Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP150032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 22. Januar 2016
in Sachen
1. A._____, 2. ...
Klägerin 1 und Berufungsklägerin
gegen
Stiftung B._____,
Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. Dezember 2014 (FV130005-I)
- 2 - Rechtsbegehren: Ursprünglich (Urk. 1): "Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern als Schadenersatz für die entsorgten privaten Haushalt- und anderen Gegenständen, den Betrag in der Höhe von CHF 22'000.00 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Ergänzung vom 6. Februar 2014 (Vi-Prot. S. 25): Die Beklagte sei zusätzlich zu verpflichten, den Klägern als Schadenersatz Fr. 3'105.– zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 18. Dezember 2014: Es wird verfügt: 1. Die Klageänderung vom 6. Februar 2014 wird nicht zugelassen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Urteil. 3. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage] Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 825.– Dolmetscherkosten, Fr. 33.20 Zeugenentschädigung. 3. Die Kosten werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt (unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag), jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Kläger werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6'696.– (Fr. 6'200.– zuzüglich Fr. 496.– [8 % Mehrwertsteuer]) zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage]
- 3 - Erwägungen: 1. a) Am 18. Januar 2013 hatten die Klägerin 1 und ihr Ehemann (Kläger 2 des vorinstanzlichen Verfahrens), unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Uster vom 14. Januar 2013, beim Bezirksgericht Uster eine Klage mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren eingereicht (Urk. 1 und 2). Der Klage lag folgender unbestrittener Sachverhalt zugrunde: Am 26. Oktober 2011 war die 1-Zimmer-Wohnung der Kläger in Uster, aus welcher diese ausgewiesen worden waren, geräumt worden. Die Räumung war vom Stadtammannamt Uster sowie mehreren Mitarbeitern der Beklagten durchgeführt worden, wobei der von den Klägern nicht mitgenommene Teil des Hausrats von den Mitarbeitern der Beklagten in ein Lager gebracht wurde. Am 8. November 2011 hatten die Kläger einige Gegenstände im Lager abgeholt. Die verbliebenen Gegenstände waren am 28. Dezember 2011 durch die Beklagte entsorgt worden (Urk. 58 S. 3). Die Kläger hatten zur Begründung der Hauptforderung zusammengefasst geltend gemacht, sie hätten versucht, die im Lager verbliebenen Gegenstände abzuholen, hätten aber nicht mehr ins Lager gekonnt. Schliesslich sei ihnen mitgeteilt worden, dass die Gegenstände entsorgt worden seien. Darüber seien sie nicht im Voraus informiert worden. Die Forderung von Fr. 22'000.-- setze sich aus dem Kaufwert des gesamten Hausrats ihrer ehemaligen 4.5-Zimmer-Wohnung, aus der sie zuvor ausgewiesen worden seien, zusammen (Urk. 58 S. 5 f.). Die Beklagte hatte die Forderung bestritten. Den Klägern sei schon bei der Räumung mitgeteilt worden, dass die Gegenstände nur bis 30. November 2011 eingelagert und danach entsorgt würden. Die Kläger hätten Gelegenheit gehabt, ihre Ware abzuholen. Die entsorgte Ware habe auch keinerlei Wert mehr gehabt (Urk. 58 S. 5 f.). b) Mit Verfügung und Urteil vom 18. Dezember 2014 liess die Vorinstanz die Klageänderung wegen Verspätung nicht zu und wies die Klage ab. Die Klageabweisung wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Kläger nur für einige wenige Gegenstände ihr Eigentum nachgewiesen hätten; diese Gegenstän-
- 4 de seien aber alle wertlos gewesen. Damit hätten die Kläger einen Schaden nicht nachweisen können (Urk. 55 = Urk. 58; Dispositiv eingangs wiedergegeben). Die nachträglich begründete Ausfertigung des Urteils wurde der Klägerin 1 am 3. Dezember 2015 zugestellt (Urk. 56). c) Am 29. Dezember 2015 (Postaufgabe) reichte die Klägerin 1 bei der Vorinstanz eine Berufung ein (Urk. 57), welche von der Vorinstanz am 31. Dezember 2015 zusammen mit ihren Akten innert der Berufungsfrist an das Obergericht weitergeleitet wurde (Urk. 59). d) Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Berufung muss begründet eingereicht werden (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört vorab, dass in der Berufungsschrift konkrete Anträge gestellt werden müssen, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 58 S. 22). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Die Berufungsschrift enthält jedoch keine Anträge. Die Klägerin 1 sagt darin lediglich, sie sei "mit diesem Entscheid vom Bezirksgericht nicht einverstanden" bzw. "das Urteil stinkt förmlich zum Himmel" (Urk. 57). Es bleibt jedoch unklar, ob die Klägerin 1 berufungsweise die ganze oder einen Teil der Forderung zugesprochen haben will, oder ob sie nur die Verpflichtung zur Zahlung der Parteientschädigung aufgehoben haben will. Für ersteres spricht, dass sie in der Berufung erwähnt, "Der Wert vom Ganzen war ca. 22'000.– Fr."; für letzteres, dass sie es als ungerecht empfindet, der Beklagten eine Parteientschädigung zahlen zu müssen ("Aber nun sollte ich noch dem Beklagten 6'696.– Fr. bezahlen"). Mangels Anträgen kann daher auf die Berufung nicht eingetreten werden. b) Zur vorgenannten Begründungsanforderung gemäss Art. 311 ZPO gehört sodann auch, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb
- 5 der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Obergericht hat daraufhin die geltend gemachten Punkte zu überprüfen; es muss dagegen den angefochtenen Entscheid grundsätzlich nicht von sich aus auf weitere Mängel untersuchen, soweit diese nicht offen zutage treten. Die Berufungsschrift enthält jedoch keinerlei Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen. Die Klägerin 1 legt mit keinem Wort dar, welche Erwägungen der Vorinstanz nicht korrekt sein sollten, d.h. in welchen konkreten Punkten die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt haben sollte (Art. 310 ZPO). Der angefochtene Entscheid enthält sodann auch keine offensichtlichen Mängel, sondern ist nachvollziehbar begründet. Auf die Berufung kann daher auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden. 3. a) Nachdem keine einschränkenden Anträge vorliegen, ist für das Berufungsverfahren vom vorinstanzlichen Streitwert von Fr. 22'000.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 850.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin 1 zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 850.-- festgesetzt.
- 6 - 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 1 auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 57, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Januar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se
Beschluss vom 22. Januar 2016 Rechtsbegehren: Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 18. Dezember 2014: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 850.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 1 auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 57, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...