Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP160034-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. NP160035-O und PP160041-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Urteil vom 27. Februar 2017
in Sachen
A._____, Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1. B1._____ GmbH, 2. B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte sowie 3. B2._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
betreffend Forderung Berufung und Beschwerde gegen die Urteile des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 6. Juli 2016 (FV150044-G; FV150045-G; FV150046-G)
- 2 - ______________________________________
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Dem vorliegenden Verfahren liegen ursprünglich diverse (behauptete) Forderungen der C._____ GmbH gegenüber der B1._____ GmbH (fortan: "Beklagte 1"), B._____ (fortan: "Beklagter 2") sowie der B2._____ GmbH (fortan: "Beklagte 3") zugrunde. Bei B._____ handelt es sich jeweils um den einzigen Gesellschafter sowie den Geschäftsführer der Beklagten 1 und 3 (Urk. 5/3, Urk. 58/5/3). Gemäss Handelsregisterauszug (Urk. 5/4) bezweckte die C._____ GmbH die Produktion von und den Handel mit Beleuchtungskörpern und Beleuchtungssystemen sowie die entsprechende Beratung dazu. Am 8. Mai 2013 wurde über die C._____ GmbH der Konkurs eröffnet, und am 27. August 2013 wurde sie, nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, im Handelsregister gelöscht (Urk. 5/4). Kurz vor der Eröffnung des Konkursverfahrens hat die C._____ GmbH am 29. Januar 2013 ihre (angeblichen) Forderungen gegenüber den Beklagten 1-3 an den Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer (fortan: "Kläger") zediert (Urk. 5/13, Urk. 5/18, Urk. 57/5/9, Urk. 58/5/9). Im Zeitpunkt der entsprechenden Forderungsabtretungen amtete der Kläger als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der C._____ GmbH (Urk. 5/4). 2. Gestützt auf die vorerwähnten Zessionen reichte der Kläger am 13. Juli 2015 bei der Vorinstanz, dem Bezirksgericht Meilen, Klage gegen die Beklagten 1-3 ein (Urk. 2, Urk. 57/2, Urk. 58/2). Dabei forderte er von der Beklagten 1 die Bezahlung von Fr. 14'489.–, vom Beklagten 2 Fr. 12'039.50 und von der Beklagten 3 Fr. 960.10, jeweils nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2014 sowie unter Rückerstattung der Schlichtungskosten. Die Vorinstanz legte daraufhin unter den Geschäftsnummern FV150044, FV150045 und FV150046 separate Verfahren an, wobei sie die Hauptverhandlung vom 5. April 2016 für alle drei Verfahren gemeinsam durchführte (Urk. 37A, Urk. 57/37A, Urk. 58/37A). Nachdem anlässlich der erwähnten Verhandlung keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, wies die Vorinstanz am 6. Juli 2016 die drei Klagen mit einer identischen
- 3 - Begründung mangels Aktivlegitimation des Klägers ab und verpflichtete ihn zur Bezahlung der Prozesskosten (Urk. 50, Urk. 55/50, Urk. 56/50). Der übrige Prozessverlauf der vorinstanzlichen Verfahren kann den angefochtenen Urteilen entnommen werden (jeweils E. 2). 3. Mit Datum vom 9. September 2016 erhob der Kläger gegen alle drei vorinstanzlichen Urteile innert Frist Berufung bzw. Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 49; Urk. 55/49; Urk. 56/49 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Juli 2016 aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 14'489 nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2014 sowie CHF 500 (Schlichtungskosten) zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zollikon (Zahlungsbefehl vom 13. Oktober 2014) vollumfänglich zu beseitigen und es sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen." bzw. "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Juli 2016 aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 12'039.50 nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2014 sowie CHF 500 (Schlichtungskosten) zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zollikon (Zahlungsbefehl vom 13. Oktober 2014) vollumfänglich zu beseitigen und es sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen." bzw. "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Juli 2016 aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 960.10 nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2014 sowie CHF 300 (Schlichtungskosten) zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zollikon (Zahlungsbefehl vom 13. Oktober 2014) vollumfänglich zu beseitigen und es sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen." und "2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. Juli 2016 aufzuheben und es sei das Verfahren zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen. 3. Subeventualiter seien die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren bei einem Drittel, allenfalls im Ermessen des Gerichts, aber deutlich tiefer als die Vorinstanz anzusetzen.
- 4 - 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten bzw. der Beschwerdegegnerin." Für die beiden Berufungen bzw. die Beschwerde wurde unter den Geschäftsnummern NP160034, NP160035 und PP160041 je ein eigenes Verfahren angelegt. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 wurden die Verfahren NP160035 und PP160041 sodann mit dem vorliegenden Berufungsverfahren NP160034 vereinigt und die Prozesse NP160035 und PP160041 als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 54; vgl. auch Urk. 55/54 und Urk. 56/54). Der vom Kläger mit demselben Beschluss einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'750.– ging fristgerecht bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 59). Die Berufungsantwort der Beklagten 1 und 2 sowie die Beschwerdeantwort der Beklagten 3 datieren je vom 23. November 2016 (Urk. 61, Urk. 64). Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2016 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zu den Noven in der Berufungs- bzw. Beschwerdeantwortschrift Stellung zu nehmen (Urk. 67). Innert erstreckter Frist erstattete der Kläger am 10. Januar 2017 die entsprechende Novenstellungnahme (Urk. 69), welche am 16. Januar 2017 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 70). Die Beklagten 1-3 liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-48, Urk. 57, Urk. 58). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Rechtsmittelvoraussetzungen / Prozessuales 1. Die Berufungen sowie die Beschwerde wurden form- und fristgerecht erhoben. Sie richten sich allesamt gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308, 311, 319 und 321 ZPO). Bei den beiden Berufungen wird sodann auch die Streitwertgrenze im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht – dies im Gegensatz zum Rechtsmittel gegen das Urteil im Verfahren FV150046, weshalb diesbezüglich lediglich die Beschwerde offensteht. Schliesslich wurde auch der einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Entsprechend ist auf die Berufungen bzw. die Beschwerde – unter Vorbehalt hinreichender Begründung (vgl. nachfolgende E. 2) – einzutreten.
