Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NH240004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 15. August 2024 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Rückführung eines Kindes
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien sind die geschiedenen Eltern von C._____, geboren tt.mm.2015. C._____ hatte bis zur Einreise in die Schweiz im Januar 2024 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden. Gemäss Urteilen des Einzelgerichts in den Haag vom 21. Juli 2021 und 12. Januar 2023 wurde die Obhut über C._____ der Beklagten und dem Kläger ein gerichtsübliches Kontaktrecht zugesprochen (act. 4/4 S. 6 und act. 4/5 S. 4). Die elterliche Sorge steht den Parteien gemeinsam zu. 1.2. Gemäss unbestritten gebliebener Ausführungen des Klägers sei die Beklagte anfangs 2024 ohne seine Zustimmung mit C._____ in die Schweiz gereist (act. 2 Rzn. 10, 15 und 20). 1.3. Mit Entscheid der KESB Bezirk Pfäffikon ZH (fortan: KESB) vom 10. Juni 2024 wurde der Beklagten das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme entzogen und C._____ vorübergehend im Kriseninterventionszentrum D._____ in Zürich untergebracht (act. 4/3 Dispositiv-Ziffer 1). Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 bestätigte die KESB ihren Entscheid, gewährte der Beklagten allerdings im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ein Besuchsrecht von Freitagabend, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend, 17.00 Uhr, sowie während den Schulsommerferien am Mittwochnachmittag (ausgenommen am 31. Juli 2024; act. 9 resp. act. 14). Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Beklagte als auch die Kindsvertreterin Beschwerde beim Bezirksrat Pfäffikon (act. 18 und 30). 2.1. In der Zwischenzeit stellte der Kläger mit Eingabe vom 9. Juli 2024 (Datum Poststempel) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Begehren um Rückführung von C._____ in die Niederlande (act. 2). Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 wurde C._____ in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ eine Kindsvertreterin bestellt. Neben gewissen prozessualen Anordnungen wurde der Beklagten Frist angesetzt, um eine allfäl-
- 3 lige Stellungnahme zum Rückführungsgesuch einzureichen. Gleichzeitig wurde der Beklagten unter Androhung von Art. 292 StGB verboten, C._____ aus dem Gebiet des Kantons Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen oder ihren Wohnort zu ändern. Ferner wurde der Einzug der Reisedokumente der Beklagten und von C._____ sowie die Ausschreibung von C._____ im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL und SIS angeordnet. Der Beklagten wurde zudem Frist angesetzt, um der Kammer eine Rechtsvertretung zu bezeichnen. Schliesslich wurde den Parteien angezeigt, dass die Verhandlungen am 13. und 15. August 2024 stattfinden (act. 7). 