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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.11.2016 NP160017

16 novembre 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,914 parole·~15 min·7

Riassunto

Auskunftserteilung (DSG)

Testo integrale

Art. 312 ZPO; Art. 143 Abs. 2 ZPO, Art. 52 ZPO; Art. 8 DSG, Art. 1 Abs. 7 VDSG. "Mechanismus" der Äusserungsmöglichkeiten im Berufungsverfahren; Übermittlung elektronischer Eingaben mit "doppelter" Verschlüsselung; Auskunftsrecht nach Datenschutzrecht bezogen auf Verstorbene, insbesondere Verwandte und Ehegatten Art. 312 ZPO. Wird dem Berufungsbeklagten Frist zur Erstattung einer Berufungsantwort angesetzt, so wird die dem Gericht eingereichte Berufungsantwort nicht automatisch der Berufungsklägerin zugestellt. Eine solche Zustellung hat erst zu erfolgen, wenn sich abzeichnet, dass der Berufungsbeklagte obsiegt (E. I./4./a), b)). Art. 143 Abs. 2 ZPO, Art. 52 ZPO. Elektronische Übermittlung und doppelte Verschlüsselung. Solange die Zustellplattform des Obergerichts dem Absender einer elektronischen Eingabe keine Eingangsbestätigung zustellt, ist auf den fristgerechten Eingang abzustellen und auf die Bestätigung durch die Zustellplattform zu verzichten (Bestätigung der Rechtsprechung). Wird die elektronische Eingabe nicht nur über eine vom Bund anerkannte Zustellplattform eingereicht, sondern zusätzlich auch noch verschlüsselt, so dass sie nur von einer besonders registrierten Person geöffnet und gelesen werden kann, so gilt die Eingabe derzeit, d.h. bevor ein entsprechender Hinweis publiziert ist, dennoch als rechtzeitig (E. II./1.). Art. 8 DSG, Art. 1 Abs. 7 VDSG. Auskunftsrechte nach Art. 8 DSG gehören zu den Persönlichkeitsrechte und beziehen sich auf die eigene Person. Die auf dem Verordnungsweg erfolgte Erweiterung auf Verstorbene, insbesondere auf Verwandte und Ehegatten, ist bundesrechtswidrig (E. IV./2.). Frage, ob Beurteilung als erbrechtliche oder ererbte Informationsansprüche möglich verneint (E. IV./4.).

(Aus den Erwägungen des Obergerichts):

I. (…) 4. a) Mit Schreiben vom 24. August 2016 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beklagten, ob der Kläger eine Berufungsantwort eingereicht habe und ersuchte für den Fall, dass dies geschehen sei, um eine Zustellung dieser Eingabe. Die Referentin bestätigte den Eingang der Berufungsantwort, wies jedoch darauf hin, dass die Kammer Rechtsschriften an die Gegenpartei nicht schematisch zustelle, sondern nur, wenn und in dem Zeitpunkt das im Hinblick auf den Gang des Verfahrens nötig sei. Selbstverständlich würde eine allfällige Obliegenheit, sich zu äussern, erst durch eine solche Zustellung ausgelöst. Der Rechtsvertreter der Klägerin zeigte sich mit dieser Antwort unzufrieden: Bekanntlich bestehe seit längerem ein unbedingtes Replikrecht, das als reines Recht ausgestaltet sei und keine Obliegenheit darstelle. Er zitierte aus einem Merkblatt des Bundesgerichts folgende Passage: "Nach der Rechtsprechung haben die Parteien gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 EMRK ein unbedingtes Replikrecht, d.h. einen unbedingten Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, falls sie dies wünschen (BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157, 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197, 133 I 10 E. 4.3-4.7 S. 102 ff.). Die Parteien haben somit einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, sich zu jeder Eingabe im Verfahren zu äussern, unabhängig davon, ob sie neue oder wesentliche Vorbringen enthält: Es ist Sache der Parteien zu entscheiden, ob sie eine Entgegnung für erforderlich halten oder nicht". Aus diesen Gründen sei die Eingabe der Gegenseite auf jeden Fall zuzustellen, auch wenn die Kammer offenbar bis heute noch nicht in der Lage sei anzukündigen, wann dies sein werde und weshalb dies nicht sofort geschehen könne. b) Im vorliegenden Zusammenhang gilt Folgendes: Gemäss Art. 312 Abs. 1 ZPO (und der gleichlautenden Bestimmung für die Beschwerde in Art. 322 Abs. 1 ZPO) kann die Rechtsmittelinstanz auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichten, wenn die Berufung ohne weiteres abgewiesen oder darauf nicht eingetreten werden kann. Das ist ganz offensichtlich mit Blick darauf ins Gesetz aufgenommen worden, dass eine Äusserung des Berufungsbeklagten – wenn der Ausgang des Verfahrens bereits nach Eingang der Berufung feststeht – nur ein unnötiger Aufwand wäre, gegen prozessökonomische Überlegungen spräche und dazu führen würde, dass der Berufungskläger den Berufungsbeklagten entschädigen müsste. Nur wenn die Berufung nicht unmittelbar erledigt werden kann, ist dem Berufungsbeklagten Frist zur Erstattung einer Berufungsantwort anzusetzen. In diesem Zusammenhang – allerdings aber auch erst dann – ist ihm die Berufungsschrift zugänglich zu machen, weil es das Gleichbehandlungsgebot gebietet, dass die Parteien eine gleich lang Zeit zur Verfügung haben, um ihre Eingaben im Berufungsverfahren auszuarbeiten. Anderenfalls hätte der Berufungskläger seine

