Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP150017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 10. Juli 2015
in Sachen
A._____ SA, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 16. März 2015 (FV140284-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. März 2015 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung (Vorinstanz), die Beklagte, der Klägerin Fr. 11'123.30 nebst 6 % Zins seit 8. Januar 2013 zu bezahlen; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zulasten der Beklagten geregelt (Urk. 21 = Urk. 26). b) Am 22. Juni 2015 hat die Beklagte dagegen Berufung erhoben, mit den nachfolgenden Berufungsanträgen (Urk. 25). "Präjudiziell: 1. Es sei auf die Berufung einzutreten. 2. Das Urteil sei als nichtig zu erklären, da es auf nicht rechtmässig zugestellte und erfolgte Verträge durch Straftat beruht, infolge der Strafuntersuchung und Strafantrag des Berufungsführers beim Staatsanwalt Laurent Contat in Lausanne. 3. Es sei das Verfahren einzustellen, bis das Gesuch auf unentgeltliche Prozessführung entschieden wurde, ein Entscheid vorliegt und in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es sei nach Ablauf der Berufungsfrist dem Berufungsführer eine 30 tägige Frist anzusetzen, um ihn die Möglichkeit zu gewähren einen Vertreter in dieser Angelegenheit einzuschalten. 5. Es sei nach Einsetzung eines Rechtsbeistandes eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen, um dem Rechtsbeistand die Möglichkeit der Vernehmlassung zu gewähren. 6. Es sei das Verfahren einzustellen bis ein definitiver Entscheid in das vor dem Staatsanwalt Contat vorliegt und in Rechtskraft erwachsen ist. 7. Es sei das Verfahren einzustellen bis ein definitiver Entscheid der Aufsichtsbehörde in SchKG Sachen wegen unzulässiger Zustellung vorliegt und definitiv abgeschlossen ist und in Rechtskraft erwachsen ist. 8. Es sei das Verfahren einzustellen, bis ein definitiver Entscheid über die Appellation bzw. Widererwägungsgesuch definitiv vorliegt, definitiv abgeschlossen ist und in Rechtskraft erwachsen ist. 9. Es sei das Verfahren einzustellen, bis ein definitiver Entscheid über das Strafverfahren vorliegt und definitiv abgeschlossen und in Rechtskraft erwachsen ist. 10. Es sollen dem Berufungsführer Akteneinsicht gewährleistet werden und es seien Kopien sämtlicher vorliegenden Akten in dieser Angelegenheit zuzustellen und es soll danach eine Vernehmlassungsfrist von 30 Tagen eingeräumt werden. 11. Es sollen sämtliche Zustellungen und zugestellten Entscheide sowie prozessleitende Verfügungen an den Berufungsführer als nichtig zu erklären und aufzuheben, wegen Verletzung des Schweizer Rechtes.
- 3 - Hauptsächlich: Es sei das Urteil vom 16.3.2015 aufzuheben. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen." c) Weil in der Berufungsschrift ausgeführt wurde, dass sich die Berufung "gegen das Urteil des Bezirksgerichtes St-Gallen vom 16. 3 2015" (Urk. 25 S. 1) richte und der angefochtene Entscheid nicht beigelegt war, wurde der Beklagten aufgegeben, bis am 3. Juli 2015 mitzuteilen, ob die Berufung wirklich an das Obergericht des Kantons Zürich gehen sollte und gegebenenfalls den angefochtenen Entscheid einzureichen (Urk. 27). Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 hat die Beklagte klargestellt, dass sich ihre Berufung "gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. 3 2015" richte (Urk. 29 S. 1). 2. a) Das angefochtene Urteil wurde der Beklagten am 20. Mai 2015 zugestellt (Urk. 23). Die Frist zur Erhebung der Berufung beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Frist lief demzufolge am Freitag, 19. Juni 2015 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Berufungsschrift beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postaufgabe der Berufung erfolgte am Montag, 22. Juni 2015 (Briefumschlag bei Urk. 25) und die Berufung ist am 23. Juni 2015 beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 25). Die Berufung ist damit verspätet erhoben worden. b) Die Beklagte ersucht um Ansetzung diverser Nachfristen (Berufungsanträge Ziff. 4, 5 und 10). Die Berufungsfrist ist eine vom Gesetz vorgegebene Frist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und kann daher nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Gründe für eine Wiederherstellung der Berufungsfrist (Art. 148 ZPO) werden in der Berufungsschrift in keiner Weise dargelegt (Urk. 25 passim). Die Gesuche um Nachfristansetzung bzw. Wiederherstellung sind daher abzuweisen. c) Demgemäss ist auf die Berufung nicht einzutreten. d) Bei dieser Sachlage – das Berufungsverfahren ist sogleich durch Nichteintretensentscheid zu erledigen – sind die Sistierungsgesuche der Beklagten (Berufungsanträge 3 und 6 bis 9) obsolet.
- 4 e) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für die Feststellung einer Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides oder irgendwelcher Zustellungen (Berufungsanträge 2 und 11) keine Gründe geltend gemacht wurden oder aus den Akten ersichtlich sind. Die in der Berufungsschrift geltend gemachten Beanstandungen hätten auch dann nicht zu einer Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides geführt, wenn die Berufung – wenn auf sie hätte eingetreten werden können – gutgeheissen worden wäre (diesfalls wäre das angefochtene Urteil bloss aufgehoben worden). 3. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 11'123.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 950.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Beklagte hat sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (vgl. Urk. 25 Ziffer 3). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Die Gesuche der Beklagten um Nachfristansetzung bzw. Wiederherstellung der Berufungsfrist werden abgewiesen. 3. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 950.-- festgesetzt.
- 5 - 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 25 und 29, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'123.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Beschluss vom 10. Juli 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Die Gesuche der Beklagten um Nachfristansetzung bzw. Wiederherstellung der Berufungsfrist werden abgewiesen. 3. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 950.-- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 25 und 29, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...