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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.04.2010 NN100011

20 aprile 2010·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·228 parole·~1 min·1

Riassunto

Nichtigkeit der Konkursandrohung.

Testo integrale

Art. 22 SchKG, Nichtigkeit der Konkursandrohung. Die von einem unzuständigen Betreibungsamt erlassene Konkursandrohung ist nichtig. Aussetzen des Entscheides über das Rechtsmittel gegen die Konkurseröffnung.

(aus den Erwägungen des Obergerichts: 2. Mit Beschluss vom 10. Februar 2010 setzte die Kammer den Rekursentscheid1 aus und überwies die Akten dem Bezirksgericht Bülach als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter zum Entscheid über die Gültigkeit der Konkursandrohung. Im Beschluss erwog die Kammer, die Schuldnerin habe gemäss Handelsregisterauszug ihren Sitz von … Kloten [nach] Lungern verlegt. Der Sitzwechsel sei am 20. Oktober 2009 im Tagebuch des Handelsregisters der beiden Kantone eingetragen worden und die Konkursandrohung datiere vom 22. Oktober 2009. Damit liege mindestens nahe, dass die Konkursandrohung nichtig sei (Art. 46 Abs. 2 SchKG, Art. 53 SchKG, Art. 22 SchKG, Art. 932 Abs. 1 OR, Art. 34 HRegV, BGE 134 III 417). Die Aufsichtsbehörde stellte mit Beschluss vom 24. März 2010 fest, dass die Konkursandrohung des Betreibungsamtes … mangels örtlicher Zuständigkeit nichtig sei. Damit ein Konkurs eröffnet werden kann, muss u.a. eine gültige Konkursandrohung vorliegen (Art. 166 Abs. 1 SchKG). Da die Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 24. März 2010 die Nichtigkeit der dem Konkursbegehren zugrunde liegenden Konkursandrohung vom 22. Oktober 2010 festgestellt hat, ist die Konkurseröffnung vom 14. Januar 2010 aufzuheben. Der Rekurs erweist sich damit als begründet.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 20. April 2010 Geschäfts-Nr.: NN100011/U

1 noch alten kantonalen Rechts: § 272 ZPO/ZH

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