2.2. Nachdem die KESB am 22. Juli 2024 mitgeteilt hatte, dass die Beklagte C._____ nach Ausübung des Besuchsrechts am 21. Juli 2024 nicht ins Kriseninterventionszentrum D._____ zurückgebracht hatte, wurde die Beklagte mit Verfügung der Kammer vom 22. Juli 2024 unter Strafandrohung angewiesen, sich jeweils am Dienstag und Freitag mit C._____ bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten E._____, zu melden (act. 23). Diese Anweisung wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2024 dahingehend präzisiert, als sie nur soweit gilt, als sich C._____ nicht im Kriseninterventionszentrum D._____ aufhält (act. 35). Aufgrund des Vorfalls vom 21. Juli 2024 untersagte der Bezirksrat Pfäffikon der Beklagten in seinem hängigen Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 25. Juli 2024 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bis auf Weiteres jeglichen Kontakt zu C._____ (act. 40). Mit Verfügung vom 7. August 2024 gewährte der Bezirksrat der Beklagten ein telefonisches Kontaktrecht, wobei die Telefonate begleitet durch eine Fachperson des Kriseninterventionszentrums D._____ stattfinden sollten (act. 47 Dispositiv-Ziff. I.). 2.3. Da die Beklagte im Rückführungsverfahren weder eine Rechtsvertretung bezeichnet noch eine Stellungnahme zum Rückführungsgesuch eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 25. Juli 2024 eine Frist bis 29. Juli 2024 angesetzt, um für das Rückführungsverfahren eine Rechtsvertretung zu bezeichnen. Mit Verfügung vom 6. August 2024 wurde ihr gestützt auf Art. 69 ZPO in der Person ihrer Rechtsvertreterin im KESB-Verfahren, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, eine Rechtsvertreterin bestellt (act. 45). Deren Stellungnahme zum Rückführungsge-
- 4 such datiert vom 9. August 2024 (act. 52 f.), während eine Stellungnahme der Kindsvertreterin vom 19. Juli 2024 datiert (act. 15). 2.4. Am 8. August 2024 hörte eine Gerichtsdelegation C._____ an (act. 50); der entsprechende Bericht wurde den Parteien und der Kindsvertreterin zugestellt (act. 51/1-3). 3. Am 13. August 2024 fand die Verhandlung über das Rückführungsbegehren statt. Die Parteien wurden angehört (Prot. S. 9 ff.). Die Rechtsvertreter der Parteien und die Kindsvertreterin erstatteten anschliessend ihre Stellungnahmen zu den bisherigen Vorbringen sowie zu den Anhörungen der Parteien und von C._____. In den anschliessenden Vergleichsgesprächen schlossen die Parteien unter Mitwirkung einer Gerichtsdelegation folgenden Vergleich (act. 59): " Die Parteien treffen für das vorliegende Rückführungsverfahren die nachfolgende Vereinbarung. 1. Die Beklagte verpflichtet sich, mit C._____, geboren am tt.mm.2015, mit einem vom Gericht gebuchten Flug Zürich – F._____ bis spätestens am 21. August 2024 in die Niederlande zurückzukehren und dort das Verfahren betreffend Obhutszuteilung abzuwarten. Zu diesem Zweck verpflichtet sie sich, sich zu dem ihr mitgeteilten Zeitpunkt und Ort am Flughafen Zürich einzufinden. Die Parteien ersuchen das Gericht, entsprechende Flugtickets für die Beklagte und C._____ zu organisieren und die Parteien über die Flugdetails umgehend zu informieren. 2. Die Parteien sind damit einverstanden, dass das Gericht das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, ersucht, der niederländischen Zentralbehörde sowie dem Safe House/Veilig Thuis den Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz, Ort und Zeit der Ankunft in die Niederlande sowie den Aufenthaltsort der Beklagten in den G._____, … [Adresse], mitzuteilen und die niederländische Zentralbehörde zu bitten, das Safe House/Veilig Thuis zu ersuchen, das Check-In sicherzustellen. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Rechtsvertreter des Klägers spätestens bis 15. August 2024 eine Buchungs- und Zahlungsbestätigung über ihren Aufenthalt in den G._____ zuzustellen.
