Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 22.09.2014 NP140009

22 settembre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,279 parole·~16 min·3

Riassunto

Grunddienstbarkeit

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP140009-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil vom 22. September 2014

in Sachen

1. A._____, lic. iur., 2. B._____, Kläger, Berufungsbeklagte und Gesuchsteller

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

C._____, Beklagter, Berufungskläger und Gesuchsgegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Grunddienstbarkeit Erläuterung eines Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. November 2013 (NP130015-O)

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien leben in der Wohnüberbauung "D._____" in E._____. Sie sind Eigentümer zweier benachbarter Liegenschaften. Die Kläger, Berufungsbeklagten und Gesuchsteller (fortan Kläger) erwarben die Liegenschaft Kat.Nr. 1 mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 14. Februar 2003 zu je hälftigem Miteigentum (Urk. 12/4/4/39). Der Beklagte, Berufungskläger und Gesuchsgegner (fortan Beklagte) erwarb die Liegenschaft Kat.Nr. 2 mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 1. April 2005 als Alleineigentümer (Urk. 12/4/4/40). Zugunsten der klägerischen und zulasten der beklagtischen Liegenschaft besteht ein im Grundbuch eingetragenes Fusswegrecht (Urk. 12/4/4/2 S. 2; Urk. 12/4/4/3 S. 2). Der Umfang des Fusswegrechts war zwischen den Parteien umstritten. Es sei auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 26. November 2013 S. 5 ff., Erwägung 1.1., verwiesen (Urk. 2). 1.2. Zur Überbauung "D._____" gehört eine Unterniveaugarage (Kat.Nr. 3), an welcher die Parteien - gleich wie die Eigentümer der Liegenschaften Kat.Nr. 4 und Kat.Nr. 5 - je ein Viertel Miteigentum besitzen (Urk. 12/4/4/1; Urk. 12/4/4/2). Auf dieser Parzelle wurde die "Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer des Grundstückes Kataster-Nr. 3, Grundbuchblatt 1" vom 14. Februar 2003 im Grundbuch angemerkt (Urk. 12/4/4/38), welche mitunter in C. Ziffer 5 festhielt, dass die Eigentümer der jeweils betroffenen Hauptgrundstücke das Pflanzen von Grünhecken und das Erstellen von anderen Einfriedungen, wie sogenannte tote Hecken, Holzwände oder Mauern auf ihren Grundstücken entlang und parallel zu den gemeinsamen Grenzen im Sinne von offenen gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu unterlassen hätten. 2.1. Mit Urteil vom 23. April 2013 verpflichtete die Einzelrichterin des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern den Beklagten zur Entfernung der sich entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger befindlichen Bäume, Sträucher, des Granitsteins sowie der Granitwand und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (Urk. 12/4/35 S. 18 Dispositivziffer 1). Weiter

- 3 stellte die Einzelrichterin fest, dass die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Wohnüberbauung D._____ zwischen den Parteien gelte und zu beachten sei (Dispositivziffer 2). Im Übrigen wies sie die Klage ab (Dispositivziffer 3). 2.2. Gegen das vorgenannte Urteil erhob der Beklagte Berufung und in der Folge die Kläger Anschlussberufung. Mit Urteil vom 26. November 2013 erkannte die Kammer unter anderem (Urk. 2 S. 30): "1. a) Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern auf dem auf seinem Grundstück an der Fluchttreppe der Unterniveaugarage vorbei entlang der Grenze des Grundstückes Kat.Nr. 4 zum Grundstück der Kläger führenden Zugangsweg ein Fusswegrecht auf einer Breite von 1.14 m zu gewähren und inskünftig sämtliche Handlungen zu unterlassen, welche die Breite des Zugangsweges auf weniger als 1.14 m schmälern. b) Der Beklagte wird verpflichtet, den heute eine Breite von 63 cm aufweisenden Absatz ab der Grenze von Kat.Nr. 4 zu Kat.Nr. 1 auf eigene Kosten auf eine Breite (parallel zum klägerischen Grundstück gesehen) von mindestens 90 cm zu verbreitern. c) Die in Ziffer 1 lit. a) und b) beschriebenen Handlungen sind innert 60 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids vorzunehmen. [ ….]" Der Entscheid der Kammer ist rechtskräftig. 3.1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 stellten die Kläger beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern das folgende "Vollstreckungsgesuch" (Urk. 12/1): "1. Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 26. November 2013 (Geschäfts-Nr. NP130015-O), Dispositiv-Ziff. 1 lit. a und lit. b, zu vollstrecken. 2. Entsprechend a) sei für die Verpflichtungen des Beklagten gemäss Dispositiv-Ziff. 1 lit. a und lit. b des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2013 (Geschäfts-Nr. NP130015-O) die Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung gemäss Art. 292 StGB anzuordnen.

