Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NE230001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 5. März 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen Kanton Zürich, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 17. November 2022 (FO220006-L)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 1 S. 1 sinngemäss): 1. Es sei festzustellen, dass die vom Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 45'120.55 (nebst Zins und Kosten) nicht besteht. 2. Die Betreibung Nr. … sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3. Das Betreibungsamt Kreis ... sei anzuweisen, die Betreibung Nr. … im Betreibungsregister zu löschen 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 17. November 2022: (Urk. 22 S. 8 f. = Urk. 37 S. 8 f.) 1. Die Klage wird im Umfang von CHF 371.95 gutgeheissen und damit in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich ... gegen die Klägerin festgestellt, dass die vom Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung im Umfang von CHF 371.95 (Zahlungsbefehl vom 14. Juni 2022, zugestellt am 22. Juni 2022, Forderung Ziff. 4) nicht besteht und die Betreibung in diesem Umfang aufzuheben ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'600.–, der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. (Schriftliche Mitteilung) 5. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage) Berufungsanträge: der Berufungsklägerin und Klägerin (Urk. 36 S. 1):
- 3 - "1 - Die Verfügung am 17. November 2022 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf FO220006 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF45,120.55 mit Zins von 4.5% seit 08.06.2022 und Ausgleichszins von CHF3420.35 mit Zins vom 4.5% seit 08.06.2022 und Zins bis 07.06.2022 von CHF697.80 und Betreibungskosten von CHF371.95 sowie auch Betreibungskosten von CHF103.30 im Bezug auf Betreibung … nicht bestehen. 3 - Betreibung … sei für nichtig zu erklären aufzuheben 4 - Das Betreibungsamt Kreis ... sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung … im Betreibungsregister zu löschen. 5 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) betrieb die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich ... vom 14. Juni 2022 in der Betreibung Nr. … für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 – 2012 über Fr. 45'120.55 zzgl. Zins von 4.5 % seit 8. Juni 2022, Fr. 3'420.35 Ausgleichszins zzgl. Zins von 4.5 % seit 8. Juni 2022, Fr. 697.80 Zins bis 7. Juni 2022, Fr. 371.95 Betreibungskosten sowie Fr. 103.30 Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls (Urk. 2 = Urk. 16/16). 2. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 machte die Klägerin beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) die vorliegende Klage betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld im Sinne von Art. 85a SchKG mit den eingangs aufgeführten Anträgen anhängig (Urk. 1). Zum weiteren Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 2 E. I). Am 17. November 2022 erliess die Vorinstanz den oben wiedergegebenen Entscheid (Urk. 37). 3. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. Januar 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 23) Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen
- 4 - (Urk. 36 S. 1). Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 5'160.– angesetzt (Urk. 39). Dieser ging innert angesetzter Nachfrist (Urk. 41) rechtzeitig ein (Urk. 42). Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 wurde dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsgesuch der Klägerin angesetzt (Urk. 44). Dieser liess sich nicht vernehmen, woraufhin das Verfahren mit Verfügung vom 15. März 2023 bis zum Abschluss des von der Klägerin eingeleiteten Verfahrens betreffend Nichtigkeit der Betreibung beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (Geschäfts-Nr. CB220150-L) sistiert wurde (Urk. 46). Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage einer Verlängerung der Verfahrenssistierung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsmittelverfahrens PS230072-O Stellung zu nehmen (Urk. 48). Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe die der vorliegenden Klage zugrundeliegende Betreibung zurückgezogen (Urk. 49). Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 wurde dem Beklagten Frist zur Stellungnahme hierzu angesetzt (Urk. 51). Am 31. Mai 2023 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 52). Die Stellungnahme des Beklagte datiert vom 1. Juni 2023 (Urk. 55). Auf telefonische Nachfrage teilte das Betreibungsamt Zürich ... mit, dass die Betreibung Nr. … weiterhin hängig sei (Prot. II S. 9). Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wurde die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens PS230072-O verlängert (Urk. 58). Am 14. Juni 2023 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 59). Mit Urteil vom 29. Juni 2023 hob das Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 23. März 2023 (Geschäfts-Nr. CB220150-L) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück (Geschäfts-Nr. PS230072-O; Urk. 61). Nach der Rückweisung wurde das Verfahren unter der neuen Geschäfts-Nr. CB230066-L weitergeführt und mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Juli 2023 wurde die Beschwerde der Klägerin abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 62). Dagegen erhob die Klägerin wiederum Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz (Geschäfts-Nr. PS230141-O). Mit Urteil vom 6. November 2023 wurde die Beschwerde der Klägerin auch zweitinstanzlich ab-
- 5 gewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 63). Das Verfahren ist beim Schweizerischen Bundesgericht hängig (Urk. 64). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–35). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuales 1. Die Klägerin beantragt die Aufhebung des gesamten angefochtenen Urteils. In diesem wurde ihre Klage im Umfang von Fr. 371.95 (Betreibungskosten) gutgeheissen (Urk. 37 S. 8). Die Klägerin ist daher in diesem Umfang durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und hat damit an dessen Aufhebung kein schutzwürdiges Interesse, weshalb insoweit auf ihre Berufung nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). 2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be-
- 6 schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). 3. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). III. Beurteilung der Berufung 1. Vertretung der Beklagten 1.1. Die Vorinstanz erwog, bei Ämtern werde die Vertretungsbefugnis von an der Verhandlung erschienenen Vertretern gemäss ständiger Praxis vermutet. Zudem sei der vorliegend erschienene Vertreter dem Gericht bereits aus früheren Verfahren bekannt (FV220092-L, FV220067-L, FV220019-L, FV210216; Urk. 37 S. 2 E. II. 1). 1.2. Im Berufungsverfahren macht die Klägerin erneut geltend, der an der Verhandlung Anwesende sei nicht berechtigt gewesen, die Beklagte zu vertreten, da keine Vollmacht eingereicht worden sei (Urk. 36 Ziff. 15). 1.3. Die Vertretungsbefugnis kann sich entweder aus einer Ermächtigung des Vollmachtgebers (vgl. Art. 32 ff. OR) oder aus einer gesetzlichen Norm ergeben. Gemäss § 7 lit. d der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes (VO OKStA ZH; LS 631.51) übernimmt die Dienstabteilung Inkasso die Aufgabe der Vertretung des Kantons in Inkassoverfahren, unter Vorbehalt von § 8 lit. a VO OKStA ZH. Im Sinne von § 8 lit. a VO OKStA ZH erfüllt die Gruppe Bezugsdienste die Aufgabe der Vertretung des Kantons in zugewiesenen Inkassoverfahren. 1.4. Für den Beklagten ist anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2022 lic. iur. B._____ erschienen (vgl. Prot. I S. 5). Dieser gab an, beim Steueramt des Kantons Zürich als juristischer Sekretär angestellt zu sein (Prot. I
