Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NA120013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 30. April 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin,
sowie
Klinik B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend Entlassung aus der Klinik B._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. April 2012 (FF120019)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Berufungsklägerin wurde am 4. April 2012 durch den Notarzt Dr. C._____ mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung zufolge Selbst- und Fremdgefährdung in die Klinik B._____ in D._____ eingewiesen (act. 6, vgl. Art. 397b Abs. 2 ZGB i.V.m. §117 a Abs. 3 EG ZGB). Am 10. April 2012 ging bei der Vorinstanz ein per 4. April 2012 datiertes Gesuch der Berufungsklägerin um Entlassung aus der Klinik ein (act. 1). Nach entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz nahm die Klinik umgehend zur Sache Stellung und empfahl eine Ablehnung des Entlassungsgesuchs (act. 5). Auch der volljährige Sohn der Berufungsklägerin, E._____, der mit ihr im gleichen Haushalt lebt, hat sich mit einem Schreiben an die Klinik (act. 9) und mit einer E-Mail an die Vorinstanz (act. 10) gewandt und sich für einen einstweiligen Verbleib seiner Mutter in der Klinik ausgesprochen. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 12. April 2012 in der Klinik B._____ in D._____ erstattete der gerichtliche Experte Dr. med. F._____ sein Gutachten (act. 12), der Vertreter der Klinik nahm Stellung zu Sache (Prot. S. 6 f.) und die Berufungsklägerin wurde angehört (Prot. S. 7 f.). Gestützt darauf wies die Vorinstanz das Entlassungsbegehren der Berufungsklägerin mit mündlich eröffnetem Urteil ab (act. 13, Prot. VI S. 8 f.). In der schriftlichen Begründung des Entscheids erwog die Vorinstanz – gestützt auf das Gutachten und die Angaben von Seiten der Klinik – die Berufungsklägerin leide an einer manisch-psychotischen Krankheit. Diese verunmögliche es der Berufungsklägerin, eigenverantwortlich für ihr körperliches, sexuelles und gesundheitliches Wohlergehen zu sorgen, weshalb sie bis zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes stationärer Betreuung bedürfe. Dies gelte umso mehr, als es der Berufungsklägerin an Einsicht in ihre Behandlungsbedürftigkeit mangle, sie sich mit ihrem Verhalten selber in Gefahr bringe und ihr Zustand eine Überforderung für ihr Umfeld darstelle (act. 15 = 18 je S. 5 f.). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde am 18. April 2012 versandt (act. 15 = 18 je S. 8).
- 3 - 2. Die Berufungsklägerin war bereits mit Schreiben vom 13. April 2012, also noch vor Ausfertigung der schriftlichen Entscheidbegründung durch die Vorinstanz, ans Obergericht gelangt und hatte angedeutet, mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden zu sein (act. 19). Gestützt darauf wurde die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 18. April 2012 darauf hingewiesen, dass sie zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben innert fünf Tagen nach Zustellung der vorinstanzlichen Begründung konkrete und begründete Berufungsanträge zu stellen habe (act. 22), worauf dem Gericht ein weiteres Schreiben der Berufungsklägerin vom 20. April 2012 zuging (act. 23; vgl. zum Formellen OGer ZH NA110009 vom 23. März 2011). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Berufungsklägerin und der Vertreter der Klinik B._____ hatten vor Vorinstanz bereits Gelegenheit, sich bezüglich einer Entlassung der Berufungsklägerin zu äussern. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb sich eine schriftliche Antwort im Sinne von § 186 Abs. 1 GOG erübrigt. II. 1. Die Berufungsklägerin führt in ihren Schreiben aus, sie sei gesund, die Vorinstanz habe falsch entschieden. Der Gutachter sei Rassist und ihm gefalle ihr … Gesicht [des Staates G._____] nicht, weshalb er gelogen habe (act. 19) bzw. sie sei gesund, es liege eine falsche Diagnose vor, weil ihr Sohn zwei Briefe geschrieben habe. Sie habe Probleme mit ihm und er hätte aus der Wohnung ausziehen sollen, stattdessen habe er sie in die Psychiatrie "geführt". Sodann bringt sie vor, aufgrund ihrer … Herkunft [Staat H._____] habe sie ein anderes Temperament "und (der) Psychiater denkt, dass ich krank war" (act. 23). 2. Da die Berufungsklägerin ihre Eingaben nicht näher bezeichnet hat, daraus aber zumindest hervorgeht, dass sie die Auffassung der Vorinstanz bezüglich ihrer Krankheit nicht teilt, sind ihre Schreiben als Berufung entgegenzunehmen. Eigentliche Berufungsanträge fehlen, doch ist den Ausführungen der Berufungsklägerin zu entnehmen, dass sie der Ansicht ist, gesund zu sein. Sie befinde sich
- 4 daher ohne Grund, wo sie sei, und habe dort nichts verloren (act. 19 und 23). Dies ist sinngemäss als Festhalten an ihrem Antrag auf Entlassung und damit als Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu verstehen (vgl. act. 1 bzw. zu den Anforderungen an die Berufungsschrift OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011). III. 1. Den obgenannten, nur mit gutem Willen zu entziffernden Ausführungen der Berufungsklägerin zur Sache (vgl. II.1) ist sehr wenig zu entnehmen, das mit Blick auf eine mögliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu prüfen Sinn ergibt: Die Behauptung, ihr Sohn sei für ihre Einweisung verantwortlich, erweist sich als ebenso unhaltbar, wie die Aussage, der Psychiater habe gelogen, weil er Rassist sei. Beide Vorwürfe der Berufungsklägerin bleiben diffus, sind völlig unsubstanziiert, finden keinen Widerhall in den Akten und widersprechen zumindest für den Sohn offensichtlich der Wahrheit, hat doch nicht ihr Sohn, sondern der Notarzt die Einweisung veranlasst (act. 6). Damit ist genannten Behauptungen der Berufungsklägerin nichts zu entnehmen, was für eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sprechen würde. 