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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.08.2012 NA120027

8 agosto 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,524 parole·~13 min·1

Riassunto

Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NA120027-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Urteil vom 8. August 2012 in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin,

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend Entlassung aus der B._____

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in FFE-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 24. Juli 2012 (FF120039)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) wurde am 17. Juli 2012, offenbar aufgrund ihres auffälligen Verhaltens anlässlich eines unangemeldeten Kurantritts ohne Kostengutsprache im C._____, von Dr. med. D._____ per fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) in die Klinik B._____ in … eingewiesen (act. 2, 8). 2. Am 18. Juli 2012 stellte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (Vorinstanz) ein Entlassungsgesuch (act. 1). Die Vorinstanz wies die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 19. Juli 2012 neben weiteren Anordnungen zum Verfahren auf die zu erwartenden Gerichtskosten und auf das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege hin (act. 6). Am 24. Juli 2012 fand sodann in den Räumlichkeiten der Klinik B._____ die Anhörung und Hauptverhandlung über das Entlassungsgesuch der Gesuchstellerin statt, anlässlich welcher die vom Einzelgericht bestellte Gutachterin Dr. E._____ ihr Gutachten erstattete (Vi-Prot. S. 7 ff.). Mit Urteil vom 24. Juli 2012, welches im Anschluss an die Anhörung und Hauptverhandlung im Dispositiv beim Empfang der Klinik zu Handen der Gesuchstellerin hinterlegt wurde (Vi-Prot. S. 14), wies die Vorinstanz das Entlassungsgesuch ab (act. 14). Das begründete Urteil (act. 15 = act. 17) wurde der Gesuchstellerin am 27. Juli 2012 zugestellt (act. 21). 3. Mit Eingabe vom 25. Juli 2012 erklärte die Gesuchstellerin, sie wolle an das Obergericht des Kantons Zürich gelangen (act. 18). Die Eingabe wurde als Berufungserklärung analog § 185 Abs. 2 GOG entgegen genommen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2012 wurde die Gesuchstellerin daher darauf hingewiesen, dass die Frist zur Stellung und Begründung von Berufungsanträgen erst 5 Tage nach Zustellung des begründeten Urteils ablaufe und dass sie, die Gesuchstellerin, bis dann die Möglichkeit habe, Berufungsanträge zu stellen und zu begrün-

- 3 den. Weiter wurde die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden würde (act. 19). Die Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 30. Juli 2012 zugestellt (act. 20/1). 4. Das begründete Urteil vom 24. Juli 2012 wurde der Gesuchstellerin wie erwähnt am 27. Juli 2012 zugestellt. Die Berufungsfrist lief mithin am 2. August 2012 ab (Art. 142 Abs. 3 ZPO). 5. Bis heute hat die Gesuchstellerin weder Berufungsanträge gestellt noch eine Berufungsbegründung eingereicht. Daher ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. 6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-15). In Anwendung von § 186 Abs. 1 GOG wurde auf die Einholung einer Berufungsantwort bzw. Stellungnahme verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderer Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Die Zurückbehaltung im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist demnach gerechtfertigt, wenn die professionelle Nachbetreuung der betroffenen Person im Falle ihrer Entlassung nicht sichergestellt ist, sie über keine Wohngelegenheit verfügt, ihr Verwahrlosung droht oder sie sich oder andere gefährdet. Sowohl bei der Einweisung in eine Anstalt als auch bei der Zurückbehaltung der betroffenen Person ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass die betroffene Person infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihr nur in einer Anstalt gewährt werden kann. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Die von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung be-