- 7 - S. 11). Aus der vor Vorinstanz eingereichten Klageantwort ergibt sich zudem, dass er bei der Gruppe … tätig ist (Urk. 15). Es gibt keine Gründe, um hieran zu zweifeln. Die Klägerin rügt denn auch die vorinstanzliche Feststellung, dass lic. iur. B._____ aus früheren Verfahren bekannt sei (Urk. 37 S. 2 E. II. 1), nicht als unzutreffend. Da der Gruppe … im Sinne von § 8 lit. a VO OKStA ZH die Aufgabe zufällt, den Kanton in zugewiesenen Inkassoverfahren zu vertreten, ist nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte in vorliegendem Verfahren durch lic. iur. B._____ vertreten lässt. Der Einwand der Klägerin ist unbegründet. 2. Nichtigkeit des Betreibungsbegehrens 2.1. Die Vorinstanz erwog, das Betreibungsbegehren sei erkennbar vom Kantonalen Steueramt Zürich ausgestellt und von einer natürlichen Person unterzeichnet worden, weshalb sich weitere Ausführungen zum Einwand der Klägerin, wonach das Betreibungsbegehren nichtig sei, da nicht erkennbar sei, von wem es unterzeichnet worden sei und ob die betreffende Person für den Beklagten vertretungsberechtigt sei, erübrigten (Urk. 37 S. 2 f. E. II. 2). 2.2. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz behaupte, das Betreibungsbegehren sei von einer natürlichen Person unterschrieben worden, ohne zu begründen, weshalb sie zu diesem Schluss komme. Der Name sei dem Gericht nicht genannt worden, sodass dieses auch nicht habe bestätigen können, ob die Person, welche das Betreibungsbegehren unterzeichnet habe, berechtigt gewesen sei, gegen sie eine Betreibung einzuleiten. Der Beklagte habe behauptet, das Begehren sei von einem Mitarbeiter unterzeichnet worden, ohne jedoch auszuführen, wer dieser Mitarbeiter gewesen sei und ob dieser berechtigt gewesen sei, die Betreibung gegen sie einzuleiten (Urk. 36 Ziff. 13 f.). 2.3. Gemäss Art. 67 Abs. 1 SchKG ist das Betreibungsbegehren schriftlich oder mündlich ans Betreibungsamt zu richten. Anzugeben ist dabei unter anderem der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten (Ziff. 1). Die betreffenden Angaben sind sodann, mit Ausnahme der Unterschrift, in den Zahlungsbefehl aufzunehmen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG gelangt allerdings nur auf im Einzelfall allfällig bestellte bzw. mandatierte https://www.swisslex.ch/doc/aol/4f81f546-a408-45e2-884a-d0beef396240/a8aea14d-1f70-4346-9f9b-25ef45a404e1/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/edf45697-4d8f-48e8-a871-04054a2d870d/a8aea14d-1f70-4346-9f9b-25ef45a404e1/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/4f81f546-a408-45e2-884a-d0beef396240/a8aea14d-1f70-4346-9f9b-25ef45a404e1/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/4f81f546-a408-45e2-884a-d0beef396240/a8aea14d-1f70-4346-9f9b-25ef45a404e1/source/document-link
- 8 - Vertreter (wie z.B. Rechtsanwälte), nicht jedoch auf die im Allgemeinen vertretungsberechtigten Personen einer juristischen Person (wie z.B. deren Organe) zur Anwendung. Wie bereits erwähnt, sind gemäss § 7 lit. d VO OKStA ZH die Mitarbeiter der Dienstabteilung Inkasso zur Vertretung des Kantons Zürich (Beklagter) in Inkassoverfahren legitimiert. Es liegt demnach kein Fall einer speziellen Mandatierung (einzelner Mitarbeiter) im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, sondern vielmehr eine Art allgemeine, auf Rechtssatz beruhende Vertretungsbefugnis der Mitarbeiter für die betreffenden Inkassoverfahren vor. Entsprechend müssen die Mitarbeiter der Dienstabteilung Inkasso im Betreibungsbegehren auch nicht mit Namen und Adresse aufgeführt werden. Zu beachten ist nach Art. 67 Abs. 1 SchKG aber immerhin das Schriftlichkeitserfordernis, welchem allerdings bereits dann genüge getan ist, wenn das Betreibungsbegehren (auch ohne Namensangabe in Druckschrift) von einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin der Dienststelle Inkasso unterzeichnet wurde (OGer ZH PS220181 vom 05.01.2023, E. 4.1 f., m.w.H.). Das Betreibungsbegehren vom 7. Juni 2022 ist vorliegend unbestrittenermassen unterzeichnet (Urk. 16/15). Dafür, dass die Unterschrift nicht von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Dienstelle Inkasso stammen würde, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Ein Nichtigkeitsgrund liegt demnach nicht vor. 3. Nichtigkeit des Zahlungsbefehls 3.1. Die Klägerin macht geltend, der Zahlungsbefehl sei nichtig, da dieser von einer unbekannten Person unterschrieben worden sei. Diese sei nicht berechtigt gewesen, den Zahlungsbefehl auszustellen (Urk. 36 Ziff. 6–10). Diese Frage bildete auch Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Beschwerde nach Art. 18 SchKG (vgl. Urk. 62; Urk. 63). Diesbezüglich erwog die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in ihrem Urteil vom 6. November 2023, dass nur eine fehlende Unterschrift zur Nichtigkeit führe, nicht aber eine fehlerhafte. In Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung [VFRR] sei explizit vorgeschrieben, dass Formulare von den nach den kantonalen Vorschriften befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen seien. Zeichnungsberechtigt seien u.a. die Betreibungsbeamten, wobei die Unterschrift
