erstellt, mit der die widersprüchlichen Ausführungen des Zeugen exemplarisch aufgezeigt würden. Die Schilderung des Unfallhergang 13.8.2014 gegenüber SUVA sowie die Schilde-

- 30 rung Unfallhergang 25.9.2014 wurden zusammen mit der (zweiten) Berufungsantwort eingereicht (act. 13/3 und act. 13/4). Dabei handelt es sich um Noven, die nicht mehr berücksichtigt werden können, vorbehältlich einer Erklärung, warum sie nicht früher vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), die allerdings nicht vorliegt. Damit bleiben die "vorfabrizierte" Erklärung von G._____ (act. 2/4/7, vgl. sogleich unter b) sowie die Einvernahme vom 29. Juni 2016. b) Die Beklagten zweifeln die Glaubwürdigkeit des Zeugen G._____ an, seinen Aussagen würde praktisch jeglicher Beweiswert abgehen, er sinke gegen null (act. 11 Rz 22). G._____ sei durchaus am Verfahrensausgang interessiert (act. 11 Rz 8 und 9). Die Beklagten stören sich an act. 2/4/7 ("Unfall vom 12. August 2013 von A._____ auf der Baustelle E._____ in F._____"), eine Erklärung, was der nachmalige Zeuge G._____ diesbezüglich wahrgenommen hat. Die Beklagten weisen zu Recht auf die Fragwürdigkeit des Vorgehens des Rechtsvertreters des Klägers hin, birgt doch die Unterbreitung eines vorformulierten Textes eine objektive Gefahr, dass sie so, wie sie vorgelegt wird, auch unterzeichnet wird. Aus der Erklärung ist auch nicht ersichtlich, dass dem Zeugen klar gemacht wurde, zu welchen Zwecken dieses Papier dienen sollte, trägt es doch nicht einmal den Adressaten, an den sich die Erklärung richtet. Immerhin ist zu erwähnen, dass G._____ die vom Rechtsvertreter des Klägers vorbereitete Bestätigung nicht einfach unterzeichnete, sondern den dritten Abschnitt durchgestrichen und handschriftlich durch einen eigenen Text ersetzt hatte. Der anwaltlich vorformulierte und von G._____ durchgestrichene Text lautete: "Der Kranführer wies mich dann an, die auf der Baustelle zu deponierende Ware an Halterungen, die die oberhalb der Lasten angebracht waren, anzubinden". Der eigene, von G._____ formulierte Teil lautete: "Der Kranführer + A._____ kamen beide nervös zum Lastwagen und sie haben den Bund angehängt weil ich nicht wusste, wo ich die Last anderst wie normal anhängen könnte". G._____ hat in der gerichtlichen Befragung denn auch erklärt, was es mit dem von ihm persönlich stammenden Textteil für eine Bewandtnis hat (Prot. VI in act. 2 S. 18, S. 32). Zum handschriftlichen Textteil ([…] sie [der Kranführer und der Klä-

- 31 ger] haben den Bund angehängt weil ich nicht wusste wo ich die Last anderst wie normal anhängen könnte") wurde G._____ von der Vorinstanz befragt, nämlich wie G._____ damals in act. 2/4/7 so klar sagen konnte, dass der Kranführer und der Kläger den Bund anhängten und das "sie" sogar unterstrich, sagte G._____ aus: "Gemeinsam eine Last anhängen heisst nicht, dass beide an den Gurten ziehen. Ich meinte damit einfach, dass sie mir helfen kamen. Es kann sich bei dieser Hilfe auch nur um Ratschläge von unten gehandelt haben. Vielleicht habe ich das etwas falsch ausgedrückt". Und auf Ergänzungsfrage ("Soll diese Unterstreichung heissen «ich nicht»?) fügte er an: Ich wollte mit meiner Ergänzung ausdrücken, dass ich nicht weiterwusste. Das heisst nicht, dass ich selbst nicht beim Anhängen half. Die Ereignisse lagen auch beim Verfassen dieser Ergänzung schon eine Weile zurück. Ich wollte mich auch nicht aus der Affäre ziehen. Damit war einfach gemeint, dass ich Hilfe brauchte". Die Kammer teilt daher die Auffassung der Beklagten nicht, dass die Aussagen von G._____ als Zeuge wegen der von ihm unterzeichneten Erklärung grundsätzlich unverwertbar sind, sondern dass die einzelnen Aussagen auf ihre Überzeugungskraft hin zu prüfen sind. c) Mit Blick auf die Interessenlage der einvernommene Personen ist Folgendes zu bedenken: Der Kläger macht Schadenersatz geltend für die Verletzung, die er erlitten hat. Der Beklagte 2 wird vom Kläger für diese Verletzung verantwortlich gemacht. Beide haben daher am Ausgang des Verfahrens ein offensichtliches und direktes Interesse. Der Zeuge – der Lastwagenchauffeur G._____, der die Gerüstteile angeliefert hat und am Abladevorgang beteiligt war – ist nach der Ansicht der Beklagten am Ausgang des Verfahrens ebenfalls interessiert. Der Beklagte 2 erwähnt, dass den Chauffeur G._____ eine Mitverantwortung treffe und dass er für das Abladen verantwortlich sei (act. 2/49 Rz 37, Rz 40). Der Chauffeur habe daher ein eigenes Interesse daran, die Verantwortung auf den Beklagten 2 abzuschieben. Er habe seine Rolle möglichst kleingeredet, um aus dem Radarschirm der Verantwortlichen zu verschwinden, was ihm auch weitgehend gelungen sei (act. 11 Rz 17 ff.). Zum ersten Argument ist anzumerken, dass nirgends geltend gemacht wird, dass irgendwelche rechtlichen Schritte gegen G._____

