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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.11.2017 NP170029

16 novembre 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·929 parole·~5 min·9

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP170029-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 16. November 2017

in Sachen

A._____ Center AG, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

Konkursmasse der A._____ GmbH in Liquidation, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Konkursamt Zürich (Altstadt)

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 10. Juli 2017 (FV160241-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 14. Dezember 2016 reichte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 17. November 2016 eine Aussonderungsklage gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) ein, mit welcher sie Fr. 12'817.30 verlangte (Urk. 1-3). Nach Durchführung des Verfahrens entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 10. Juli 2017 Folgendes (Urk. 13 S. 10 f. = Urk. 18 S. 10 f.): 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– die weiteren Auslagen betragen: Fr. 375.– Dolmetscherkosten Fr. 2'475.– Total 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 375.– wird von der klagenden Partei nachgefordert. 4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 300.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18. September 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 20. September 2017) innert Frist Berufung mit folgendem Antrag (Urk. 17 S. 1): "Es seien die im Konkurs über die A._____ GmbH in Liquidation vom Konkursamt Zürich (Altstadt) unter der Inventarnummer III.3 zur Konkursmasse gezogenen Vermögenswerte (Geld) im Schätzungswert von CHF 12'817.30 zu unseren Gunsten auszusondern und herauszugeben." 2.1 Mit Verfügung vom 26. September 2017 wurde der Klägerin unter Androhung von Säumnisfolgen eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'150.– angesetzt (Urk. 22 S. 2). Nachdem der

- 3 - Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleistet worden war, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte erneut unter Androhung von Säumnisfolgen, nämlich dass bei Nichtbezahlung innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 24 S. 2). 2.2 Die Klägerin hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 26. September 2017 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten, da die Leistung des Gerichtskostenvorschusses Prozessvoraussetzung ist (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. 3.2 Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 17, Urk. 19, Urk. 20/1 und Urk. 20/3-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'817.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: sf

Beschluss vom 16. November 2017 Erwägungen: 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 375.– wird von der klagenden Partei nachgefordert. 4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 300.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage). 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 u... Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 17, Urk. 19, Urk. 20/1 und Urk. 20/3-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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