Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP120013-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 13. August 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Vertreter Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung / Herausgabe Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 31. Oktober 2011 (FV110055)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 31. Oktober 2011 hiess die Vorinstanz die gegen den Beklagten angehobene Klage gut und verpflichtete den Beklagten, der Kläge-
- 2 rin Fr. 20'308.60 nebst Zins zu bezahlen und verschiedene Gegenstände herauszugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten (Urk. 22). Die Vorinstanz stellte dem Beklagten das begründete Urteil vom 31. Oktober 2011 an die dem Gericht bekannte, vom Beklagten bestätigte und derzeit aktuelle Adresse des Beklagten zu (Urk. 14; Urk. 19; Urk. 21). Diese mit Gerichtsurkunde versandte Sendung wurde von der Post retourniert (Urk. 17/2). Aus dem dazugehörigen Sendeauftrag geht hervor, dass das Urteil vom 31. Oktober 2011 dem Beklagten am 25. Januar 2012 zur Abholung gemeldet wurde und nach Ablauf der siebentägigen Frist retourniert wurde (Urk. 17/2). b) Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Da der Beklagte von dem hängigen Verfahren wusste (Urk. 5; Urk. 8/2; Urk. 10; Urk. 12, Urk. 13/2; Urk. 14; Urk. 16; Urk. 19) und mit einer Zustellung des Gerichtes rechnen musste, gilt das ihm erfolglos zugestellte, begründete Urteil vom 31. Oktober 2011 am 1. Februar 2012 als zugestellt. Die 30-tägige Berufungsfrist lief demnach am 2. März 2012 ab. Die vom Beklagten dagegen am 17. Juli 2012 (Poststempel 14. Juli 2012) erhobene Berufung (Urk. 21) ist damit verspätet, womit auf diese nicht einzutreten ist. c) Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 zeigte Rechtsanwalt X._____ seine Mandatsübernahme an und erbat um Zustellung eines Zustellungsnachweises des Urteils vom 31. Oktober 2011 (Urk. 24 und 25). Urk. 17/2 wurde Rechtsanwalt X._____ daraufhin zugestellt (Urk. 26). Danach liess sich Rechtsanwalt X._____ nicht mehr vernehmen, weshalb das Verfahren abzuschliessen ist. 2. a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2; § 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Kopie von Urk. 21, sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'280.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 4 - Zürich, 13. August 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: mc
Beschluss vom 13. August 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Kopie von Urk. 21, sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...