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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.10.2025 NG250015

27 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,132 parole·~6 min·5

Riassunto

Kündigungsschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NG250015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 27. Oktober 2025 in Sachen 1. A._____, 2. ϯ B._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen C._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Kündigungsschutz Berufung gegen ein Urteil des Mietgerichtes des Bezirksgericht Meilen vom 3. Juli 2025 (MJ230010)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) mieteten mit Mietvertrag vom 2. November 1979 die 3-Zimmerwohnung im 1. OG an der D._____-strasse 1 in E._____ zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 180.– (act. 7/4/5 S. 3). 1.2. Am 15. Februar 2023 erwarb die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) anlässlich einer gerichtlich angeordneten öffentlichen Versteigerung das Grundstück an der D._____-strasse 1 in E._____ (act. 7/11/1). Die Anmeldung zur Grundbucheintragung erfolgte am 28. April 2023 (act. 7/11/2). Seither ist die Beschwerdegegnerin als Grundeigentümerin der streitgegenständlichen Liegenschaft eingetragen (act. 7/11/3). 1.3. Mit amtlich genehmigten Formularen vom 16. Juni 2023 kündigte die Beschwerdegegnerin den oben genannten Mietvertrag auf den 30. September 2023, mit der Begründung, die Liegenschaft werde abgerissen (act. 7/4/6 und 7/4/7). 1.4. In der Folge machten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2023 – und unter Beilage der Klagebewilligung vom 23. August 2023 (act. 7/3) – ein Verfahren betreffend Kündigungsschutz beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vorinstanz) anhängig und beantragten, es sei die Kündigung vom 16. Juni 2023 betreffend das Mietverhältnis über die 3-Zimmerwohnung im 1. OG an der D._____-strasse 1 in E._____ für missbräuchlich zu erklären und aufzuheben. Eventualiter beantragten sie, es sei das Mietverhältnis um vier Jahre, eventualiter längst möglichst zu erstrecken (act. 7/1 S. 2). 1.5. Mit Urteil vom 3. Juli 2025 wies die Vorinstanz die Klage der Beschwerdeführer ab und stellte fest, dass die von der Beschwerdegegnerin mit amtlich genehmigtem Formular vom 16. Juni 2023 erklärten Kündigungen des Mietverhältnisses über die 3-Zimmerwohnung im 1. OG an der D._____-strasse 1 in E._____ gültig seien. Weiter erstreckte es das Mietverhältnis letztmals bis zum 31. März 2026 und setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'650.– fest. Letztere auferlegte sie

- 3 dem Beschwerdeführer 1 und verrechnete sie mit den vom Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 sel. geleisteten Vorschüssen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer 1 verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.– (zzgl. 8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 1.6. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 15. September 2025 (Datum Poststempel: 16. September 2025) Berufung bei der Kammer (act. 2). Gleichzeitig reichte er eine ergänzende Beschwerdebegründung vom 15. September 2025 samt Beilagen ein (act. 4 und 5/1 bis 5/5). 1.7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-107). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Mit der Beschwerde sind nichtberufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide anfechtbar, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten namentlich solche, deren Streitwert nicht mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz setzte den Streitwert bei einem Kündigungsschutzverfahren bei umstrittener Kündigung praxisgemäss auf 36 monatliche Mietzinse fest, was einen Streitwert von Fr. 6'480.– (Fr. 180.– x 36) ergab (vgl. act. 6 E. V./1.2; BGE 137 III 389 E. 1.1). Dem ist zu folgen. Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel – wie von der Vorinstanz belehrt (vgl. act. 6, Dispositiv-Ziffer 7) – als Berufung bezeichnet. Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet allerdings nicht, entspricht es doch der konstanten Praxis der Kammer, unrichtig bezeichnete Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen zu bezeichnen und nach den richtigen Regeln zu behandeln (vgl. OGer ZH LF250017 vom 16. Mai 2025 E. II./2 mit Verweis auf OGer ZH NQ110026 vom 23. Juni 2011 E. 2.2). Das vorliegende Rechtsmittel ist entsprechend als Beschwerde entgegenzunehmen. 2.2. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Ent-

- 4 scheide im – wie hier – vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO) beträgt die Frist für die Einreichung der Beschwerde 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei der Übergabe an die Schweizerische Post ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe übereinstimmt (OFK ZPO-JENNY/ABEGG, 3. Aufl. 2023, Art. 143 N 6 m.w.H.). Ferner sind im vereinfachten Verfahren die Gerichtsferien zu beachten, in welchen die gesetzlichen und gerichtlichen Fristen still stehen (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. a bis c ZPO). Wird ein Rechtsmittel verspätet eingereicht, ist darauf nicht einzutreten. 2.3. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer 1 am 5. August 2025 zugestellt (act. 7/107/2). In der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführer 1 darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist 30 Tage beträgt (act. 6, Dispositiv-Ziffer 7). Die Rechtsmittelfrist begann demnach am 16. August 2025 und endete (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August 2025 gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) am 15. September 2025. Die am 16. September 2025 der Post übergebene Beschwerde (vgl. Datum Poststempel, act. 2) erweist sich damit als verspätet. Ausführungen des Beschwerdeführers 1, weshalb die Beschwerde verspätet erfolgte oder weshalb von einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde auszugehen wäre, finden sich keine. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer 1 für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'480.– (vgl. E. 2.1 hiervor) ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 7 lit. a i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen.

- 5 - 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer 1 nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 4, sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'480.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:

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