- 32 eingeleitet worden wären. Jedenfalls im Zeitpunkt der Beweisverhandlung, am 29. Juni 2016, dürfte die Frist zur Geltendmachung von Schadenersatz und Genugtuung abgelaufen gewesen sein (Art. 60 Abs. 1 OR), war doch dem Kläger als Geschädigtem die Rolle von G._____ und das, was ihm allenfalls hätte angelastet werden können, seit dem Unfalltag am 12. August 2013 bekannt. Anzumerken ist, dass die gerichtlichen Befragungen erst knapp drei Jahre nach dem Unfall erfolgten. Insbesondere der Zeuge G._____ hat denn immer wieder darauf hingewiesen, dass er sich nicht mehr mit der wünschenswerten Sicherheit erinnern könne. Eine gewisse Rolle dürfte auch gespielt haben, dass G._____ inzwischen selber Inhaber eines Kranlernführerscheins geworden war und dass bei seinen Antworten teilweise das in diesem Zusammenhang erworbene Wissen eingeflossen ist. Deutlich wird dies etwa dort, wo es um die ungenügende Beaufsichtigung der Hilfspersonen beim Abladen der Gerüstbretter geht (vgl. Prot. VI in act. 2 S. 30 oben "so nicht"). Bei der Frage, wer genau die später herunterfallende Last angeschlagen hat und bei der Frage nach der Veranlassung zum Sprung vom Lastwagen hat dieser Aspekt allerdings keine Rolle gespielt. 5. a) Was das Anhängen an den Kran – das sog. Anschlagen der Last – durch den Beklagten 2 anbelangt, hat der Beklagte 2 ausgesagt, dass es keine Probleme gegeben habe. Mit dem Anschlagen habe er nichts zu tun gehabt. Die Last sei angebunden gewesen und er habe das Kommando "anheben" erhalten (Prot. VI in act. 2 S. 54). Auf die Ladebrücke sei er erst nach dem Vorfall gestiegen. Er, der Beklagte 2, sei beim Abladen auf dem Gerüst gewesen, auf dem zweiten Stock, ca. auf 9 m Höhe. Dort sei er immer noch gewesen, als die Last sich vom Kran gelöst habe (Prot. VI in act. 2 S. 55). Es sei die Pflicht (des Kranführers), die verschiedenen Lasten vor dem Abladen anzuschauen, er sei zunächst zum Lastwagen und rundherum gegangen und dann auf das Gerüst gestiegen (Prot. VI in act. S. 58). Bei dieser Aussage blieb der Beklagte 2 auch später, als er auf Ergänzungsfrage antwortete, dass er immer noch auf dem zweiten Stock gewesen sei, als die Last abstürzte. Er sei auf dem zweiten Stock gewesen, um Sichtkontakt zu haben, um zu schauen, ob alles gut sei und wo die Last deponiert werden könne (Prot. VI in act. 2 S. 64).