- 5 - 3. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass C._____ bis zur Rückkehr weiterhin im Kriseninterventionszentrum D._____ verbleibt. Die Parteien beantragen dem Gericht, dass das Kontaktrecht zur Beklagten gemäss Entscheid des Bezirksrats Pfäffikon ZH vom 7. August 2024 (Dispositiv-Ziffer I) insofern präzisiert wird, als die telefonischen Kontakte unbegleitet erfolgen können. Die Beklagte ist einverstanden, dass der Kläger ebenfalls telefonischen Kontakt mit C._____ nach Absprache mit dem Kriseninterventionszentrum D._____ haben kann. 4. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich übereinstimmend, folgende Vollstreckungsanordnungen zu erlassen: 4.1. Die Kantonspolizei wird ersucht, die Reisepässe von C._____ und der Beklagten erst auszuhändigen, wenn sichergestellt ist, dass die Ausreise direkt in die Niederlande erfolgt. Die Reisepässe werden der Beklagten am Flughafen übergeben. Die Kantonspolizei wird ersucht, sicherzustellen, dass die Beklagte und C._____ das Flugzeug besteigen. 4.2. Die mit Verfügung der Kammer vom 11. Juli 2024 angeordneten Ausschreibungen im RIPOL und SIS werden im Sinn der Erwägungen aufrechterhalten und sind im Hinblick auf die tatsächliche Rückführung von C._____ aufzuheben. Der Auftrag für die Aufhebung der Ausschreibung wird rechtzeitig vor der Ausreise erteilt. 4.3. Falls die Ausreise von C._____ nicht gemäss den vorstehenden Anordnungen gemäss vorstehender Ziffer 1 erfolgt sein sollte, wird die weitere Begleitung der Rückkehr von C._____ in die Niederlanden – unter Beilage der Akten und des Reisepasses von C._____ – im Sinne der vorstehenden Erwägungen dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mitteilung zu machen. 5. Der Kläger zieht im Hinblick auf die Rückführung von C._____ hiermit seine Strafanzeige gegen die Beklagte, B._____, bei der Staatsanwaltschaft zurück. Er verpflichtet sich, den Rückzug der Strafan-
- 6 zeige oder, sofern ein Rückzug nicht möglich ist, eine Desinteresseerklärung am Strafverfahren umgehend der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, spätestens bis zum 16. August 2024. 6. Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Rückführungsverfahren gestützt darauf abzuschreiben. 7. Die Parteien vereinbaren, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz geregelt werden." 4. Die Parteien haben sich mit der Vereinbarung ausdrücklich einverstanden erklärt und diese eigenhändig unterzeichnet (act. 59). II. 1. Der Kläger stützt sein Begehren auf das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ). Da sowohl die Niederlande als auch die Schweiz das Übereinkommen ratifiziert haben, sind die Bestimmungen des HKÜ anwendbar und infolgedessen die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit der Kammer gegeben (Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über die internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen [BG-KKE]; Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO). Ziel des Abkommens ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art. 1 lit. a HKÜ). Materiellrechtliche Fragen, welche beispielsweise für die Zuteilung der elterlichen Sorge oder der Obhut massgebend sind, sind hingegen nicht zu beurteilen. Darüber werden die Behörden im Rückgabestaat bzw. im Trennungs- oder Scheidungsverfahren zu entscheiden haben. 2. Das Gericht trachtet nach einer interessenkonformen Vereinbarung der Parteien. Denn Ziel und Zweck des Gerichtsverfahrens ist primär, eine gütliche Einigung zu finden und allenfalls eine freiwillige Rückführung des Kindes zu erreichen (Art. 10 HÜK, Art. 8 Abs. 1 BG-KKE). Die Parteien haben anlässlich der Verhandlung vom 13. August 2024 eine Vereinbarung über die freiwillige Rückführung von C._____ in die Niederlande in Begleitung der Beklagten getroffen
- 7 - (act. 59). Die Kammer gelangte aufgrund der Akten sowie der Vergleichsgespräche zur Überzeugung, dass die Parteien die Vereinbarung aus freiem Willen und nach gründlicher, reiflicher Überlegung geschlossen haben. 3. Die Vereinbarung ist im Wortlaut und Sinn klar und im Rahmen des Regelungsbereichs des HKÜ vollständig und angemessen. Deshalb ist die Vereinbarung zu genehmigen und das Rückführungsverfahren entsprechend abzuschreiben (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 279 ZPO analog). 4. Die von beiden Parteien beantragten und in der Vereinbarung aufgeführten Vollstreckungsanordnungen erweisen sich als geeignet und verhältnismässig; sie sind zu erlassen. Gemäss Vereinbarung hat die Beklagte mit C._____ spätestens bis und mit 21. August 2024 per Flugzeug in die Niederlande zurückzukehren, wobei die entsprechenden Tickets von der Kammer organisiert werden (Vereinbarung Ziff. 1). Falls die Ausreise von C._____ nicht gemäss dieser Anordnung erfolgen sollte, wird die weitere Begleitung der Rückkehr von C._____ in die Niederlande dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich übertragen, das für die Vollstreckung der Rückführung zuständig ist (Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 1066 vom 1. Juli 2009; vgl. Vereinbarung Ziff. 4.3.). 5. Im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Rückführung von C._____ erscheint es nicht mehr gerechtfertigt, dass die Telefonkontakte zwischen ihm und der Beklagten in Begleitung einer Fachperson des Kriseninterventionszentrums stattfinden. Entsprechend ist antragsgemäss das Kontaktrecht der Beklagten gemäss Entscheid des Bezirksrats Pfäffikon ZH vom 7. August 2024 (Dispositiv-Ziffer I) insofern abzuändern, als die darin festgelegten telefonischen Kontakte fortan unbegleitet erfolgen können. 6. Um die ungehinderte Einreise der Beklagten mit C._____ in die Niederlande zu gewährleisten, zog der Kläger seine Strafanzeige gegen sie zurück und verpflichtete sich, den Rückzug oder allenfalls eine Desinteressenerklärung der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde in den Niederlanden umgehend mitzuteilen (Vereinbarung Ziff. 5).
