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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.09.2014 NH140004

24 settembre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·131 parole·~1 min·3

Riassunto

Kosten der Rechtsvertretung des Gesuchsgegners

Testo integrale

Art. 14 BG-KKE, Art. 26 HKÜ, Kosten der Rechtsvertretung des Gesuchsgegners. Anders als beim Gesuchsteller gelten hier die Regeln der unentgeltlichen Prozessführung.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

4. Weder Art. 26 HKÜ noch Art. 14 BG-KKE enthalten eine Regelung betreffend die Entschädigung für eine Rechtsvertreterin für diejenige Partei, gegen welche das Rückführungsbegehren gerichtet ist. Damit sind unabhängig von einem allfälligen Vorbehalt im Sinne von Art. 26 Abs. 3 HKÜ die Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO einschlägig und es ist insbesondere auch eine Rückforderung der Entschädigung gestützt auf Art. 123 ZPO möglich (vgl. BGer 5A_716/2012 vom 3. Dezember 2012, E. 4.2, wonach die absolute Kostenfreiheit des Rückführungsverfahrens nach Art. 26 Abs. 1 HKÜ nur für die das Begehren stellende Partei gilt).

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 24. September 2014 Geschäfts-Nr.: NH140004-O/Z09

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