Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP140015-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 8. Oktober 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Volkswirtschaftsdirektion, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 11. September 2014 (FV140036-M)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 sinngemäss) Das beklagte Amt sei zu verpflichten, dem Kläger brutto Fr. 21'815.30 zu bezahlen. Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 11. September 2014: (Urk. 8 S. 3) "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 angesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der beklagten Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage)." Berufungsantrag: (Urk. 7 sinngemäss) Auf die Klage sei einzutreten, eventualiter sei dem Amt mitzuteilen, dass dieses bis zum 1. November sämtliche Verfügungen vom Bundesgericht Luzern beurteilen lassen müsse, ansonsten die geforderte Summe seiner 2. Klage fällig sei. Erwägungen: 1.1 Am 6. September 2014 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine Klage mit eingangs aufgeführtem sinngemässen Rechtsbegehren ein (Urk. 1-3/1-19). Ohne weitere Verfahrenshandlungen trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. September 2014 auf die Klage nicht ein, unter Kostenfolgen zulasten des Klägers (Urk. 4 = Urk. 8). 1.2 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20. September 2014 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 22. September 2014) innert Frist Berufung mit eingangs erwähntem Antrag (Urk. 7).
- 3 - 2.1 Die Vorinstanz hat zum Nichteintretensentscheid erwogen, dass der Kläger bereits mit Eingabe vom 3. Juli 2014 Klage gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) erhoben habe. Darauf sei mit Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Juli 2014 mit der Begründung nicht eingetreten worden, dass der Kläger seine Forderung gestützt auf angebliches Fehlverhalten von Mitarbeitern des beklagten Amtes (bzw. des RAV …) und auf daraus resultierende Verfügungen stütze, wogegen jedoch der dafür vorgesehene Rechtsmittelweg zu beschreiten sei. Dieser Rechtsmittelweg könne nicht über das Anstrengen eines Zivilprozesses umgangen werden. Ein Fall der Staatshaftung könne sodann nur dann in Frage kommen, wenn durch das behördliche Handeln ein allfälliger Anspruch des Klägers definitiv vereitelt worden wäre, was damals (noch) nicht der Fall gewesen sei. Die vom Kläger gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Berufung sei mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2014 abgewiesen worden. Der Kläger stütze sich nun in seiner neuerlichen Klage gegen die Beklagte auf Verfügungen derselben, ergangen zwischen Januar 2013 und August 2014, worin hinsichtlich des Klägers die Einstellung der Anspruchsberechtigung für den Bezug von Arbeitslosentaggelder angeordnet worden sei (Urk. 8 S. 2 mit Verweis auf Urk. 3/1-12). Wie der Kläger selbst darlege, seien dagegen diverse Einspracheverfahren hängig (Urk. 8 S. 2 mit Verweis auf Urk. 2 und Urk. 3/17-18). Mithin habe der Kläger zu Recht den Verwaltungsweg eingeschlagen zur Geltendmachung seiner Rechte; die Zivilgerichte seien dafür nicht zuständig. Aus den obgenannten Gründen könne somit auch auf die vorliegende Klage nicht eingetreten werden (Urk. 8 S. 3). 2.2 Der Kläger macht in seiner Berufung geltend, dass es bei seinem Rechtsbegehren nur um die Verfügungen gehe. Das Amt habe ihm ja am 29. August aus heiterem Himmel den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend entzogen. Das dürfte es aber erst, wenn deren Verfügungen vom Bundesgericht Luzern, als der letzten Einspracheinstanz, gutgeheissen würden. Das habe er dem Bezirksgericht sehr schön dokumentiert. Es gehe also in keiner Art und Weise um seine 1. Klage, die von der angerufenen Kammer am 29. Juli 2014 abgewiesen worden sei und heute auf den Entscheid vom Bundesgericht Lausanne warte. Es gehe vorliegend nicht um Einsprache oder nicht Einsprache, sondern es gehe darum, dass man einem Arbeitslosen die Entschädigung und den Versiche-
- 4 rungsschutz nicht entziehen dürfe, wenn der Arbeitslose gegen die Verfügungen Einsprache erhebe. Dies bedeute ja, dass er nicht einverstanden sei damit und die Verfügung müsse von der letzten Instanz gutgeheissen werden. Im Klartext heisse das: erst wenn die letzte Verfügung vom Bundesgericht Luzern bestätigt würde. Darum habe er das Amt und auch das Bezirksgericht ermahnt, dass wir in einem Rechtsstaat lebten. Er wisse, dass er zu Recht den Verwaltungsweg eingeschlagen habe und auch, dass noch Einspracheverfahren hängig seien. Darum sage er dem Amt, dass sie sämtliche Verfügungen dem Bundesgericht Luzern zur Beurteilung schicken müssten. Wenn sich das Amt beeile, dann könne das Bundesgericht Lausanne vielleicht sogar seine beiden Klagen zusammen beurteilen und das vor dem 1. November (Urk. 7 S. 1 f.). 2.3 Wie bereits mit Urteil der angerufenen Kammer vom 29. Juli 2014 ausgeführt, gilt nach wie vor Folgendes: Ist ein Bürger mit einer Verfügung einer Behörde nicht einverstanden, steht ihm hierfür der (in der entsprechenden Verfügungen genannte) Rechtsmittelweg offen. Hiervon hat der Kläger – wie von ihm berufungsweise auch bestätigt – Gebrauch gemacht, indem er die Verfügungen im Verwaltungsverfahren angefochten hat. Grundsätzlich das Gleiche gilt, wenn ein Bürger mit sonstigen Handlungen von Staatsangestellten nicht einverstanden ist; auch hier kann sich der Bürger gegen das Handeln (oder Nichthandeln) der entsprechenden Personen bzw. des entsprechenden Amtes auf dem Verwaltungsweg beschweren. Ist also der Kläger nicht damit einverstanden, dass man ihm die Entschädigung und den Versicherungsschutz entzieht, hat er dies ebenso auf dem Verwaltungs– und nicht auf dem Zivilweg geltend zu machen, da die gesetzlichen Rechtswege nicht durch Einreichung einer Zivil-/Haftungsklage umgangen werden können. So kann eine Staatshaftungsklage erst dann in Frage kommen, wenn durch behördliches Handeln (oder Nichthandeln) ein Anspruch des Klägers definitiv vereitelt worden wäre. Vorliegend aber sind die vom Kläger gegen die genannten Verfügungen erhobenen Rechtsmittel noch nicht abschliessend beurteilt worden. Damit ist derzeit noch nicht klar, ob dem Kläger die Entschädigung zu Recht oder zu Unrecht gekürzt worden ist und ob ein allfälliger Anspruch seinerseits definitiv untergegangen ist. Entsprechend steht dem Kläger der Zivilweg im vorliegenden Fall nach wie vor nicht offen und die Vorinstanz ist auf die Klage zu Recht nicht eingetreten; die Berufung ist abzuweisen.
- 5 - 2.4 Des Weiteren stellt der Kläger den Eventualantrag, dass der Beklagten mitgeteilt werde, dass diese bis am 1. November sämtliche Verfügungen vom Bundesgericht Luzern beurteilen lassen müsse, ansonsten die geforderte Summe fällig sei. Hierfür ist die angerufene Kammer nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.5 Mit Blick auf die weiteren Ausführungen des Klägers das Urteil der angerufenen Kammer vom 29. Juli 2014 betreffend ist er darauf hinzuweisen, dass dieses derzeit noch am Bundesgericht hängig und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Entsprechend ist auch hierauf nicht weiter einzugehen. 3. Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist – ausgehend von einem Streitwert von Fr. 21'815.30 – in Anwendung von § 12 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 11. September 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die beklagte Partei unter Beilage des Doppels von Urk. 7, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'815.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Oktober 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: mc
Urteil vom 8. Oktober 2014 Rechtsbegehren: (Urk. 1 sinngemäss) Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 11. September 2014: (Urk. 8 S. 3) Berufungsantrag: (Urk. 7 sinngemäss) Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 11. September 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die beklagte Partei unter Beilage des Doppels von Urk. 7, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...