2. Die weitere pauschale Behauptung der Berufungsklägerin, sie sei gesund bzw. temperamentvoll, weshalb die Vorinstanz falsch entschieden habe, erweist sich ebenfalls als unsubstanziiert und trägt der von der Vorinstanz umfassend zusammengetragenen und gewürdigten Faktenlage keine Rechnung. Die Resultate der fachärztlichen Untersuchungen werden von der Berufungsklägerin keines Wortes gewürdigt. Sie setzt sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander und zeigt auch keine konkreten Mängel in der Entscheidfindung der Vorinstanz auf. 3. Eine mündige oder entmündigte Person darf nur wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn sie dadurch ausserstande ist, für sich zu sorgen und ihr die nötige per-
- 5 sönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB, BGE 114 II 213 E. 5). Sowohl bei der Einweisung in eine Anstalt als auch bei der Zurückbehaltung der betroffenen Person ist stets die Verhältnismässigkeit des Freiheitsentzugs zum Fürsorgebedürfnis zu prüfen. Zu berücksichtigen ist ferner die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 397a Abs. 3 ZGB muss die von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zustand dies erlaubt. Die Zurückbehaltung in einer Anstalt im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist namentlich gerechtfertigt, wenn im Fall der Entlassung die professionelle Nachbetreuung der betroffenen Person nicht sichergestellt ist, wenn diese über keine Wohngelegenheit verfügt, ihre Verwahrlosung droht oder wenn sie sich selbst oder andere gefährdet (Urteile des Bundesgerichtes 5A.387/2007 vom 2. August 2007, E. 2; 5A.474/2007 vom 19. September 2007, E. 2; 5A.766/2007 vom 22. Januar 2008, E. 4). 4. Die Berufungsklägerin ist in den letzten Jahren schon mehrmals im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in entsprechende Anstalten eingewiesen worden (act. 2/2 und 12). So zuletzt vom 20. bis am 27. März 2012 (act. 2/1-11). Die vorliegend zu beurteilende Neueinweisung erfolgte nur wenige Tage später, am 4. April 2012 (act. 6). Grund war eine vom SOS-Arzt Dr. med. C._____ diagnostizierte Selbst- und Fremdgefährdung der Berufungsklägerin aufgrund ihres manisch aggressiven Zustands. In der Klinik B._____ wurde bei der Berufungsklägerin nach deren Eintritt mittelgradiger Verfolgungswahn, verbale Aggressivität, Gereiztheit und Unruhe festgestellt, wobei eine Fremdgefährdung auf der Station nicht auszuschliessen sei (act. 6 S. 8). Der Gutachter Dr. med. F._____ attestierte der Berufungsklägerin – unter nachvollziehbarer Würdigung aller relevanten Tatsachen –, sich momentan in einem manisch-psychotischen Zustand zu befinden und an klar eingeschränktem Realitätsbezug zu leiden. In diesem manischen Zustand sei die Berufungsklägerin nicht in der Lage, die nötige Selbstfürsorge für ihre körperliche, sexuelle und gesundheitliche Integrität aufzubringen und stelle eine Gefährdung für Dritte dar. Der Gutachter nennt auch diverse konkrete Beispiele, an denen sich die Auswirkungen des manischen Zustands der Berufungsklägerin ablesen lassen: Reizbarkeit, verbale Aggressivität, tätliche Attacken, sexuel-
- 6 le Enthemmung, Verweigerung der Medikamente usw. Bei einer Entlassung ohne vorherige Stabilisierung des Zustands der Berufungsklägerin drohe diese umgehend in die genannten Verhaltsmuster zurückzuverfallen. Der Gutachter empfiehlt deshalb gestützt auf die Akten und seine Beobachtungen, die Berufungsklägerin einstweilen in der dafür spezialisierten Klinik B._____ in D._____ zu belassen (act. 12). Aufgrund der Aktenlage hat die Vorinstanz ihrem Entscheid zu Recht das überzeugende Gutachten von Dr. med. F._____ zugrunde gelegt, welches zudem auch die Beobachtungen des nächsten Umfelds der Berufungsklägerin (z.B. Schreiben des Sohnes) miteinbezieht. Die Expertenmeinung von Dr. med. F._____ deckt sich im Übrigen auch mit den Berichten der Fachleute aus der Klinik B._____ und wird zudem durch das Verhalten der Berufungsklägerin anlässlich der Verhandlung vom 12. April 2012 bestätigt (act. 5 und 6, Prot. VI S. 6 f.). Aus den vorinstanzlichen Akten geht damit eindeutig hervor, dass die Berufungsklägerin – entgegen ihrer Auffassung – nicht gesund ist und deshalb professioneller Hilfe bedarf. Die Vorinstanz ist daher unter zutreffender Würdigung der Faktenlage zum nachvollziehbaren und überzeugenden Schluss gelangt, dass nur mit einer vorübergehenden stationären Behandlung der Berufungsklägerin in der Klinik B._____ deren psychischer Störung und der daraus resultierenden Selbstund Fremdgefährdung angemessen begegnet werden kann. Die Eignung der Klinik zur Behandlung bzw. Durchführung der Massnahme wird von der Berufungsklägerin nicht in Abrede gestellt, und das wiederum zu Recht. Weiterungen zu diesem Punkt erübrigen sich. Folglich erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. IV. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. April 2012 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an die Verfahrensbeteiligte sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
versandt am:
Urteil vom 30. April 2012 Erwägungen: I. II. III. IV. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. April 2012 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an die Verfahrensbeteiligte sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...