- 8 - III. 1. Die Parteien überliessen den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Kammer (Vereinbarung Ziff. 7). 2. Für Rückführungsgesuche gestützt auf das HKÜ ist weitgehende Kostenlosigkeit vorgesehen (Art. 26 Abs. 1 HKÜ). Gemäss Art. 14 BG-KKE ist Art. 26 HKÜ auch auf das Gerichtsverfahren anwendbar, was sich im Übrigen auch schon aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 HKÜ ergibt. Die Niederlande hat einen Vorbehalt i.S.v. Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht (vgl. www.hcch.net > de > instruments > conventions > 28; letztmals besucht am 14. August 2024). Die Schweiz wendet daher das Gegenseitigkeitsprinzip an und garantiert die Kostenlosigkeit (gleich wie die Niederlande) nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem innerstaatlichen Recht (vgl. BGer 5A_822/2013 vom 28. November 2013 E. 4.1). Weder der Kläger noch die Beklagte haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, weswegen nicht von der Kostenlosigkeit des Rückführungsverfahrens ausgegangen werden kann. 2. Gemäss Vereinbarung der Parteien reist C._____ – mit der Beklagten – in die Niederlande zurück, weshalb die Beklagte als unterliegend zu gelten hat. Die Gerichtskosten, zu denen auch die Kosten der Dolmetscherinnen und der Kindsvertreterin gehören, sind damit der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ferner hat die Beklagte die Kosten der Rückreise von C._____ (die Flugtickets) zu übernehmen und den Kläger für die Kosten seines Rechtsvertreters antragsgemäss zu entschädigen (Art. 26 Abs. 4 HKÜ und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Eine darüberhinausgehende Entschädigung an den Kläger für dessen Reisekosten im Zusammenhang mit dem Rückführungsverfahren (vgl. act. 2 Rz. 35) ist mangels Substantiierung nicht zuzusprechen. 3.1. Die Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG
- 9 - Rechnung. In Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf CHF 2'000.– festzusetzen. 3.2. Über die Entschädigung der Kindsvertreterin wird in einem separaten Beschluss entschieden. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird ersucht, der Kammer ihre Kostennote einzureichen. 3.3. Die Parteientschädigung für den Kläger ist nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV festzusetzen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist von einem Fall auszugehen, der im unteren Bereich des mittleren Rahmens des § 5 Abs. 1 AnwGebV anzusetzen ist (in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einfacher bis mittlerer Schwierigkeitsgrad; erhebliche Verantwortung; geringer bis mittlerer Zeitaufwand). Dies führt zu einer Grundgebühr von rund CHF 8'000.–, die gemäss § 9 AnwGebV auf CHF 5'000.– herabzusetzen ist. Diese Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 13. August 2024 ab. Für die anschliessende Vergleichsverhandlung ist zudem ein Zuschlag von CHF 800.– zu gewähren, was zu einer Entschädigung von insgesamt CHF 5'800.– führt. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist dabei nicht zuzusprechen, weil der Wohnsitz des Klägers als Empfänger der juristischen Dienstleistung im Ausland liegt (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 MWSTG). 3.4. Die Rechtsvertreterin der Beklagten ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. act. 45 E. 3), wobei über ihre Entschädigung in einem separaten Beschluss entschieden wird. Rechtsanwältin Dr. Y._____ wird ersucht, der Kammer ihre Kostennote einzureichen. Es wird erkannt: 1. Die nachstehende Vereinbarung der Parteien wird vorgemerkt und gerichtlich genehmigt: "Die Parteien treffen für das vorliegende Rückführungsverfahren die nachfolgende Vereinbarung.
