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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.01.2014 NP130033

6 gennaio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·458 parole·~2 min·2

Riassunto

Ordnungsstrafe

Testo integrale

Art. 128 Abs. 1 ZPO, Ordnungsstrafe. Ungehörige Formulierung im Briefkopf eines juristisch ausgebildeten Vertreters. Sanktion.

Ein in Bonn ansässiger Jurist, dem die Berechtigung zur Anwaltstätigkeit in Deutschland entzogen wurde, und der sich nun mit einer Zulassung zum Anwalt in Rumänien vorstellt, erhebt Berufung namens einer Partei mit einer Adresse in der Schweiz. Es werden prozessleitende Entscheidungen getroffen zur Zulassung des Vertreters, zur Zustelladresse (dazu der Entscheid OGerZH NP130033/O-Z01 vom 29. November 2013), zur unentgeltlichen Prozessführung, zum Vorschuss, zum Bekanntgeben der tatsächlichen Wohnadresse der Partei. In einer neuen Eingabe macht der Vertreter Ausführungen zur Prozess-Armut seiner Mandantin.

(Erwägungen des Obergerichts:) Es laufen diverse Fristen, und nach deren Ablauf wird das Verfahren mit den anstehenden prozessleitenden Entscheidungen weiter gefördert werden. Es geht allerdings nun eine weitere Eingabe des bezeichneten Vertreters X. ein, auf die sofort zu reagieren ist. Zum Einen benennt der Vertreter eine Anwältin, in deren Einvernehmen er den Prozess führe (act. 68/2). Das kann möglicherweise von Bedeutung sein, wenn es um die Zulassung Xs als Anwalt geht. Darüber ist freilich noch nicht entschieden. Hinzuweisen ist hier darauf, dass auch jene Anwältin eine deutsche Adresse verzeigt − der Auflage, eine Zustelladresse in der Schweiz zu nennen, ist damit nicht nachgelebt. Zum Anderen ergänzt der Vertreter seine bisher nur prozessrechtlich untauglich-merkwürdigen lateinischen Zitate durch die Wendung "Drittem Reich wie BRD pari turpitudine" (act. 67). Damit wird erklärt, die (Bundesrepublik) Deutschland sei kriminell wie seinerzeit das Nazi-Regime. Abgesehen davon, dass das mit den im vorliegenden Verfahren zu beantwortenden Fragen nicht das Geringste zu tun hat, ist es in höchstem Mass unanständig im Sinne von Art. 128 ZPO. Die Placierung in roter Farbe auf dem Briefkopf zeigt, dass dem Autor nicht ein Ausrutscher "passiert" ist, sondern dass er bewusst und gezielt handelte. Das ist mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- zu ahnden.

Es wird beschlossen: 1. Was die Frage der Vertretung und die weiteren pendenten prozessualen Probleme angeht, wird die Klägerin auf die Erwägungen hingewiesen. 2. X wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- belegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin durch Zustellung an die Adresse in W. Schweiz), an die Beklagte, sowie auf dem Rechtshilfeweg an X (Deutschland), sowie an die Obergerichtskasse. 4. Eine Beschwerde gegen Ziff. 2 dieses Entscheides an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist bezüglich der Ordnungsbusse ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 6. Januar 2014 Geschäfts-Nr.: NP130033-O/Z05

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