SchKG 278, Rekurs im Verfahren der Arresteinsprache; GebVSchKG 49, Kostenvorschuss; ZPO 67 Abs. 4, Kostenbezug und Rückgriff. (Die Arresteinsprache wird im summarischen Verfahren behandelt, SchKG 25 Ziff. 2 lit. a, und das gilt auch für den Weiterzug. Demnach ist der Rekurrent vorschusspflichtig, GebVSchKG [48 und] 49. Analog zu den Betreibungs- und Arrestkosten [SchKG 68 und 281 Abs. 2] und gleich wie nach ZPO 67 Abs. 4 oder beim Kostenbezug in den Fällen der Kaution nach ZPO 76 bezieht das Obergericht die Kosten ungeachtet des Verfahrensausgangs aus dem Vorschuss und räumt dem Rekurrenten gegebenenfalls den Rückgriff ein. - Hier hatte der Einzelrichter die Einsprache des Arrestschuldners gutgeheissen. Der Gläubiger erhob Rekurs und leistete dem Obergericht den verlangten Kostenvorschuss. Der Rekurs war erfolgreich; der Arrest wurde bestätigt.) "2. Für das Einspracheverfahren wird der Beklagte als unterliegende Partei nach der allgemeinen Regel kosten- und entschädigungspflichtig. Die Kosten des zweitinstanzlichen Einspracheverfahrens sind allerdings aus dem vom Kläger geleisteten Barvorschuss zu beziehen, unter Einräumung des Rückgriffs auf den Beklagten. (...) Das Gericht beschliesst: 1. (...) 2. (...) 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Einspracheverfahrens in beiden Instanzen werden dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des Rekursverfahrens werden aus dem vom Kläger geleisteten Barvorschuss bezogen; dem Kläger wird dafür der Rückgriff auf den Beklagten eingeräumt." Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 27. Oktober 2004 NN030139
Zürich Obergericht Zivilkammern 27.10.2004 NN030139
27 ottobre 2004·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·224 parole·~1 min·1
Riassunto
Rekurs im Verfahren der Arresteinsprache, Kostenvorschuss, Kostenbezug und Rückgriff