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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.05.2012 NA120014

2 maggio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·726 parole·~4 min·1

Riassunto

Entlassung aus der Psychiatrischen Rehabilitation

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NA120014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic. Urteil vom 2. Mai 2012 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger,

sowie

1. B._____, 2. Vormundschaftsbehörde C._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend Entlassung aus der B._____

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. April 2012 (FF120007)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Präsidialverfügung der Vormundschaftsbehörde C._____ vom 24. August 2011 wurde der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) im Sinne einer behördlichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung ins Psychiatriezentrum D._____ in E._____ eingewiesen (act. 5). Nach einer fünfwöchigen Platzierung in der Institution betreutes Wohnen F._____ AG ab dem 8. November 2011, während welchem Zeitraum die behördliche fürsorgerische Freiheitsentziehung sistiert wurde, erfolgte am 14. Dezember 2011 die Rückplatzierung des Gesuchstellers in das Psychiatriezentrum D._____ und am 21. Dezember 2011 seine Verlegung ins B._____ (act. 2/9 S. 1; act. 2/10 Blatt 2; act. 3). Mit Datum 23. Dezember 2011 liess der Gesuchsteller von seinem damaligen Rechtsvertreter ein Entlassungsgesuch stellen (act. 2/1), welches mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 29. Dezember 2011 abgewiesen wurde (act. 2/14, Verfahren FF110021). Nach Rückzug der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde das Berufungsverfahren mit Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2012 abgeschrieben (act. 2/18, Verfahren NA120001). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Februar 2012 nicht ein (act. 2/19). 2. Am 18. April 2012 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben des Gesuchstellers ein, welches als Entlassungsgesuch entgegen genommen wurde (act. 1). Mit Verfügung vom 18. April 2012 trat die Vorinstanz auf das Entlassungsgesuch nicht ein, da dieses mehr als zehn Tage nach der Einweisung gestellt worden sei, und überwies das Gesuch an die für den Entscheid zuständige Vormundschaftsbehörde C._____ (act. 6 = act. 9). 3. Mit Schreiben vom 24. April 2012 (Poststempel) erhob der Gesuchsteller unter Einreichung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. April 2012 „Berufung gegen diese B._____ zudem Vormundschaftsbehörde C._____“ (act. 10). Seiner nicht leicht nachvollziehbaren Eingabe ist zu entnehmen, dass er mit einem weiteren Verbleib in der Klinik nicht einverstanden ist. Zur Verfügung vom 18. April 2012 äussert er sich indes nicht. So behauptet er insbesondere nicht,

- 3 sein Entlassungsgesuch (act. 1) entgegen der Vorinstanz weniger als bzw. maximal zehn Tage nach der Einweisung gestellt zu haben (vgl. § 117i EG ZGB). Schliesslich geht auch aus den beigezogenen vorinstanzlichen Akten klar hervor (vgl. vorstehend Ziff. 1), dass die Vorinstanz zu Recht annahm, der Gesuchsteller habe das Gesuch mehr als zehn Tage nach der Einweisung gestellt, weshalb dieses an die Vormundschaftsbehörde zu richten sei. Die Überweisung des Entlassungsgesuches an die einweisende Vormundschaftsbehörde C._____ ist daher nicht zu beanstanden. 4. Damit ist die Berufung abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. Von der Einholung einer Berufungsantwort kann abgesehen werden (§ 186 Abs. 1 GOG). 5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist unter den Umständen des vorliegenden Falles ausnahmsweise zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. April 2012 wird bestätigt. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, den Beistand, die verfahrensbeteiligte Klinikleitung sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic versandt am:

Urteil vom 2. Mai 2012 Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. April 2012 wird bestätigt. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, den Beistand, die verfahrensbeteiligte Klinikleitung sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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