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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.12.2012 NA120039

6 dicembre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,123 parole·~21 min·2

Riassunto

Anordnung einer FFE

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NA120039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 6. Dezember 2012 in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger,

gegen

Vormundschaftsbehörde B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

betreffend Anordnung einer FFE

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 15. Oktober 2012 (FF120005)

Beschluss der Sozialbehörde (als Vormundschaftsbehörde) B._____ vom 27. September 2012

- 2 - Erwägungen: 1. a) A._____ (Gesuchsteller und Berufungskläger, nachfolgend Berufungskläger) wohnt seit Frühling 2009 ─ mit einem kurzen Unterbruch im Sommer 2010 ─ im Pflegezentrum C._____ (act. 7/109 S. 1). Er ist nach Art. 394 ZGB verbeiständet (vgl. act. 7/108 S. 1), wobei der Beistand einen umfassenden Vertretungs-, Verwaltungs- und Betreuungsauftrag hat und auch für eine optimale Wohnsituation besorgt sein muss (vgl. act. 7/94 S. 1). Mit Schreiben vom 14. September 2012 ersuchte der Beistand, D._____, die Vormundschaftsbehörde B._____ eine vormundschaftsbehördliche fürsorgerische Freiheitsentziehung zu errichten. Der Beistand führte u.a. aus, leider sei das Zusammenleben mit Herrn A._____ schwierig, Verhaltensregeln im Bereich Hygiene, Sicherheit, Rücksicht und Anstand würden immer wieder verletzt. Sporadisch würde Herr A._____ gewalttätig, was jeweils zu Klinikeinweisungen führe. Zuletzt sei dies am 6. September 2012 erfolgt, nachdem Herr A._____ eine Pflegeperson geschlagen habe. Herr A._____ befinde sich zur Zeit per ärztlicher fürsorgerischer Freiheitsentziehung in der E._____ in F._____. Das Pflegezentrum C._____ erkläre sich erst dann bereit, den Vertrag mit Herrn A._____ aufrecht zu erhalten, wenn die Vormundschaftsbehörde eine behördliche FFE errichte. Da Herr A._____ erwiesenermassen auf disziplinarische Massnahmen anspreche, müsse es dem Heim möglich sein, im Alltag ─ sofern dies mit dem Behandlungsplan zu vereinbaren sei ─ temporäre Einschränkungen zu verhängen. Ansonsten würde Herr A._____ seinen Heimplatz verlieren, was ausserordentlich bedauerlich wäre (act. 7/109 S. 1). Die auf dieses Schreiben des Beistandes vorgenommenen Abklärungen der Sozialbehörde im Pflegeheim C._____ ergaben, dass es schon verschiedene Vorfälle betreffend Gewaltanwendung gegeben hat und der Berufungskläger beim letzten Vorfall einem erfahrenen Mitarbeiter die Faust ins Gesicht geschlagen hat. Der Heim- und Pflegedienstleiter erwähnte gegenüber der Sozialbehörde, dass man die Erhebung einer Strafanzeige prüfe und dem Berufungskläger gekündigt habe. Das

