§ 272 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO, Zulässigkeit des Rekurses. Gegen die Rechtsöffnung ist der Rekurs zulässig, sofern die Vollstreckung eines ausländischen Entscheides in Frage steht und der Streitwert für die Berufung an das Bundesgericht erreicht wird. Richtet sich die Vollstreckung hingegen nach dem LugÜ, ist das Rechtsmittel des Rekurses, sofern die Vollstreckung eines ausländischen Entscheides in Frage steht, ungeachtet der Höhe des Streitwertes gegeben. I. (...) II. 1. (...) 2. Was die Zulässigkeit und damit die Eintretensfrage hinsichtlich des vorliegenden Rekurses betrifft, ist Folgendes festzuhalten: In der angefochtenen Verfügung betreffend die Vollstreckbarerklärung des Mailänder Entscheides und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gab die Einzelrichterin als Rechtsmittel den Rekurs an. Rechtsöffnungsentscheide können hingegen grundsätzlich nur mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar ZPO, N 16 zu § 272 ZPO). Sofern allerdings die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheides in Frage steht, ist das Rechtsmittel des Rekurses gemäss § 272 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO zulässig. In ständiger Praxis der zürcherischen Gerichte wird § 272 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO dahingehend ausgelegt, dass in Fällen, in denen der Betreibungsschuldner gegen eine erstinstanzliche Verfügung, mit der ein ausländischer Entscheid für vollstreckbar erklärt und gestützt darauf Rechtsöffnung erteilt wurde, das Rechtsmittel des Rekurses auch gegen den Rechtsöffnungsentscheid zugelassen wird, soweit der Rekurs allein damit begründet wurde, dass es an der Vollstreckbarkeit des ausländischen Entscheids fehlt (ZR 97 Nr. 6; ZR 76 Nr. 62; ZR 85 Nr. 76 und ZR 87 Nr. 8). Da (...) gemäss § 272 Abs. 1 ZPO auch der Streitwert für die Berufung an das Bundesgericht (Fr. 8'000.--,
Art. 46 OG) erreicht ist, ist ein Rekurs gegen die angefochtene Verfügung im Sinne von § 272 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO (...) zulässig (...); es ist mithin auf den Rekurs einzutreten. Angefügt sei in diesem Zusammenhang, dass das Rechtsmittel des Rekurses nur dann ungeachtet der Höhe des Streitwertes gegeben wäre, wenn die Vollstreckbarkeit des italienischen Entscheides aufgrund des Lugano- Übereinkommens über gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (SR 0.275.11, LugÜ) zu beurteilen wäre, welches Verfahrensvorschriften für den Weiterzug des erstinstanzlichen Entscheides enthält, die dem kantonalen Recht vorgehen (vgl. ZR 90 Nr. 35). Der vorliegend angefochtene Entscheid der Einzelrichterin stützt sich jedoch auf das Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (UVÜ, SR 0.211.213.02; dieses Übereinkommen hat das Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern weitgehend abgelöst, Art. 29 UVÜ). Das UVÜ, bei welchem sowohl die Schweiz als auch Italien Vertragsstaaten sind, geht als Spezialabkommen dem Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ, SR 0.275.11) gemäss Art. 57 des LugÜ vor (vgl. zum allgemeinen Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge Art. 1 Abs. 2 IPRG). Da sich das Vollstreckungsrecht grundsätzlich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates richtet (SIEHR, Kommentar IPRG, N 57 zu Art. 84 IPRG), bliebe es am Streitwerterfordernis von § 272 ZPO. (...) Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer Beschluss vom 9. November 2004 Geschäfts-Nr. NL040124