- 4 troffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt (BGE 5A_766/2007 vom 22. Januar 2008, E. 4). 2. Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist nach dem Gesagten das Vorliegen einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (Art. 397a Abs. 1 ZGB). 2.1 Von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im Rechtssinn wird gesprochen, wenn auf Dauer psychische Störungen vorliegen, die stark auffallen und einem besonnenen Laien als uneinfühlbar, qualitativ tief gehend abwegig oder grob befremdend erscheinen (BSK ZGB I-Geiser, 4. Auflage 2010, Art. 397a ZGB N 7). 2.2 Die Vorinstanz hielt fest, bei der Gesuchstellerin sei gemäss der medizinischen Gutachterin eine manische Episode unklarer Krankheitsursache diagnostiziert worden, wobei die Gesuchstellerin ein reizbares, angetriebenes, logorrhoisches Zustandsbild mit paranoiden Zügen, leichten Grössenideen sowie formalen Denkstörungen zeige. Dabei würden sich die Denkstörungen in assoziativ gelockertem bis zerfahrenem Denken äussern, welches inhaltlich schwer zu verstehen sei. Dieser Befund decke sich mit der Krankengeschichte und dränge sich überdies auch angesichts der weitgehend zusammenhangslosen und inhaltlich nur schwer nachzuvollziehenden Ausführungen der Gesuchstellerin anlässlich der Hauptverhandlung auf. Daher leide die Gesuchstellerin offensichtlich an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB (act. 17 S. 2 f.). 2.3 Die diesbezüglichen Angaben der von der Vorinstanz beigezogenen Gutachterin Dr. E._____ sind eindeutig (act. 13), und dasselbe gilt für die Diagnose der Klinikleitung (act. 8). Eine gravierende körperliche Krankheit, welche das beschriebene Zustandsbild ausgelöst haben könnte, liess sich demnach nicht nachweisen. Die behandelnden Ärzte sind sich noch nicht im Klaren darüber, ob die manische Episode der Gesuchstellerin von der Umstellung ihrer Lebensumstände im Rahmen ihres kürzlich erfolgten Wohnortswechsel (Auszug aus ihrer früheren Wohnung und

- 5 - Bezug einer kleinen Alterswohnung) stammt, oder ob sie auf eine kommende Demenz hinweist (Vi-Prot. S. 11). Bereits das Verhalten der Gesuchstellerin nach ihrem Eintritt in C._____, wo sie sich weigerte, ihr Zimmer zu verlassen, unter der Drohung, bei Wegweisung zu schreien (act. 4, act. 13 S. 1), erscheint befremdend. Zudem zeigte sich auch anhand der Schilderungen der Gesuchstellerin vor der Vorinstanz, dass die Gesuchstellerin in ihrem Denken stark beeinträchtigt ist und dass ihr Kommunikationsverhalten stark logorrhoische Züge mit ungehemmten, langen Redeschwallen aufweist. So wies die Gesuchstellerin etwa auf die Frage nach ihren Lebensumständen und nach allfälliger Unterstützung im Alltag auf ihre verstorbene Tochter hin, die vor ihrem Tod mit ihrem Ehemann noch nach … gegangen sei, wo sie biologisches Essen genossen habe. Gleich anschliessend erklärte die Gesuchstellerin ohne ersichtlichen Zusammenhang, sie habe gegen die SVP geschrieben, "weil es in … einen Dorfplatz hat und das alte Gerichtsgebäude nun verändert werden soll". Unmittelbar darauf folgten Hinweise auf den Schwiegersohn, der kurz nach dem Tod der Tochter eine neue Freundin gehabt haben soll. Danach kam die Gesuchstellerin erneut ohne Zusammenhang auf Filmaufnahmen ihrer Tochter an der Beerdigung ihres Ehemannes zu sprechen (Vi-Prot. S. 9). Wirre und paranoide Gedanken zeigen sich auch in den wiederholten Thematisierungen von Farben der Bekleidung verschiedenen Personen, etwa dass die Ärztin der Klinik "heute in weiss" gekommen sei, "damit wir alle kalt bleiben" (Vi-Prot. S. 10 f.). Weiter ist in diesem Zusammenhang auf die Furcht der Gesuchstellerin vor Ansteckungen von Lungenkranken, "die Taschentücher voller Blut hatten", hinzuweisen (vgl. Vi-Prot. S. 8) – auch hier sind paranoide Züge deutlich zu erkennen. Schliesslich drohte die Gesuchstellerin gegen den Schluss der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, als die Abweisung ihres Gesuches in Aussicht gestellt wurde, erneut, sie würde schreien, und wies darauf hin, sie habe "das Essen nur nicht genommen", weil sie befürchtete, dass man ihr "dort etwas hineinmischt" (Vi-Prot. S. 13). 2.4 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzlichen Einschätzung mit Blick auf das uneinfühlbare, grob befremdende Verhalten der Gesuchstellerin beizupflich-