- 3 - Heim sei nach der Entlassung des Berufungsklägers aus der E._____ bereit, ihn wieder aufzunehmen, wenn es disziplinarisch strenger durchgreifen könne. Es sei so, dass man ihn, wenn es ihm psychisch schlechter gehe, auf die geschlossene Abteilung nehmen könne, jedoch ihm den Ausgang nicht verwehren könne, wenn er darauf bestehe. Aufgrund der Schizophrenie und seines durch den langjährigen Alkoholmissbrauch verursachten Abbaus sei es mit ihm phasenweise sehr schwierig, zumal er vor allem nach Alkoholkonsum sehr aggressiv werden könne. Wenn man spüre, dass sich bei ihm etwas zusammenbraue, sei es sehr wichtig, ihm den Ausgang (und damit auch den Alkoholkonsum) verwehren zu können. Dann sei er gut händelbar. Wenn man dies nicht könne, komme es immer wieder zu Vorfällen. Der Heim- und Pflegedienstleiter geht davon aus, dass A._____ mit einer vormundschaftlich angeordneten FFE auf jeden Fall im Pflegeheim C._____ tragbar sei und dort auch bis zum Lebensende bleiben könne. Bei erneuten Verfehlungen von A._____, die eine Selbst- oder Fremdgefährdung mit sich brächten, würde ihn das Pflegeheim nach wie vor jeweils vorübergehend in die E._____ umplatzieren. A._____ habe auch eine nette, sympathische Seite, so dass viele Pfleger/innen es schade fänden, wenn er nicht mehr im Pflegeheim C._____ wohnen könne (act. 7/110 S. 1). b) Am 26. September 2012 wurde der Berufungskläger in der E._____ im Beisein einer Klinikärztin durch ein Mitglied und den Sekretär der Sozialbehörde B._____ angehört. Er erklärte damals, er möchte eigentlich im Pflegezentrum C._____ bleiben (act. 7/113 S. 2). Vorgesehen war, dass er ab 28. September 2012 im Pflegezentrum C._____ untergebracht werden wird (act. 7/110 S. 2). Am 27. September 2012 beschloss die Sozialbehörde B._____, A._____ werde im Sinne von Art. 397a ZGB zur Behandlung im Pflegezentrum C._____ zurückbehalten (Fürsorgerische Freiheitsentziehung). Die Zurückbehaltung erfolge auf unbestimmte Zeit zwecks Behandlung seiner psychiatrischen Erkrankung und der durch den langjährigen Alkoholmissbrauch verursachten Folgen, welche das Umfeld dieser Institution erfordere (act. 7/114 S. 2 Dispositiv-Ziffer 1).

- 4 - 2. In der Folge verlangte A._____ gerichtliche Beurteilung (act. 1). Nach Anhörung des Berufungsklägers und Erstattung des Gutachtens durch Dr. G._____ anlässlich der Verhandlung vom 15. Oktober 2012 (Prot. Vorinstanz S. 5 ff.) wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon mit Urteil vom gleichen Tag das Entlassungsgesuch ab (act. 13). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 erhob A._____ Berufung und beantragte die Aufhebung der Fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Er führte aus, seine persönliche Freiheit sei verletzt, da er sich nicht im Pflegezentrum C._____ aufhalten wolle. Er wünsche einen Wechsel ins H._____ in Zürich oder in die Werke von …, ebenfalls in Zürich. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung sei eine zu harte Massnahme (act. 14). 3. a) Vorerst ist festzustellen, dass die im Beschluss vom 27. September 2012 der Sozialbehörde B._____ angeordnete Unterbringung des Berufungsklägers im Pflegezentrum C._____ nicht eine Weiterführung der bisherigen fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Sinne einer Umplatzierung von der E._____ ins Pflegezentrum C._____ war, sondern eine Neuanordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung. In Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom 27. September 2012 der Sozialbehörde B._____ wurde zwar von einer Zurückbehaltung zur Behandlung im Pflegezentrum C._____ im Sinne von Art. 397a ZGB gesprochen, jedoch geht aus den Erwägungen und Dispositiv-Ziffer 2 hervor, dass es sich um eine Neuanordnung handeln muss. Unter dieser Dispositiv-Ziffer wird nämlich folgendes festgehalten (act. 7/114 S. 2): "Eine gerichtliche Beurteilung dieses Beschlusses kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Beschlusses schriftlich beim Bezirksgericht Pfäffikon, …, verlangt werden. Diesem Beschluss wird im Sinne von Art. 397e Ziffer 4 ZGB bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses die aufschiebende Wirkung erteilt". Dem Gesuch um gerichtliche Beurteilung erteilte somit die Sozialbehörde gestützt auf Art. 397e Ziffer 4 ZGB aufschiebende Wirkung. Der fürsorgerische Freiheitsentzug sollte damit erst mit Rechtskraft des vormundschaftlichen Beschlusses vollzogen werden. In den Erwägungen wurde dazu aus-

- 5 geführt, der Vollzug der fürsorgerischen Freiheitsentziehung erweise sich nicht als dringlich. Das aktuelle Umfeld der E._____ wie auch das Umfeld des Pflegezentrums C._____ seien grundsätzlich dazu geeignet, eine allfällige Gefährdung abzuwenden (act. 7/114 S. 2). Ferner wurde erwogen, A._____ leide unter einer langjährigen, psychiatrischen Erkrankung und den Folgen seines langjährigen und schweren Alkoholmissbrauchs, sodass er einer Wohnform bedürfe, wie sie das Pflegezentrum C._____ anbiete. Aufgrund seines zeitweiligen gewalttätigen Verhaltens und der damit verbundenen Folgen bestehe sowohl eine Selbst- wie auch eine Drittgefährdung, sodass dem Antrag auf eine Fürsorgerische Freiheitsentziehung stattgegeben werde. Dabei sei auch die Belastung zu berücksichtigen, welche A._____ für seine Umgebung bedeute. Das Verhalten von A._____, und insbesondere das Schlagen des Personals, führten zur Androhung des Verlustes des Platzes im Pflegezentrum C._____ und damit zur allfälligen Obdachlosigkeit wie auch zur ärztlich angeordneten Fürsorgerischen Freiheitsentziehung in die E._____ in F._____. Nachdem A._____ gewünscht habe, im Pflegezentrum C._____ bleiben zu dürfen, könne mit den neuen Rahmenbedingungen der Fortbestand des an sich passenden Wohnangebotes gewährleistet werden, was dem Wohl von A._____ entspreche (act. 7/114 S. 2). Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Neuanordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung handelt. Mit Hilfe der FFE werden Rahmenbedingungen geschaffen, die einen Aufenthalt im Pflegezentrum C._____ ermöglichen. b) Die Vorinstanz hatte somit nicht über ein Entlassungsgesuch aufgrund einer bereits bestehenden Fürsorgerischen Freiheitsentziehung ─ der Beschluss war noch nicht vollzogen worden ─ zu entscheiden, sondern über die rechtmässige Anordnung einer solchen Massnahme. Da sowohl bei der Anordnung als auch bei der Aufrechterhaltung einer FFE die gleichen Voraussetzungen überprüft werden müssen und dementsprechend dem Gutachter die gleichen Frage gestellt werden mussten, spielt es keine Rolle, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid von einem Entlassungsgesuch

- 6 ausgegangen ist. Lediglich das Dispositiv ist entsprechend zu korrigieren (vgl. Ziffer 12 nachstehend). 4. Ob der Sozialbehörde Verfahrensmängel vorgeworfen werden können, ist nachfolgend zu prüfen. Gemäss § 117 a EGZGB ist die Vormundschaftsbehörde einweisende Behörde im Sinne von Art. 397b Abs. 1 ZGB für fürsorgerische Freiheitsentziehungen nach Art. 397a ZGB. Das Verfahren in dem über die Anordnung bzw. Aufhebung einer FFE entschieden wird, richtet sich nach kantonalem Recht, wobei das Bundesrecht gewisse Mindestgarantien festhält. Unter Art. 397e Ziffer 5 ZGB wird folgendes festgehalten: "Bei psychisch Kranken darf nur unter Beizug von Sachverständigen entschieden werden; ist dies in einem gerichtlichen Verfahren bereits einmal erfolgt, so können obere Gerichte darauf verzichten." Psychisch Kranke im Sinne dieser Bestimmung können nicht nur Geisteskranke, sondern auch Geistesschwache, Suchtkranke oder völlig Verwahrloste im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB sein (BGER 5A_335/2011 vom 7. Juni 2011 Erw. 4.2). Es braucht keine weiteren Ausführungen dazu, dass der Berufungskläger ein psychisch Kranker im Sinne dieser Bestimmung ist und die Sozialbehörde deshalb für ihre Beschlussfassung einen Sachverständigen beiziehen musste. Die Sozialbehörde B._____ hat ihren Beschluss vom 27. September 2012 u.a. auf die Aussagen des Heim- und Pflegedienstleiters des Pflegezentrums C._____ und auf die schriftlichen Ausführungen des Beistandes abgestellt. Dabei handelt es sich aber nicht um Sachverständige im Sinne von Art. 397e Ziffer 5 ZGB. Der Sachverständige im Sinne von Art. 397e Ziff. 5 ZGB ist ein Arzt, welcher sich unter den konkreten Umständen als geeignet erweist, ein objektives Gutachten zu erstellen, weil er über die dafür erforderlichen psychiatrischen Sachkenntnisse verfügt (BGE 118 II 249 Erw. 2c und BGE 119 II 319 Erw. 2a). Die bei der Anhörung des Berufungsklägers durch die Sozialbehörde anwesende Ärztin der E._____ wurde damals nicht befragt (act. 7/113). Allerdings standen der