- 5 - 2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Bei der Beschwerde ist die Kognition der Rechtsmittelinstanz insoweit eingeschränkt, als neben der unrichtigen Rechtsanwendung nur offensichtlich unrichtige Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden können (Art. 320 ZPO). Dabei ist in der schriftlichen Rechtsmittelbegründung (Art. 311 und 321 ZPO) unter Verweisung auf konkrete Aktenstellen und die vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. 3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen dahingegen beschränkt zulässig. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen berücksichtigt werden, wenn diese – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2). III. Rechtliche Beurteilung A. Erwägungen der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1. Die Vorinstanz ging – aufgrund eines Insichgeschäftes – von der Ungültigkeit der streitgegenständlichen Forderungsabtretungen der C._____ GmbH aus, weshalb es dem Kläger an der Aktivlegitimation zur Geltendmachung der eingeklagten Forderungen fehle. Der Kläger habe in seiner Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der C._____ GmbH mit den Zessionen vom 29. Januar 2013 Forderungen, welche die C._____ GmbH angeblich gegenüber den Beklagten 1-3 gehabt habe, an sich selbst abgetreten. Dabei habe der
- 6 - Kläger unbestrittenermassen zugleich für sich persönlich und in seiner Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer für die C._____ GmbH gehandelt. Es liege somit ein Fall von Selbstkontrahieren vor (Urk. 50, Urk. 55/50, Urk. 56/50 E. 3.4.1). Aus dem vom Kläger eingereichten Handelsregisterauszug gehe hervor, dass die D._____ AG zuletzt alleinige Gesellschafterin der C._____ GmbH gewesen sei. Es sei somit vorliegend nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich gegenläufige Interessen gegenübergestanden hätten, da der Kläger in seiner Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer nicht zugleich alleiniger Gesellschafter der C._____ GmbH gewesen sei. Zudem habe der Kläger zwar behauptet, jedoch nicht belegt, dass die Forderungsabtretungen als Sicherheit für seine (angebliche) Einlage von Fr. 17'000.– im November 2012 sowie für den (angeblichen) Lohnausfall von Oktober 2012 bis Januar 2013 erfolgt seien. Die behaupteten Forderungen des Klägers gegenüber der C._____ GmbH und insofern eine der Abtretung gegenüberstehende, objektiv bestimmbare Gegenleistung sei somit nicht ausgewiesen (Urk. 50, Urk. 55/50, Urk. 56/50 E. 3.4.2). Schliesslich behaupte der Kläger, dass eine Ermächtigung zum Abschluss der Insichgeschäfte vorgelegen habe. Eine solche werde von ihm jedoch weder ins Recht gelegt noch sei sie sonst aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich – so die Vorinstanz weiter. Zudem habe der Kläger auch keine nachträgliche Genehmigung der D._____ AG eingereicht. Dem Kläger gelinge es folglich nicht, den Nachweis zu erbringen, dass die Gefahr einer Benachteiligung der C._____ GmbH nach der Natur des Geschäfts ausgeschlossen gewesen sei oder dass die C._____ GmbH den Kläger zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt bzw. das Geschäft nachträglich genehmigt habe. Folglich handle es sich bei den vorliegenden Forderungsabtretungen vom 29. Januar 2013 um ungültige Insichgeschäfte, womit es dem Kläger an der Aktivlegitimation zur Geltendmachung der eingeklagten Forderungen fehle. Die Klage sei deshalb abzuweisen (Urk. 50, Urk. 55/50, Urk. 56/50 E. 3.4.3 f. und 3.5). 2. Der Kläger beanstandet vor Obergericht im Wesentlichen, dass die Vorinstanz die Frage der Aktivlegitimation gar nicht hätte prüfen dürfen. Unter der
- 7 - Herrschaft der Dispositions- und Verhandlungsmaxime erfolge eine Prüfung nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhaltes. Mit anderen Worten sei es Sache der Parteien, die geltend gemachten Ansprüche zu benennen sowie den Sachverhalt darzulegen und zu beweisen. Im vorliegenden Fall hätten die Beklagten vorprozessual geltend gemacht, die streitgegenständlichen Zessionen seien paulianisch anfechtbar. Eine paulianische Anfechtung berühre die zivilrechtliche Gültigkeit des Geschäfts jedoch nicht, sondern setze gerade dessen zivilrechtliche Gültigkeit voraus. Entsprechend sei es widersprüchlich, wenn die Beklagten in der Hauptverhandlung plötzlich geltend gemacht hätten, die Zessionen seien zivilrechtlich ungültig. Durch dieses widersprüchliche Verhalten hätten die anwaltlich vertretenen Beklagten die fehlende Aktivlegitimation gar nicht substantiiert bestritten. Bei dieser prozessualen Ausgangslage habe es seitens der Vorinstanz zur Frage der Gültigkeit der Zessionen gar nichts zu prüfen gegeben (Urk. 49, Urk. 55/49, Urk. 56/49 Rz 8-11). Selbst wenn die Frage der Aktivlegitimation zu prüfen gewesen wäre, sei der angefochtene Entscheid nicht tragfähig – so der Kläger weiter. Vorab verkenne die Vorinstanz, dass es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspreche, dass heute die Lehre von den Interessenkonflikten und deren Folgen einzig dem Schutze der Gesellschaft diene (BGE 126 III 361). Dritten stünden die einschlägigen Rechtsbehelfe, wie die paulianische Anfechtungsklage, zur Verfügung, sodass ihnen gegenüber kein Schutzbedürfnis bestehe (BGer 2C_272/2011). Die Beklagten seien weder Gesellschafter noch Gläubiger der C._____ GmbH gewesen. Unstrittig sei sodann, dass im Konkurs über die C._____ GmbH keine Verantwortlichkeitsansprüche erhoben worden seien und auch keine paulianische Anfechtung stattgefunden habe. Vor diesem Hintergrund sei es für die Beklagten irrelevant, ob die Zessionen der C._____ GmbH an den Kläger an einem Interessenkonflikt leiden würden oder nicht. In keinem Fall seien die Beklagten in einer Position, in welcher sie sich auf die Ungültigkeit von interessenkonfliktbelasteten Geschäften berufen könnten. Die Erwägungen der Vorinstanz führten im Ergebnis zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Beklagten, welche so um die Bezahlung ihrer Schulden herumkommen würden und somit ungerechtfertigt bereichert seien (Urk. 49, Urk. 55/49, Urk. 56/49 Rz 12-22).