- 10 - 1. Die Beklagte verpflichtet sich, mit C._____, geboren am tt.mm.2015, mit einem vom Gericht gebuchten Flug Zürich – F._____ bis spätestens am 21. August 2024 in die Niederlande zurückzukehren und dort das Verfahren betreffend Obhutszuteilung abzuwarten. Zu diesem Zweck verpflichtet sie sich, sich zu dem ihr mitgeteilten Zeitpunkt und Ort am Flughafen Zürich einzufinden. Die Parteien ersuchen das Gericht, entsprechende Flugtickets für die Beklagte und C._____ zu organisieren und die Parteien über die Flugdetails umgehend zu informieren. 2. Die Parteien sind damit einverstanden, dass das Gericht das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, ersucht, der niederländischen Zentralbehörde sowie dem Safe House/Veilig Thuis den Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz, Ort und Zeit der Ankunft in die Niederlande sowie den Aufenthaltsort der Beklagten in den G._____, … [Adresse], mitzuteilen und die niederländische Zentralbehörde zu bitten, das Safe House/Veilig Thuis zu ersuchen, das Check-In sicherzustellen. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Rechtsvertreter des Klägers spätestens bis 15. August 2024 eine Buchungs- und Zahlungsbestätigung über ihren Aufenthalt in den G._____ zuzustellen. 3. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass C._____ bis zur Rückkehr weiterhin im Kriseninterventionszentrum D._____ verbleibt. Die Parteien beantragen dem Gericht, dass das Kontaktrecht zur Beklagten gemäss Entscheid des Bezirksrats Pfäffikon ZH vom 7. August 2024 (Dispositiv-Ziffer I) insofern präzisiert wird, als die telefonischen Kontakte unbegleitet erfolgen können. Die Beklagte ist einverstanden, dass der Kläger ebenfalls telefonischen Kontakt mit C._____ nach Absprache mit dem Kriseninterventionszentrum D._____ haben kann.
- 11 - 4. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich übereinstimmend, folgende Vollstreckungsanordnungen zu erlassen: 4.1. Die Kantonspolizei wird ersucht, die Reisepässe von C._____ und der Beklagten erst auszuhändigen, wenn sichergestellt ist, dass die Ausreise direkt in die Niederlande erfolgt. Die Reisepässe werden der Beklagten am Flughafen übergeben. Die Kantonspolizei wird ersucht, sicherzustellen, dass die Beklagte und C._____ das Flugzeug besteigen. 4.2. Die mit Verfügung der Kammer vom 11. Juli 2024 angeordneten Ausschreibungen im RIPOL und SIS werden im Sinn der Erwägungen aufrechterhalten und sind im Hinblick auf die tatsächliche Rückführung von C._____ aufzuheben. Der Auftrag für die Aufhebung der Ausschreibung wird rechtzeitig vor der Ausreise erteilt. 4.3. Falls die Ausreise von C._____ nicht gemäss den vorstehenden Anordnungen gemäss vorstehender Ziffer 1 erfolgt sein sollte, wird die weitere Begleitung der Rückkehr von C._____ in die Niederlanden – unter Beilage der Akten und des Reisepasses von C._____ – im Sinne der vorstehenden Erwägungen dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich übertragen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr unverzüglich Mitteilung zu machen. 5. Der Kläger zieht im Hinblick auf die Rückführung von C._____ hiermit seine Strafanzeige gegen die Beklagte, B._____, bei der Staatsanwaltschaft zurück. Er verpflichtet sich, den Rückzug der Strafanzeige oder, sofern ein Rückzug nicht möglich ist, eine Desinteresseerklärung am Strafverfahren umgehend der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, spätestens bis zum 16. August 2024.
- 12 - 6. Die Parteien ersuchen das Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und das hängige Rückführungsverfahren gestützt darauf abzuschreiben. 7. Die Parteien vereinbaren, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz geregelt werden." 2. Das Rückführungsverfahren wird abgeschrieben. 3. Die niederländischen Pässe der Beklagten und von C._____, geb. tt.mm.2015, werden der Kantonspolizei Zürich übergeben zur Aushändigung an die Beklagte am Abreisetag am Flughafen Zürich. Die Kantonspolizei wird ersucht sicherzustellen, dass die Beklagte und C._____ das Flugzeug besteigen. 4. Das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, wird ersucht, der niederländischen Zentralbehörde sowie dem Safe House/Veilig Thuis den Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz, Ort und Zeit der Ankunft in den Niederlanden sowie den Aufenthaltsort der Beklagten in den G._____, … [Adresse], mitzuteilen, und die niederländische Zentralbehörde zu bitten, das Safe House/Veilig Thuis zu ersuchen, das Check-In sicherzustellen. 5. Die mit Verfügung der Kammer vom 11. Juli 2024 angeordneten Ausschreibungen im RIPOL und SIS werden auf den Tag der tatsächlichen Rückreise aufgehoben. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die Ausschreibung im RIPOL und SIS nach Aushändigung der Pässe gemäss Dispositiv-Ziff. 3 an die Beklagte unverzüglich zu widerrufen. 6. Falls die Ausreise von C._____ gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung nicht erfolgt sein sollte, wird das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung beauftragt, die notwendigen Vorkehren zum sofortigen Vollzug der Rückreise von C._____ zu ergreifen, soweit notwendig unter Beizug der Kantonspolizei
- 13 - Zürich. Der niederländische Pass von C._____ wird diesfalls dem AJB übergeben. Der Pass der Beklagten wird ihr auf erstes Verlangen von der Kammer herausgegeben. Das Amt für Jugend und Berufsberatung wird ersucht, der Kammer von der erfolgten Rückkehr von C._____ unverzüglich Mitteilung zu machen. 7. Dispositiv-Ziffer I. des Entscheids des Bezirksrats Pfäffikon ZH vom 7. August 2024 (VO.2024.8/3.02.00) wird insofern abgeändert, als die darin festgelegten telefonischen Kontakte mit der Mutter fortan unbegleitet erfolgen können. 8. Die Entscheidgebühr für das Rückführungsverfahren wird auf CHF 2'000.– festgesetzt. 9. Die Entscheidgebühr, die Dolmetscherkosen (CHF 1'095.–) sowie die Kosten der Kindsvertreterin werden der Beklagten auferlegt. 10. Über die Höhe der Kosten für die Kindesvertreterin wird in einem separaten Beschluss entschieden. 11. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 5'800.– zu bezahlen. 12. Die Rechtsvertreterin der Beklagten wird – nach Vorlage ihrer Kostennote – mit separaten Beschluss aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch gegenüber der Beklagten auf den Kanton über. 13. Die beim Gericht angefallenen Kosten für die Rückführung von C._____ (Flugtickets) werden der Beklagten auferlegt. 14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Kindesvertreterin, die Kantonspolizei Zürich unter Beilage der niederländischen Pässe der Beklagten und C._____, geb. tt.mm.2015, sowie je gegen Empfangsschein an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern (vorab per Mail), an das Staatssekretariat für Migration, 3003
- 14 - Bern, an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon ZH und den Bezirksrat Pfäffikon ZH. 15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 15. August 2024