- 4 b) seien die Kläger für die Verpflichtung des Beklagten gemäss Dispositiv-Ziff. 1 lit. a und lit. b des Urteils des Obergerichts des Kantons vom 26. November 2013 (Geschäfts-Nr. NP130015-O) zur Ersatzvornahme auf Kosten des Beklagten zu ermächtigen. 3. Eventualiter seien weitere geeignete Vollstreckungsmassnahmen nach Art. 343 ZPO anzuordnen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Am 29. April 2014 fand die Hauptverhandlung statt (EZ140001 Prot. S. 4ff.). 3.2. Mit Verfügung vom 30. April 2014, den Klägern am 6. Mai 2014 zugestellt, erwog der Vollstreckungsrichter, anlässlich der Vollstreckungsverhandlung habe der Beklagte mit Bezug auf Dispositivziffer 1 lit. b des obergerichtlichen Urteils vorbringen lassen, aus dem Urteil ergehe nicht, dass die bisherige, in einem Abstand von ca. 10 cm zur Grenze des klägerischen Grundstückes befindliche Plattform nicht nur zu verbreitern, sondern auch noch um ca. 10 cm zu verschieben sei. Bei der obergerichtlichen Formulierung "ab der Grenze" sei es um die grundsätzliche Positionierung der Plattform im Unterschied zum vormaligen Einstieg der Kläger ins beklagtische Grundstück gegangen, welcher rund 3 bis 4 Meter von der Grenze entfernt erfolgt sei. Der technisch begründete Abstand von ca. 10 cm sei in den Erkenntnisverfahren an keiner Stelle und zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden, sondern stets lediglich eine Verbreiterung auf 90 cm oder gar 120 cm gefordert worden (Urk. 4/1 S. 2 E. 2). Mit den Klägern, so der Vollstreckungsrichter weiter, sei zwar festzuhalten, dass in dem ursprünglich zwischen den Parteien gemäss obergerichtlichem Entscheid gültigen Vergleich festgehalten worden sei, der Beklagte habe einen "bis zur Grenze reichenden Zwischenabsatz zu erstellen". Dies ergebe sich aber, wie der Beklagte zutreffend ausführen liesse, nicht unmissverständlich aus dem obergerichtlichen Urteilsdispositiv. Der Beklagte sei durch das obergerichtliche Urteil zu einem Tun verpflichtet worden, nämlich den zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Absatz auf eine Breite von mindestens 90 cm zu verbreitern. Dass dieser, zum damaligen Zeitpunkt einen ca. 10 cm grossen Abstand zum klägerischen Grundstück aufweisende Absatz vom Beklagten allenfalls bis zur Grenze zu verschieben oder zu verlängern wäre, ergebe sich daraus aber nicht. Eine über die Verbreiterung hinaus gehende Verpflichtung des Beklagten zu einem Tun (Verschiebung, Verlängerung) sei in der entsprechenden Urteilsdispositivziffer nicht ersichtlich bzw. nicht