- 7 - Sozialbehörde Gutachten aus den Jahren 1997 (17. Februar, act. 7/37a), 1999 (15. Februar, act. 7/62 Ergänzungsgutachten) und 2003 (2. Juni, act. 7/90a Ergänzungsgutachten) zur Verfügung. Es kann offen gelassen werden, inwieweit diese Gutachten noch aktuell waren. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurde von der Vorinstanz ein Gutachter beigezogen und damit ─ aufgrund der umfassenden richterlichen Kompetenz ─ ein allfälliger Verfahrensmangel geheilt. 5. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Die Zurückbehaltung in einer Anstalt kann nur unter den in Art. 397a Abs. 1 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfolgen (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fürsorgerische Freiheitsentziehung] und den Rückzug des Vorbehaltes zu Artikel 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BBl. 1977 III S. 27). Auch bei der Zurückbehaltung des Betroffenen ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Vorausgesetzt wird, dass der Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm nur in einer Anstalt gewährt werden kann (BGE 114 II 213 Erw. 5). Zu berücksichtigen ist ferner die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 397a Abs. 3 ZGB muss denn auch die von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt. Eine FFE hat wenn möglich erzieherisch bzw. therapeutisch zu wirken. Soweit dies nicht möglich ist, hat die Anstaltsunterbringung der betroffenen Person wenigstens die notwendige persönliche Betreuung zu bringen, um ihr ein menschenwürdiges Leben zu sichern (BSK ZGB I-Geiser, 4. Auflage 2010, Vor Art. 397a-f N 9).