- 8 - Würde man – entgegen den vorstehenden Ausführungen – doch davon ausgehen, dass sich die Beklagten auf die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts berufen könnten, wäre die Gültigkeit der Zessionen zu bejahen. Die C._____ GmbH habe lediglich eine Gesellschafterin gehabt – die mittlerweile ebenfalls liquidierte D._____ AG. Diese Gesellschaft habe sämtliche Stammanteile an der C._____ GmbH treuhänderisch für den Kläger gehalten. Diese neu vorgebrachte Tatsache sei zulässig, da der Kläger nicht davon habe ausgehen können, dass die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, wer sich auf die Lehre von der Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte berufen dürfe, dergestalt verkennen würde. Habe die D._____ AG sämtliche Stammanteile an der C._____ GmbH treuhänderisch für den Kläger gehalten, liege wirtschaftlich eine Einmanngesellschaft vor. Dass die Lehre von der Ungültigkeit von Rechtsgeschäften gerade nicht zur Anwendung komme, wenn eine Einmanngesellschaft vorliege, habe das Bundesgericht in BGE 126 III 361 klar festgehalten. Es ergebe sich nach dem Gesagten, dass die Zessionen aus prozessrechtlichen wie aus materiellrechtlichen Gründen gültig seien bzw. dass diese Frage gar nicht hätte geprüft werden dürfen. Damit sei die Aktivlegitimation des Klägers – entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid – erstellt (Urk. 49, Urk. 55/49, Urk. 56/49 Rz 23-29). 3. Die Beklagten 1-3 bringen vor Obergericht zusammengefasst vor, die beiden vom Kläger angeführten Bundesgerichtsentscheide BGE 126 III 361 und BGer 2C_272/2011 seien nicht einschlägig. Den beiden höchstrichterlichen Urteilen sei lediglich zu entnehmen, dass Gläubigerinteressen alleine kein Insichgeschäft begründen könnten, sofern nicht gleichzeitig auch Gesellschaftsinteressen betroffen seien. Demgegenüber sei die Rechtsprechung zum Insichgeschäft im Falle der Benachteiligung von Gesellschaftsinteressen eindeutig. Ein solches Geschäft sei per se ungültig. Zentral bleibe sodann der Umstand, dass nach wie vor unbewiesen sei, dass den Zessionen überhaupt ein Gegenwert gegenübergestanden habe, andernfalls sich der Kläger illegal bereichert hätte (Urk. 61, Urk. 64 Rz 18-22). Zum vorgebrachten Novum, die D._____ AG hätte für den Kläger treuhänderisch sämtliche Stammanteile der Zedentin gehalten, weshalb eine Einmanngesellschaft vorliege, bringen die Beklagten Folgendes vor: Es zeige sich, dass die-
- 9 ses Vorbringen ohne weiteres bereits vor Erstinstanz hätte eingebracht werden können. Es hätte klarerweise der anwaltlichen Sorgfaltspflicht entsprochen, sich mit dieser Frage bereits im Vorverfahren auseinanderzusetzen und damit das behauptete Treuhandverhältnis vorzubringen. Ein Handeln "ohne Verzug", wie es das Gesetz für das Einbringen von Noven in der Berufung verlange, sei klar nicht gegeben (Urk. 61, Urk. 64 Rz 2 ff.). B. Prüfungsbefugnis der Vorinstanz bezüglich der Aktivlegitimation 1. Die Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs ist vom Richter jeder Stufe von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (BGE 118 Ia 129 E. 1; BGE 126 III 59 E. 1a = Pra 89 (2000) Nr. 117; BGer 4A_197/2012 vom 30. Juli 2012, E. 4.2). Unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime gilt dies allerdings bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 130 III 550, E. 2 = Pra 94 (2005) Nr. 61; BGE 118 Ia 129 E. 1; BGer 5A_44/2016 vom 25. April 2016, E. 3.4), d.h. nur insoweit, als die vorgebrachten Tatsachen eine solche Prüfung überhaupt erlauben (vgl. OGer ZH PP160004 vom 30.05.2016, E. III./7). Die Frage der Aktivlegitimation ist eine Rechtsfrage; Tatfrage hingegen sind die zur Beantwortung dieser Frage zugrunde liegenden Sachverhaltselemente (OGer ZH LA150044 vom 11.01.2016, E. 3.2.3). Die amtswegige Prüfung der Sachlegitimation gilt nach dem Gesagten somit nur für die Rechtsanwendung, nicht jedoch für den ihr zugrundeliegenden Sachverhalt (so auch BGE 108 II 216 E. 1 = Pra 71 (1982) Nr. 301 mit Verweis auf BGE 107 II 85 E. 2a). Entsprechend liegt es an der beklagten Partei, diejenigen Sachumstände, welche zur Beurteilung der Frage der von ihr bestrittenen Aktivlegitimation dienen, form- und fristgerecht vorzubringen. 2. Wie den angefochtenen Urteilen zu entnehmen ist, haben die Beklagten 1-3 bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Aktivlegitimation des Klägers ausdrücklich bestritten (Urk. 50, Urk. 55/50, Urk. 56/50 E. 3.2.2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. April 2016 brachten die Beklagten insbesondere vor, die Forderungsabtretungen seien infolge unzulässigen Selbstkontrahierens unwirksam. Es zeige sich, dass die Abtretungserklärungen seitens der C._____ GmbH von deren einzelzeichnungsberechtigtem Geschäftsführer A._____ (dem Kläger) unterzeich-
- 10 net worden seien. A._____ sei nun allerdings zugleich der Empfänger der Abtretungen und damit sein eigener Vertragspartner gewesen, was zu einer Verletzung der Gesellschaftsinteressen geführt habe (Urk. 36, Urk. 57/36, Urk. 58/36 S. 4 ff.). Als Beleg für diese Vorbringen reichten die Beklagten die entsprechenden Handelsregisterauszüge ein, verwiesen auf die bereits aktenkundigen Zessionsurkunden und beantragten die Edition der Geschäftsbücher der C._____ GmbH durch den Kläger (Urk. 37/4 und 37/5; Urk. 36, Urk. 57/36, Urk. 58/36 S. 6). Nach dem Gesagten haben die Beklagten die Sachverhaltsumstände im Zusammenhang mit der bestrittenen Aktivlegitimation form- und fristgerecht in den Prozess eingebracht und die entsprechenden Behauptungen mit rechtsgenügenden Beweisofferten untermauert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Rechtsvertreter der Beklagten ein Jahr vor der Klageeinleitung in einem Schreiben an den Anwalt des Klägers die Ungültigkeit der hier interessierenden Zessionen mit anderen Argumenten begründete. Im besagten Schreiben vom 25. Juli 2014 – welches sich bei den vorinstanzlichen Akten befindet – hielt der Rechtsvertreter der Beklagten explizit fest, dass die massgeblichen Forderungsabtretungen (vermutlich) "widerrechtlich und demzufolge nichtig" seien (Urk. 35/1). Damals stützte er diese Rechtsauffassung noch auf konkurs- bzw. strafrechtliche Argumente. Da das Gericht das Recht jedoch ohnehin von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57 ZPO), spielt es keine Rolle, ob die Beklagten im vorliegenden Prozess noch weitere bzw. andere rechtliche Argumente gegen die Gültigkeit der Zessionen vorbringen. Ein widersprüchliches Verhalten ist darin auf jeden Fall nicht zu erblicken. Schliesslich hat eine vorprozessuale Korrespondenz zwischen den Parteianwälten – zumindest was Rechtsfragen anbelangt – keine bindende bzw. präjudizierende Wirkung auf spätere Prozesshandlungen. Der relevante Prozessstoff setzt sich einzig aus den Behauptungen und Bestreitungen der Parteien zusammen, welche form- und fristgerecht in das laufende Verfahren eingebracht worden sind, wobei vorprozessuale Äusserungen höchstens beweisrechtlich eine Rolle spielen können. 3. Zusammenfassend haben die Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren – entgegen der Ansicht des Klägers – die Aktivlegitimation rechtzeitig und substantiiert bestritten sowie den entsprechenden Sachverhalt rechtsgenügend dargelegt.