- 5 mit genügender Klarheit (Urk. 4/1 S. 2f. E. 3.1.). Es stelle sich die Frage, so der Vollstreckungsrichter weiter, inwiefern im Vollstreckungsverfahren das im obergerichtlichen Urteilsdispositiv festgehaltene "ab der Grenze" durch Auslegung definiert werden dürfe, zumal die Parteien im Zusammenhang mit dessen Interpretation unterschiedlicher Ansicht seien. Dies erscheine insofern als problematisch, als dass auch in den obergerichtliehen Erwägungen eine Verschiebung bzw. Verlängerung des vorbestehenden Absatzes bis an die klägerische Grundstückgrenze nicht erwähnt werde (Urk. 4/1 S. 3 E. 3.3.). Ob es sich angesichts des von den Parteien geschlossenen Vergleichs bei der Nichterwähnung der beabsichtigten Verschiebung/Verlängerung bis zur Grundstückgrenze im obergerichtlichen Urteil lediglich um ein offensichtliches Versehen des Obergerichtes handle, könne nicht mit der für einen Vollstreckungsentscheid notwendigen Klarheit beantwortet werden, weshalb der diesbezügliche Urteilsinhalt als unklar bezeichnet werden müsse (Urk. 4/1 S. 3 E. 3.4.). Hinzu komme, so der Vollstreckungsrichter weiter, dass auch wenn von einer Verschiebung/Verlängerung bis an die klägerische Grundstückgrenze ausgegangen würde, das obergerichtliche Urteilsdispositiv im vorliegenden Punkt auch unter Einbezug der obergerichtlichen Erwägungen keine genaueren Angaben enthalte, wie und auf welche Seite eine solche Verbreiterung auf 90 cm und allenfalls eine Verschiebung/Verlängerung bis an die klägerische Grundstückgrenze tatsächlich vorzunehmen wäre. Mithin erweise sich die obergerichtliche Urteilsdispositivziffer 1 lit. b auch unter diesem Aspekt als nicht vollstreckbar (Urk. 4/1 S. 4 E. 4.). Der Vollstreckungsrichter sistierte das Vollstreckungsverfahren und setzte den Klägern eine 20-tägige Frist an, um bei der Kammer ein Gesuch um Erläuterung einzureichen (Urk. 4/1 S. 5 Dispositivziffern 1 und 2). 4. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 stellten die Kläger ein "Erläuterungsgesuch" mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Urteilsdispositiv-Ziffer 1 lit. b des (rechtskräftigen) Urteils des Obergerichts Zürich vom 26. November 2013 (Geschäfts-Nr.: NP130015-O) zu erläutern und zwar dahingehend, dass der Beklagte (Gesuchsgegner) verpflichtet ist, den heute eine Breite von 63 cm aufweisenden Absatz auf seinem Grundstück (Kat.Nr. 2) ab der Grenze von Kat.Nr. 4 zu Kat.Nr. 1 auf eigene Kosten auf eine Breite (parallel zum klägerischen Grundstück gesehen) von mindestens 90 cm zu verbreitern und bis an die Grenze von Kat.Nr. 1 zu Kat. 2 heranzuführen, wie im Situationsplan (Urk. 4/6) gelb markiert.

- 6 - 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten (Gesuchsgegners); eventualiter zu Lasten der Staatskasse." Die Stellungnahme des Beklagten datiert vom 10. Juli 2014 (Urk. 9). Sie wurde den Klägern zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). II. 1. Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheides vor (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Die Erläuterung und Berichtigung werden vom Gesetz (um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden) nicht scharf unterschieden, zumal das Verfahren weitgehend gleich ist und sie keine unterschiedlichen Rechtsfolgen bewirken. Dennoch sei zum besseren Verständnis angefügt: Bei der Erläuterung geht es darum, klarzustellen, was das Gericht mit einer bestimmten Dispositivziffer gemeint und entschieden hat oder wie allfällige Widersprüche zwischen Formulierungen in den Erwägungen und in der Dispositivziffer zu lösen sind. Mit letzterem Vorgang geht die Erläuterung freilich auch schon in die Berichtigung über. Die Berichtigung stellt nämlich nicht nur den wirklichen Willen des Gerichts beim seinerzeitigen Entscheid fest, sondern korrigiert die festgestellten Widersprüche (allgemein Redaktionsfehler), indem das Dispositiv entsprechend korrigiert wird (vgl. zum Ganzen OGer ZH, 15. August 2011, PC110021 mit Hinweisen). Ob eine Erläuterung oder Berichtigung zu erfolgen hat, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Da das Gericht auch von Amtes wegen tätig werden kann, ist es nicht an den Antrag der Partei, die ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, gebunden (Sterchi, in: Berner Kommentar, ZPO, Band II, Art. 334 N 8). Das Gericht hat bei der Erläuterung und Berichtigung die einzelnen Dispositivziffern sowie den gesamten Inhalt des Entscheides, einschliesslich Erwägungen, auszulegen, und den seinerzeitigen Entscheidwillen nachzuvollziehen (Ivo Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N 5). Sowohl Erläuterung als auch Be-

