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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.06.2005 NN050060

15 giugno 2005·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·561 parole·~3 min·1

Riassunto

Tilgung.

Testo integrale

SchKG 174 Abs. 2 Ziff. 1, Tilgung. Es genügt die Zahlung der in der Konkursandrohung genannten Kosten, auch wenn darin versehentlich die Kosten der Rechtsöffnung nicht aufgeführt sind. Aus den Erwägungen des Obergerichtes: 2. In ihrer Rekurseingabe macht die Gläubigerin im Wesentlichen geltend, es seien nicht sämtliche Kosten getilgt. Lediglich die Konkursforderung samt den aufgelaufenen Zinsen sowie die Betreibungskosten seien bezahlt worden, nicht aber die Rechtsöffnungs- sowie weitere entstandene Kosten. Die Vorinstanz habe zwar Kenntnis vom Rechtsöffnungsentscheid vom 16. November 2001 gehabt, in welchem eine Gebühr von Fr. 250.-- und eine Prozessentschädigung von nochmals Fr. 250.-- vermerkt seien. Auch im Fortsetzungsbegehren sei der Betrag von Fr. 250.-- ausdrücklich erwähnt worden. Dennoch seien diese Kosten von der Schuldnerin nicht bezahlt worden. Ebenso wenig habe sie die der Gläubigerin im Zusammenhang mit der Konkursverhandlung entstandenen Reisekosten von Fr. 500.-- sowie eine Entschädigung für das Verfassen des Konkursbegehrens von Fr. 300.-- bezahlt. Damit liege keine Tilgung nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG vor. 3. Der Gläubigerin ist insofern zuzustimmen, als die Tilgung im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG nebst der Zahlung der Forderung auch die Bezahlung der weiteren Kosten umfasst. Zu letzteren zählen sämtliche Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, der Rechtsöffnungskosten sowie des dem Konkursgericht geleisteten Kostenvorschusses (Giroud, Basler Kommentar SchKG II, Basel 1998, Art. 172 N 11ff.). Im Zusammenhang mit der Konkursverhandlung entstandene Reisekosten oder eine Entschädigung für das Abfassen des Konkursbegehrens fallen indes nicht darunter. Diese sind von der Gläubigerin gegebenenfalls in einer neuen Betreibung geltend zu machen. Die Konkursforderung sowie die bis anhin aufgelaufenen und vom Schuldner zu ersetzenden Kosten müssen jedoch in der Konkursandrohung genau angegeben sein, damit sie im hängigen Verfahren eingefordert werden können. So bestehen

Sinn und Zweck der Konkursandrohung unter anderem darin, dem Schuldner eine weitere Zahlungsfrist von 20 Tagen einzuräumen, nach deren unbenütztem Ablauf er mit der Stellung des Konkursbegehrens durch den Gläubiger rechnen muss (Ottomann, a.a.O., Art. 159 N 1). Er muss sich mithin darauf verlassen können, dass er mit der Bezahlung der aufgeführten Beträge die Konkurseröffnung denn auch tatsächlich abwenden kann. Ebenso muss für den Fall, dass die Tilgung unterbleibt, klar sein, für welchen Forderungsbetrag der Konkurs eröffnet würde. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin sind vorliegend die Rechtsöffnungskosten nicht in der Konkursandrohung enthalten. An der entsprechenden Stelle wurde - im Gegensatz zu den Betreibungskosten - kein Betrag eingesetzt, obwohl im Fortsetzungsbegehren weitere, nicht näher bezeichnete Fr. 250.-- (die gesamten Rechtsöffnungskosten betragen allerdings Fr. 500.--) aufgeführt sind. Es wäre der Gläubigerin offen gestanden, dies mit Beschwerde nach Art. 17ff. SchKG, auf welche in der Konkursandrohung ausdrücklich verwiesen wird, zu rügen. Dies hat sie jedoch, soweit ersichtlich, unterlassen, weshalb die Konkursandrohung in Rechtskraft erwachsen ist. Letztere ist für den Fortgang des Verfahrens massgebend. So beantragt denn auch die Gläubigerin, es sei gestützt auf die Konkursandrohung vom 17. August 2004 der Konkurs über die Schuldnerin zu eröffnen. Die in der Konkursandrohung aufgeführte Forderung von Fr. 15'612.80 nebst Zins zu 8,5 % sei 31. Januar 2001 sowie die Betreibungskosten von Fr. 130.-- bezahlte die Schuldnerin am 11. April 2005, mithin vor der auf den 12. April 2005 angesetzten Konkursverhandlung, wie sich aus der Abrechung des zuständigen Betreibungsamtes ergibt. Damit wies die Vorinstanz das Konkursbegehren zu Recht gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG infolge Tilgung ab. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet und ist ebenfalls abzuweisen. Obergericht II. Zivilkammer Beschluss vom 15. Juni 2005 NN050060

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