- 11 - Eine vom Kläger behauptete Anerkennung der Aktivlegitimation durch das vorprozessuale Verhalten der Beklagten (Urk. 49, Urk. 55/49, Urk. 56/49 Rz 11) liegt nicht vor. Entsprechend hat die Vorinstanz die Frage der Sachlegitimation zu Recht geprüft, weshalb die Berufung bzw. die Beschwerde des Klägers in diesem Punkt abzuweisen ist. C. Ungültigkeit der Forderungsabtretungen aufgrund eines Insichgeschäftes 1. Gestützt auf zwei Bundesgerichtsentscheide bringt der Kläger unter diesem Titel zusammengefasst vor, das Verbot des Selbstkontrahierens diene alleine dem Schutz der Gesellschaft. Dritten stünden mit den paulianischen Anfechtungsklagen und der Verantwortlichkeitsklage andere Rechtsbehelfe zur Verfügung, sodass ihnen gegenüber kein Schutzbedürfnis bestehe. Da die Beklagten weder Gesellschafter noch Gläubiger der C._____ GmbH gewesen seien, könnten sie sich nicht auf die Ungültigkeit der hier interessierenden Forderungsabtretungen berufen (Urk. 49, Urk. 55/49, Urk. 56/49 Rz 14-21). 2. Gemäss Handelsregisterauszug vom 13. Juli 2015 war der Kläger zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Forderungsabtretungen Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der C._____ GmbH (Urk. 5/4). Als Geschäftsführer amtete der Kläger als Organ der Gesellschaft und war entsprechend zur Vertretung der C._____ GmbH berechtigt (Art. 814 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 2 ZGB). Den angefochtenen Urteilen ist zu entnehmen, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer mit den Zessionen vom 29. Januar 2013 (angebliche) Forderungen der C._____ GmbH gegenüber den Beklagten an sich selbst abgetreten habe. Dabei habe der Kläger unbestrittenermassen zugleich für sich persönlich als auch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die C._____ GmbH gehandelt (Urk. 50, Urk. 55/50, Urk. 56/50 E. 3.4.1). Diese Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hat der Kläger vor Obergericht nicht beanstandet. Zudem geht auch aus den schriftlichen Zessionen vom 29. Januar 2013 hervor, dass der Kläger das Geschäft als Organvertreter im Namen der Gesellschaft mit sich selbst als Gegenpartei abgeschlossen hat (Urk. 5/13, Urk. 5/18, Urk. 57/5/9, Urk. 58/5/9). Nach dem Gesagten stellt sich die Frage, ob sich der Kläger bei der Unterzeichnung der Forderungsabtretungen in einem Interessenkonflikt befand
- 12 und welche Auswirkungen ein solcher Interessenkonflikt gegebenenfalls auf die Gültigkeit der Zessionen hätte. 3.1 Ein Interessenkonflikt liegt dann vor, wenn die fremden Interessen, welche eine Person wahrnimmt, mit ihren eigenen Interessen oder Drittinteressen kollidieren. Als besondere Form eines Interessenkonflikts gilt das sogenannte Insichgeschäft. Beim Insichgeschäft schliesst der Vertreter einen Vertrag mit sich selbst; der ganze Vertragsabschluss wickelt sich alleine in der Person des Vertreters ab. Es können zwei Hauptformen von Insichgeschäften unterschieden werden: das Selbstkontrahieren und die Doppelvertretung (Koller, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., 2009, § 21 Rz 24 ff). Beim vorliegend in Frage kommenden Selbstkontrahieren schliesst der Vertreter das Vertretungsgeschäft statt mit einem Dritten mit sich selbst ab. Die Regeln des Selbstkontrahierens sind analog auch auf die Organe der juristischen Personen und Handelsgesellschaften anwendbar (BK OR-Zäch/Künzler, Art. 33 N 78 m.w.H.). Wie vorstehend ausgeführt (E. C.2) hat der Kläger als Geschäftsführer und somit als Vertreter der C._____ GmbH die massgeblichen Forderungen gegenüber den Beklagten an sich selbst abgetreten. Mit anderen Worten ist der Kläger zeitgleich als Vertreter der Zedentin und als Zessionar aufgetreten. Bei dieser Ausgangslage muss klarerweise von einem Selbstkontrahieren im Sinne der vorstehenden Erwägungen ausgegangen werden, so wie es bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 50, Urk. 55/50, Urk. 56/50 E. 3.4.1). Umstritten bleibt jedoch die Frage, ob die Zessionen aufgrund des Insichgeschäftes unwirksam sind und ob sich die Beklagten auf eine allfällige Ungültigkeit berufen können. 3.2 Die Vorinstanz hat bereits zutreffend ausgeführt, in welchen Fällen ein Insichgeschäft ausnahmsweise zulässig ist und wer diesbezüglich die Beweislast trägt. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 50, Urk. 55/50, Urk. 56/50 E. 3.3). Im Unterschied zu ausländischen Rechtsordnungen hat das schweizerische Recht die Zulässigkeit der Insichgeschäfte nicht geregelt. Die Rechtsprechung hat diesbezüglich folgende Richtlinien entwickelt: Grundsätzlich sind Insichgeschäfte unzulässig, weil sie mit einem offensichtlichen Interessenkonflikt verbunden sind. Das gilt insbesondere beim Selbstkontrahieren, also dort,
- 13 wo der Vertreter bzw. das Gesellschaftsorgan selbst Partei werden soll. Leicht wird hier der Vertreter geneigt sein, seine eigenen Interessen über diejenigen des Vertretenen zu stellen. Erlaubt sind Insichgeschäfte lediglich dort, wo eine Benachteiligung des Vertretenen (vorliegend also der Gesellschaft) naturgemäss ausgeschlossen ist oder wo der Vertreter zum Vertragsabschluss mit sich selbst besonders ermächtigt wurde, sei es zum Voraus durch Vollmacht oder durch nachträgliche Genehmigung (Koller, a.a.O., § 21 Rz 29 f. mit Verweis auf BGE 39 II 561 E. 3 und BGE 89 II 321 E. 5; so auch BGE 126 III 361 E. 3a; BGE 127 III 332 E. 2a; BGer 4A_360/2012 vom 3. Dezember 2012, E. 4). Nur wenn die negative Vermutung von demjenigen, der sich auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes beruft, widerlegt wird, ist das Insichgeschäft wirksam zustande gekommen. Andernfalls ist es als von Anfang an ungültig zu erachten (HGer ZH HG130071 vom 08.06.2015, E. 4.2.2). 