Berufung innert 30 Tagen zu begründen, während dem Berufungsbeklagten 30 Tage sowie die Zeit, in der er bereits über die ihm vorab zugestellte Rechtsmittelschrift verfügte, zur Verfügung stünden. Kann nach Eingang der Berufungsantwort der Entscheid gefällt werden und unterliegt der Berufungsbeklagte, so erübrigt sich die Zustellung der Berufungsantwortschrift an den Berufungskläger: Er gewinnt und woran in dieser Situation sein Interesse besteht, sich nochmals äussern zu können, ist nicht ersichtlich. Nur wenn der Berufungsbeklagte obsiegt, so ist die Berufungsantwort dem Berufungskläger vorab zuzustellen, weil er als unterliegende Partei "das letzte Wort" haben muss. Nicht bereits im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zugestellte Eingaben sind zusammen mit dem Endentscheid zur Kenntnis zu bringen. In einem neueren Entscheid (BGer 5A_849/2015, Urteil vom 27. Juni 2016, E. 3.1 und 3.2) hat sich das Bundesgericht zum Mechanismus von Art. 312 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO geäussert: "Die Vorinstanz hat auf die Einholung einer Stellungnahme bei den Gegenparteien verzichtet, da sie die Beschwerde als offensichtlich unbegründet einstufte und den Handel als spruchreif erachtete […]. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Beschwerdeantwort. Ihrer Ansicht nach hat die Vorinstanz zu Unrecht eine offensichtlich unbegründete Beschwerde angenommen. Dadurch sei ihr als Beschwerdeführerin die Kenntnisnahme der gegnerischen Argumente vorenthalten worden und es habe kein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden. Das Verfahren sei nicht korrekt durchgeführt und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. [3.2] Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, dass sie ihren Standpunkt gegenüber der Vorinstanz nicht umfassend habe darlegen können. Damit kann von einer Verweigerung ihres rechtlichen Gehörs und einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV keine Rede sein […]". Kann ein Rechtsmittel erledigt werden, ohne dass die durch die Zurückweisung des Rechtsmittels (obsiegende) Rechtsmittelbeklagte dazu Stellung nehmen kann, wie das im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, so spricht sicher nichts dagegen, dass ebenso darauf verzichtet wird, dem (obsiegenden) Rechtsmittelkläger die Rechtsmittelantwort (des unterliegenden Rechtsmittelbeklagten) vorab

zuzustellen. Denn er hat seinen Standpunkt dem Gericht bereits umfassend darlegen können und obsiegt damit. Es genügt, dass die Rechtsmittelantwort dem Urteil der Rechtsmittelinstanz beigelegt wird. Zustellungen "auf Vorrat" gibt es im Rechtsmittelverfahren nicht. (…) II.