- 33 b) Der Kläger gab Folgendes zu Protokoll: Der Chauffeur, der Zeuge G._____, sei zwischen der Führerkabine und dem Material gewesen, der Beklagte 2 auf der anderen Seite des Materials; der Beklagte 2 habe dann die Last auf der einen Seite am Kran angehängt, auf der anderen Seite sei der Chauffeur am Anhängen gewesen und er, der Kläger, habe dem Chauffeur geholfen. Der Chauffeur habe die Gurte vorbereitet, und er, der Kläger, habe diese nur festgehalten, als der Zug begonnen habe (Prot. VI in act. 2 S. 39). Die Aussage des Chauffeurs, dass die Bretter an den Bügeln angehängt waren, treffe zu. Wie bei der Wiedergabe der Einvernahme des Klägers im Detail ersichtlich, hatte der Kläger durchaus Verständnis für das Anhängen an den Bügeln: "So machen sie es immer. Der einzige Unterschied bei dem Vorfall war, dass man den Kran nicht an der untersten Lage der Last befestigen konnte, weil diese direkt auf der Brücke lag. Deshalb befestigte man den Kran an der zweiten Reihe von unten". Der Beklagte 2 habe das auch so gemacht (Prot. VI in act. 2 S. 41). Gesehen habe er das nicht, aber man befestige auf beiden Seiten gleich. Die Frage, ob der Beklagte 2 schon auf dem Lastwagen gewesen sei, als der Kläger dazukam, beantwortete dieser mit: "Ja, er und auch der Lastwagenchauffeur". Konfrontiert mit der Behauptung des Beklagten 2, dass er, der Kläger und der Chauffeur die Lasten gemeinsam angebunden hätten, bezeichnete er als absurd. Es habe niemand gesagt, wie die Last angebunden werden müsse (Prot. VI in act. 2 S. 42). Die Frage, ob der Chauffeur einschlägige Kenntnisse gehabt habe, konnte der Kläger nicht beantworten. Er habe aber gesehen, wie der Chauffeur die Last am unteren Haken angebunden habe. Der Kläger gehe zu 100 % davon aus, dass der Chauffeur das von sich aus so gemacht habe, weil das die einzige Möglichkeit gewesen sei, die Last überhaupt anzuhängen (Prot. VI in act. 2 S. 43). c) Der Zeuge G._____, der Lastwagenchauffeur, erwähnte, dass er ihm Zeitpunkt der Einvernahme Probleme beim Anhängen der Last bekommen habe, jedenfalls habe er die Last nicht mehr alleine anhängen können. Er habe gerufen oder Handzeichen gemacht, um Hilfe zu erhalten. Er wisse nicht, ob der Kläger schon bei ihm gewesen sei, jedenfalls sei der Kranführer noch hinzugekommen. Er wisse nicht mehr, ob der Kläger schon bei ihm war, als der Kranführer dazu gekommen sei. Er wisse nicht mehr, wer sich während des Anhängens auf dem

- 34 - Lastwagen befunden habe. Als der Unfall passierte, seien jedenfalls der Kläger und er auf dem Lastwagen gewesen (Prot. VI in act. 2 S. 19). Der Beklagte 2 sei sicher nicht in der Führerkabine gewesen (Prot. VI in act. 2 S. 21). Vor dem Unfall seien mindestens fünf Züge gemacht worden, er wisse nicht mehr, ob der Kläger es schon mit ihm zusammen gemacht habe oder ob der Zeuge allein angehängt habe. In der problemlosen Phase sei der Beklagte 2 oben oder in der Mitte des Neubaus gewesen, sicher an einem erhöhten Standort (Prot. VI in act. 2 S. 21). Schlussendlich seien mehrere Personen beim Lastwagen gewesen, ob daneben oder drauf wisse er nicht mehr. Weil er nicht mehr weiter gewusst habe, habe er die Leute zu sich gerufen und schlussendlich den Kranführer. Ob es eine Diskussion untereinander gewesen sei oder ob bloss der Kläger und der Beklagte zusammen diskutiert hätten oder ob einfach alle ein bisschen dreingeredet hätten, wisse er nicht mehr. Er wisse auch nicht, wer am Schluss gesagt habe, wie man es machen solle. Die problematische Ladung sei anders als die vorherigen angehängt worden. Man habe die Ladung nicht mehr schön umschlaufen können. Die Elemente hätten an der Seite kleine Bügel zum Einhängen, soweit er sich erinnere, sei die Last dort angebunden worden. Diese Bügel seien aber keine Lasthaken, sondern dienten dazu, die Gerüstelemente beim Gerüstbau einzuhängen. Wessen Idee das gewesen sei, konnte der Chauffeur nicht sagen (Prot. VI in act. 2 S. 23). Ob der Beklagte 2 auf dem Lastwagen gewesen sei, wisse er nicht mehr, "ich behaupte aber stark, dass er nicht mehr auf dem Lastwagen war" (Prot. VI in act. 2 S. 24). Die Frage, ob ausser dem Chauffeur, dem Kläger und dem Kranführer noch andere Personen dabei waren, könne er nicht mehr sicher sagen, er denke aber ja. Das "ja" komme daher, dass er das Gefühl habe, nach dem Sprung jemanden beim Kläger gesehen zu haben, ohne sagen zu können, ob diese Person nachträglich hinzugekommen sei. Auf dem Lastwagen seien wohl nur der Kläger und er gewesen. Er sei aber nicht mehr sicher. Der Beklagte 2 sei sicher hinzugekommen als er, der Chauffeur Probleme bekommen habe, nach seiner Erinnerung sei dieser etwa zwei bis fünf Meter neben dem Lastwagen gewesen, nicht darauf. d) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich damit drei Aussagen gegenüberstehen: Nach jener des Beklagten 2 war er gar nicht am Anhängen der