3.3 Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Urteilen nachvollziehbar dargelegt, dass vorliegend kein Ausnahmetatbestand im Sinne der vorstehenden Erwägung vorliegt, weshalb es sich bei den Forderungsabtretungen vom 29. Januar 2013 um ungültige Insichgeschäfte gehandelt habe. So sei es dem Kläger nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass die Gefahr einer Benachteiligung der C._____ GmbH nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen gewesen sei oder dass die Gesellschaft den Kläger zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt bzw. das Geschäft nachträglich genehmigt habe. Insbesondere lege der Kläger keine Belege ins Recht, welche eine (behauptete) Lohnforderung des Klägers gegenüber der C._____ GmbH beweisen würden. Gleiches gelte für die angeblich geleistete Einlage des Klägers von Fr. 17'000.–. (Urk. 50, Urk. 55/50, Urk. 56/50 E. 3.4). Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Kläger in seinen Rechtsmittelschriften nicht auseinander. Entsprechend muss in casu davon ausgegangen werden, dass den streitgegenständlichen Zessionen keine objektivierbare Gegenleistung gegenüberstand. Tatsächlich finden sich in den Prozessakten sodann auch keine Hinweise auf offene Forderungen des Klägers gegenüber der C._____ GmbH. Die Gefahr einer Benachteiligung der Gesellschaft kann in solchen Fällen nicht ausgeschlossen werden, in welchen der Organvertreter sich selbst Forderungen des Vertretenen sicherungshalber oder
- 14 ohne Gegenleistung abtritt (BK OR-Zäch/Künzler, Art. 33 N 84). Schliesslich hat der Kläger – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz –weder eine vorgängige Ermächtigung noch eine nachträgliche Genehmigung eines über- oder nebengeordneten Organs der C._____ GmbH für den Abschluss der Insichgeschäfte vorgelegt. Da nach dem Gesagten somit kein Ausnahmetatbestand vorliegt, handelt es sich bei den Forderungsabtretungen vom 29. Januar 2013 um ein unzulässiges Selbstkontrahieren. 3.4 Ein Selbstkontrahieren des Organvertreters ausserhalb der genannten Ausnahmen (fehlende Benachteiligungsgefahr, besondere Ermächtigung, nachträgliche Genehmigung) entspricht einem Handeln ohne Vertretungsmacht und führt dazu, dass das entsprechende Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen ist (Jentsch, Transaktionsvereinbarungen bei öffentlichen Übernahmen – Inhalt, Zulässigkeit und Durchsetzung, Diss., 2015, S. 62 Rz 176 m.w.H.; HGer ZH HG130071 vom 08.06.2015, E. 4.2.2). Somit müssen Geschäfte, denen ein (unzulässiges) Selbstkontrahieren zugrunde liegt, von Anfang an als ungültig bzw. nichtig ("nul") betrachtet werden (BGE 106 Ib 145 E. 2b; BGE 95 II 617 E. 2a; BGE 126 III 361 E. 3a; BGE 127 III 332 E. 2a; BGer 4C.148/2002 vom 30. Juli 2002, E. 3.1; BGer 4P.150/2000 vom 1. November 2000, E. 3 a.E.; ZR 93 [1994] Nr. 30, S. 115 E. I./13; HGer ZH HG100174 vom 25.05.2012, E. 6.2; Jentsch, a.a.O., S. 61 Rz 175; Stehle, Präjudizienbuch OR, 8. Aufl., 2012, Vorb. Art. 32-40 N 2; Riemer, Stämpflis Handkommentar, Art. 55 ZGB N 14; CHK-Plüss et al., Art. 718a/718b OR N 8; BK ZGB-Riemer, Art. 54/55 N 51; Bauen/Bernet, Schweizer Aktiengesellschaft, 2007, S. 169 FN 75; Kissling, Der Mehrfachverwaltungsrat, Diss., 2006, S. 87 Rz 223; Forstmoser, Interessenkonflikte von Verwaltungsratsmitgliedern, in: Vogt/Zobl [Hrsg.], Der Allgemeine Teil und das Ganze, Liber Amicorum für Hermann Schulin, 2002, S. 9 ff., S. 16). 3.5 Nichtigkeit bedeutet, dass der Vertrag ex tunc keine rechtsgeschäftlichen Wirkungen entfaltet (BGE 134 III 438 E. 2.3 m.w.H.). Die Unwirksamkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann – im Unterschied zu den Willensmängeln – von jedermann und jederzeit geltend gemacht werden (BGer 4C.305/1999 vom 19. Januar 2001, E. 4a; HGer ZH HG120067 vom 24.03.2015, E. 2.1.5; BSK OR
- 15 - I-Huguenin/Meise, Art. 19/20 N 53; BK OR-Kramer, Art. 19/20 N 309 ff.). Nach dem Gesagten können sich die Beklagten im vorliegenden Verfahren aufgrund der Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte ohne weiteres auf die Ungültigkeit der Forderungsabtretungen vom 29. Januar 2013 berufen. Etwas anderes geht auch aus den beiden vom Kläger zitierten Bundesgerichtsentscheiden nicht hervor. 3.5.1 Der Kläger hat die relevante Erwägung aus BGE 126 III 361 nur teilweise wiedergegeben (Urk. 49, Urk. 55/49, Urk. 56/49 Rz 15), wodurch tatsächlich ein falscher Eindruck entstehend könnte. Liest man jedoch die gesamte Erwägung, wird ersichtlich, dass es im zitierten Entscheid lediglich um die Frage ging, ob das Selbstkontrahieren in einer Einpersonengesellschaft ebenfalls ein unzulässiges Insichgeschäft darstellt oder nicht. In diesem Zusammenhang erwog das Bundesgericht – mit Verweis auf BGE 50 II 168 E. 5 – Folgendes (BGE 126 III 361 E. 5a): "Wie das Bundesgericht im zitierten Entscheid ausführt, ist die Möglichkeit einer Schädigung der Gesellschaft der einzige ausschlaggebende Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Eigengeschäftes (BGE 50 II 168 E. 5 S. 184). Ein Schutzbedürfnis entfällt deshalb, wenn der mit sich selbst kontrahierende Vertreter zugleich Alleinaktionär ist, ist doch unter diesen Umständen zwingend zu folgern, der Abschluss des betreffenden Eigengeschäftes entspreche zugleich dem Willen der Generalversammlung und werde deshalb von der Vertretungsmacht des Organs gedeckt. […] Sind neben dem handelnden Organ keine weiteren Aktionäre vorhanden, fehlt es von vornherein an gegenläufigen Interessen. Anders verhält es sich, wenn das Organ nicht Allein-, sondern bloss Mehrheitsaktionär ist. Ein Interessenkonflikt ist diesfalls noch nicht per se ausgeschlossen. Zum Schutze der Minderheit ist deshalb zu fordern, dass eine Ermächtigung bzw. Genehmigung mittels eines anfechtbaren Beschlusses erteilt wurde […]. Soweit das Bundesgericht im angeführten Urteil auch die Interessen von Gesellschaftsgläubigern für erheblich erachtete, ist daran nicht festzuhalten. Zu Recht wurde in der Lehre darauf hingewiesen, dass das Verbot des Selbstkontrahierens bzw. die beschränkte Gültigkeit von Rechtsgeschäften mit Interessenkonflikten allein dem Schutz der Gesellschaft diene […]. Den Gesellschaftsgläubigern stehen mit den paulianischen Anfechtungsklagen (Art. 285 ff. SchKG) und der Verantwortlichkeitsklage gegenüber Verwaltungsräten (Art. 754 OR) andere Rechtsbehelfe zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Verfügung […]." Das Bundesgericht hat somit einzig festgehalten, dass es sich nur dann um ein verpöntes Insichgeschäft handelt, wenn der Vertreter nicht zugleich auch alleiniger Gesellschafter ist. Mit anderen Worten besteht nur dann ein Schutzbedürfnis, wenn neben dem Organvertreter weitere Gesellschafter vorhanden sind; die Inte-