- 8 - 6. a) Erste Voraussetzung eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges ist das Vorliegen einer Geisteskrankheit im Rechtssinne (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Davon kann gesprochen werden, wenn auf die Dauer psychische Störungen vorliegen, die stark auffallen und einem besonnenen Laien als uneinfühlbar, qualitativ tief gehend abwegig, grob befremdend erscheinen (BSK ZGB I-Geiser, 4. Auflage, Art. 397a ZGB N 6-7, Art. 369 N 21 ZGB; ZR 85 [1986] Nr. 118 S. 296), wobei sich der rechtliche und der medizinische Begriff nicht decken (BSK ZGB I-Geiser, 4. Auflage, Art. 369 N 21 ZGB). b) Der Gesuchsteller leidet nach Aussage des Gutachters anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung an einer psychischen Störung im Sinne einer Alkoholhalluzinose oder an einer psychischen Störung aus dem schizophrenen Kreis (Protokoll Vorinstanz S. 6). Beim Berufungskläger besteht ein langjähriger Alkoholmissbrauch, wobei der Gutachter meinte, der Alkoholmissbrauch sei jetzt ein wenig besser. Er habe nicht mehr so oft einen Rausch, aber er brauche seinen Pegel (Protokoll Vorinstanz S. 7). Zweifellos liegt ein Krankheitszustand im Sinne des Gesetzes vor, welcher eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung zu rechtfertigen vermag. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. 13 Erw. II.2). 7. a) Nebst dem Vorliegen einer Geisteskrankheit wird eine Selbst- oder Fremdgefährdung oder eine Verwahrlosungsgefahr vorausgesetzt. b) Der Gutachter führte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung aus, er habe keine Hinweise für eine Selbstgefährdung. Es gebe aber in kritischen Zeiten Hinweise für eine Drittgefährdung. Es würden Zeiten beschrieben, in welchen es dem Berufungskläger weniger gut gehe. In diesen sei das Konfliktpotenzial wesentlich höher. Beim letzten Vorfall habe der Berufungskläger den Betreuer ins Gesicht geschlagen. Früher habe es noch härtere Vorfälle gegeben. Der Berufungskläger könne ausrasten. Andererseits werde er auch als führbar beschrieben. Es sei kein konstantes Verhalten. Auch ohne Alkohol müsse man bei ihm auf der Hut sein. Der letzte Vorfall habe sich ohne Alkohol ereignet (vgl. Protokoll Vorinstanz S. 7). Aus den vormundschaftlichen Akten (act. 7) ergibt sich, dass der Berufungskläger diverse Ma-

- 9 le gegenüber Drittpersonen (Heimmitbewohnern oder Pflegepersonen) gewalttätig wurde und per FFE in eine Klinik eingewiesen werden musste, so zum Beispiel am 8. Dezember 1999, 11. Juni 2000 (act. 7/90 S. 2) und zweimal im Zeitraum Juli 2009 bis Juni 2011 (act. 7/108 S. 2). Zum Teil ging er auch hinterhältig vor, indem er nach der konfliktträchtigen Situation eine gewisse Zeit abwartete, bevor er unverhofft zuschlug (act. 7/108 S. 2). Mit seinem Verhalten gefährdet er aber auch sich selbst, so kam es beispielweise am 16. April 2002 zu einer Schlägerei in alkoholisiertem Zustand mit Mitbewohnern, bei der sich der Berufungskläger eine Schädelkalottenquerfraktur zuzog (act. 7/90 S. 3). c) Im Ergänzungsgutachten der E._____ vom 30. Mai 2003, welches im Auftrag der Vormundschaftsbehörde erstellt wurde, wurde erwähnt, nach einem freiwilligen Eintritt in die psychiatrische Klink E._____ sei im Rahmen der Akutstation schnell deutlich geworden, dass er [der Explorand] eine Station mit klarem Tagesprogramm und Strukturen benötige, da der Verdacht auf grosse Defizite bei der Verrichtung von alltäglichen Aufgaben wie regelmässige Nahrungsaufnahme und Körperhygiene, aber auch bezüglich Abmachungen bestehe. Bei einer testpsychologischen Abklärung vom 17. Januar 2003 sei deutlich geworden, dass die kognitiven Fähigkeiten deutlich unter dem vermuteten prämorbiden Niveau lägen und das Vorliegen einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung vermuten lasse (act. 7/90 S. 3). Ein Beispiel dafür zeigt sein Verhalten im I._____. Es war ihm wohl klar, dass die Hausordnung ein Rauchen in dem alten, brandgefährdeten Haus nicht erlaubte, jedoch sah er nicht ein, dass er auch in der Scheune nicht rauchen durfte (act. 7/89 S. 1). Diese Defizite bei der Verrichtung alltäglicher Aufgaben haben sich im Laufe der Zeit nicht verbessert. So führte der Gutachter vor Vorinstanz aus, der Berufungskläger könne nicht mehr selbständig leben. Er brauche ein stationäres Umfeld. Es brauche eindeutig eine stationäre Behandlung, um ihm in den verschiedenen Bereichen, in welchen er Defizite habe, beizustehen und einen Rückfall zu verhindern. Ohne ein stützendes, betreuendes stationäres