- 35 - Last beteiligt. Er hat behauptet, er habe sich dem Lastwagen vor dem Absturz nur einmal genähert, als er sich zu Beginn des Vorgangs die Ladung angesehen habe. Der Kläger hat ausgesagt, dass sich der Beklagte 2 auf der Lastwagenbrücke auf der einen Seite der Ladung aktiv am Anhängen der Last beteiligt habe; er selber habe lediglich die Last "beim Zug" gehalten. Und schliesslich ging der Chauffeur davon aus, dass der Beklagte 2 zwar hinzugekommen sei, jedoch nicht auf der Brücke des Lastwagens war; dort seien nur er und der Kläger gewesen. Anzumerken ist, dass die Beklagten in der Klageantwort (act. 2/11 S. 6 f.) darauf hingewiesen haben, der Kläger habe bei einem Telefongespräch mit der SUVA selber gesagt, dass der Kranführer neben dem Lastwagen am Boden gestanden habe, als er die Last gezogen habe. Der genannte Bericht der SUVA vom 17. Januar 2014 (act. 2/4/3), der als Haupt- und Gegenbeweismittel genannt wird, basiert auf einer Besprechung mit dem Kläger auf der Agentur … [Ort]. In der Notiz wird festgehalten, der Kläger habe gesagt, dass der Kranführer und er auf den LKW gestiegen seien, um das Gerüst abzuladen. Als der LKW fast leer gewesen sei – es sei der vorletzte Zug gewesen – sei etwas schief gegangen. "Ich kann ihnen nicht mehr sagen, wen eigentlich die Schuld trifft, da ich nicht mehr weiss, wer das Gerüst genau angebunden hat, der Kranführer war jedenfalls nicht mehr auf dem LKW. Er stand beim Anziehen der Last neben dem LKW". Abgesehen davon, dass diese Aussage nur den Standort des Beklagten 2 bei Beginn des Zuges betrifft, ist in diesem Zusammenhang auf die Protokollnotiz im Prot. VI in act. 2 S. 10 hinzuweisen, wo steht: "Die Verständigung mit dem Kläger gestaltet sich in sprachlicher Hinsicht schwierig, weshalb die Protokollierung nur annäherungsweise erfolgen kann […]". In einer zweiten Notiz der SUVA zur telefonischen Besprechung vom 28. Januar 2014 mit dem Kläger (act. 2/14/1), von den Beklagten als Gegenbeweismittel genannt, ist dann wieder davon die Rede, dass alle drei (der Kläger, der Chauffeur und der Kranführer) auf den Lastwagen gestiegen seien und die zweitletzte Last (Bund) angehängt hätten. Nach Ansicht der Kammer ist der Wert dieser Äusserungen des Klägers höchst beschränkt und sie dürften für sich allein genommen nicht ausschlaggebend sein, weil es bei dieser Besprechung die gleichen Verständigungsschwierig-

- 36 keiten gegeben haben muss wie sie später das Gericht festgestellt hat. Tatsächlich spielen sie im vorliegenden Berufungsverfahren keine Rolle. e) Der Kläger hält den Beklagten 2 für das Herunterfallen der Lasten verantwortlich, weil er sich nicht über das korrekte Anschlagen vergewissert habe. Der Beklagte 2 könne sich der Verantwortung nicht mit der Behauptung entziehen, dass der Kläger die Lasten angeschlagen und an den Kran angehängt habe. Als Kranführer bleibe er für das korrekte Anschlagen der Lasten und die korrekte Aufhängung verantwortlich. Die Beklagte 1 hafte gestützt auf Art. 55 OR, die den Beklagten 2 den Kran ohne die erforderliche Bewilligung habe führen lassen und letztlich für die Beachtung der gefahrenspezifischen Vorschriften beim Transport von Lasten verantwortlich sei (act. 2/2 Rz 21). 6. a) Dass die "Problemlast" an den Bügeln angehängt gewesen sei, verneinte der Beklagte 2, würden doch die Gerüstelemente von der Firma immer so vorbereitet, dass sie nur noch angehängt werden müssten (Prot. VI S. 62). Die Kammer geht allerdings davon aus, dass es beim Anschlagen der letzte(n) Last(en) tatsächlich Probleme gegeben hat. Dafür sprechen die Vorbringen des Klägers und seine doch über weite Strecken lebendige und detaillierte Schilderung der Schwierigkeiten beim Abladen, welche von G._____ bestätigt werden. Dass der Abladevorgang nach der Schilderung des Beklagten 2 ganz problemlos war, insbesondere dass auch die herunterstürzende Last richtig angehängt worden sei, erscheint als reine Schutzbehauptung, müssten die Beklagten bzw. der Beklagte 2 sonst irgend eine Möglichkeit nennen können, warum denn die Last nach ihrer bzw. seiner Ansicht habe abstürzen können. Trotz bezüglicher Frage ist dies allerdings nicht geschehen (Prot. VI in act. 2 S. 59). b) Wie das korrekte Anschlagen zu erfolgen hat, ergibt sich aus der vom Kläger eingereichten Dokumentation (act. 2/28/2: "Anschlagen von Lasten"). Das unrichtige Anhängen an den Bügeln bestätigen der Kläger und der Zeuge G._____, der Zeuge erwähnt das Bild des aufgebogenen Bügels, dass sich ihm deutlich eingeprägt habe, was für ein verinnerlichtes Bild und damit für ein tatsächliches Erleben spricht. Die Befestigung an den Bügeln stellt nur der Beklagte 2 in Abrede, weil der ganze Vorgang korrekt abgelaufen sei, worauf wie bereits