- 16 ressen von Gesellschaftsgläubigern sind dabei unbeachtlich. Da das Urteil des Handelsgerichts keine Feststellungen zur Zusammensetzung des Aktionariats enthalten hatte, wies das Bundesgericht die Streitsache zur Sachverhaltsergänzung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück und erwog diesbezüglich Folgendes (BGE 126 III 361 E. 5b): "[…]; namentlich geht aus ihren Vorbringen nicht hervor, ob neben Schwegler noch andere Aktionäre vorhanden waren. Das aber ist für die Beurteilung der Frage, ob zwischen Freddy Schwegler und der Klägerin tatsächlich ein Interessenkonflikt bestanden hat, der den Abschluss der Vereinbarung vom 10. Juli 1992 ungültig macht, von ausschlaggebender Bedeutung. Sollte sich ergeben, dass Freddy Schwegler nicht Allein-, sondern bloss Mehrheitsaktionär war, ist zusätzlich erforderlich, dass eine spezifische Ermächtigung bzw. Genehmigung seines Handelns durch die Gesellschaft gültig stattgefunden hätte. […] Für die Frage, ob ein unzulässiges Insichgeschäft vorliegt, ist gemäss Bundesgericht somit relevant, ob der kontrahierende Organvertreter zugleich Alleinaktionär ist. Gibt es neben dem Vertreter aber noch weitere Gesellschafter, braucht es zwingend eine vorgängige Ermächtigung bzw. eine nachträgliche Genehmigung der Gesellschaft, ansonsten von der Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes auszugehen ist (vgl. auch E. 3a des zitierten Entscheids). Dass sich Dritte (bspw. Gesellschaftsgläubiger oder -schuldner) nicht auf die Unwirksamkeit eines unzulässigen Insichgeschäftes berufen können, hat das Bundesgericht nach dem Gesagten jedenfalls nicht entschieden. Der Kläger war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zessionen nicht alleiniger Gesellschafter der C._____ GmbH, weshalb es sich nicht um eine Einpersonengesellschaft handelte. Gemäss Handelsregisterauszug war die D._____ AG alleinige Gesellschafterin der C._____ GmbH mit einem Stammanteil im Wert von Fr. 20'000.– (Urk. 5/4) und hätte entsprechend die Forderungsabtretungen an den Kläger zwingend genehmigen müssen. 3.5.2 Auch in dem vom Kläger vorgebrachten Urteil vom 5. Dezember 2011 (BGer 2C_272/2011) hielt das Bundesgericht lediglich fest, dass Gläubigerinteressen alleine kein Insichgeschäft begründen könnten, sofern nicht gleichzeitig auch Gesellschaftsinteressen betroffen seien (E. 4.2.1): "[…] Der Eintritt der Ungültigkeit von Rechtsgeschäften, die unter einem Interessenkonflikt zustande kamen, soll nach Praxis und Doktrin dem Schutz der Aktiengesellschaft dienen. Dritten stehen die einschlägigen Rechtsbehelfe (paulianische
- 17 - Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG, Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 OR) zur Verfügung, sodass ihnen gegenüber kein Schutzbedürfnis besteht. Folgerichtig wird die Ungültigkeitsregel zurückgedrängt, soweit es sich um eine Einpersonengesellschaft handelt (BGE 126 III 361 E. 5a S. 366 f.). Hier decken sich die beiderseitigen Interessensphären (so schon BGE 50 II 168 E. 5 S. 183 f.). Mithin hält der Immobilien-Vermittlungsvertrag, wie er zwischen der X. AG und ihrem Alleinaktionär zustande kam, dem Ungültigkeitsvorbehalt zum Vornherein stand und ist er unter diesem Gesichtspunkt handelsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. […]" Das Bundesgericht kam somit zum Schluss, dass aufgrund der Einpersonengesellschaft gar kein unzulässiges Insichgeschäft vorliegt, weshalb der Vermittlungsvertrag "grundsätzlich nicht zu beanstanden" sei. Entsprechend hat das Bundesgericht die Beschwerde des Steueramtes in diesem Punkt abgewiesen. Nicht zutreffend ist demnach, wenn der Kläger behauptet, das Bundesgericht habe im genannten Entscheid "der Steuerbehörde verwehrt, sich auf die Ungültigkeit eines interessenkonfliktbelasteten Geschäfts zu berufen, weil eben die Regel der Ungültigkeit von interessenkonfliktbelasteten Rechtsgeschäften nur die Gesellschaft schützt" (Urk. 49, Urk. 55/49, Urk. 56/49 Rz 17). Eine solche Schlussfolgerung ist dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid nicht zu entnehmen. 4. Zusammenfassend ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen, wonach es sich bei den Forderungsabtretungen vom 29. Januar 2013 um unzulässige Insichgeschäfte (Selbstkontrahieren) handelte. Solche Rechtsgeschäfte, welchen ein Interessenkonflikt zugrunde liegt, sind gemäss Rechtsprechung und Lehre von Anfang an ungültig bzw. nichtig. Die Beklagten können sich – entgegen der Ansicht des Klägers – auf diese Nichtigkeit berufen, welche zudem von Amtes wegen zu beachten ist. Da die Zessionen somit keine Rechtswirkung entfalten, fehlt es dem Kläger an der Aktivlegitimation, weshalb die Berufung bzw. die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen ist. D. Novum des Klägers betreffend Einpersonengesellschaft 1. Der Kläger bringt vor Obergericht erstmals vor, die D._____ AG habe sämtliche Stammanteile an der C._____ GmbH treuhänderisch für ihn gehalten. Entsprechend liege wirtschaftlich eine Einpersonengesellschaft vor. Dieses Novum
- 18 sei zulässig, da der Kläger nicht davon habe ausgehen können, dass die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, wer sich auf die Lehre von der Ungültigkeit von Rechtsgeschäften berufen dürfe, dergestalt verkennen würde (Urk. 49, Urk. 55/49, Urk. 56/49 Rz 24 ff.). 2. Was die Beschwerde des Klägers anbelangt (PP160041), wurde bereits einleitend ausgeführt, dass im Beschwerdeverfahren ein umfassendes Novenverbot herrscht (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehend E.II./3). Entsprechend können die neuen Vorbringen zum (behaupteten) Treuhandverhältnis zwischen der D._____ AG und dem Kläger im Beschwerdeverfahren von vornherein nicht berücksichtigt werden. 3. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen dahingegen noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht werden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt. Denn der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Alles, was relevant ist, ist rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des angefochtenen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.w.H.; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 63 m.w.H.). 4. Die Beklagten haben im Rahmen ihrer Klageantwort anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. April 2016 explizit vorgebracht, dass die Forderungsabtretungen infolge unzulässigen Selbstkontrahierens unwirksam seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts seien Insichgeschäfte grundsätzlich unzulässig (Urk. 36 S. 4 ff.). Die Vorinstanz gab dem Rechtsvertreter des Klägers daraufhin die Möglichkeit, zum Thema Insichgeschäft Stellung zu nehmen (Urk. 37A S. 8). In diesem Zusammenhang brachte dieser vor, die Zustimmung der Gesellschafterin (d.h. der D._____ AG) habe damals vorgelegen.
- 19 - Im Übrigen sei nicht substantiiert behauptet worden, dass die Gesellschafterin von den Zessionen nichts gewusst haben soll (Urk. 37A S. 8). Somit ging der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren offenbar noch davon aus, dass die D._____ AG alleinige Gesellschafterin der C._____ GmbH war und den Kläger zum Abschluss des Insichgeschäftes ermächtigt habe. Von einem angeblichen Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und der D._____ AG war damals noch keine Rede. Weshalb der Kläger das (angebliche) Vorliegen einer Einpersonengesellschaft nicht bereits zu diesem Zeitpunkt vorbrachte, ist nicht nachvollziehbar und entspricht nicht einem sorgfältigen und unverzüglichen Handeln, wie es nach den vorstehenden Erwägungen geboten gewesen wäre (vgl. E. D.3). Schliesslich verfängt das Argument des Klägers nicht, wonach er damals nicht habe davon ausgehen können, dass die Vorinstanz die Frage bezüglich der Nichtigkeit von Insichgeschäften "dergestalt verkennen wird". Wie ausgeführt, hat die Vorinstanz die Zulässigkeit sowie die Rechtsfolgen von Insichgeschäften korrekt und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt (vorstehend E. C.3.2 ff.). Demzufolge kann auch nicht von einer offensichtlich unrichtigen Rechtsanwendung gesprochen werden, welche das Vorbringen von neuen Tatsachen rechtfertigen würde. Dem Kläger ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, weshalb er trotz zumutbarer Sorgfalt die neue Tatsache betreffend Einpersonengesellschaft nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können. Es wäre dem Kläger ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, das (angebliche) Treuhandverhältnis bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen, weshalb die entsprechenden Behauptungen verspätet erfolgt sind und demnach nicht mehr berücksichtigt werden können. 5. Zusammenfassend bleibt es dabei, dass es sich bei der C._____ GmbH nicht um eine Einpersonengesellschaft des Klägers gehandelt hat, weshalb das von ihm abgeschlossene Insichgeschäft genehmigungsbedürftig gewesen wäre. Da in den Prozessakten jedoch keine Ermächtigung bzw. Genehmigung der D._____ AG als alleinige Gesellschafterin zu finden ist, sind die Zessionen vom 29. Januar 2013 infolge Selbstkontrahierens unwirksam, womit es dem Kläger an der Aktivlegitimation fehlt. In diesem Sinne ist – was die Berufungen anbelangt – Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Urteile (Klageabweisung) zu bestätigen (Art.
- 20 - 318 Abs. 1 lit. a ZPO) und die Beschwerde in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 abzuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO e contrario). E. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Kläger beanstandet schliesslich die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Wie sich aus dem Protokoll ergebe, habe die Vorinstanz drei Verfahren in einer einzigen Hauptverhandlung erledigt. Die Urteile in den drei Verfahren seien zudem identisch. Schliesslich seien alle Beklagten von demselben Rechtsanwalt vertreten. Bei dieser Ausgangslage sei es unsachlich, in jedem der drei Verfahren Gerichtskosten von über 100% zu verfügen und der Gegenpartei jeweils eine Parteientschädigung von über 100% zuzusprechen. Richtig sei vielmehr, in jedem Verfahren nur einen Drittel an Prozesskosten aufzuerlegen, was zu einer hundertprozentigen Entschädigung über den gemittelten Streitwert führe (Urk. 49, Urk. 55/49, Urk. 56/49 Rz 31). 2. Die Beklagten sind demgegenüber der Ansicht, die vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen seien nicht zu beanstanden. Den Klagen lägen unterschiedliche Parteien, unterschiedliche Zessionen wie auch unterschiedliche Forderungen und Sachverhalte zugrunde. Es komme vorliegend hinzu, dass sich die Angelegenheit als überaus zeitintensiv präsentiert habe, nachdem die Klagen sowohl formelle wie auch materielle Mängel aufweisen würden. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien unter diesen Gesichtspunkten keinesfalls unangemessen (Urk. 61, Urk. 64 Rz 25). 3. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigungen für alle drei Verfahren anhand des jeweiligen Streitwertes einzeln berechnet. Entsprechend hat sie dem Kläger für jedes Urteil die vollen Gerichtskosten sowie eine volle Parteientschädigung auferlegt. Insgesamt wurde der Kläger somit verpflichtet, für die drei Verfahren zusammen Gerichtskosten von Fr. 4'750.– sowie Parteientschädigungen von Fr. 6'560.– zu bezahlen (Urk. 50, Urk. 55/50, Urk. 56/50 S. 12).