- 9 eigenhändig (§ 11 Abs. 1 lit. a und § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter [VBG]) oder in Form eines Faksimilestempels erfolgen könne, da sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften beziehe. Die Angabe des Namens des Beamten werde dabei nicht vorgeschrieben. Ein Nichtigkeitsgrund, mithin ein Verstoss gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden seien, liege damit nicht vor (Urk. 63 S. 9 f. E. 4.3.3 und E. 4.3.5). 3.2. Auf die vorstehenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Ein Nichtigkeitsgrund aufgrund der fehlenden namentlichen Nennung des Beamten, welcher den Zahlungsbefehl vom 14. Juni 2022 unterzeichnete (Urk. 2 = Urk. 16/16), liegt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der unterzeichnenden Person nicht um einen Betreibungsbeamten handelte, sind ebenfalls keine gegeben. Der Einwand der Klägerin erweist sich damit als unbegründet. 4. Forderung des Beklagten 4.1. Die Vorinstanz erwog, bei der Forderung des Beklagten handle es sich um Nachsteuern auf Staats- und Gemeindeebene für die Jahre 2011 – 2012 samt (Ausgleichs- und Verzugs-) Zinsen. Dabei stütze er sich insbesondere auf die rechtskräftige Nachsteuerverfügung vom 28. Februar 2018 (Urk. 16/5; Urk. 16/7–10), die rechtskräftige Steuerrechnung vom 13. Januar 2022 (Urk. 16/11; Urk. 16/13) und die Mahnung vom 22. April 2022 (Urk. 16/12). Die Klägerin mache geltend, die Nachsteuerverfügung sei ihr nicht zugestellt worden und folglich nicht fällig und vollstreckbar. Dabei sei die Klägerin bis vor Bundesgericht erfolglos gegen die Nachsteuerverfügung vorgegangen (und habe im Rechtsmittelverfahren die Zustellung derselben jeweils nicht gerügt), was ohne Zustellung nicht möglich gewesen wäre. Es sei somit von der Zustellung der Nachsteuerverfügung auszugehen (Urk. 37 S. 4 ff. E. IV. 1 und E. IV.4). 4.2. Die Klägerin rügt, die im Zahlungsbefehl genannte Forderungsurkunde – der Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Februar 2019 – sei entgegen der Behaup-
- 10 tung des Beklagten keine vollstreckbare Urkunde im Sinne von Art. 80 SchKG (Urk. 36 Ziff. 16, Ziff. 18 und Ziff. 33). Der Beklagte habe auch kein einziges Mal behauptet, dass er seine Forderung auf eine andere Urkunde stütze. Folglich sei auch unrichtig, wenn die Vorinstanz ausführe, der Beklagte habe sie in Bezug auf eine falsche Forderungsurkunde betrieben. Der Beklagte sei konsequent geblieben und habe sie richtig betrieben (Urk. 36 Ziff. 18 f.). 4.3. Es erschliesst sich nicht, was die Klägerin mit diesen letzteren Ausführungen genau geltend machen möchte. Entgegen ihrer Ansicht hielt die Vorinstanz nicht fest, der Beklagte habe die Klägerin gestützt auf eine falsche Forderungsurkunde betrieben. Sie erwog einzig, dass im Zahlungsbefehl als Forderungsgrund "Staatsund Gemeindesteuern 2011 – 2012, Nachsteuern" aufgeführt werde und das genannte Datum 7. Februar 2019 zwar nicht dem Veranlagungsdatum entspreche, jedoch dem Bundesgerichtsentscheid in Sachen Anfechtung derselben, worauf die Klägerin selbst hinweise. Die Klägerin habe daher ohne Weiteres über die Art der in Betreibung gesetzten Forderung Kenntnis gehabt (Urk. 37 S. 3 E. II. 3). Ebenfalls trifft es nicht zu, dass der Beklagte seine Forderung einzig auf den Bundesgerichtsentscheid vom 7. Februar 2019 stützte. So führte er nebst diesem Entscheid auch die Nachsteuerverfügung vom 28. Februar 2018 sowie die Steuerrechnungen vom 16. März 2018 sowie vom 13. Januar 2022 als Grundlagen seiner Forderung auf (Urk. 15 S. 6). Das Bundesgerichtsurteil ist gemäss Rechtskraftvermerk vom 17. März 2022 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar (Urk. 10). Auch dieser Einwand der Klägerin ist somit unbegründet. 4.4. Weiter macht sie geltend, die Vorinstanz behaupte zu Unrecht, der Beklagte stütze sich auf eine unbenannte und undatierte Nachsteuerverfügung. Im vorinstanzlichen Entscheid werde weder das Datum der Nachsteuerverfügung noch eine Geschäftsnummer genannt. Die Vorinstanz habe auch nicht bestätigt, dass diese unbenannte und undatierte Nachsteuerverfügung vollstreckbar sei. Eine solche sei ihr auch nie zugestellt worden; es gebe keinen Zustellnachweis. Zudem bestreitet die Klägerin die Echtheit der Nachsteuerverfügung sowie deren Rechtskraft (Urk. 36 Ziff. 21–23, Ziff. 29–31 und Ziff. 34)
