Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 02.04.2015 NP150006

2 aprile 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,949 parole·~10 min·1

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP150006-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 2. April 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen KESB, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 3. März 2015 (FV140052-F)

- 2 - Erwägungen: 1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) machte vor Vorinstanz am 24. November 2014 unter Einreichung der Klagebewilligung vom 12. September 2014 eine Klage mit sinngemäss folgendem Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1 und 2 S. 1): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 3'000.– (Prozessentschädigung) zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7'000.– (Genugtuung) zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2. Mit Verfügung vom 3. März 2015 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein und auferlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens (Urk. 10 S. 3). Gegen diese Verfügung erhob der Kläger innert Frist Berufung, wobei er folgende Anträge stellt (Urk. 9 S. 1): "1. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen mich und die Beklagte Partei vorzuladen und über meine Klageeinträge zu entscheiden 2. Es ist mir ein vom Gericht bestellter unentgeldlicher Rechtsanwalt unter kosten und entschädigungslasten der Vorinstanz zuzusprechen 3. Es ist mir keine Prozessentschädigung zuzusprechen 4. Unter kosten und entschädigungslasten der Vorinstanz" 3. Zunächst macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe ihre Verfügung mit keinem Wort begründet (Urk. 9 S. 2). Dies ist unzutreffend: Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass das Gericht auf eine Klage (nur dann) eintrete, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Zu den Prozessvoraussetzungen zählten unter anderem auch die Rechts- und Parteifähigkeit (Urk. 10 S. 2). Auf Seiten der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) sei die Rechts- und Parteifähigkeit nicht gegeben. Die KESB Horgen sei dem Zweckverband Soziales Netz Bezirk Horgen angeschlossen. Der Zweckverband sei eine öffentlichrechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 7 des

- 3 - Gemeindegesetzes (GG ZH). Die KESB Horgen sei demnach als Verwaltungseinheit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu qualifizieren, welche nicht rechts- und parteifähig sei (Urk. 10 S. 2). Damit kam die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht vollumfänglich nach: Sie hat in nachvollziehbarer Art und Weise begründet, weshalb auf die Klage nicht eingetreten werden kann. 4. Weiter stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, die Beklagte sei sehr wohl handlungsfähig, schliesslich habe sie (bzw. seine damalige Vormundin) die Klage gegen Herrn B._____ bzw. die Berufung gegen das der heutigen Forderung zugrunde liegende Urteil des Bezirksgerichts Bülach zurückgezogen (Urk. 9 Ziff. 6 der Begründung). Der Kläger vermischt zwei Dinge: Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Dass seine damalige Vormundin für den Kläger handeln durfte, ergab sich direkt aus dem Gesetz, indem Art. 367 Abs. 1 aZGB festhielt, dass der Vormund die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen des entmündigten Bevormundeten wahrnimmt und dessen Vertreter ist. Das heisst, der Vormund handelte anstelle des Bevormundeten. Etwas anderes ist hingegen die Rechtsfähigkeit der Behörde. Die Rechtsfähigkeit ist die Voraussetzung für die Parteifähigkeit, welche dann gegeben ist, wenn jemand rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann (Art. 66 ZPO). Hier setzt die - zutreffende - Erwägung der Vorinstanz an. Die Beklagte ist dem Zweckverband Soziales Netz Horgen angeschlossen, wie sich aus den Zweckverbandstatuten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen ergibt (Art. 2 der ergänzenden Statuten, vgl. www.snh-zv.ch/media/archive1/downloads/ZweckverbandsstatutenKESB.pdf). Dieser Zweckverband bildet eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, welcher gestützt auf Art. 52 Abs. 2 ZGB und § 7 Gemeindegesetz des Kantons Zürich eine eigene Persönlichkeit zukommt und welche daher gestützt auf Art. 53 ZGB auch rechtsfähig und damit parteifähig ist. Die KESB ist indes nur eine Aufgabe, welche durch den Zweckverband wahrgenommen wird, weshalb die Vorinstanz zutreffend

- 4 davon ausgegangen ist, dass es sich dabei lediglich um eine nicht selbstständig rechtsfähige Verwaltungseinheit handelt. 5. Ferner macht der Kläger geltend, bereits der Friedensrichter wäre gezwungen gewesen, ihn auf rechtliche Mängel seiner Klage hinzuweisen. Der Friedensrichter habe ihm gesagt, dass das Bezirksgericht gezwungen sei, die Parteien vorzuladen und über seine Klage zu entscheiden (Urk. 9 Ziff. 7 der Begründung). Aus den vom Kläger vor Vorinstanz eingereichten Klagebeilagen ergibt sich, dass er zunächst gegen die Vormundschaftsbehörde C._____ eine Klage erhoben hatte und dann vom Friedensrichter C._____ mit Schreiben vom 7. Juli 2014 darauf hingewiesen worden war, dass es diese Behörde nicht mehr gebe und er der Kläger - sich nun überlegen müsse, wen er als beklagte Partei zur Rechenschaft ziehen wolle. Ausserdem bot der Friedensrichter von C._____ dem Kläger an, für eine vorgängige Besprechung der Angelegenheit zur Verfügung zu stehen (Urk. 3/6). Nachdem der Kläger sich daraufhin gleichentags mit demselben Rechtsbegehren, welches sich aber diesmal gegen die heutige Beklagte richtete, an das Friedensrichter Horgen wandte (Urk. 3/7), machte die KESB Horgen mit Schreiben vom 14. August 2014 an das Friedensrichteramt Horgen darauf aufmerksam, dass sie keine juristische Person und daher auch nicht rechts- und handlungsfähig sei. Wenn eine Forderung geltend gemacht werden wolle, müsse diese gegenüber dem Zweckverband erhoben werden, wobei ebenfalls darauf hingewiesen wurde, dass für allfällige Forderungen gegen die ehemaligen Vormundschaftsbehörden die Gemeinden haftbar blieben (Urk. 3/8). Der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Horgen lässt sich sodann entnehmen, dass die Schlichtungsverhandlung lediglich in Anwesenheit des Klägers stattfand und er aber (spätestens) mit dieser Klagebewilligung über den Inhalt des Schreibens der KESB Horgen vom 14. August 2014 und damit über den Standpunkt der Beklagten, sie sei nicht parteifähig, informiert worden war (Urk. 1). Dennoch hielt der Kläger an seiner Klage fest. Angesichts dieser Aktenlage kann sich der Kläger im Berufungsverfahren nicht auf den Standpunkt stellen, das Friedensrichteramt hätte ihn über die