- 21 - 3.1 Was die Gerichtskosten betrifft, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Es war der Kläger, der drei separate Klagen anhängig machte, obwohl er die Beklagten von Beginn an als einfache Streitgenossen im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZPO hätte ins Recht fassen können (sog. subjektive Klagenhäufung). Der Kläger macht in seinen Rechtsmittelschriften sodann auch nicht geltend, dass er vor Vorinstanz jemals eine Vereinigung der Verfahren beantragt hätte. Die Durchführung von drei separaten Verfahren führt zwangsläufig zu einem administrativen Mehraufwand, zumal wenn man berücksichtigt, dass die heutigen Entscheidgebühr-Pauschalen gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO sämtliche kanzleitechnischen Aufwendungen bereits mitenthalten. Angesichts der bescheidenen Streitwerte fällt dieser Mehraufwand umso mehr ins Gewicht. Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Kostenfolgen der drei angefochtenen Urteile zu bestätigen. 3.2 Für die Parteientschädigungen rechtfertigt es sich dahingegen, von einem kumulierten Streitwert für alle drei Verfahren gemeinsam auszugehen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. April 2016 (Urk. 37A, Urk. 57/37A, Urk. 58/37A) musste der Rechtsvertreter der Beklagten nur ein einziges Mal für alle Verfahren plädieren (Urk. 36). Das Original seiner Plädoyernotizen wurde entsprechend im Verfahren FV150044 einakturiert (Urk. 36), wobei in den zwei anderen Verfahren (FV150045 und FV150046) lediglich eine Kopie der Notizen zu den Akten genommen wurde (Urk. 57/36, Urk. 58/36). Auch die vorgängig erstatteten schriftlichen Stellungnahmen zu den Klagen sind über weite Strecken identisch (Urk. 29, Urk. 57/28, Urk. 58/28). Somit rechtfertigt es sich, die Streitwerte der drei Klagen in Analogie zu Art. 93 Abs. 1 ZPO zu addieren und anschliessend die Parteientschädigung ausgehend von einem Gesamtstreitwert zu berechnen. Der Streitwert für alle drei Verfahren zusammen beträgt Fr. 27'488.60 (Fr. 14'489.– [FV150044] + Fr. 12'039.50 [FV150045] + Fr. 960.10 [FV150046]). Auf Basis dieses Gesamtstreitwertes resultiert eine ordentliche Parteientschädigung (inkl. 8% Mehrwertsteuer) von Fr. 5'100.– (§ 4 AnwGebV). Es erscheint angemessen die Parteientschädigung im Verhältnis der einzelnen Streitwerte (ca. 1:12:14) auf die jeweiligen Verfahren zu verteilen, was zu folgendem Resultat führt:
- 22 - FV150044: Parteientschädigung von Fr. 2'644.– FV150045: Parteientschädigung von Fr. 2'266.– FV150046: Parteientschädigung von Fr. 190.– Total: Parteientschädigung von Fr. 5'100.– Aufgrund der vorstehenden Berechnung sind die jeweiligen Entschädigungsfolgen der angefochtenen Urteile neu festzusetzen. IV. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren zu befinden. Diesbezüglich ist, wie vorstehend ausgeführt, von einem Streitwert von Fr. 27'488.60 auszugehen. 2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'750.– festzusetzen. Der Kläger hat einen Kostenvorschuss in nämlicher Höhe geleistet (Urk. 59). 3. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Da die Berufungen bzw. die Beschwerde im Hauptpunkt sowie bezüglich der Kostenfolgen vollumfänglich abzuweisen sind, unterliegt der Kläger auch im Rechtsmittelverfahren. Lediglich bei der Festsetzung der erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen dringt der Kläger mit seinem Subeventualantrag teilweise durch. Da die Frage der Parteientschädigung jedoch sowohl aufwand- als auch betragsmässig kaum ins Gewicht fällt, erscheint eine verhältnismässige Teilung der Prozesskosten im Sinne von Art. 106 Abs. 2 ZPO nicht gerechtfertigt. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 3'750.– dem Kläger aufzuerlegen. 4. Als Folge dieser Kostenverteilung hat der Kläger die anwaltlich vertretenen Beklagten zu entschädigen. In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen
- 23 - (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AnwGebV) ist die ordentliche Gebühr (inkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 5'100.– festzusetzen. Gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV ist diese Gebühr aufgrund der endgültigen Streiterledigung um einen Drittel auf Fr. 3'400.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu reduzieren. Einen Zuschlag für die Vertretung mehrerer Klienten im Sinne von § 8 AnwGebV rechtfertigt sich vorliegend nicht. Einerseits haben die Beklagten einen solchen Mehraufwand weder behauptet noch begründet. Andererseits handelt es sich bei dem Beklagten 2 um den einzigen Gesellschafter sowie den Geschäftsführer der Beklagten 1 und 3. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Instruktion des Rechtsvertreters zu einem Mehraufwand geführt hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Berufungs- und die Beschwerdeantwortschrift praktisch wortwörtlich übereinstimmen (Urk. 61, Urk. 64), weshalb sich auch aus diesem Grund ein Zuschlag nicht rechtfertigt.
Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 6. Juli 2016 (FV150044) werden bestätigt. 2. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 6. Juli 2016 (FV150045) werden bestätigt. 3. Die Beschwerde wird mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 6. Juli 2016 (FV150046) abgewiesen. 4. a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 für das erstinstanzliche Verfahren FV150044 eine Parteientschädigung von Fr. 2'644.– zu bezahlen. b) Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten 2 für das erstinstanzliche Verfahren FV150045 eine Parteientschädigung von Fr. 2'266.– zu bezahlen.
- 24 c) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 3 für das erstinstanzliche Verfahren FV150046 eine Parteientschädigung von Fr. 190.– zu bezahlen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'750.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 7. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten 1-3 für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'400.– zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'488.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 25 - Zürich, 27. Februar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Kirchheimer versandt am:
Urteil vom 27. Februar 2017 Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte II. Rechtsmittelvoraussetzungen / Prozessuales III. Rechtliche Beurteilung IV. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 6. Juli 2016 (FV150044) werden bestätigt. 2. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 6. Juli 2016 (FV150045) werden bestätigt. 3. Die Beschwerde wird mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 6. Juli 2016 (FV150046) abgewiesen. 4. a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 für das erstinstanzliche Verfahren FV150044 eine Parteientschädigung von Fr. 2'644.– zu bezahlen. b) Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten 2 für das erstinstanzliche Verfahren FV150045 eine Parteientschädigung von Fr. 2'266.– zu bezahlen. c) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 3 für das erstinstanzliche Verfahren FV150046 eine Parteientschädigung von Fr. 190.– zu bezahlen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'750.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 7. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten 1-3 für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'400.– zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...