- 37 erwähnt nicht abgestellt werden kann. Es leuchtet denn auch ohne weiteres ein, dass das Anhängen an den Bügeln, die völlig anderen Zwecken dienen, nicht regelkonform und gefährlich ist. Auf die Unzulässigkeit dieser Befestigung weist nicht nur der Chauffeur (der seither seinerseits den Kranführer-Lernfahrausweis erworben hatte [Prot. VI in act. 2 S. 19]), sondern auch der Beklagte 2 selber hin, weil die Bügel nicht für ein solches Gewicht gemacht seien, sondern lediglich für 200 bis 300 kg (Prot. VI in act. 2 S. 62). c) Schwierig ist die Feststellung der Person/en, die die Last an die Bügel angeschlagen hat oder haben bzw. allenfalls entsprechende Anweisungen dazu erteilte/n. Der Beklagte 2 will beim Anschlagen gar nicht beteiligt gewesen sein. Der Zeuge G._____ spricht davon, dass "man" an den Bügeln angeschlagen habe, ohne zu sagen, wer "man" war und der Kläger hält seine Beteiligung beim Anschlagen für "absurd" (Prot. VI in act. 2 S. 42), obwohl er sich auf dem Weg zum späten Mittagessen um die Probleme mit dem Abladen der Gerüstbretter gekümmert haben will. Dass die Idee zum Anhängen an den Bügeln von ihm stammen könnte, wäre insofern naheliegend, als er in der gerichtlichen Befragung das Anhängen an den Bügeln als gängige Praxis bezeichnete und grundsätzlich auch nicht für bedenklich hielt (Prot. VI in act. 2 S. 43). Erwiesen ist dies jedoch nicht. d) Letztlich kann die Frage, wer konkret an den Bügeln angeschlagen hat, allerdings offen bleiben. Die Beklagten haben vortragen lassen, dass der Beklagte 2 während des ganzen Abladevorgangs auf dem Gerüst auf dem zweiten Stock, ca. 9 m hoch, gestanden sei (act. 11 S. 6 f.; Prot. VI in act. 2 S. 55), auch noch als dann die Last abgestürzt sei. Der Beklagte 2 hat auf Vorhalt eingeräumt, dass es seine Pflicht sei, die Ladung vor dem Abladen anzuschauen; er sei anfänglich um den Lastwagen herumgegangen und sei dann aufs Gerüst gestiegen (Prot. VI in act. 2 S. 58). Die Pflicht des Kranführers ist allerdings nicht auf die erwähnte Anfangskontrolle beschränkt, sondern umfasst notwendigerweise auch die Vorgänge während des Betriebs des Krans. Der Beklagte 2 hat nach seinen Aussagen von seinem Standort aus sehen können, wie die Last angehängt war (Prot. VI in act. 2 S. 62). Alles sei komplett vorbereitet gewesen und die Gurte installiert. Eine an den Bügeln angehängte Last hätte er, der Beklagte 2, nie gezogen (Prot. VI in