- 7 richtigung zielen nicht auf eine Änderung des vom Gericht gefällten Entscheids ab, sondern bezwecken dessen Klarstellung bzw. die Übereinstimmung des eröffneten Entscheids mit dem wirklichen, vom Gericht gewollten Inhalt (Sterchi, a.a.O., Art. 334 N 2). 2.1. Die Kammer hat mit Urteil vom 26. November 2013 unter anderem wie folgt entschieden: 1. b) Der Beklagte wird verpflichtet, den heute eine Breite von 63 cm aufweisenden Absatz ab der Grenze von Kat.Nr. 4 zu Kat.Nr. 1 auf eigene Kosten auf eine Breite (parallel zum klägerischen Grundstück gesehen) von mindestens 90 cm zu verbreitern. 2.2. Mit Bezug auf diese Dispositivziffer wurde erwogen: "Es ist unbestritten, dass ein Fusswegrecht zugunsten des klägerischen und zulasten des beklagtischen Grundstückes besteht. Anerkannt ist sodann, dass dieses "wie im Plan ad acta eingezeichnet" verläuft. Strittig ist der Umfang des Fusswegrechtes insoweit, als sich die Kläger auf den Standpunkt stellen, der Fussweg habe eine Breite von 1.50 m und der flache bis zur Grenze des Grundstückes der Kläger reichende Zwischenabsatz eine Breite von 1.20 m aufzuweisen" (Urk. 2 S. 9 E. 1). Zum erwähnten Plan war zuvor bereits ausgeführt worden: "Das im beigelegten Plan eingezeichnete Fusswegrecht führt auf dem Grundstück des Beklagten an der Fluchttreppe der Unterniveau-Garage vorbei entlang der Grenze des Grundstückes Kat.Nr. 4 über mehrere Stufen zum Grundstück der Kläger. Gemäss Plan hätte der Zugangsweg acht Treppenstufen in Gruppierungen von zweimal drei und einmal zwei Stufen aufgewiesen. Zwischen den Gruppierungen ist jeweils ein Zwischenabsatz eingezeichnet. Das Ende der ersten drei Treppenstufen kam gemäss Plan in etwa auf die Grundstücksgrenze zwischen Kat.Nr. 4 und Kat.Nr. 1 zu liegen. Auf diesem Absatz mündet das Fusswegrecht in das Grundstück Kat.Nr. 1 ein (Urk. 4/6)" (Urk. 2 S. 5 E. 1.1.). Weiter wurde erwogen: "Wie bereits dargelegt, ist der Verlauf des Fusswegrechtes unumstritten. Umstritten ist der Umfang des Fusswegrechtes insoweit, als sich die Kläger auf den Standpunkt stellen, der Fussweg habe eine Breite von 1.50 m und der flache bis zur Grenze des Grundstückes der Kläger reichende Zwischenabsatz eine Breite von 1.20 m aufzuweisen. Die Kläger messen diese Angaben aus dem Situationsplan heraus [

- 8 - …]" (Urk. 2 S. 12 E. 4.1.). Das Gericht hatte somit bereits an dieser Stelle des Urteils entschieden, dass der Absatz ab respektive in der Verlängerung der Grundstücksgrenze von Kat.Nr. 4 und Kat.Nr. 1 (vgl. hierzu auch die einleitenden Ausführungen in Erwägung 7.1. des Urteils vom 26. November 2013; Urk. 2 S. 16) auf dem Grundstück des Beklagten (Kat.Nr. 2) zu erstellen ist und bis an die Grenze des Grundstückes der Kläger (Kat.Nr. 1) zu reichen hat. Der Beklagte hatte denn auch behauptet, die von ihm mit einer Breite von 63 cm erstellte Plattform reiche "bis zur Grenze des klägerischen Grundstückes" (Urk. 12/4/15 S. 6), wobei offensichtlich die Grenze Kat.Nr. 2 zu Kat.Nr. 1 gemeint war (vgl. hierzu Urk. 12/4/15 S. 5 sowie Urk. 12/4/26). Etwas Gegenteiliges war von den Parteien denn auch nie behauptet worden. Entsprechend wurden im Urteil vom 26. November 2013 in der Folge nur noch die beiden strittigen Punkte abgehandelt; die Breite des Zugangsweges und die (parallel zum klägerischen Grundstück gemessene) Breite des Zwischenabsatzes. Somit ging der Entscheidwille des Gerichts dahin, dass der Absatz ab der (Verlängerung der) Grenze Kat.Nr. 4 zu Kat.Nr. 1 auf dem Grundstück des Beklagten (Kat.Nr. 2) zu erstellen ist und bis zur Grenze der Grundstücke Kat.Nr. 2 und Kat.Nr. 1 zu reichen hat. Die Breite der Plattform (parallel zum klägerischen Grundstück gesehen) wurde auf (mindestens) 90 cm festgelegt. 2.3. Dass die Plattform ab der Grenze Kat.Nr. 4 zu Kat.Nr. 1 zu errichten ist und damit der bestehende Absatz auch um allfällige 10 cm nach hinten zu verschieben ist, lässt sich hinreichend klar aus der Formulierung von Dispositivziffer 1 b) des Urteils der Kammer vom 26. November 2013 im Verbund mit den entsprechenden Erwägungen herleiten, daran ändert die Formulierung als ein Tun nichts; die Verbreiterung hat ab der Grenze Kat.Nr. 4 zu Kat.Nr. 1 her respektive zu dieser hin zu geschehen. Nicht genügend klar bringt die bisherige Formulierung des Dispositives hingegen, dies entgegen den Ausführungen der Kläger in ihrem Gesuch (Urk. 1 S. 7f.), zum Ausdruck, dass die Plattform bis an die Grenze Kat.Nr. 2 zu Kat.Nr. 1 zu reichen hat. Diesbezüglich ist die Formulierung des Dispositives unvollständig. 3. Das Verfahren der Erläuterung und Berichtigung auf Antrag einer Partei ist grundsätzlich zweistufig; es ist separat über das Begehren zu entscheiden und hernach die allfällige Erläuterung und Berichtigung vorzunehmen. Erachtet das