- 10 - Umfeld könne er zurzeit gar nicht mehr existieren (Protokoll Vorinstanz S. 7). Diese Einschätzung lässt sich auch dem Beistandsbericht für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2011 entnehmen. Gemäss einem Arztzeugnis vom Sommer 2011 soll der Berufungskläger als Folge der fortgeschrittenen dementiellen Symptomatik nicht in der Lage sein, seinen Tag selber zu strukturieren und benötige deshalb ein Setting, welches ihm diese Struktur biete. Dies bedinge eine Betreuung, die praktisch permanent gegenwärtig sei und die nötige Kontrolle gewährleisten könne (act. 7/108 S. 2). Der Beistand wies darauf hin, dass jede Zigarette einzeln dem Berufungskläger [der Berufungskläger ist ein starker Kettenraucher] ausgehändigt und angezündet werden müsse, da er ─ A._____ ─ mit Feuerzeugen zu wenig Vorsicht walten lasse (act. 7/108 S. 2). d) Auch wenn keine akute Selbstgefährdung vorliegt, bedarf der Berufungskläger der persönlichen Fürsorge. Er ist in verschiedenen Alltagsbereichen auf eine persönliche Betreuung angewiesen und zwar in einem solchen Ausmass, dass er nicht mehr alleine lebensfähig wäre. Der Gutachter wies darauf hin, dass der Berufungskläger über viele Jahre hinweg als verwahrlost aufgefallen sei. Die Tendenz dazu sei auf alle Fälle noch vorhanden (Protokoll Vorinstanz S. 6). Aufgrund der beschriebenen Unmöglichkeit der Eigenversorgung besteht eine indirekte Selbstgefährdung. 8. a) Zweifellos ist der Berufungskläger nicht in der Lage, sich in seinem Zustand in einer Wohnung ausreichend selbst zu versorgen. Für die Umgebung stellt er zeitweise eine grosse Belastung dar (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Die persönliche Fürsorge, welcher der Berufungskläger bedarf, kann ihm zur Zeit nur im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges in einem für Problempatienten, wie der Berufungskläger einer ist, spezialisierten Heim erbracht werden. Bei einem stationären Aufenthalt kann ausserdem die regelmässige Einnahme seiner zwei Antipsychotika (vgl. Protokoll Vorinstanz S. 6) sichergestellt werden. b) All dies spricht für die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Auch das Bundesgericht hat bei Vorliegen einer indirekten Selbstge-

- 11 fährdung die Aufrechterhaltung einer FFE geschützt. Diesbezüglich kann auf das Urteil vom 16. Dezember 2009 (5A_803/2009 Erw. 2.2) und auf den dortigen Hinweis auf BGE 134 III 289 E. 4 verwiesen werden. 9. a) Art. 397a Abs. 1 ZGB erwähnt die Unterbringung in einer geeigneten Anstalt. Was darunter zu verstehen ist, umschreibt das Bundesrecht nicht näher. Aus dem in Art. 397a Abs. 1 ZGB erwähnten Zweck der Freiheitsentziehung, nämlich der eingewiesenen Person die nötige persönliche Fürsorge zu erbringen, ergibt sich aber, dass es sich um eine Institution handeln muss, die mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Fürsorge und Betreuung zu befriedigen. Mithin muss im Einzelfall das Betreuungs- und Therapieangebot der Anstalt den vorrangigen Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (vgl. BGer 5A_607/2012 vom 5. September 2012 Erw. 8.1). Klar ist, dass der Berufungskläger kein Fall für eine psychiatrische Anstalt im klassischen Sinne bzw. für eine Akutstation ist. b) Der Berufungskläger probierte verschiedene Wohnheime aus, so das Haus "…", Werk- und Wohnhaus "…", Wohnheim … (act. 7/90 S. 2-3, act. 7/105 S. 2) und den I._____ (act. 7/89). Im letzteren hielt er sich nur drei Tage auf (act. 7/95 S. 2). Seit März 2009 lebt er im Pflegezentrum C._____ (act. 7/106 S. 2), wobei er im Juni 2010 für nicht ganz einem Monat ins Pflegezentrum … in … umzog (act. 7/108 S. 2). Die bei der Anhörung vom 26. September 2012 in der E._____ anwesende Ärztin hatte darauf hingewiesen, dass es zum Wesen von A._____ gehöre, immer wieder etwas Neues erleben zu wollen, und er auch immer wieder neue Vorschläge bringe, in welche Institution er eintreten wolle (act. 7/113 S. 1). Der Berufungskläger möchte wieder extern und kontrolliert arbeiten (Protokoll Vorinstanz S. 5). Dieser Wunsch ist aufgrund des geltend gemachten Aufkommens von Langeweile (Protokoll Vorinstanz S. 6) verständlich. Dies lässt sich allerdings nicht umsetzen. Im Laufe des Jahres 2008 musste er "frühzeitig pensioniert" werden, da sein Verhalten bei der Arbeit, wie nicht