- 38 act. 2 S. 63). Dass die Schaffung eines gefährlichen Zustandes Schaden vermeidende Vorkehrungen erfordert, lässt an den sog. Gefahrensatz denken (vgl. z.B. Karl Oftinger/Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 5. Auflage, Zürich 1995, Rz 55 ff.; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Auflage, Bern 2009, Rz 50.32 f.). Dass konkret die an den Bügeln angehängten Gerüstbretter nicht hätten gezogen werden dürfen, ergibt sich aus der Regelung in der Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung; SR 832.312.15), eine Bedeutung, auf die der Kläger hinweist (act. 2 Rz 17 ff.). In Art. 5 sind die persönlichen Voraussetzungen für Hebearbeiten mit Kranen aufgelistet. Unter anderem ist dort erwähnt, dass Inhaber von Lernfahrausweisen von einem Kranführer, die mindestens seit drei Jahren einen Kranführerausweis besitzen, begleitet bzw. beaufsichtigt werden müssen. Geht es um Anleitung und Aufsicht, so wird unmittelbar klar, dass der Aufenthalt des dafür Verantwortlichen in einem Umkreis von weniger als 10 km, wie das der Beklagte 2 behauptet (Prot. VI in act. 2 S. 54), offensichtlich nicht genügen kann. Das wird insbesondere bei der Haftung der Beklagten 1 zu erörtern sein. Art. 6 Abs. 1 sieht vor, dass Lasten für den Hebevorgang so zu sichern, so am Kranhaken zu befestigen (anzuschlagen) und nach dem Hebevorgang so abzustellen […] sind, dass sie nicht in Gefahr bringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können. "Lastenaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel müssen für den jeweiligen Transport geeignet und in betriebssicherem Zustand sein" (Abs. 2). "Personen, die Lasten anschlagen, sind zu dieser Arbeit anzuleiten" (Abs. 3). Der Grundkurs (und die Prüfung) für Kranführer umfassen "das Anschlagen von Lasten in Theorie und Praxis" (Art. 13 Abs. 1 lit. c). In der bei den Akten liegenden Lerneinheit "Anschlagen von Lasten" (act. 28/2) werden die Lasten stets umschlauft; eine andere Befestigungsart wird darin nicht dargestellt (Abbildungen 4 bis 10). Der Beklagte 2 ist nach seinen eigenen Angaben auf dem Gerüst des Neubaus gestanden, um so den Überblick über das Geschehen zu haben. Wenn Art. 6 Abs. 1 vorsieht, dass Lasten für den Hebevorgang so zu sichern, so am Kranhaken zu befestigen sind, dass sie nicht in Gefahr bringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können, hätte der in Nachachtung dieser Vor-

- 39 schrift das an den Bügeln angeschlagene Bretterpaket nicht ziehen dürfen, was er auch – wenn auch unter Bestreitung, dass es so gewesen sei – selber eingeräumt hat. Dass die Art und Weise der Befestigung für ihn nicht erkennbar gewesen wäre, macht er nicht geltend, sondern – im Gegenteil –, dass er gesehen habe, dass die Last richtig angeschlagen war (was zu seiner Version gehört, dass alles problemlos und in Ordnung gewesen sei). War seine Distanz zum Geschehen – richtigerweise – so gewählt, dass er die Art und Weise der Befestigung sehen konnte, so musste er auch gesehen haben, dass fälschlicherweise an den Bügeln angeschlagen war, was ihn vom Anheben hätte abhalten müssen. e) Der Beklagte 2 hat ausgeführt, dass derjenige, der Lasten anhänge, dafür verantwortlich sei – gebe er das Zeichen zum Anheben, sei es in Ordnung. Gegenüber einer beigezogenen Hilfsperson habe er keine Verantwortung (Prot. VI in 2 S. 60). Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe dem Beklagten 2 auf Nachfrage bestätigt, dass die Last richtig angehängt sei (Prot. VI in act. 2 S. 8), während sich der Beklagte 2 in der Befragung nicht mehr erinnert hat, wer ihm das Zeichen im vorliegenden Fall gegeben habe (Prot. VI S. 56). Auch wenn es das Zeichen tatsächlich gegeben haben sollte, so kämen dafür einzig der Kläger und der Zeuge G._____ in Frage. Ob sich der Beklagte 2 darauf verlassen konnte, dass der Kläger, der sich ihm an jenem Morgen als Chef der Gerüstbaufirma vorstellte, über die nötige einschlägige Erfahrung (Prot. VI in act. 2 S. 61) verfügte, kann für den vorliegenden Zusammenhang offen bleiben. Offensichtlich falsch ist die Behauptung, Lastwagenchauffeure hätten stets auch die Kranführerprüfung (Prot. VI in act. 2 S. 60 unten), so dass auch daraus keine besondere Verlässlichkeit abzuleiten ist. Sollte sich der Beklagte 2 einfach nicht um das richtige Anschlagen gekümmert haben, so gereicht ihm diese Nachlässigkeit – angesichts seiner Kranführerpflichten – zum Vorwurf. Dass er keine Verantwortung für Hilfspersonen habe und dass er diese nicht kontrollieren müsse (Prot. VI in act. 2 S. 60), trifft so nicht zu. Jedenfalls entlastet es ihn dies dann nicht, wenn ein Fehler wie das falsche Anschlagen an den Bügeln gut sichtbar zu Tage trat. Der Beklagte 2 hätte eine an den Bügeln angehängte Last nicht anheben dürfen, und zwar unabhängig von