- 9 - Gericht die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung indes für gegeben, so kann dennoch in einem Akt darüber entschieden werden (in diesem Sinne: Sterchi, a.a.O., N 12 mit Verweis auf Freiburghaus/Afheldt, in, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 334 N 11). Das "Erläuterungsbegehren" der Kläger ist somit gutzuheissen und zugleich Dispositivziffer 1 lit. b) des Urteils der Kammer vom 26. November 2013 im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu erläutern bzw. zu berichtigen. Dabei ist das Gericht in der Formulierung insoweit frei, als es das Dispositiv in Übereinstimmung mit seinen Erwägungen neu abfassen kann. Es sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass entgegen den Ausführungen des Beklagten (Urk. 9 S. 3) die Kläger bereits im vorinstanzlichen Erkenntnisverfahren den Antrag stellten, der Beklagte sei zu verpflichten, einen bis zu ihrer Grenze (Kat.Nr. 1) reichenden Absatz zu erstellen (Urk. 12/4/2 S. 2). Die Dispositivziffer 1 lit. b) des Urteils der Kammer vom 26. November 2013 ist somit aufzuheben und durch den folgenden Text zu ersetzen: "1. b) Der Beklagte wird verpflichtet, auf seinem Grundstück (Kat.Nr. 2) auf eigene Kosten ab der Grenze von Kat.Nr. 4 und Kat.Nr. 1 einen bis an die Grenze der Grundstücke Kat.Nr. 2 und Kat.Nr. 1 heranreichenden Absatz mit einer Breite (parallel zum klägerischen Grundstück Kat.Nr. 1 gesehen) von mindestens 90 cm zu erstellen." 4.1. Der Entscheid einer oberen kantonalen Instanz über Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs um Erläuterung oder Berichtigung ist mit den Rechtsmitteln gemäss BGG anfechtbar (Schwander, a.a.O., Art. 334 N 17). 4.2. Der im Sinne einer Erläuterung korrigierte Entscheid ist den Parteien neu zu eröffnen (Art. 334 Abs. 4 ZPO). Der neu eröffnete Entscheid besteht aus der bereinigten Fassung des Dispositivs und ist zu begründen, wobei die Begründung nur in der verlangten Erläuterung bestehen muss, während im Übrigen vollumfänglich auf die ursprüngliche Fassung verwiesen werden kann (vgl. hierzu Sterchi, in: Berner Kommentar, ZPO, N 15 zu Art. 334 ZPO). Mit Bezug auf die weitere Begründung von Dispositivziffer 1 lit. b) des Urteils der Kammer vom 26. November 2013 ist somit auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 2 S. 5ff. I. E. 1.1. und S. 9ff. II. A) Fusswegrecht). Mit der Eröffnung beginnt hinsichtlich jener Punkte, die Gegenstand der Berichtigung bilden, die Frist für das

- 10 zutreffende Hauptrechtsmittel neu zu laufen (vgl. hierzu Urteil 4A_258/2013 vom 13. Juni 2013 mit Hinweisen). III. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten für das Erläuterungs- und Berichtigungsverfahren dem Kanton aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO), d.h. es sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Parteien besteht keine Rechtsgrundlage (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. ZPO, Art. 107 N 26 m.w.H.).

Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer 1 lit. b) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. November 2013 (Verfahren NP130015) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. b) Der Beklagte wird verpflichtet, auf seinem Grundstück (Kat.Nr. 2) auf eigene Kosten ab der Grenze von Kat.Nr. 4 und Kat.Nr. 1 einen bis an die Grenze der Grundstücke Kat.Nr. 2 und Kat.Nr. 1 heranreichenden Absatz mit einer Breite (parallel zum klägerischen Grundstück Kat.Nr. 1 gesehen) von mindestens 90 cm zu erstellen." 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren und das Vollstreckungsgericht, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren und Vollstreckungsgericht, zurück.

- 11 - 5. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. September 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller

versandt am: mc

Urteil vom 22. September 2014 Erwägungen: I. b) Der Beklagte wird verpflichtet, den heute eine Breite von 63 cm aufweisenden Absatz ab der Grenze von Kat.Nr. 4 zu Kat.Nr. 1 auf eigene Kosten auf eine Breite (parallel zum klägerischen Grundstück gesehen) von mindestens 90 cm zu verbreitern. c) Die in Ziffer 1 lit. a) und b) beschriebenen Handlungen sind innert 60 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids vorzunehmen. [ ….]" II. 1. b) Der Beklagte wird verpflichtet, den heute eine Breite von 63 cm aufweisenden Absatz ab der Grenze von Kat.Nr. 4 zu Kat.Nr. 1 auf eigene Kosten auf eine Breite (parallel zum klägerischen Grundstück gesehen) von mindestens 90 cm zu verbreitern. III. Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer 1 lit. b) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. November 2013 (Verfahren NP130015) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren und das Vollstreckungsgericht, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsach...

NP140009 — Zürich Obergericht Zivilkammern 22.09.2014 NP140009 — Swissrulings