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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.02.2012 NA120007

29 febbraio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·750 parole·~4 min·1

Riassunto

Entlassung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NA120007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T .Engler. Urteil vom 29. Februar 2012 in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin,

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend Entlassung aus dem B._____

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2012 (FF120034)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die 74jährige Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) befindet sich nach langer Vorgeschichte, mit praktisch andauernder psychiatrischer Hospitalisation seit über 40 Jahren, zuletzt seit tt. Dezember 2011 gegen ihren Willen (aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung) in stationärer Behandlung, seit tt. Dezember 2011 im B._____ (vgl. zuletzt die Verfahren NA120003 sowie NA110052). 2. Am 17. Februar 2012 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Entlassungsgesuch (act. 1), auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Februar 2012 (act. 2 = act. 5) nicht eintrat, weil es mehr als 10 Tage nach der Einweisung gestellt worden sei. Die Vorinstanz überwies das Gesuch daher an die für den Entscheid zuständige Klinikleitung, unter Hinweis auf § 117i Abs. 1 EG ZGB. 3. Mit Faxeingabe vom 24. Februar 2012 erhob die Gesuchstellerin wohl Berufung gegen diese Verfügung vom 24. Februar 2012 und hielt an ihrem Entlassungsgesuch fest (act. 6). Zwar verstösst die Eingabe einer Rechtsschrift per Telefax gegen das Unterschriftserfordernis und wäre die Berufungsklägerin aufzufordern, den Mangel innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift zu heilen. Ausnahmsweise ist vorliegend davon abzusehen. 4. Die Gesuchstellerin behauptet nicht, das Entlassungsgesuch entgegen der Vorinstanz weniger als bzw. maximal 10 Tage nach der Einweisung gestellt zu haben. Auch in ihrem Entlassungsgesuch an die Vorinstanz bezog sich die Gesuchstellerin nicht auf eine Einweisung weniger als 10 Tage vor der Stellung des Gesuches, sondern sie erklärte unter Hinweis auf 46 Jahre "Psychiatriehaft", sie beantrage ihre Entlassung (act. 1 S. 1). Schliesslich geht auch aus der geschilderten Vorgeschichte (vorne I./1.) klar hervor, dass die Vorinstanz zu Recht annahm, die Gesuchstellerin habe ihr Gesuch mehr als 10 Tage nach der Einwei-

- 3 sung gestellt, und das Gesuch sei daher bei der Klinikleitung zu stellen. Das Entlassungsgesuch wurde mithin durch die Vorinstanz zu Recht an die Klinikleitung überwiesen (§ 117i EG ZGB). 5. Damit ist die Berufung abzuweisen, und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. Von der Einholung einer Berufungsantwort kann abgesehen werden (§ 186 Abs. 1 GOG). Da die Gesuchstellerin ihr Entlassungsgesuch in der Berufungsschrift vom 24. Februar 2012 weiter begründete (act. 6), ist der Klinikleitung – die über das Entlassungsgesuch vom 17. Februar 2012 zu befinden haben wird – zusammen mit einer Kopie des Entlassungsgesuchs auch ein Doppel der Berufungsschrift zuzustellen. II. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist unter den Umständen des vorliegenden Falles ausnahmsweise zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich vom 24. Februar 2012 (FF120034) wird bestätigt. Entsprechend wird das Entlassungsgesuch der Gesuchstellerin vom 17. Februar 2012 zur Behandlung an die Klinikleitung des B._____ überwiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, die verfahrensbeteiligte Klinikleitung (unter Beilage je einer Kopie von act. 1 und act. 6) sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am:

Urteil vom 29. Februar 2012 I. II. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich vom 24. Februar 2012 (FF120034) wird bestätigt. Entsprechend wird das Entlassungsgesuch der Gesuchstellerin vom 17. Februar 2012 zur Behandlung an die Klinikleit... 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, die verfahrensbeteiligte Klinikleitung (unter Beilage je einer Kopie von act. 1 und act. 6) sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gege... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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