1. Dem Kläger wurde von der Kammer mit Verfügung vom 30. Mai 2016 Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt, welche ihm am 2. Juni 2016 zugestellt wurde. Die Frist lief demnach am 4. Juli 2016 ab. Gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO können Eingaben beim Gericht in Papierform oder elektronisch eingereicht werden. Art. 143 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass "bei elektronischer Übermittlung […] die Frist eingehalten [ist], wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist". Mit Sendezeitpunkt 4. Juli 2016, 21.52 ging bei "Kanzlei Obergericht Zürich" von PrivaSphere SecureMessaging <SecureMessaging@privasphere.com> ein Email ein: "Sie haben via den sicheren E- Mail Service der PrivaSphere folgende vertrauliche E-Mail (Meldung 3BB) erhalten. "Absender: xx@y-law.ch, Betreff: Geschäfts-Nr.: NP160017-0/Z02, Versandart: eGov Einschreiben, Versanddatum: 2016-07-04, Abholfrist: 2016-07-11. Folgen Sie dem nachfolgenden Link zur Abholung der vertraulichen E-Mail: https://www.privasphere.com/MUCChk.d?id=pkcrvn7kswes3dn0az5n". Mit E-Mail vom 5. Juli 2016, 11.32 h, teilte der Postweibel des Obergerichts der Kanzlei der Kammer mit, dass der Zugriff auf die E-Mail nur per Kennwort oder Karte möglich sei. Aufgrund der Auskunft der IT-Abteilung würden nur unpersönliche E-Mails respektive IncaMails akzeptiert. Bei den Akten liegt weiter eine Abgabequittung von PrivaSphere, mit der der Versand einer E-Mail des Rechtsvertreters des Klägers mit "Aufgabezeitpunkt 2016-07-04 21:51:13 MESZ" bestätigt wird. Weiter gibt es bei den Akten eine Abholquittung von IncaMail, die bezüglich der genannten E-Mail den Abgabezeitpunkt bestätigt. Bei "Status" ist erwähnt: "Angenommen (7. Juli 2016 13:47)". Das eine Problem, das sich vorliegend stellt, ist bereits in früheren Fällen aufgetreten (ZR 2012 S. 162 ff.; RU130001 [publiziert in www.gerichte-zh.ch]). In ZR 2012 S. 162 f. wurde dazu ausgeführt: "Das Eintreffen der Eingabe auf der Zustellplattform des Obergerichts wird dem Absender aufgrund der derzeitigen technischen Ausgestaltung des Datenverkehrs zwischen der anerkannten Zustellplattform nicht dokumentiert, bzw. erst, wenn die elektronische Eingabe durch einen Mitarbeiter des Obergerichts angenommen bzw. abgelehnt wird. Auf diesen Zeitpunkt abzustellen, wäre (nicht nur im Vergleich mit Eingaben per Post) äusserst unzweckmässig. So würde nämlich die Fristwahrung bei elektronischen Eingaben willkürlich von der Anwesenheit des Gerichtspersonals bzw. der Bedienung des Computersystems durch dieses abhängig gemacht: Das Instrument der elektronischen Eingabe würde dadurch praktisch unbrauchbar, müsste sich der Absender einer elektronischen Eingabe doch stets versichern, dass beim empfangenden Gericht ein Mitarbeiter am Computer sitzt, der die Eingabe vor Fristablauf annimmt". Dazu kommt im vorliegenden Fall ein weiteres Problem: Wie sich aus act. 33/2 ergibt, konnte die E-Mail mit der Berufungsantwort zunächst nicht geöffnet werden. Nach Angaben der IT-Abteilung des Obergerichts beruht dies darauf, dass es "doppelt" verschlüsselt wurde. Obwohl bereits der Versand via PrivaSphere bzw. IncaMail die Sicherheit der Übermittlung gewährleistet, hat der Rechtsvertreter des Klägers die Sendung zusätzlich verschlüsselt, was dazu führt, dass eine solche E-Mail nur von besonders registrierten Personen geöffnet werden kann, was für den Postdienst des Obergerichts nicht zutrifft. Auf die Problematik der Entgegennahme von zusätzlich vom Absender verschlüsselten E-Mails wird auf der Internetseite von www.gerichte-zh.ch (<http://www.gerichtezh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/obergericht/U_REGLEMENT_ HOME- PAGE.pdf> nicht hingewiesen, offenbar weil es diese Möglichkeit im Zeitpunkt, als das "Reglement an die Kammern des Obergerichts, das Handelsgericht und die Bezirksgerichte betreffend die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs vom