- 6 ten. Damit ist von einer Geisteskrankheit bzw. Geistesschwäche im Rechtssinn auszugehen. 3. Neben dem Vorliegen einer Geisteskrankheit wird Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. Verwahrlosungsgefahr vorausgesetzt. 3.1 Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Gutachterin hin. Danach ist zum einen davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin bei einer sofortigen Entlassung weiter verschlechtern würde, weil die Einnahme der Medikamente für die bestehende Herzund Blutdruckproblematik aufgrund der Denk- und Konzentrationsstörungen unsicher sei und damit eine Verwahrlosung und Isolation drohe. Zum anderen wäre die Gesuchstellerin, die vor der Einweisung in die Klinik alleine in einer Alterswohnung gelebt habe, bei sofortiger Entlassung kaum in der Lage, im Alltag für sich zu sorgen. Die vorhandene Unterstützung durch die Spitex würde nicht genügen, um eine Gefährdung durch Verwahrlosung und allenfalls durch unzureichende Nahrungsaufnahme zu verhindern (act. 17 S. 3 f.). 3.2 Dem ist zuzustimmen. Die Gesuchstellerin verweigerte gegenüber der Klinik zunächst Angaben zu ihren Bezugspersonen im Alltag. Die einzige Tochter der alleine lebenden Gesuchstellerin verstarb offenbar im Jahr 2010 (act. 4). In der Folge meldete sich immerhin eine offenbar in … lebende Enkelin bei der Klinik, mit welcher die behandelnden Ärzte in der Folge Rücksprache nahmen (act. 8; Vi-Prot. S. 10 oben). Dabei ergab sich, dass die Gesuchstellerin seit ca. vier Monaten ein zunehmend manisches Zustandsbild aufweise und die Aussicht auf eine Entlassung der Gesuchstellerin im jetzigen Zeitpunkt den Angehörigen Sorge bereitet. Ferner zeigte sich, dass der Hausarzt der Gesuchstellerin wegen Ferienabwesenheit nicht zu erreichen war (Vi-Prot. S. 11). Die Gesuchstellerin gab vor der Vorinstanz an, sie könne die Spitex rufen, wenn sie wolle (Vi-Prot. S. 9). Die bereits zitierten wirren Schilderungen der Gesuchstellerin auf die Frage, ob sie im Alltag unterstützt werde (vgl. vorne II./2.3), sowie ihr erwähntes manisches Zustandsbild wecken indes Zweifel an der Fähigkeit der Gesuchstellerin, ihren Bedarf nach Unterstützung in konkreten Situatio-

- 7 nen angemessen einzuschätzen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die bestehende Blutdruckproblematik (Bluthochdruck) und den eingesetzten Herzschrittmacher, der offenbar im März 2012 letztmals kontrolliert wurde (act. 5). Es ist nicht auszuschliessen, dass die Gesuchstellerin erneut, wie bereits in der Klinik, zur Auffassung gelangen könnte, die ihr bereitgestellten Medikamente seien Placebos (Vi-Prot. S. 7) und sie die Medikamente daher nicht einnehmen würde. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin nach dem Gesagten – soweit ersichtlich – in der Region … über keine Bezugspersonen verfügt. In diesem Zusammenhang fällt weiter ins Gewicht, dass sich die Lebensumstände der Gesuchstellerin(wie geschildert) vor kurzer Zeit erheblich geändert haben, mit dem Bezug einer kleinen Alterswohnung. Diese Konstellation, welche nach der Einschätzung der Klinik für das manische Verhalten der Gesuchstellerin (mit-)ursächlich sein könnte (vorne II./2.3), erhöht das Risiko einer Überforderung der Gesuchstellerin bei der Bewältigung ihres Alltags. Das Vorliegen einer Selbstgefährdung und Verwahrlosungsgefahr bei einem Austritt aus der Klinik zum jetzigen Zeitpunkt ist daher zu bejahen. Die Klinik beabsichtigt, weitere Untersuchungen und Abklärungen hinsichtlich des kognitiven Zustands der Gesuchstellerin zu tätigen, und strebt für den Fall, dass die Gesuchstellerin stabil bleibt, in naher Zukunft einen Austritt mit Begleitung der Spitex an (Vi-Prot. 12). Dies erscheint sinnvoll. 4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz auch die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung mit Recht bejahte. Die derzeit notwendige persönliche Fürsorge der Gesuchstellerin kann nur im Rahmen eines stationären Klinikaufenthaltes gewährleistet werden (Erforderlichkeit).Die Klinik B._____ stellt derzeit eine für die Behandlung und Unterbringung der Gesuchstellerin geeignete Einrichtung dar (act. 13 S. 2). Der von der Gesuchstellerin gewünschte Übertritt in die Klinik F._____ ist dagegen nach der Gutachterin nur bei Behandlungswilligkeit nach einer ersten Stabilisierung eine Option. Von Krankheitseinsicht und Behandlungswilligkeit der