- 12 pünktliches Erscheinen, häufige Zigarettenpausen und Antriebslosigkeit, für die Mitarbeitenden und das Betreuungsteam je länger je problematischer geworden war (act. 7/106 S. 2). Auch dem Berufungskläger ist klar, dass er nicht allein wohnen kann. Mit seinem Wunsch, in der H._____ untergebracht zu werden bzw. in einer Unterkunft der …-Stiftung, verkennt er aber die Realität, d.h. seine Angewiesenheit auf eine Institution, die ihm die notwendige Fürsorge während 24 Stunden erbringen kann. c) Das Pflegezentrum C._____ scheint das geeignete Heim zu sein, um den Berufungskläger mit einem sehr aufwändigen Betreuungskonzept zu versehen. Er wird beschäftigt und kann etwas verdienen (Protokoll S. 8). Im Übrigen kann auf die Ausführungen des Gutachters verwiesen werden, der meinte, C._____ habe eine sehr überschaubare Struktur. Der Gesuchsteller komme jetzt dann auch in ein Alter, in welchem ein Pflegezentrum näher rücke (Protokoll Vorinstanz S. 8). Für einen Aufenthalt in diesem Pflegezentrum spricht auch, dass er in diesem Heim trotz bestehender FFE weiterhin grosse Freiheiten geniessen kann. Ein Ausgang soll ihm nur in kritischen Zeiten verwehrt sein (act. 7/114 S. 1). So kann er beispielsweise auswärts kegeln oder Tischtennis spielen (act. 7/113 S. 2). Das Heim stellt ihm einen offenen Pflegeplatz zur Verfügung. Damit kann der Übertritt in eine andere, gleichwertige Institution auf einer geschlossenen Abteilung verhindert werden (act. 7/114 S. 1). 10. Die Frage ist allerdings, ob es für die vom Gutachter und vom Beistand geschilderte notwendige Betreuung einer Fürsorgerischen Freiheitsentziehung bedarf oder ob damit nicht auch mit der Anordnung einer weniger einschneidenden vormundschaftlichen Massnahme genüge getan ist. Bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung handelt es sich um die schwerste vormundschaftliche Massnahme, da sie die persönliche Freiheit des Betroffenen besonders stark tangiert (vgl. BGer 5A_602/2009 vom 12. Oktober 2009 Erw. 7.2). Eine vormundschaftliche Massnahme hat verhältnismässig zu sein. Das ist der Fall, wenn die konkrete Massnahme geeignet ist, den angestrebten Schutzzweck zu erreichen und wenn sie die Freiheit des Betroffenen