22. Dezember 2010" verfasst wurde, noch gar nicht gab. Auch wenn der Kammer die Berufungsantwort deshalb erst ab dem 7. Juli 2016 und damit erheblich nach Ablauf der Frist in lesbarer Form vorlag, ist sie als rechtzeitig erfolgt zu betrachten (Art. 52 ZPO). (…) IV. (…) 2. Der Kläger verlangt auch Auskunft über Daten betreffend seinen verstorbenen Vater. Wie es sich mit dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht der Erben betreffend Daten des Erblassers verhält, ist umstritten. Art. 1 Abs. 7 der DSV lautet: "Wird Auskunft über Daten von verstorbenen Personen verlangt, so ist sie zu erteilen, wenn der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie Ehe mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse". James Peter (Das Datenschutzgesetz im Privatbereich, Zürcher Studien zum Privatrecht, Band 155, Zürich 1994, S. 216) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach schweizerischer Rechtspraxis beim Tod des Betroffenen auch das Persönlichkeitsrecht und der damit verfolgte Schutzzweck dahinfallen, so dass das Auskunftsrecht nicht auf den Rechtsnachfolger übergehe. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht sei ein aus dem Persönlichkeitsrecht fliessender Anspruch über Daten betreffend die eigene Person (so z.B. auch PraxKomm Erbrecht-Häuptli [3. Auflage 2015], N. 16a zu Art. 560). Art. 1 Abs. 7 DSV sei deshalb nicht nur am falschen Ort, sondern beschlage eine andere Thematik als das Auskunftsrecht. Ausserdem fehle es an der Grundlage für diese Bestimmung im Datenschutzgesetz (Peter, a.a.O., S. 217; ähnlich: Beat Rudin, in Baeriswyl/Pärli, Stämpflis Handkommentar zum DSG, N. 28 zu Art. 8, wonach es sich um die Bekanntgabe von Personendaten und nicht um einen Anwendungsfall des Rechts auf Auskunft handle, das sich immer nur auf Daten über die eigene Person beziehen könne). Belser/Epiney/

Waldmann (Datenschutzrecht, Bern 2011, N. 21 zu § 11 S. 611) erwähnen im vorliegenden Zusammenhang, dass das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht eigene Daten betreffe, mithin ein subjektives, höchstpersönliches Recht, das unvererblich sei. Und BSK DSG-Niggli/Maeder (3. Auflage 2014, N. 29 zu Art. 34) führen in diesem Zusammenhang Folgendes aus: "Auskunft muss über Daten der anfragenden Person («über sie», Art. 8 Abs. 1 DSG) erteilt werden. Diese gesetzliche Formulierung sucht Art. 1 Abs. 7 VDSG zu erweitern, wenn es um Daten über Tote geht (und der Gesuchsteller durch nahe Verwandtschaft oder Ehe mit dem Verstorbenen oder sonst wie ein berechtigtes Interesse an der Information dartut). Diese Bestimmung dürfte gesetzwidrig sein. Drittpersonen sind gerade nicht «betroffene» Personen i.S. des Gesetzes. Zudem kann strafrechtlich nur das im Tatbeststand des DSG (Art. 34 DSG i.V.m. Art. 8 DSG) umschriebene Verhalten entscheidend sein. Eine Ausdehnung der Norm (mittels Verordnung!) auf Auskünfte über Verstorbene ist strafrechtlich nicht zulässig. Sie verstösst gegen das Analogieverbot (Art. 1 StGB)". Auch die Ausführungen in BSK DSG- Gramigna/Maurer-Lambrou weisen in dieselbe Richtung: "Das Auskunftsrecht ist nicht vererblich. Nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 7 VDSG kann jedermann Auskunft über Daten von verstorbenen Personen erhalten, wobei ein Interesse nachgewiesen werden muss. Der Verordnungsgeber hat zudem die Fiktion aufgestellt, dass «nahe Verwandtschaft oder Ehe mit der verstorbenen Person» ein Interesse begründen. […] Zu Recht wurde die Bestimmung kritisiert und als blosse Wiedergabe des bei Einführung des DSG aktuellen Stands der Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht im öffentlichen Recht bezeichnet […]". Ausgehend von der dogmatischen Einordnung der Auskunftsrechte nach DSG bei den Persönlichkeitsrechten und der Kritik an der Datenschutzverordnung, mit der der gesetzlich abgesteckte Rahmen des Datenschutzgesetzes offensichtlich erweitert wurde, stellt sich tatsächlich die Frage, ob Erben/Angehörige Daten von Verstorbenen erhältlich machen können. Die Persönlichkeit endet mit dem Tod (Art. 31 Abs.1 ZGB), wobei bestimmte Persönlichkeitsrechte den Tod überdauern können (vgl. BSK ZGB I-Beretta [5. Auflage 2014], N. 40 ff. zu Art. 31). A.a.O., N. 47 zu Art. 31 wird zusätzlich der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen, insbesondere deren Pietätsgefühl, genannt (vgl. BGE 127 I 115 E. 6; BGE 104 II 225 E. 5b). Dass es sich im vorliegenden Fall um eine solche Thematik handeln könnte, kann aufgrund der Parteivorbringen nicht angenommen werden. Hält man mit Blick auf die überzeugende Ansicht der Mehrheit der vorstehend zitierten Autoren Art. 7 Abs. 1 DSV für bundesrechtswidrig, so muss dem Kläger – auf Grundlage des Persönlichkeitsrechts – die datenschutzrechtliche Auskunft bezüglich seines Vaters versagt werden. (…) 4. Fraglich kann daher nur noch sein, ob die Klage unter dem Gesichtspunkt eines erbrechtlichen oder eines ererbten Informationsanspruchs geprüft werden kann. a) Der Kläger hat sein Rechtsbegehren ausdrücklich unter Hinweis auf das Datenschutzrecht formuliert. Diesbezüglich schreibt KuKo ZPO-Oberhammer (2. Auflage 2014), N. 4 zu Art. 57: "Nicht ausreichend geklärt ist die Frage, ob das Gericht an eine vom Kläger ausdrücklich vorgenommene Beschränkung des geltend gemachten Rechtsgrundes gebunden ist [...]. Nach Ansicht des BGer ergibt sich für ein Gericht eine Beschränkung hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung, wenn der Kläger seine Ansprüche im Rechtsbegehren selbst qualifiziert oder beschränkt, womit das Gericht an den «Gegenstand und Umfang des Begehrens gebunden» sei (BGer 4A_307/2011 E. 2.4, SZZP 2012, S. 293 ff. mit Anmerkung Bohnet und Droese). Auch wenn das Gericht im Geltungsbereich des Dispositionsgrundsatzes zweifellos an das Rechtsbegehren des Klägers gebunden ist […], ist dieses vom geltend gemachten Rechtsgrund bzw. der rechtlichen Qualifikation des geltend gemachten Anspruchs zu unterscheiden. Auch hier handelt es sich um ein Streitgegenstandsproblem […]". Grundsätzlich steht Oberhammer, wie er weiter ausführt, der Beschränkung des Rechtsbegehrens auf einzelne Rechtsgründe kritisch gegenüber, erwähnt jedoch auch, dass rechtliche Wertungen zu einer engeren Umgrenzung des massgebenden Lebenssachverhalts führen können. Im zitierten BGer 4A_307/2011 E. 2.4 heisst es: Die Dispositionsmaxime bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand bestimmen, d.h. ob, wann, in welchem Umfang und wie lange sie als Kläger einen Anspruch gerichtlich geltend

machen bzw. als Beklagter anerkennen wollen (vgl. BGE 134 III 151 E. 3.2 S. 158; 111 II 358 E. 1 S. 360; 110 II 113 E. 4). Ob ein Gericht mehr oder anderes zugesprochen hat, als eine Prozesspartei verlangt hat, misst sich in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren. Auf deren Begründung wird nur zurückgegriffen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf. Wo das Gericht gehalten ist, das Recht von Amtes wegen anzuwenden, verletzt es die Dispositionsmaxime nicht, wenn es den gestellten Antrag mit einer anderen rechtlichen Begründung gutheisst als der Antragsteller vorgebracht hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Verletzung des Grundsatzes 'ne eat iudex ultra petita partium' nicht vor, wenn ein Gericht den eingeklagten Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien würdigt, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist (BGE 120 II 172 E. 3a S. 175). Das Gericht ist aber an den Gegenstand und Umfang des Begehrens gebunden, insbesondere wenn der Kläger seine Ansprüche im Rechtsbegehren selbst qualifiziert oder beschränkt (Urteil 4A_464/2009 vom 15. Februar 2010 E. 4.1 mit Hinweis)". Jedenfalls wenn der Ansicht des Bundesgerichts gefolgt wird, wofür im datenschutzrechtlichen Sonderfall Gründe angeführt werden können, muss es bei der Prüfung der auf das Datenschutzgesetz bezogenen Anspruchsprüfung bleiben. b) Das materielle Privatrecht kennt keine allgemeinen Informationsansprüche (BGE 132 III 677 E. 4.2.1; Peter Breitschmid/Isabel Matt, Informationsansprüche der Erben und ihre Durchsetzung, successio 2010, S. 85 ff., S. 89 f.; Tarkan Göksu, Informationsrechte der Erben, AJP 2012 S. 953 ff., S. 953). Hingegen sind die Erben gemäss Art. 610 Abs. 2 ZGB gegenseitig auskunftspflichtig und -berechtigt. Auskunftsrechte und -pflichten bestehen auch im Verhältnis zum Willensvollstrecker (PraxKomm Erbrecht-Christ/Eichner, 3. Auflage 2015, N. 33 zu Art. 518 ZGB). Bezüglich Auskunftsansprüchen von Erben gegenüber Dritten wird in BGE 132 III 677 E. 4.2.4 ausgeführt: "Daraus ergibt sich, dass jeder geltend gemachte Auskunftsanspruch, der sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sorgfältig auf seine Berechtigung geprüft werden muss. Tritt ein Erbe kraft Univerhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_307%2F2011+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-III-151%3Ade&number_of_ranks=0#page151 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_307%2F2011+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F111-II-358%3Ade&number_of_ranks=0#page358 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_307%2F2011+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F110-II-113%3Ade&number_of_ranks=0#page113 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_307%2F2011+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-II-172%3Ade&number_of_ranks=0#page172

salsukzession an die Stelle des Erblassers (Art. 560 ZGB), so besteht kein Bedarf, ihm über das aufgrund einer Vertragsbeziehung – beispielsweise mit der Bank – bestehende und nun durch Erbrecht erworbene Auskunftsrecht hinaus noch ein eigenes erbrechtliches Auskunftsrecht einzuräumen (Schröder, a.a.O., S. 148)". Wie bereits erwähnt, ist der Kläger als Teil einer Erbengemeinschaft für die gemeinsam ererbten Rechte und Pflichten gegenüber den Miterben und natürlich auch gegenüber dem Willensvollstrecker auskunftsberechtigt. Gegenüber der Beklagten als Darlehensnehmerin des verstorbenen Vaters gab es – anders als etwa aus Auftragsrecht – keinen Auskunftsanspruch des verstorbenen Vaters, welche als erebte Informationsansprüche auf den Erben übergehen könnten, bestehen die vertraglichen Auskunftsansprüche doch nur in demjenigen Umfang, wie sie für den Erblasser gegolten hätten (Tarkan Göksu, a.a.O., S. 959). Damit können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch keine erbrechtlichen oder ererbten Auskunftsansprüche geltend gemacht werden. Die Klage ist daher abzuweisen. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 16. November 2016 Geschäfts-Nr.: NP160017-O/U

I. II. IV.

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