- 8 - Gesuchstellerin kann indessen bis anhin nur mit starken Vorbehalten gesprochen werden, da die Gesuchstellerin trotz einer gewissen Einsicht in eine psychische Problematik (Vi-Prot. S. 10) wiederholt eine medikamentöse Behandlung sowie eine Blutentnahme verweigerte (Vi-Prot. S. 11; act. 13 S. 1). Zum jetzigen Zeitpunkt stellen die Klinik F._____ und das Spital G._____, wohin die Gesuchstellerin offenbar auch übertreten möchte (Vi-Prot. S. 10), daher keine Alternativen zur Klinik B._____ dar (act. 13). 5. Zusammenfassend gesagt hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 397a ZGB zu Recht bejaht und das Entlassungsgesuch korrekterweise abgewiesen. Die Voraussetzungen sind nach dem Dargelegten auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor gegeben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den sehr kurzen Schilderungen der Gesuchstellerin in der Eingabe vom 25. Juli 2012 (act. 18). Der Hinweis der Gesuchstellerin, sie sei "14 Stunden in die Kühlkammer eingeschlossen gewesen", deutet vielmehr im Lichte der vorstehenden Erwägungen erneut auf paranoide Gedanken hin. Weiterungen dazu erübrigen sich, zumal die Gesuchstellerin trotz entsprechender Aufforderung keine Berufungsbegründung einreichte, in welcher sie ihre Einwände gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung verdeutlicht hätte. Damit erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Zum angefochtenen Urteil vom 24. Juli 2012 rechtfertigen sich abschliessend die folgenden Bemerkungen: Das Einzelgericht begründet seinen Entscheid in einem einzigen Satz, der sich über mehrere Seiten hinzieht. Die Amtssprache im Kanton Zürich ist Deutsch (Art. 48 KV). Die deutsche Sprache wird grundsätzlich in gegliederten Haupt- und Nebensätzen gesprochen und geschrieben. Die aus dem vorletzten Jahrhundert stammende Technik des "in der Erwägung dass..., dass ..." ist seit jeher und auch heute für den durchschnittlichen Leser und selbst für Rechtsmittelinstanzen nur schwer verständlich. Sie verleitet überdies dazu, Banalitäten auszudrücken, wie etwa die mitunter anzutreffende Floskel "nach Einsicht in die Akten". In einem ordentlich formulierten Entscheid würde niemand schreiben: "Das Gericht hat Einsicht in die Akten genommen". Für kurze Entscheide, insbesondere wenn es um prozessuale Anordnungen oder

- 9 - Prozessurteile etwa im Sinne von Art. 241 f. ZPO geht, mag eine solche Begründung auch mit Blick auf die Prozessökonomie Sinn machen. Sehr lange und komplizierte "dass..., dass..."- Begründungen von Entscheiden, welche einschneidend in materielle Rechte und Pflichten der Parteien eingreifen, sind dagegen mit Blick auf die Anforderungen an eine genügende Urteilsbegründung und letztlich mit Blick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs zu hinterfragen (vgl. OGer ZH NQ120028 vom 16. Juli 2012, E. 4 a.E.). III. 1. Die Gesuchstellerin wurde, wie eingangs erwähnt, bereits von der Vorinstanz auf die Höhe der Gerichtskosten und auf die Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen. Ein entsprechendes Gesuch blieb in der Folge aus, und die Gesuchstellerin wies zudem gegenüber der Vorinstanz darauf hin, sie "habe viel Geld" (Vi-Prot. S. 8; vgl. auch Vi-Prot. S. 6). Wie es sich dabei genau verhält, kann offen gelassen werden. Es bestehen jedenfalls keine Anzeichen für Mittellosigkeit der Gesuchstellerin. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Juli 2012 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie - unter Rücksendung der Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 10 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am:

Urteil vom 8. August 2012 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Juli 2012 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie - unter Rücksendung der Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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