- 5 - Rechtslage aufklären müssen. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Kläger vom Friedensrichter mindestens darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Passivlegitimation der Beklagten nicht gegeben sein könnte. Dennoch reichte der Kläger die Klagebewilligung vor Vorinstanz ein und erwirkte so den angefochtenen Nichteintretensentscheid. 6. Der Kläger moniert ferner, dass die Vorinstanz von der Beklagten keine Stellungnahme eingeholt habe, was bundesrechtswidrig sei (Urk. 9 Ziffer 8 der Begründung). Das Gericht prüft das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO), dazu gehört auch die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, tritt das Gericht (nur) dann auf die Klage ein, wenn die Prozessvoraussetzungen vorliegen (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Kommt das Gericht zum Schluss, dass diese nicht erfüllt sind, erleidet die Gegenpartei durch den Nichteintretensentscheid keinen Nachteil, weshalb sie zur Klage auch nicht Stellung nehmen muss. Das Vorgehen der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. 7. Weiter stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte die Parteien vorladen und in Dreierbesetzung und nicht als Einzelgericht über seine Klage entscheiden müssen (Urk. 9 Ziff. 9 der Begründung). Gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– das vereinfachte Verfahren. Die sachliche Zuständigkeit, das heisst in welcher Besetzung über eine Klage entschieden wird, ist kantonalrechtlich geregelt. Im Kanton Zürich ist für Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren in erster Instanz das Einzelgericht in Zivilsachen zuständig (§ 24 lit. a GOG). Damit hat die Vorinstanz das Verfahren zu Recht dem Einzelgericht und nicht dem Bezirksgericht zugewiesen. 8. Ferner macht der Kläger geltend, die Vorinstanz hätte die Parteien vorladen müssen, weil er nicht die unentgeltliche Prozessführung beantragt habe. Da die Kosten gemäss gesetzlicher Regelung der unterliegenden Partei aufzuerlegen seien, hätte immer noch die Möglichkeit bestanden, nach durchgeführter Ver-

- 6 handlung und im Falle seines Unterliegens die Kosten ihm aufzuerlegen (Urk. 9 Ziff. 10 der Begründung). Wie bereits oben ausgeführt, darf das Gericht nur auf eine Klage eintreten, das heisst materiell darüber entscheiden, wenn die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Dies ist vorliegend - wie bereits ausführlich dargelegt - nicht der Fall. Der Kläger hat daher unabhängig von der Kostentragung keinen Anspruch darauf, dass das Gericht über seinen geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung entscheidet. Vielmehr scheitert die gegen die Beklagte erhobene Klage bereits daran, dass die Beklagte gar nicht als Partei in einem Prozess auftreten kann. 9. Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Klägers als offensichtlich unbegründet. Sie ist daher vollumfänglich abzuweisen. Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen einer Berufungsantwort der Beklagten verzichtet werden (Art. 312 ZPO). 10. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sodann sind den Parteien für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens sowie aufgrund seines Antrags, der Beklagten mangels erheblicher Umtriebe. 11. Der Kläger stellt ferner einen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 9 Ziff. 11 der Begründung). Aus der Begründung wird nicht ganz klar, ob der Kläger diesen Antrag für das Berufungsverfahren oder für das nach seiner Auffassung durchzuführende erstinstanzliche Verfahren stellt. Mit Blick auf das erstinstanzliche Verfahren ist festzuhalten, dass dieses nun abgeschlossen ist, nachdem der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz im Berufungsverfahren zu bestätigen ist. Es kann dem Kläger daher kein unentgeltlicher Rechtsbeistand mehr bestellt werden. Was das Berufungsverfahren anbelangt, so wird dieses mit dem vorliegenden Urteil ebenfalls abgeschlossen und es sind keine weiteren Prozesshandlun-

- 7 gen des Klägers mehr nötig. Ferner erweist sich das Berufungsverfahren angesichts der fehlenden Parteifähigkeit der Beklagten ohnehin als aussichtslos, so dass im Berufungsverfahren die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht gegeben sind (Art. 118 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 117 ZPO). Es wird verfügt: 1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 3. März 2015 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 875.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 9, sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 8 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Abweisung der Berufung) bzw. ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Abweisung unentgeltliche Rechtsvertretung). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. H.A. Müller Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Urteil vom 2. April 2015 Erwägungen: Es wird verfügt: 1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 3. März 2015 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 875.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 9, sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

NP150006 — Zürich Obergericht Zivilkammern 02.04.2015 NP150006 — Swissrulings