- 40 den Kenntnissen und der Qualifikation der Personen, die das Anhängen besorgt haben. Welchen Beitrag die Beteiligten am Anschlagen der Last leisteten, kann für die in diesem Berufungsverfahren zu beantwortenden Fragen offen bleiben. Was den Kläger anbelangt, steht nach seiner eigenen Aussage fest, dass er mindestens am Anhebevorgang beteiligt war und dass er die (an den Bügeln angeschlagene) Last zu Beginn des Zuges gehalten hat (Prot. VI in act. 2 S. 10, S. 38 f.). Bezüglich Beweissatz 1 steht jedenfalls fest, dass der Beklagte 2 eine offensichtlich falsch angeschlagene Last angehoben hat und damit seine Pflichten als Kranführer verletzt hat. 7. Der Beweissatz gemäss Ziff. 4 der Beweisverfügung vom 29. März 2016 (act. 2/17 S. 3) betrifft den Kausalzusammenhang zwischen der herunterfallenden Kranladung und dem Sprung des Klägers von der Brücke des Lastwagens (Prot. VI in act. S. 14). Dem Kläger wurde der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass er sich vor der stürzenden Kranladung entweder in Sicherheit bringen musste oder in jedenfalls nachvollziehbarer Weise davon ausging, dies tun zu müssen. a) Der Rechtsvertreter des Beklagten 2 weist darauf hin, dass es um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Lösen der Ladung und der Verletzung des Klägers durch Sprung vom Lastwagen gehe, welchen die Beklagten bestreiten würden (act. 11 Rz 37). Zum genauen Absturzort gebe es keine gesicherten Angaben. Der Zeuge G._____ behaupte eine Fallhöhe von ca. 10 m, der Kläger eine solche von zunächst 15 m, später 10 m, wobei die Last gleich neben dem Lastwagen aufgeschlagen sei. Der Beklagte 2 sei von 3 - 4 m ausgegangen, aus der die Ladung dann 3 - 4 m neben dem Lastwagen aufgeschlagen habe. Fest stehe unstreitig, dass die Ladung nicht auf dem Lastwagen aufgeschlagen habe (act. 11 Rz 39; Prot. VI in act. 2 S. 28, S. 44, S. 54 und S. 57). Zwischen dem Sprung vom Lastwagen und dem Absturz der Ladung könne keine Verbindung hergestellt werden. Der Kläger sage selbst (vgl. Prot. VI in act. 2 S. 40), dass er die Gurte festgehalten habe, bis der Zug begonnen habe, so dass er das Anheben der Last und das Schwenken des Krans habe beobachten können

- 41 und damit gewusst habe, dass die Ladung nicht auf den Lastwagen fallen werde (act. 11 Rz 41). Der Beklagte habe die Last vorschriftsgemäss ca. 2 m angehoben und dann 5 - 6 m in Richtung Kran gezogen und dann weiter angehoben und erst in jener Phase habe sich die Last gelöst; der Kläger, der diesen Schwenker mitbekommen habe, habe deshalb gewusst, dass die Last nicht auf den Lastwagen fallen werde (act. 11 Rz 43). Der Chauffeur habe anlässlich der Befragung nicht einmal mehr gewusst, wie er gewarnt worden sei und der Beklagte 2 habe ausgesagt, dass der Chauffeur nicht im Sinn eines Notfalls vom LKW herunterstieg, was ebenfalls gegen eine Gefahr für Personen auf der Ladebrücke spreche (act. 11 Rz 43). Der Sprung des Klägers sei demnach völlig überflüssig und aus Sorge um die Ausführung des Regieauftrags erfolgt (act. 11 Rz 44). Der Kläger habe denn auch diesen Vorhalt inhaltlich nicht gekontert, sondern ausgesagt, dass eine Beschädigung von Gerüstelementen aus Metall niemanden interessiere, was angesichts der Beteiligung des Klägers an der (gewinnorientierten) Gerüstfirma nicht zutreffe (act. 11 Rz 45 f.). Der Chauffeur und der Kläger hätten sich aus dem Gefahrenbereich begeben müssen, was sie nicht getan hätten. Der Sprung vom Lastwagen sei völlig überflüssig gewesen, da die Last ca. 5 - 6 m neben dem Kran heruntergefallen sei (act. 11 S. 12). Der Lastwagen sei nicht getroffen worden, sondern ein anderes Fahrzeug (Prot. VI in act. 2 S. 8) bzw. andere Fahrzeuge (vgl. Prot. VI in act. 2 S. 50). b) Der Beklagte 2 hat in der Befragung ausgesagt, er habe den Kläger im Nachhinein, d.h. nach dem Absturz der Last am Boden liegen sehen; der Chauffeur sei immer noch auf dem Lastwagen gewesen und sei dann langsam und nicht im Sinne eines Notfalls heruntergestiegen (Prot. VI in act. 2 S. 59). Die Last sei drei bis vier Meter neben dem Lastwagen abgestürzt (Prot. VI in act 2 S. 54). Alle Bretter seien auf einmal zu Boden gegangen (Prot. VI i act. 2 S. 57). c) G._____ hat als Zeuge ausgesagt, dass ihn der Kläger gewarnt habe, so dass er vom LKW gesprungen sei. Man schaue in dieser Situation nicht mehr, wo genau die Last herunterkomme, sondern springe in Sicherheit (Prot. VI in act. 2 S. 26). Die Last sei ca. zwei Meter neben dem Lastwagen gelegen, bei den parkierten Autos. Was der Grund für seinen Sprung – ein Anstossen, ein Schrei oder

