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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.01.2024 NG230018

22 gennaio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·840 parole·~4 min·3

Riassunto

Forderung (Beendigung Mietverhältnis)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NG230018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss vom 22. Januar 2024 in Sachen A._____, Beklagte (Mieterin) und Berufungsklägerin, gegen B._____, Klägerin (Vermieterin) und Berufungsbeklagte, vertreten durch C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Forderung (Beendigung Mietverhältnis) Berufung gegen ein Urteil des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 1. September 2023 (MH230001)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 20. November 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beklagte (Mieterin) und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) mutmasslich ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Mietgerichtes des Bezirks Uster (nachfolgend: Vorinstanz) vom 1. September 2023 (act. 20 = act. 23 [Aktenexemplar] = act. 26). Die Berufungsklägerin reicht einen USB-Stick (act. 25) ein und erklärt in ihrer handschriftlichen Eingabe, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die Unterlagen auszudrucken (act. 24). 1.2. Mit Verfügung vom 29. November 2023 wurde der Berufungsklägerin eine Nachfrist angesetzt, um die Berufungsschrift samt Beilagen in einer gültigen Form einzureichen. Weiter wurde D._____ (Beklagter [Mieter] 2 im vorinstanzlichen Verfahren) Frist angesetzt, um eine vom ihm unterzeichnete Berufungsschrift oder eine gehörige Bevollmächtigung an die Berufungsklägerin einzureichen. Schliesslich wurde eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 27). Die Nachfristen zur Verbesserung der Eingabe vom 20. November 2023 und zur Einreichung einer unterzeichneten Berufungsschrift oder einer Vollmacht an die Berufungsklägerin durch ND._____ sind unbenutzt verstrichen. Ebenso ist der verlangte Kostenvorschuss bisher nicht eingegangen (Fristende am 3. Januar 2024) . Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 bis act. 21). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Zur Parteistellung von D._____ ist zunächst festzuhalten, dass – wie erwähnt – keine von ihm unterzeichnete Rechtsmittelschrift oder eine Bevollmächtigung der Berufungsklägerin zur Verfahrensführung eingereicht wurde. Wie in der Verfügung vom 29. November 2023 als Säumnisfolge angedroht (act. 27 Dispositivziffer 2), gilt die Eingabe vom 20. November 2023 somit als nicht von ihm erfolgt. Entsprechend kommt ihm im vorliegenden Rechtsmittelverfahren keine Parteistellung zu. Das Rubrum ist entsprechend angepasst worden (vgl. Rubrum der Verfügung vom 29. November 2023 [act. 27]).

- 3 - 2.2. Eingaben sind dem Gericht nach Art. 130 Abs. 1 ZPO in Papierform oder elektronisch einzureichen. Die Einreichung einer Eingabe an das Gericht mittels USB-Stick entspricht nicht einer gültigen Form, weshalb die allfälligen Dokumente auf dem USB-Stick im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Trotz der mit Verfügung vom 29. November 2023 angesetzten Nachfrist (act. 27 Dispositivziffer 1), reichte die Berufungsklägerin keine weiteren Eingaben ein. Demnach gilt die Eingabe der Berufungsklägerin vom 20. November 2023 – wie in der Verfügung vom 29. November 2023 angedroht (act. 27 Dispositivziffer 1) – nur soweit als erfolgt, als sie formal korrekt in Papierform eingereicht wurde. 2.3. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Begründung hat die Berufungsklägerin der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Bei fehlender Berufungsbegründung ist auf die Berufung nicht einzutreten (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2021, Art. 311 N 6; OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012, E. II.1.1 f. m.w.H.). In der zu berücksichtigenden schriftlichen Eingabe der Berufungsklägerin führt diese lediglich aus, es sei ihr nicht möglich gewesen, die Unterlagen, welche sich auf dem USB-Stick befänden, zu drucken. Gerne reiche sie die Unterlagen gedruckt nach. Sie hoffe das Obergericht könne ihr helfen (act. 24). Diese Eingabe stellt offensichtlich keine hinreichend begründete Berufungsschrift dar. Die Berufungsklägerin erklärt darin weder, welche Teile des vorinstanzlichen Entscheides sie anfechten möchte noch, weshalb sie damit nicht einverstanden sei. Auch dass sie überhaupt ein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid erheben möchte, kann nur aufgrund des Umstandes vermutet werden, dass sie ihrer Eingabe den vorinstanzlichen Entscheid beilegte (act. 26). Demnach ist auf die Berufung nicht einzutreten. 3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss

- 4 wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist aufgrund des geringen zeitlichen Aufwandes in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4, § 10 Abs. 1 und § 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 24, an D._____ sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 34'908.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:

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