- 13 weder stärker noch schwächer beschränkt als dies nach Massgabe des Schutzzweckes notwendig ist (BGer 5A_726/2008 vom 19. Dezember 2008 Erw. 4 unter Hinweis auf BGE 108 II 92 Erw. 4 S. 94). Vorliegend kann dem Berufungskläger die erforderliche persönliche Fürsorge ─ wie unter Ziffer 7-8 ausgeführt ─ nicht anders als durch Unterbringung in einer Anstalt gewährt werden, weshalb eine Entmündigung ─ eine Beistandschaft auf eigenes Begehren besteht schon ─ nicht in Frage kommt. Die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung erweist sich daher als verhältnismässig. 11. Das Pflegezentrum C._____ beabsichtigt, bei Vorliegen bestimmter Umstände beim Berufungskläger mit (disziplinarischen) Massnahmen durchzugreifen. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Eine im Rahmen einer Fürsorgerischen Freiheitsentziehung angeordnete Massnahme, welche die Bewegungsfreiheit noch weiter einschränkt, stellt eine Verschärfung dar und bedarf deshalb einer genügenden gesetzlichen Grundlage (vgl. BGE 134 I 209 Erw. 2.3; BSK I-Geiser, 4. Auflage, Art. 397a N 21). So ist insbesondere die Isolierung in einem Zimmer ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit und bedarf einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BGer 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010, Erw. 3.1). Zu berücksichtigen ist auch, dass Art. 397a ff ZGB keine Rechtsgrundlagen für Disziplinarmassnahmen während eines FFE bilden und ihre Zulässigkeit zudem fraglich ist (vgl. BSK ZGB I-Geiser, 4.Auflage, Vor Art. 397a-f N 7 unter Hinweis auf BGE 134 I 209 ff.). Im Kanton Zürich sind die Zwangsmassnahmen in §§ 24-27 Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 2001 (LS 813.13) geregelt. Im Rahmen einer Fürsorgerischen Freiheitsentziehung dürfen Massnahmen gegen den Willen des Patienten, welche die Bewegungsfreiheit zusätzlich einschränken nur bei Selbst- oder Drittgefährdung ergriffen werden. Ausserdem müssen solche Massnahmen Patienten oder Dritte vor einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr schützen und sind so kurz wie möglich zu halten (§ 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes). Zuständig für die Anordnung von Zwangsmassnahmen sind die

- 14 verantwortlichen Ärzte sowie bis zu deren Eintreffen in Notsituationen das zuständige Fachpersonal (§ 27 Abs. 1 dieses Gesetzes). 12. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die Vorinstanz das Gesuch des Berufungsklägers fälschlicherweise als Entlassungsgesuch behandelt hat, ist Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom 15. Oktober 2012 in dem Sinne zu korrigieren, als dass der vormundschaftliche Beschluss der Sozialbehörde vom 27. September 2012 zu bestätigen ist. 13. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 15. Oktober 2012 wie folgt neu gefasst: "1. Das Gesuch wird abgewiesen, und der Beschluss der Sozialbehörde (als Vormundschaftsbehörde) B._____ vom 27. September 2012 wird bestätigt." 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, die Sozialbehörde (Vormundschaftsbehörde) B._____ (Frau J._____), das Pflegezentrum C._____, den Beistand D._____, Fachstelle Erwachsenenschutz, Bezirk …, … [Adresse], sowie - unter Rücksendung der Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

- 15 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

Urteil vom 6. Dezember 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 15. Oktober 2012 wie folgt neu gefasst: "1. Das Gesuch wird abgewiesen, und der Beschluss der Sozialbehörde (als Vormundschaftsbehörde) B._____ vom 27. September 2012 wird bestätigt." 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, die Sozialbehörde (Vormundschaftsbehörde) B._____ (Frau J._____), das Pflegezentrum C._____, den Beistand D._____, Fachstelle Erwachsenenschutz, Bezirk …, … [Adresse], sowie - unter Rücksendung der Ak... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ... Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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