- 42 ein "Achtung" – gewesen sei, wisse er nicht. Er glaube, der Kläger sei vor ihm gesprungen (Prot. VI in act. 2 S. 27 f.). Es habe sich um Millisekunden gehandelt und er schätze die Absturzhöhe auf ca. 10 m. Auf die Zusatzfrage des Klägers, ob er bestätigen könne, dass er ihn, den Zeugen, gepackt und vom Lastwagen gestossen habe, bevor er gesprungen sei, hielt er dies für möglich, war sich aber nicht sicher (Prot. VI in act. 2 S. 30). d) Der Kläger seinerseits schätzte die Höhe des Falls auf etwa 15 m bzw. mehr als 10 m (Prot. VI in act. 2 S. 44 f); die Last sei gleich neben dem Lastwagen heruntergefallen (Prot. VI S. 12). Der Sprung sei eine Reaktion gewesen, der Chauffeur sei noch gebückt gestanden, er habe ihn am Leibchen gepackt und fortgestossen (Prot. VI in act. 2 S. 46). e) In groben Zügen stimmen die Sachdarstellungen und die Aussagen betreffend Absturz der Last überein, auch wenn die Einzelheiten bezüglich der Absturzhöhe und die Absturzstelle etwas differieren. Dass der Lastwagen und damit der Ort, wo sich G._____ der Kläger aufgehalten hatten, von den herabstürzenden Teilen nicht getroffen wurde, ist unbestritten. Die Bemerkung des Beklagten 2, er sei erst nach dem Vorfall auf den Lastwagen gestiegen, um Material wegzuräumen und neu zusammenzubinden (Prot. VI in act. 2 S. 54), könnte zwar darauf hinweisen, dass es wegen dem Absturz etwas zum Wegräumen gegeben habe, war aber offensichtlich nicht so gemeint. Nach den Beklagten war der Absturz weder eine mittelbare noch eine unmittelbare Gefahr für die beteiligten Personen gewesen (act. 11 Rz 40). Das hauptsächliche Argument der Beklagten betrifft die Tatsache, dass der Kläger nach eigenen Angaben die Last beim Zug, d.h. beim Anheben von LKW, festgehalten habe, so dass erstellt sei, dass der Kläger das Anheben der Ladung sowie das Schwenken des Krans vor dem Lösen der Ladung beobachtet und mitbegleitet habe (act. 11 Rz 41). Der Beklagte 2 habe die Last vorschriftsgemäss bis auf 2.0 m angehoben, dann die Last fünf bis sechs Meter in Richtung Kran gezogen und erst dort angehoben. Bis zum zweiten Anheben sei die Last damit mehrere Meter vom Lastwagen entfernt gewesen; den Schwenker vom Lastwagen weg habe der

- 43 - Kläger mitbekommen und damit gewusst, dass die Ladung nicht auf dem Lastwagen aufschlagen werde (act. 11 Rz 42). In seiner Einvernahme hat der Beklagte 2 allerdings zwei Versionen des Anhebevorgangs gegeben: • In Prot. VI in act. 2 S. 57 hat er auf die Frage: "Beschreiben Sie uns kurz, wie Sie diese Ladung, die dann abgestürzt ist, anhoben", die Antwort gegeben: "Ich zog sie hoch, fuhr sie retour und fing dann an, sie weiter anzuheben". • In Prot. VI in act. 2 S. 54 wurde gefragt, "Warum löste sich die Ladung von ihrem Kran?", und vom Beklagten 2 geantwortet: "Ich hob die Last drei bis vier Meter an und wollte [Hervorhebung beigefügt] sie in Richtung der Krankabine verschieben, um sie dann weiter anzuheben". In diesen beiden Antworten ist der sog. Zug unterschiedlich geschildert und es steht damit zum vornherein nicht fest, wie genau der Beklagte 2 die Last anhob und was genau der Kläger von den ausgeführten Bewegungen hätte merken und was er daraus für den genauen Absturzort hätte schliessen müssen. Für die Kammer steht damit fest, dass dem Kläger (und dem Zeugen G._____) nicht klar sein musste, wo genau sich die am Kran hängende Last befand bzw. wo genau diese nach dem Absturz aufschlagen würde. Der Z

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