- 11 - 4.5. Wie bereits erwähnt (E. 4.3), führte der Beklagte auch die Nachsteuerverfügung vom 28. Februar 2018 als Grundlage auf. Die Vorinstanz hielt daher korrekt fest, dass der Beklagte seine Forderung unter anderem auf die Nachsteuerverfügung vom 28. Februar 2018 stütze (Urk. 37 S. 4 E. IV. 1). Auch wenn die Vorinstanz in ihren weiteren Erwägungen das Datum der Nachsteuerverfügung nicht mehr nannte (Urk. 37 E. IV. 2 f. und E. IV. 8), bestehen keine Zweifel, dass dieselbe Verfügung gemeint war. Die Kritik der Klägerin, die Vorinstanz wisse selbst nicht, auf welche Verfügung sie sich stützen wolle (Urk. 36 Ziff. 21), ist daher unberechtigt. Nicht weiter einzugehen ist auf ihre – offensichtlich wider besseren Wissens getätigte – erneute Behauptung, sie habe die Nachsteuerverfügung nicht erhalten (Urk. 36 Ziff. 21–23, Ziff. 29 und Ziff. 34). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass die Klägerin gegen diese Verfügung Rechtsmittel bis vor das Bundesgericht eingelegt habe, weshalb von der Zustellung auszugehen sei (Urk. 37 S. 5 E. IV. 3). Entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 36 Ziff. 30) musste der Beklagte auch keine Bestätigung für die Echtheit der Nachsteuerverfügung einreichen. Ihre pauschale Bestreitung der Echtheit der Urkunde, ohne konkrete Umstände darzutun, die ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Dokuments zu wecken vermögen, reicht nicht (BSK ZPO-Dolge, Art. 178 N 2). Dies gilt auch für ihr Vorbringen, dass sämtliche anderen Urkunden gefälscht seien (Urk. 36 Ziff. 20 und Ziff. 25). Was die Rechtskraft der Nachsteuerverfügung anbelangt, wurde wie gezeigt (oben E. 4. 3), mit Rechtskraftvermerk vom 17. März 2022 bescheinigt, dass das Bundesgerichtsurteil vom 7. Februar 2022 in Rechtskraft erwuchs. Damit ist auch die diesem Entscheid zugrundeliegende Nachsteuerverfügung vom 28. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen. 4.6. Sodann genügt die Klägerin ihrer Begründungspflicht nicht (oben E. II. 2), wenn sie pauschal rügt, sämtliche anderen eingereichten Urkunden seien nicht von berechtigten Personen unterzeichnet, ihr nie zugestellt worden, nicht vollstreckbar und rechtskräftig sowie nichtig (Urk. 36 Ziff. 20, Ziff. 22, Ziff. 24 und Ziff. 26), ohne die "anderen Urkunden" zu spezifizieren, die Gründe für ihre Behauptungen zu nennen oder sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Steuerrechnung vom
- 12 - 13. Januar 2022 und der Mahnung vom 22. April 2022 (Urk. 37 S. 5 ff. E. IV. 4–7) auseinanderzusetzen. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. 5. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Klägerin als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 45'120.55 in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'160.– festzusetzen. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist die Klägerin als unterliegende Partei zu erachten und dementsprechend kostenpflichtig. Die Kosten sind mit ihrem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'160.– (Urk. 42) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 2. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen, der Klägerin angesichts ihres Unterliegens und dem nicht berufsmässig vertretenen Beklagten, da er nicht ausführt (vgl. Urk. 55), inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen soll. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'160.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 13 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'120.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm