Art. 140 ZPO, Bezeichnung eines Zustellungsempfängers. Die Vorschrift ist nicht nur anzuwenden, wenn die Partei selber im Ausland domiziliert ist, sondern auch, wenn sie selbst im Inland wohnt und einen Vertreter im Ausland benennt. Vorgehen im konkreten Fall.
(Erwägungen des Obergerichts:) 4. Zustellungen der schweizerischen Gerichte erfolgen grundsätzlich nicht ins Ausland. Dem entsprechend kann jede Partei aufgefordert werden, einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 140 ZPO). Wie es zu halten ist, wenn die Partei selber in der Schweiz wohnt, ihr Vertreter aber eine Adresse im Ausland hat, ist dem Gesetz nicht direkt zu entnehmen. Es ist so zu handhaben, dass es den Anliegen des Gesetzes Rechnung trägt und als allgemeine Regel gelten kann (Art. 1 Abs. 2 ZGB). Nach der Regel, dass jede Partei eine Zustelladresse in der Schweiz angeben muss, kann es beim Bezeichnen eines Anwaltes mit Adresse im Ausland nicht sein Bewenden haben. Die Partei oder der Anwalt müssen eine schweizerische Adresse angeben, wobei sich die Fristansetzung jedenfalls dem Gesetzeswortlaut nach, aber auch vom Sinn der Bestimmung her, an die Partei zu richten hat. Wenn die Auflage nicht befolgt wird, sind Mitteilungen des Gerichts nicht wie früher nach einzelnen kantonalen Prozessordnungen gänzlich zu unterlassen (§ 30 ZPO/ZH), resp. können sie nicht zu Handen der Partei mit Wirkung der Zustellung ins Dossier gelegt werden, sondern sie sind amtlich zu publizieren (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Diese öffentliche Bekanntmachung durch Publikation im Amtsblatt ist aber aus Sicht der Parteien eine sehr unsichere Sache. Weil nur wenige Personen das Amtsblatt überhaupt konsultieren, und weil auch nicht zum voraus bekannt ist, wann eine Publikation erfolgen wird, gelangen solche Mitteilungen in aller Regel gar nicht zur effektiven Kenntnis der Betroffenen, und wesentlich ist dann einzig die gesetzliche Fiktion der Zustellung. Die amtliche Bekanntmachung hat daher die Ausnahme und das letzte Mittel zu bleiben (Lukas Huber, Dike-Kommentar ZPO [online-Stand 16. April 2012], Art. 141 passim). Wenn wie hier die Partei in der Schweiz wohnt, wäre es nicht verhältnismässig,
nach unbenutztem Ablauf der Frist zum Bezeichnen eines Zustellungsempfängers zur amtlichen Publikation überzugehen. Vielmehr wären dann die Zustellungen an die Partei selber zu richten − in Abweichung vom Grundsatz, dass Zustellungen in der Regel an den bestellten Vertreter gehen (Art. 137 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist daher bekannt zu geben, dass an die Adresse ihres Vertreters im Ausland keine weiteren Zustellungen erfolgen werden. Auf eine ausdrückliche Fristansetzung im Sinne von Art. 140 ZPO ist zu verzichten, da für eine Befristung keine Notwendigkeit besteht. Die Zustellungen erfolgen vielmehr ab sofort so lange an die Klägerin persönlich, als diese nicht eine andere Zustelladresse in der Schweiz benennt.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 29. November 2013 Geschäfts-Nr.: NP130033-O/Z01